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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.04.2004
Aktenzeichen: 7 U 671/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 195 a. F.
BGB § 607 a. F.
BGB § 607 Abs. 1 a. F.
Mit der Herausgabe einer Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht zugleich ein Verzicht auf die der Grundschuldbestellung zugrundeliegende Forderung verbunden.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 3 O 169/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.10.2003, Az. 3 O 169/03, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der im Wege der Teilklage geltend gemachten Zahlungsklage in Höhe von 5.500 Euro entsprochen (Bl. 101 ff d.A.). Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in vorgenannter Höhe gemäß § 607 BGB (a.F.) zustehe. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Beklagte von der Klägerin ein Darlehenin Höhe von insgesamt 50.000 DM im Juli 1982 erhalten habe. Dies sei auch durch die entsprechenden Gutschriften der Gelder auf einem Girokonto des Beklagten sowie entsprechende Scheckverfügungen des Beklagten über dieses Konto belegt. Die Auszahlung der Darlahensvaluta habe der Beklagte im Übrigen nicht bestritten, sondern sich darauf zurückgezogen, aus seinen Unterlagen nur den Schluss ziehen zu können, dass das Darlehen nie valutiert worden sei. Dieses Vorbringen trage den Charakter eines Bestreitens mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO, das, weil die Vorgänge den Gegenstand eigener Wahrnehmung des Beklagten gebildet hätten, unzulässig sei. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass die Vorgänge über 20 Jahre zurücklägen. Auch soweit der Beklagte den Erhalt des Kündigungsschreibens mit Nichtwissen bestreite, sei dieses Bestreiten aus den selben Gründen unzulässig. Von daher sei der klägerische Vortrag zu allen entscheidungserheblichen Punkten als unstreitig anzusehen. Soweit die Klägerin die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.10.1982 (Bl. 30 ff d.A.) , mit der sich der Beklagte und seine Ehefrau wegen einer Grundschuld in Höhe von 50.000 DM gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, am 8.1.2003 an den Beklagten herausgegeben habe, sei dies nicht als Verzicht auf die Forderung zu werten; denn auch nach dem Vortrag des Beklagten sei die Herausgabe deshalb erfolgt, weil der Beklagte eine Vollstreckungsgegenklage angekündigt habe. Die Rückgabe habe deshalb nur so verstanden werden können, dass die Klägerin auf eine Vollstreckung aus der Urkunde verzichte, nicht jedoch, dass die Klägerin insgesamt auf die Forderung verzichte.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, dass das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin die Grundschuldurkunde an den Beklagtenzurückgegeben habe, nicht hinreichend gewürdigt habe. Richtig sei, dass der Beklagte vor der Herausgabe des Titels angekündigt habe, im anderen Fall Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Dies sei jedoch nur dann eine ernst zu nehmende Drohung gewesen, wenn die Klägerin habe befürchten müssen, in einem solchen Prozess zu unterliegen; dann aber habe sie ohnehin nicht recht. Dass der Beklagte bei seiner Vorsprache nur die Grundschuldbestellungsurkunde herausverlangt habe, ohne dass dies den Bestand der Forderung habe tangieren sollen, könne auf Grund der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Für eine solche Herausgabe sei die Vollstreckungsgegenklage die falsche Klageart gewesen. Allein die Verwendung dieses Begriffes zeige, dass es dem Beklagten um mehr gegangen sein müsse. Insoweit seien aber seitens der Klägerin keine Vorbehalte erklärt worden, geheime Vorbehalte seien irrelevant. Auch würde durch eine solche Verhaltensweise der Klägerin das Rechtsinstitut der Verjährung unterlaufen. Rein vorsorglich werde der weitere erstinstanzliche Sachvortrag aufrecht erhalten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.10.2003, Az. 3 O 169/03, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.3.2004 (Bl. 141 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. 1. Die Berufung des Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Begründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 ZPO. Danach kann das Rechtsmittel der Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechfertigen, wobei diese Umstände in der Berufungsbegründung dargelegt werden müssen (§ 520 Abs. 3 ZPO). Der Beklagtemacht im wesentlichen geltend, dass das Landgericht den von ihm in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Umstand, dass die Klägerin die Grundschuldurkunde an den Beklagtenzurückgegeben habe, nicht hinreichend gewürdigt habe. Richtig sei, dass der Beklagte vor der Herausgabe des Titels angekündigt habe, im anderen Fall Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Dies sei jedoch nur dann eine ernst zu nehmende Drohung gewesen, wenn die Klägerin hätte befürchten müssen, in einem solchen Prozess zu unterliegen; dann aber habe sie ohnehin nicht recht. Dass der Beklagte bei seiner Vorsprache nur die Grundschuldbestellungsurkunde herausverlangt habe, ohne dass dies den Bestand der Forderung habe tangieren sollen, könne auf Grund der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Für eine solche Herausgabe sei die Vollstreckungsgegenklage die falsche Klageart gewesen. Allein die Verwendung dieses Begriffes zeige, dass es dem Beklagten um mehr gegangen sein müsse. Insoweit seien aber seitens der Klägerin keine Vorbehalte erklärt worden, geheime Vorbehalte seien irrelevant. Auch würde durch eine solche Verhaltensweise der Klägerin das Rechtsinstitut der Verjährung unterlaufen. Rein vorsorglich werde der weitere erstinstanzliche Sachvortrag aufrecht erhalten. Damit rügt der Beklagte eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 60. Aufl., § 546, Rdnr. 2 ff, m.w.N.).

