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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 289/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 290
ZPO § 314
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 242
BGB § 604 Abs. 3
BGB § 917
BGB § 1004
BGB § 1020
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

7 U 289/03

Verkündet am 9. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Saarländisches Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Holschuh, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 3.4.2003 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 207702, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung ihrer Grundstücke in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr. und, zum Zwecke der Befahrung zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., zu dulden.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die auf ihrem Grundstück in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr. zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., hin aufgestellten 5 Betonringe zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.10.2002 verurteilt worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/6 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2003, Az. 1 O 207/02, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 106 d.A.) die auf Duldung des Begehens und Befahrens der Parzellen Nr., und, hilfsweise auf Duldung der Nutzung vorbezeichneter Parzellen durch Befahren mit Versorgungsfahrzeugen, sowie die auf Beseitigung von fünf Betonringen gerichtete Klage abgewiesen, soweit die Beklagte nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 2.10.2002 (Bl. 76 ff d.A.) verurteilt worden ist. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch der Kläger auf Nutzung der im Eigentum der Beklagten stehenden Parzellen Nr., und zum Befahren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Zum einen könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf ein Notwegrecht (§ 917 BGB) berufen. Denn nach den vom BGH bzw. der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen, unter denen ein Notwegrecht einzuräumen sei, im Streitfall nicht vor (BGH Z 75, 315 ff; Saarl. OLG, NJW-RR 2002, S. 1385), weil gemäß den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen die Entfernung des Grundstücks der Kläger zur Straße "" 41 m (Luftlinie) betrage und ein Abstellen von Kraftfahrzeugen in dieser Straße sowohl rechtlich zulässig als auch tatsächlich möglich sei. Mithin könnten die Kläger in zumutbarer Entfernung zu ihrem Grundstück ihr Fahrzeug abstellen.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück Nr. bereits seit dem Jahre 1902 eine "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" zugunsten der heutigen Parzelle Nr. der Kläger im Grundbuch eingetragen sei. Zwar habe das Eigentum der Beklagten insoweit rechtsgeschäftlich eine Einschränkung erfahren. Allerdings beinhalte diese "Wegegerechtigkeit" kein Fahrrecht der Kläger, so dass diese sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf ein Notwegrecht hinsichtlich der drei streitbefangenen Parzellen berufen könnten. Bei der auf der Parzelle eingetragenen "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" handele es sich um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Deren ursprünglicher, durch Auslegung zu ermittelnder Inhalt könne im Laufe der Zeit an veränderte Umstände angepasst werden; so berechtige ein "Wegerecht" auch das Befahren mit gebrauchsüblichen Fahrzeugen. Dies gelte allerdings nicht zu anderen als den ursprünglichen Zwecken. Aufgrund dessen könne dahinstehen, ob die streitgegenständliche Parzelle in der von den Klägern aufgezeigten Weise seit 1902 genutzt worden sei. Denn im Hinblick darauf, dass die Parzellen zwischenzeitlich Wohnzwecken dienten, habe die "Wegegerechtigkeit" eine Zweckänderung erfahren, so dass eine Erstreckung auf das Befahren mit Kraftfahrzeugen im Wege der Inhaltsänderung nicht in Betracht komme.

Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht daraus, dass früher möglicher Weise eine Gestattung des Befahrens vorgelegen habe, weil es sich insoweit um eine "Leihe" handele, die von der Beklagten konkludent durch das Untersagen der Zufahrt gekündigt worden sei.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls auf der Grundlage der zu § 917 BGB entwickelten Grundsätze nicht gerechtfertigt (s.o.). Demzufolge habe auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg, weil ein Beseitigungsanspruch nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 1004 BGB nicht in Betracht komme.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Zwar entsprächen die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze der Rechtsprechung des BGH sowie des Saarländischen Oberlandesgerichts. Allerdings habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Fahrbahnbreite der Straße "" nur 4 m betrage, so dass ein Abstellen von Fahrzeugen die Fahrbahn blockieren würde, weshalb auch kein Anwohner dieser Straße sein Fahrzeug dort abstelle. Besonders problematisch werde die Situation dann, wenn Schnee- und Eisglätte auftrete, weil durch den Schneepflug Schnee- und Eismassen am Fahrbahnrand aufgetürmt würden mit der Folge, dass nur noch eine Fahrspur frei bliebe, so dass Fahrzeuge dann erst recht nicht mehr am Fahrbahnrand abgestellt werden könnten, weil ansonsten die einzige Fahrspur blockiert würde. Eine andere Parkmöglichkeit sei in einem Umkreis von 100 m nicht vorhanden. Insbesondere das vom Landgericht erwähnte Neubaugebiet befinde sich in einer Entfernung von 200 m, was als unzumutbar anzusehen sei. Außerdem verkenne das Landgericht auch eine weitere Besonderheit, dass nämlich das Fahrrecht von der Beklagten über Jahrzehnte hinweg eingeräumt worden sei und offensichtlich nur wegen Streitigkeiten mit den früheren Eigentümern des klägerischen Grundstücks unterbunden worden sei, bzw. dass die streitbefangenen Parzellen zumindest seit dem zweiten Weltkrieg mit (Kraft-)Fahrzeugen aller Art befahren worden seien, um zum klägerischen Grundstück zu gelangen. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attestes an einer ausgesprochen schweren Form von Asthma leide, was es dieser unmöglich mache, auch nur für kurze Wegstrecken schwere Lasten zu tragen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst die streitbefangenen Parzellen als Zufahrt nutze und es nur der Beseitigung der fünf Betonringe bedürfe, um das klägerische Anwesen zu erreichen, ohne dass die Beklagte in irgend einer Form beeinträchtigt würde.