2. Die Berufung des Beklagten hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 5.500 Euro gemäß § 607 Abs. 1 BGB (a.F.) zusteht. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug ist nicht geeignet, zu einer von der landgerichtlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung zu führen.

a. Gemäß den vom Landgerichtgetroffenen tatsächlichen Feststellungen ist zwischen den Parteien 1982 ein Darlehensvertrag (Nr. 976) über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM zustande gekommen, ist dem Beklagten die Darlehensvaluta ausgezahlt und das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 7.12.1983, mit der diese sowohl das Girokonto als auch das Darlehenskonto zum 31.12.1983 gekündigt hat (Bl. 80 d.A.), zugegangen. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht angegriffen. Insoweit fehlt es an einerden Anforderungen der §§ 520 Abs. 3, 529 ZPO genügenden Berufungsbegründung. Danach muss der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), bzw. neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Insoweit muss der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist dazu verwenden, eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung zu liefern, die erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt, so dass formelhafte Wendungen ebenso wenig genügen wie die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages oder die Bezugnahme auf den Sachvortrag erster Instanz( vgl. BGH, NJW 2000, S. 1576; BGH, NJW 1999, S. 3270; BGH, NJW 1998, S. 3126; BGH, NJW 1997, S. 1309, j.m.w.N.; Baumbach-Lauterbach-Albers, aaO, § 520, Rdnr. 23, m.w.N.; Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520, Rdnr. 33 ff, 35, 40, m.w.N.).

Der Beklagte, der in seiner Berufungsbegründung schwerpunktmäßig rügt, dass das Landgerichtden von ihm in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Umstand der Rückgabe der Grundschuldurkunde durch die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe, hat im Übrigen in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, dass "die Einzelheiten der Valutierung des Darlehens streitig [seien], worauf es aber letztlich nicht ankommt" (Bl. 126 d.A.), und dass "rein vorsorglich...der weitere erstinstanzliche Sachvortrag aufrecht erhalten [wird]" (Bl. 127 d.A.). Dieses Vorbringen genügt gemäß den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen jedoch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, so dass die vom Erstgericht zur Frage des Abschlusses eines Darlehensvertrages, der Auszahlung der Darlehensvaluta sowie des Zugangs der Kündigung von Giro- und Darlehensvertraggetroffenen Feststellungen zugrunde zu legen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sonstige Umstände, die die Bindungswirkung an die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).

b. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Herausgabe dernotariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.10.1982 (Bl. 30 ff d.A.) seitens der Klägerin an den Beklagten am 8.1.2003, mit der sich der Beklagte und seine Ehefrau wegen einer Grundschuld in Höhe von 50.000 DM gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckungunterworfen haben, nicht als Verzicht auf die Forderung zu werten sei, sind die von dem Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet, eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn auch auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit der Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde einen Verzicht auf die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Forderung erklärt hat. Dies aus folgenden Gründen:

Bei einem Verzicht auf die Grundschuld bleibt die Forderung unberührt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1191, Rdnr. 8, § 1168, Rdnr. 4, m.w.N.).Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Verzicht auf die Grundschuld zugleich ein Verzicht auf die der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Forderung erklärt worden ist, also ein sog. Forderungserlass vorliegt. Ein Verzicht ist grundsätzlich nicht zu vermuten,die einen Verzicht begründenden Erklärungen sind im Zweifel eng auszulegen. Erforderlich ist ein unzweideutiges Verhalten, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann; maßgebend ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 397, Rdnr. 5, m.w.N.; ders., § 133, Rdnr. 9, m.w.N.; BGH, NJW 2001, 2325-2326; BGH, BGHReport 2001, 359-361; BGH, ZIP 1995, 1195-1197). Um einen -insbesondere stillschweigenden- Forderungsverzicht zu bejahen, bedarf es auf Seiten des Gläubigers eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens, also eines Verhaltens, das vom Erklärungsgegner nur so verstanden werden kann, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr geltend machen will (vgl. BGH, ZIP 1993, 1849-1850; BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763 und vom 18. April 1989 - X ZR 85/88, WM 1989, 1180, 1182).