Im Übrigen sei ein Fahrrecht auch wegen der auf der Parzelle eingetragenen "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" zu bejahen.

Letztlich sei ein Notwegrecht in dem eingeschränkten Umfang gemäß dem Hilfsantrag einzuräumen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2003, Az. 1 O 207/02, die Beklagte zu verurteilen,

1. die Nutzung ihrer Grundstücke in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr., und, zum Zwecke der Befahrung zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., zu dulden,

hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2003, Az. 1 O 207/02, zu verurteilen, die Nutzung vorbezeichneter Grundstücke durch Befahrung mit Versorgungsfahrzeugen, insbesondere Lieferanten von Baumaterialien, Möbeln und Heizöl, bis zum vorgenannten Grundstück der Kläger zu dulden. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3.4.2003, Az. 1 O 207/02, die auf ihrem Grundstück in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr. zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., hin aufgestellten 5 Betonringe zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

B.

1.

Die Berufung der Kläger ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Begründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 ZPO. Danach kann das Rechtsmittel der Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechfertigen, wobei diese Umstände in der Berufungsbegründung dargelegt werden müssen (§ 520 Abs. 3 ZPO).Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Zwar entsprächen die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze der Rechtsprechung des BGH sowie des Saarländischen Oberlandesgerichts. Allerdings habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Fahrbahnbreite der Straße "" nur 4 m betrage, so dass ein Abstellen von Fahrzeugen die Fahrbahn blockieren würde, weshalb auch kein Anwohner dieser Straße sein Fahrzeug dort abstelle. Besonders problematisch werde die Situation dann, wenn Schnee- und Eisglätte auftrete, weil durch den Schneepflug Schnee- und Eismassen am Fahrbahnrand aufgetürmt würden mit der Folge, dass nur noch eine Fahrspur frei bliebe, so dass Fahrzeuge dann erst recht nicht mehr am Fahrbahnrand abgestellt werden könnten, weil ansonsten die einzige Fahrspur blockiert würde. Eine andere Parkmöglichkeit sei in einem Umkreis von 100 m nicht vorhanden. Insbesondere das vom Landgericht erwähnte Neubaugebiet befinde sich in einer Entfernung von 200 m, was als unzumutbar anzusehen sei. Außerdem verkenne das Landgericht auch eine weitere Besonderheit, dass nämlich das Fahrrecht von der Beklagten über Jahrzehnte hinweg eingeräumt worden sei und offensichtlich nur wegen Streitigkeiten mit den früheren Eigentümern des klägerischen Grundstücks unterbunden worden sei, bzw. dass die streitbefangenen Parzellen zumindest seit dem zweiten Weltkrieg mit (Kraft-)Fahrzeugen aller Art befahren worden seien, um zum klägerischen Grundstück zu gelangen.. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attestes an einer ausgesprochen schweren Form von Asthma leide, was es dieser unmöglich mache, auch nur für kurze Wegstrecken schwere Lasten zu tragen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst die streitbefangenen Parzellen als Zufahrt nutze und es nur der Beseitigung der fünf Betonringe bedürfe, um das klägerische Anwesen zu erreichen, ohne dass die Beklagte in irgend einer Form beeinträchtigt würde. Im Übrigen sei ein Fahrrecht auch wegen der auf der Parzelle eingetragenen "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" zu bejahen. Letztlich sei ein Notwegrecht in dem eingeschränkten Umfang gemäß dem Hilfsantrag einzuräumen. Mit diesem Vorbringen rügen die Kläger Rechtsverletzungen im Sinne von § 546 ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 60. Aufl., § 546, Rdnr. 1, 2 ff, m.w.N.).

2.

Die Berufung der Kläger hat in dem erkannten Umfang auch Erfolg. Denn den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Duldung des Befahrens der Parzellen Nr. und auf Grund eines Notwegrechts (§ 917 BGB) bzw. einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) zu.

a.

Soweit es die Parzelle anbelangt, können sich die Kläger zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Befahrung der Parzelle auf ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB berufen.

aa.

Dabei kann dahinstehen, ob auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse, ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts in Bezug auf die streitbefangene Parzelle besteht.

Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 917 BGB ist nämlich, dass eine Verbindung des Grundstücks der Kläger zu einem öffentlichen Weg fehlt und eine solche Verbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder ein vorübergehender außergewöhnlicher Bedarf sind nicht maßgebend (BGH, WM 1966, S. 145). Ob eine Nutzung des Verbindungsgrundstücks notwendig ist, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BGH Z 75, S. 315 ff; Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 917, Rdnr. 4 ff, m.z.w.N.). Grundsätzlich nicht notwendig ist eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück, jedenfalls dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann (BGH Z 75, 315 ff; Saarl. OLG, NJW-RR 2002, S. 1385).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint im Streitfall zweifelhaft, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts gemäß § 917 BGB besteht. Zwar kann nach dieser Vorschrift der Eigentümer von den Nachbarn ein Notwegrecht dann beanspruchen, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, und im Streitfall fehlt auch die notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße ""; den Klägern und deren Besuchern ist die Benutzung des Grundstücks indessen insoweit möglich, als sie das Anwesen fußläufig sowie mittels eines Zweirades erreichen können und es ihnen ferner gemäß vorheriger Absprache gestattet wird, mittels eines Kraftfahrzeuges über die Grundstücke der Beklagten bis an die Grundstücksgrenze zu fahren, um dort Güter anzuliefern oder abzutransportieren und die Beklagte es darüber hinaus gestattet, dass im Notfall Rettungsdienste (Arzt, Feuerwehr o.ä.) bis an das Wohngebäude der Kläger heranfahren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2001, Bl. 19 ff/21; vorprozessuales Schreiben vom 2.2. /3.2.2000, Bl.10/ 11 d.A.; Schriftsatz vom 6.3.2002, Bl. 31 ff d.A.; Schriftsatz vom 14.7.2003, Bl. 145 ff /151 d.A.).Dies ist grundsätzlich ausreichend, um einen Zugang des klägerischen Grundstücks sicherzustellen. Weitergehende Rechte im Sinne ihrer Klageanträge können die Kläger insoweit dann nicht beanspruchen, weil die Zufahrtmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen auf die Fläche vor der Eingangstür ihres Anwesens nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 75, 315, 318) sowie der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Notweganspruch für das Überfahren fremder Grundstücke mit Kraftfahrzeugen dann nicht zugebilligt werden kann, wenn Kraftfahrzeuge auf der in der Nähe befindlichen Straße, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können. Der BGH hat insoweit ausgeführt: "...Der erkennende Senat hält es nicht für angängig, in Fällen, in denen es für das platzmäßig an sich mögliche Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Wohngrundstück an der hierfür erforderlichen Zufahrt fehlt, grundsätzlich einen Notweganspruch zuzubilligen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände einen solchen Anspruch zu verneinen. Es ist zwar richtig, dass den Personenkraftwagen mehr und mehr die Bedeutung eines zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung gehörenden Bedarfsartikel zukommt. Die Haltung eines Personenkraftwagens auf einem Wohngrundstück - ebenso wie das vorübergehende Abstellen solcher Fahrzeuge durch Besucher des Grundstücks - ist weitgehend üblich und auch nicht zu beanstanden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ohne die Möglichkeit, Kraftwagen auf dem Grundstück abzustellen, dessen ordnungsmäßige Benutzung zu Wohnzwecken nicht mehr gewährleistet wäre; nur unter dieser Voraussetzung jedoch sieht § 917 BGB eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg als erforderlich an. Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sind angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen; Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (s. ua die schon erwähnten Senatsurteile vom 15. April 1964 und vom 26. Februar 1971). Der Umstand, dass nach baurechtlichen Vorschriften der Grundstückseigentümer bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Gebäudes zur Errichtung auch der notwendigen Stellplätze für den erwartungsgemäß von dem Grundstück ausgehenden Verkehr verpflichtet ist (vgl. § 69 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg), kann ebenfalls nicht von unmittelbarem Einfluss sein; dass ein allgemeiner Bedarf an Abstellflächen auf privaten Grundstücken besteht, genügt nicht für die Herleitung eines Anspruchs aus § 917 BGB...."

Auch im Streitfall ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge auf der in der Nähe befindlichen Straße, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können. Nach den vom Landgericht auf der Grundlage des Ortstermins (Protokoll Bl.72 ff d.A.) getroffenen Feststellungen beträgt die Entfernung des Grundstücks der Kläger bis zur Straße "" 41 m (Luftlinie), das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand ist sowohl rechtlich zulässig als auch tatsächlich möglich (Straßenbreite 5,30 m, Bl. 73 d.A.) und offensichtlich im Hinblick auf die zum Besichtigungszeitpunkt abgestellten Fahrzeuge üblich (Bl. 73 d.A.).Weiterhin besteht eine Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge in dem an die Straße angrenzenden Neubaugebiet. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Soweit eine Bindungswirkung an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen dann nicht in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor. Der Angriff der Klägerin erschöpft sich insoweit in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Schriftsatz vom 18.1.2002, Bl. 26 ff d.A.; Schriftsatz vom 2.5.2002, Bl. 46 ff d.A.) bzw. in der (beweislosen) Darstellung anderer örtlicher Verhältnisse, als sie das Erstgericht gemäß dem Protokoll vom 12.9.2002 (Bl. 72 ff d.A.) anlässlich der Ortsbesichtigung, auf der die erstinstanzlichen Feststellungen beruhen, wiedergegeben hat. Dies genügt jedoch nicht. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 1887) seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung statuiert als Kernstück der Neuordnung die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen; die Berufungsinstanz als vollwertige zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht mehr. Erschöpft sich die Berufung, wie hier, in einem Angriff auf die Beweiswürdigung bzw. Feststellung auf Grund einer Inaugenscheinnahme (hier: Ortsbesichtigung), so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529, Rdnr. 3), die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (Hartmann, NJW 2001, S. 2591; Urteil des erkennenden Senats vom 3.6.2003, Az. 7 U 579/02-119). Daran fehlt es hier. Mithin ist von den örtlichen Verhältnissen so, wie sie das Landgericht festgestellt hat, auszugehen, so dass danach die Voraussetzungen für ein Notwegrecht nicht vorliegen (vgl. insoweit auch OLG Köln, OLGR Köln 1994, S. 131 ff, m.w.N.).

Da es den Klägern im Übrigen gestattet ist, nach vorheriger Absprache über die streitgegenständlichen Parzellen Güter anliefern zu lassen bzw. die Beklagte es darüber hinaus gestattet, dass im Notfall Rettungsdienste (Arzt, Feuerwehr o.ä.) bis an das Wohngebäude der Kläger heranfahren, ist auch insoweit ein Notwegrecht nicht begründet (vgl. hierzu auch, OLG Köln, NJW-RR 1992, S. 213 ff, m.w.N.).

Dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attestes an einer ausgesprochen schweren Form von Asthma leidet, was es dieser unmöglich mache, auch nur für kurze Wegstrecken schwere Lasten zu tragen, vermag einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts ebenfalls nicht zu begründen. Denn rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder ein vorübergehender außergewöhnlicher Bedarf sind nicht maßgebend (s.o., BGH, WM 1966, S. 145).

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Parzellen selbst als Zufahrt nutzt, nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Denn wenn die Voraussetzungen eines Notwegrechts fehlen, können sie nicht durch Abstellen auf eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Nachbarn überwunden werden (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 13. Bearb., § 917, Rdnr. 27, m.w.N.; OLG Schleswig, MDR 2003, S. 25/26; a.A.: Münchener-Kommentar- Säcker, BGB, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 13).

Von daher kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen eines Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts vorliegen, so dass die Kläger hieraus einen Anspruch auf Duldung des Befahrens der streitgegenständlichen Parzelle hieraus nicht abzuleiten vermögen.

bb.

Gleichwohl ist die Beklagte gemäß § 917 BGB in Verbindung mit § 242 BGB verpflichtet, es zu dulden, dass die Kläger die Parzelle zum Zwecke der Befahrung zu ihrer Parzelle Nr. benutzen.

Auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist nämlich davon auszugehen, dass die streitbefangene Parzelle schon seit jeher bis 1994, als die Beklagte erstmals die Nutzung untersagt hat, als Notweg genutzt worden ist. Die Ausübung eines seit langer Zeit praktizierten Notwegrechtes kann jedoch nach Treu und Glauben nicht untersagt werden, wenn der Weg weiterhin nur in dem Umfang genutzt wird, der der früheren jahrzehntelangen Nutzung unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Technisierung entspricht (OLG Celle, OLGR 1999, 369).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls die Parzellen und seit jeher bis 1994, als die Beklagte erstmals die Nutzung untersagt hat, als Notweg genutzt worden sind, um mit Kraftfahrzeugen zu dem klägerischen Hausanwesen zu gelangen. Insoweit haben die Kläger vorgetragen, dass die streitbefangenen Parzellen bereits seit 1902 als Weg zum Grundstück der Kläger gedient haben, wobei der Weg zunächst mit Pferdefuhrwerken und im Verlaufe des 20. Jahrhunderts mit moderneren Fahrzeugen genutzt worden sei, ab den 50-er Jahren auch mit PKW`s; ausweislich der von dem Landgericht bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen (Bl. 73 d.A.) haben die Parteien unstreitig gestellt, dass bis 1994 eine Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet wurde, "und zwar von der Straße aus gesehen rechts an dem Holzhaufen vorbei" . Daraus folgt, dass der Notweg über die Parzellen, und geführt hat; denn der "Holzhaufen" befindet sich unbestrittenermaßen auf der Parzelle, die im Eigentum einer Frau E. U. steht. Im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist insoweit festgestellt, dass die Beklagte bis 1994 eine Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet hat (Bl. 108 d.A.). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie des übereinstimmenden Parteivorbringens steht damit fest, dass die Parzellen Nr. und der Beklagten bis 1994 als Notweg genutzt worden sind. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (s.o.). Soweit eine Bindungswirkung an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen dann nicht in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt (Bl. 145 ff d.A.), dass die Parteien "in der mündlichen Verhandlung und Ortsbesichtigung vom 12.9.2002 unstreitig gestellt [haben], dass bis 1994 eine Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet wurde, und zwar von der Straße aus gesehen rechts an dem Holzhaufen vorbei " (Bl. 145/146 d.A.). Damit hat die Beklagte den Sachvortrag der Kläger, dass die streitbefangenen Parzellen seit jeher als Notweg in Anspruch genommen worden sind, insoweit zugestanden, als nach ihrem Sachvortrag der Notweg über die Parzellen, und geführt worden ist, nicht jedoch über die Parzelle, was sich auch aus dem weiteren Kontext ihres Vorbringens (Bl. 146 d.A.) ergibt, in dem sie lediglich in Abrede stellt, dass die Parzelle als Notweg in Anspruch genommen worden ist.