Soweit das Landgericht das Verhalten der Klägerin gewürdigt und eine Auslegung dahingehend vorgenommenen hat, ob in der Grundschuldbestellungsurkunde ein Verzicht auf die zugrunde liegende Forderung zu sehen ist, ist die Auslegung nur eingeschränkt nachprüfbar, nämlich ob die Auslegung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut nicht vereinbar ist oder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, aaO, § 546, Rdnr. 4, m.w.N.; vgl. auch BGH, ZIP 1993, 1849 ff).Nur insoweit ist eine Überprüfung zulässig. Unter Berücksichtigung dessen kann nach Maßgabe vorstehend aufgezeigter Grundsätze nicht festgestellt werden, dass die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung Rechtsfehler aufweist.

Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein unbeteiligter objektiver Dritter das Verhalten der Klägerinals die Äußerung eines unzweideutigen wirklichen Verzichts auffassen würde. Für dieKlägerin lag keine Veranlassung vor, auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag zu verzichten. Der Beklagte hat, wie er selbst sowohl im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 98 d.A.) als auch in der Berufungsbegründung einräumt (Bl. 126 d.A.), der Klägerin angedroht, für den Fall, dass diese die Grundschuldbestellungsurkunde nicht herausgeben werde, im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.11.2002, Az. 7 U 59/02-16, Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Soweit die Klägerin sodann unter Berücksichtigung dieser Entscheidung, die die Frage der Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde nach dem AGBG sowie die Frage der rechtsgrundlosen Erlangung eines Sicherungsmittels wegen Fehlens einer entsprechenden Sicherheitenabredebei Vorliegen einer wirksamen Haftungsübernahme zum Gegenstand hatte, die Grundschuldbestellungsurkunde an den Beklagten am 8.1.2003 herausgegeben hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Klägerin auf die zugrunde liegende Forderung hat verzichten wollen. Hierzu bot die in Rede stehende Entscheidung, was auch für den Beklagten ersichtlich ist, erkennbar keinen Anlass; die Frage einer persönlichen Haftung des Beklagtenaus dem Darlehensvertrag spielte bei dieser Entscheidung nämlich keine Rolle. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die den Schluss zuließen, die Grundschuldbestellungsurkunde beinhalte zugleich einen Verzicht auf die gesicherte Forderung (vgl. OLG Karlsruhe, OLG Report Karlsruhe 2000, 35 ff ). Im Gegenteil ist die Herausgabe der Urkunde auch deshalb erfolgt, weil, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 20 d.A.), die Ehefrau des Beklagten sich der persönlichen Vollstreckung in der Urkunde unterworfen hat, ohne Darlehensnehmerin zu sein, und die Grundstücke, die in der Grundschuldbestellungsurkunde aufgeführt waren, zum Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde bereits durch die versteigert worden waren, wobei die Klägerin mit Ausnahme eines Teilbetrages von 10.000 DM ausgefallen war. Inwiefern die Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde bei dieser Sachlage den Schluss auf einen Forderungsverzicht beinhalten soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bzw. die Klägerin selbst im Vorfeld der Herausgabe der Urkunde bzw. anlässlich deren Herausgabe einen entsprechenden Verzicht (ausdrücklich) erklärt habe, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 397, Rdnr. 3 a, m.w.N.) nicht dargetan bzw. nachgewiesen.

Lässt sich mithin ein Verzicht auf die Darlehensforderung nicht feststellen, ist der Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet.

Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die der Inanspruchnahme des Beklagten aus dem Darlehensvertrag entgegenstünden. Soweit der Beklagte die Problematik der Verjährung aufwirft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen ohnehin der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (a.F.) unterliegt, mithin 30 Jahre beträgt (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 195, Rdnr. 3, m.w.N.). Diese Frist ist im Streitfall unzweifelhaft noch nicht abgelaufen.

Von daher hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg und war diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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