Steht damit fest, dass auch die streitbefangene Parzelle schon seit jeher bis 1994, als die Beklagte erstmals die Nutzung untersagt hat, als Notweg genutzt worden ist, kann die Ausübung dieses seit langer Zeit bestehenden Notwegrechtes nicht untersagt werden, zumal der Weg weiterhin nur in dem Umfang genutzt wird, der der früheren jahrzehntelangen Nutzung unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Technisierung entspricht (s.o.).

Zu keiner anderen Beurteilung führt der erstmals im Schriftsatz vom 26.11.2003 (Bl. 167 ff d.A.) von der Beklagten vorgetragene Einwand, anlässlich des Ortstermins vom 12.9.2002 (Bl. 72 ff d.A.) habe sie zwar unstreitig gestellt, dass bis 1994 die Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet worden sei; dies habe auf Seiten der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum gelten können, ab dem sie Eigentümerin der Grundstücke geworden sei, nämlich erst ab 1992, so dass aus ihrer Sicht nur habe unstreitig gestellt werden können, dass die Zufahrt von 1992 bis 1994 geduldet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit liefert der Tatbestand, wozu auch in den Urteilsgründen getroffene tatsächliche Feststellungen gehören, Beweis für mündliches Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, § 314 ZPO. Auf andere Feststellungen und Zeugenaussagen bezieht sich § 314 ZPO nicht, ein sonstiger Gegenbeweis ist nicht zulässig (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO, § 314, Rdnr. 1, Rdnr. 3, m.w.N. sowie Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 314, Rdnr. 7). Da das Sitzungsprotokoll vom 12.9.2002 anlässlich der Ortsbesichtigung den Beweis für das streitgegenständliche mündliche Vorbringen der Beklagten zu entkräften nicht geeignet ist, weil die Beklagte insoweit unstreitig gestellt hat, dass bis 1994 eine Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet wurde, und zwar von der Straße aus gesehen rechts an dem Holzhaufen vorbei (s.o.), kommt dem Tatbestand bzw. den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, hinsichtlich deren die Beklagte auch keine Berichtigung beantragt hat (§ 320 ZPO), Beweiskraft für das Vorbringen der Beklagten zu und ist bewiesen, dass diese einschränkungslos in der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2002 erklärt hat, dass bis 1994 die Zufahrt zu dem jetzigen Anwesen der Kläger geduldet worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 1, m.w.N.). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gebunden. Denn es liegen keine (hinreichend konkreten) Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen. Insbesondere kann insoweit auch dem schriftsätzlichen Parteivortrag beider Parteien nichts entnommen werden, was konkrete Zweifel an der Feststellung des Landgerichts zu begründen geeignet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8.7.2003 - 7 U 688/02-139).

Im Übrigen kommt dem Vorbringen der Beklagten Geständniswirkung zu, so dass die Beklagte an ihren Sachvortrag gebunden ist (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 23. Aufl., § 288, Rdnr. 3 a, 6, m.w.N.); Widerrufsgründe im Sinne von § 290 ZPO sind weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan (vgl. hierzu auch Zöller-Greger, aaO, § 290, Rdnr. 2 ff, m.w.N.).

Besteht somit auf Grund jahrzehntelanger Nutzung zu Gunsten des Grundstücks der Kläger ein Notwegrecht an der Parzelle der Beklagten, steht den Klägern ein Anspruch auf Duldung der Befahrung der streitgegenständlichen Parzelle zu. Einen Anspruch auf Begehung dieser Parzelle sowie der Parzellen und hat die Beklagte gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.10.2002 anerkannt.

b.

Ein Anspruch auf Befahrung steht den Klägern auch hinsichtlich der Parzelle zu.

Ein solches Recht steht den Klägern nicht nur auf Grund eines Notwegrechts infolge jahrzehntelanger Nutzung zu (s.o. Ziffer 2, lit a, bb). Ein Anspruch der Kläger auf Befahrung dieser Parzelle besteht darüber hinaus im Hinblick auf die auf dem Grundstück Nr. eingetragene "Wegegerechtigkeit zur Straße hin". Diese "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" umfasst bei verständiger Würdigung und natürlicher Betrachtungsweise auch ein Befahren mit Kraftfahrzeugen.

Grundsätzlich gilt: Ob eine "Wegegerechtigkeit" bzw. ein Geh- und Fahrrecht auch das Recht umfasst, mit einem Fahrzeug zu einem Haus zu gelangen, ist durch Auslegung der Dienstbarkeit zu ermitteln. Dabei kann eine längere Zeit geduldete Ausübung , auch wenn mit ihr erst einige Zeit nach Bestellung begonnen worden ist, einen Anhaltspunkt für die ursprüngliche Rechtslage bieten. Im Übrigen kann sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit auch ändern, insbesondere wenn die Grunddienstbarkeit zeitlich unbegrenzt ist. Mangels abweichender Vereinbarung richtet er sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks, so dass sich mit diesen auch der Umfang der dinglichen Belastung selbst ändern kann. Insoweit ist die Grunddienstbarkeit auch den veränderten technischen und wirtschaftlichen Änderungen (Veränderung der Benutzungsmittel) anzupassen, so dass nicht näher bestimmte altrechtliche Wegerechte auch für Kraftfahrzeuge gelten (vgl. BGH, MDR 1988, S. 1044; BGH, NJW-RR 1995, S. 15; Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1018, Rdnr. 8 ff, m.w.N.; Soergel-Baur, BGB, 11.Aufl.,§ 1018, Rdnr. 8 ff, m.w.N.; Staudinger-Mayer, Neubearb. 2002, § 1018, Rdnr. 137 ff, 153 ff/ 161, m.z.w.N. sowie § 1020, Rdrn. 8, m.w.N.; Münchener-Kommentar-Falckenberg, BGB, 3. Aufl., § 1018, Rdnr. 51 ff, m.w.N.).Daraus sowie aus der einschränkungslosen Bewilligung einer "Wegegerechtigkeit" folgt, dass das belastete Grundstück ohne inhaltliche Beschränkung mit Fahrzeugen befahren werden darf. Zwar berechtigt die Einräumung eines solchen Fahrrechts nicht zum Waschen, Reparieren und Parken von Kraftfahrzeugen. Der Berechtigte darf jedoch das belastete Grundstück in den Grenzen des § 1020 BGB grundsätzlich zur Ausübung seines Fahrrechts nutzen; die Bewilligung enthält dabei keine Beschränkung hinsichtlich des Fahrzeugstyps, der Fahrtrichtung und der Art und Weise des Fahrens. Mit dem Begriff des Fahrens wird nach allgemeinem Sprachgebrauch jede Art der Fortbewegung eines Fahrzeugs gekennzeichnet, so dass namentlich Vorwärts- und Rückwärts- und Rangierbewegungen erfasst sind und eine Nutzung der betroffenen Parzelle als eine solche Wegstrecke, um zum Haus zu gelangen, gedacht ist (vgl.BGH, MDR 1991, S. 421 ff; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, S. 27 ff; Palandt-Bassenge, aaO, Rdnr. 17, m.w.N.; Soergel-Baur, aaO, Rdnr. 15, m.w.N.; Münchener-Kommentar-Falckenberg, aaO, Rdnr. 54, m.w.N.; Staudinger-Mayer, aaO, m.w.N. ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine Bedenken, bei verständiger Würdigung und natürlicher Betrachtungsweise die in dem Grundbuch eingetragene "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" dahingehend auszulegen, dass den Klägern das Recht zusteht, über das dienende Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu dem Haus zu gelangen.

Dass die Parzelle nicht an einen öffentlichen Weg grenzt, ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bestellung der "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" herrschenden Eigentumsverhältnisse unschädlich. Denn sämtliche streitgegenständlichen Parzellen befanden sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des Urgroßvaters der Beklagten; die Parzelle wurde 1902 auf die Großmutter der Beklagten und deren Ehemann übertragen, wobei auch das Wegerecht von dieser und deren Ehemann bewilligt worden war (Bl. 89 d.A.); bei dieser Sachlage kann die Einräumung einer "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" nur den Sinn machen, dass der Urgroßvater der Beklagten, der Eigentümer der übrigen Parzellen blieb, den Zugang zur öffentlichen Straße auch über die Parzelle gewährleistet wissen wollte; auf den übrigen Grundstücken bedurfte es der Bestellung einer entsprechenden Wegegerechtigkeit im Hinblick auf das bei dem Urgroßvater verbleibende Eigentum nicht.

Im Übrigen gibt auch die tatsächliche Handhabung einen Hinweis auf die Auslegung des Wortlauts der eingetragenen Grunddienstbarkeit, und zwar auch dann, wenn die Handhabung erst einige Zeit nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit einsetzte (s.o. sowie OLG Düsseldorf, OLGR 1997, S. 27 ff, m.w.N.). Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wurde die streitgegenständliche Parzelle bis 1994 als Zufahrt zum Hausanwesen der Kläger genutzt (s.o.). Diese langjährige Duldung der Benutzung der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen durch den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks lässt ebenfalls auf die Vereinbarung eines entsprechenden Wegerechts schließen; jedenfalls kann im Hinblick auf die jahrzehntelange Duldung der Inanspruchnahme der Parzelle als Notweg deren Nutzung nicht mehr untersagt werden (s.o.). Auf Grund dessen kann dem Umstand, dass die Beklagte das Grundstück erst 1992 erworben hat und ab 1994 den damaligen Eigentümern des herrschenden Grundstücks ein Befahren untersagt hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Besteht somit auf Grund jahrzehntelanger Nutzung zu Gunsten des Grundstücks der Kläger ein Notwegrecht an der Parzelle der Beklagten, und besteht darüber hinaus im Hinblick auf die auf dem Grundstück Nr. eingetragene "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" ein Recht der Kläger, diese Parzelle mit Kraftfahrzeugen zu befahren, haben die Kläger einen Anspruch auf Duldung der Befahrung der streitgegenständlichen Parzelle. Einen Anspruch auf Begehung dieser Parzelle sowie der Parzellen und hat die Beklagte gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.10.2002 anerkannt.

c.

Ein Anspruch auf Befahren der Parzelle steht den Klägern hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

aa.

Insoweit können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf ein Notwegrecht infolge jahrzehntelanger Nutzung stützen. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wurde der Notweg über die Parzellen, und geführt, nicht jedoch über die Parzelle (s.o.); die Parzelle, auf der sich der "Holzhaufen" befindet, steht im Eigentum einer Frau E. U. und nicht im Eigentum der Beklagten (s.o.).

bb.

Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die auf der Parzelle eingetragene Wegegerechtigkeit zur Straße hin stützen. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, die auf der Parzelle eingetragene Wegegerechtigkeit zur Straße hin auch auf die Parzelle zu erstrecken, kommt nicht in Betracht. Denn die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Eine unzulässige Erweiterung stellt es dar, wenn die Einräumung eines Wegerechts auf die angrenzende Wegstrecke ausgedehnt werden soll, auch wenn andernfalls die Ausübung des bestehenden Rechts wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RG Z 87, S. 211 ff; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 157, Rdnr. 127; a.A. und entgegen RG Z 87, 211 ff : Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 157, Rdnr. 9: die ergänzende Vertragsauslegung darf ein Wegerecht auf ein Grundstück erstrecken, das die Parteien fälschlich als öffentlichen Weg angesehen haben). Insoweit ist es auch nicht gerechtfertigt, in Fortführung von RG Z 87, 211 eine ergänzende Vertragsauslegung zuzulassen. Im dort entschiedenen Fall wussten die Vertragsschließenden, dass zwei Wege bestanden, folglich also -wenn sie nicht von einem öffentlichen Weg ausgegangen wären- Grunddienstbarkeiten für zwei Wege hätten bestellt werden müssen. Auch im Streitfall wussten die Vertragschließenden, dass es sich um verschiedene Parzellen handelte und insbesondere bei wechselnden Eigentumsverhältnissen für einen Zugang zur Parzelle über die Parzelle die Bestellung einer weiteren Wegegerechtigkeit notwendig sein würde. Den damaligen Beteiligten war bei der Eintragung der "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" auch bekannt, dass die belastete Parzelle nicht an einen öffentlichen Weg angrenzte ( vgl. Bl. 98 d.A.). Sämtliche streitgegenständlichen Parzellen befanden sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des Urgroßvaters der Beklagten. Die Parzelle wurde 1902 auf die Großmutter der Beklagten und deren Ehemann übertragen, wobei auch das Wegerecht von dieser und deren Ehemann bewilligt worden war (Bl. 89 d.A.). Die Einräumung einer "Wegegerechtigkeit zur Straße hin" sollte mithin dem Urgroßvater der Beklagten, der Eigentümer der übrigen Parzellen blieb, den Zugang zur öffentlichen Straße auch über die Parzelle gewährleisten; auf den übrigen Grundstücken bedurfte es damals der Bestellung einer entsprechenden Wegegerechtigkeit im Hinblick auf das bei dem Urgroßvater verbleibende Eigentum nicht. Dass die Beteiligten bei dieser Sachlage gerade auf der Parzelle eine Wegegerechtigkeit zur Straße hin bestellt hätten, ist nicht ersichtlich. Somit kommt die Einbeziehung einer nicht belasteten Parzelle in die auf der Parzelle eingetragenen Wegegerechtigkeit im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Betracht.

cc.

Ein Anspruch auf Befahren der Parzelle folgt auch nicht aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern beider Parteien geschlossen worden ist, so steht ihnen daraus jetzt kein Anspruch mehr zu. Eine unentgeltliche Zufahrtsgestattung, wie sie hier vorliegen würde, begründet lediglich ein Leihverhältnis (§§ 598 ff BGB), das mangels entgegenstehender Vereinbarung gem. § 604 Abs. 3 BGB jederzeit gekündigt werden kann, ohne dass es hierfür eines besonderen Grundes bedarf (Brandenburgisches OLG v. 13.6.1996 - 5 U 105/95, MDR 1997, 37 = DtZ 1996, 389 [390]; OLG Köln v. 23.9.1992 - 11 U 213/92, NJW-RR 1992, 1497; OLG Düsseldorf v. 26.10.1988 - 9 U 106/88, MDR 1989, 260 = OLGZ 1989, 118 [120, 121]). Diese Kündigung ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagte, wie die Kläger in der Klageschrift vortragen, es ihnen und ihren Mietern untersagt hat, über die Parzellen zu fahren, um zum klägerischen Grundstück zu gelangen. Mit dieser jederzeit möglichen Kündigung ist das Leihverhältnis beendet worden und damit auch eine etwaige Berechtigung der Kläger, aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung das Grundstück der Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück zu nutzen. Diese Kündigung des Leihvertrages verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. Sie ist nämlich nicht zur Unzeit ausgesprochen worden und stellt damit keine unzulässige Rechtsausübung dar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht in dem Hausanwesen gewohnt haben (Bl. 2 d.A.) bzw. deren Mieter im Zeitpunkt der Kündigung dringend darauf angewiesen waren, die Parzellen zu befahren, so dass die Kündigung ein besondere Härte dargestellt hätte( vgl. Hanseat. OLG, OLGR 2000, S. 321 ff; Saarl. OLG, aaO).

Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Befahren der Parzelle ergibt sich auch nicht aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Zwar kann die Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit grundsätzlich stillschweigend (konkludent) begründet werden (RG Z 65, S. 361 ff; BGH, NJW 1974, S. 2123 ff; BGH, VIZ 1999, S. 489 ff; Staudinger-Mayer, aaO, Rdnr. 17, m.w.N.).Insoweit muss sich der entsprechende Wille des Grundstückseigentümers auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes, und zwar in Form eines dinglichen Rechts einer Grunddienstbarkeit, beziehen. Eine konkludente Begründung einer Grunddienstbarkeit kann daher nur in einem Verhalten gefunden werden, das keine andere Deutung zulässt als die, dass dem Berechtigten gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht erklärt wird (vgl. Staudinger-Mayer, aaO, m.w.N.). Denn die Duldung einer über den Inhalt hinausgehenden Übung bewirkt keinerlei dingliche Rechtsänderung und auch keine schuldrechtliche Erweiterung (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, Rdnr. 8, m.w.N.; Staudinger-Mayer, aaO, Rdnr. 138, m.w.N.). Dass im Streitfall ein Verhalten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängers vorliegt, das keine andere Deutung als die zulässt, dass dem Eigentümer der (jetzigen) Parzelle gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks (hier: Parzelle) mit einem dinglichen Recht erklärt wird, ist nicht ersichtlich. Die konkludente Begründung einer Dienstbarkeit erscheint auch im Hinblick darauf, dass nicht die Parzelle als Notweg genutzt worden ist, sondern die im Eigentum der Frau E. U. stehende Parzelle, ausgeschlossen.

Von daher besteht auch kein schuldrechtlicher Anspruch der Kläger auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit auf der Parzelle und folglich kein entsprechender Anspruch auf Befahren dieser Parzelle.

dd.

Ein entsprechender Duldungsanspruch folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch Mitwirkungs- und Handlungsansprüche begründen kann. Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt (Saarl. OLG, aaO, m.w.N.); insoweit kommt eine Inanspruchnahme der Parzelle jedoch nicht in Betracht, weil der Notweg jahrzehntelang über die Parzellen, und geführt worden ist (s.o.). Im Übrigen ist es den Klägern gemäß vorheriger Absprache gestattet, mittels eines Kraftfahrzeuges über die streitbefangenen Grundstücke der Beklagten bis an die Grundstücksgrenze zu fahren, um dort Güter anzuliefern oder abzutransportieren und hat die Beklagte es darüber hinaus gestattet, dass im Notfall Rettungsdienste (Arzt, Feuerwehr o.ä.) bis an das Wohngebäude der Kläger heranfahren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2001, Bl. 19 ff/21; vorprozessuales Schreiben vom 2.2. /3.2.2000, Bl.10/ 11 d.A.; Schriftsatz vom 6.3.2002, Bl. 31 ff d.A.; Schriftsatz vom 14.7.2003, Bl. 145 ff /151 d.A.).Dies ist grundsätzlich ausreichend, um einen Zugang zum klägerischen Grundstücks sicherzustellen, zumal die Kläger den Notweg bzw. eine Wegegerechtigkeit über die Parzellen und der Beklagten in Anspruch nehmen können (s.o.).

Demzufolge steht den Klägern auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Befahren der Parzelle zu.

Von daher ist auf die Berufung der Kläger das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage sowie Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt wird, die Nutzung ihrer Grundstücke in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr. und, zum Zwecke der Befahrung zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., zu dulden sowie die auf ihrem Grundstück in der Gemarkung-, Flur 15, Parzellen-Nr. zum Grundstück der Kläger, Parzellen-Nr., hin aufgestellten 5 Betonringe zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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