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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 8 U 118/06-28-
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
ZPO § 850 f Abs. 2
InsO § 302 Nr. 1
a. Zur Zulässigkeit der Drittel ergänzenden Feststellungsklage.

b. Kein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

8 U 118/06-28-

Verkündet am 21.6.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.1.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 147/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,- €.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.856,24 € festgesetzt, ebenso - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil - derjenige für das erstinstanzliche Verfahren.

Gründe:

A.

Die Kläger klagen auf Feststellung, dass der Verkauf des Grundstücks <Adresse> in <Ort> an sie auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Die Kläger kauften am 13.8.1999 von der Beklagten das Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus <Adresse> in <Ort> zum Preis von 500.000 DM. Die Beklagte klärte die Kläger - wie in erster Instanz unstreitig - nicht darüber auf, dass der Bau nicht genehmigt war. Über die fehlende Baugenehmigung wurden die Kläger am 11.12.2000 durch die UBA unterrichtet mit dem Hinweis, dass die Anordnung der Beseitigung beabsichtigt sei. Die Kläger fochten daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. In dem Rechtsstreit 3 0 89/02 des Landgerichts Saarbrücken begehrten sie die Rückabwicklung des Vertrages. Am 11.11.2002 erwirkten sie ein Urteil des Landgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger 268.555,43 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung des (näher bezeichneten) Grundstücks in <Ort>. Der Senat wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück (8 U 712/02-175). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2004 - V ZR 23/04).

Das Landgericht hatte den Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, die Beklagte habe den Klägern gegenüber verschwiegen, dass für das Wohnhaus eine Baugenehmigung nicht vorgelegen habe; da der Beklagten der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks bekannt gewesen sei, sei ihr sogar ein vorsätzlicher Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Dadurch sei den Klägern ein Vermögensschaden entstanden. Der Senat hatte sich dem angeschlossen und zusätzlich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil die von der Beklagten unterlassene Aufklärung zugleich eine arglistige Täuschung dargestellt habe; die Kläger hätten daher den Vertrag wirksam angefochten.

In der Folgezeit wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 2.2.2005 meldeten die Kläger den titulierten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Die Beklagte widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 348.562,44 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat (unter anderem) die Auffassung vertreten, für die Klage bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil aus einem Feststellungsurteil der begehrten Art keine Zwangsvollstreckung stattfinden könne. Die Kläger hätten einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Vorverfahren feststellen lassen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Eine nachträgliche Feststellungsklage sei nur möglich, wenn und soweit die Gründe hierzu erst im Nachhinein entstanden seien.

Der behauptete Anspruch sei jedenfalls verjährt. Ein Anspruch bestehe im Übrigen nicht, weil die Kläger von der fehlenden Baugenehmigung gewusst hätten. Demgemäß sei sie davon ausgegangen, dass eine weitere Aufklärung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Entscheidung im Vorprozess sei hinsichtlich dieser Frage keine Rechtskraft eingetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Frage einer Vorkenntnis durch Urteil vom 18.1.2006, auf das Bezug genommen wird (Blatt 100-107), antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Berufung verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie hält die Klage für unzulässig, weil die Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit und im Vorprozess identisch seien. Die Entscheidung des Landgerichts sei eine Überraschungsentscheidung und fehlerhaft, weil das Landgericht Beweisantritte der Kläger dazu, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorlägen, übergangen habe, obwohl der diesbezügliche Sachvortrag beklagtenseits bestritten sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Erstrichters zu beanstanden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Kläger Kenntnis von der fehlenden Baugenehmigung gehabt hätten. Jedenfalls sei unter den gegebenen Umständen auch keine - vom Landgericht nicht näher geprüfte - Betrugsabsicht der Beklagten nachgewiesen. Ein solches sei auch nicht im Vorprozess mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, ebensowenig, dass eine arglistige Täuschung vorliege.

Die Beklagte erhebt schließlich erneut die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt (Blatt 124, 173),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Blatt 123, 173),

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festzustellen ist, dass die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 348.562,44 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haben.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Beklagte neu vorträgt, rügen sie Verspätung.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2007 (Blatt 173 ff.) verwiesen.

Der Senat hat die Parteien angehört; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 174-177) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Dem Landgericht ist zwar zu folgen, soweit es die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat (I.); zu Unrecht ist der Erstrichter jedoch davon ausgegangen, dass der Beklagten im fraglichen Zusammenhang nachweislich ein Betrug vorzuwerfen und die Feststellungsklage deshalb auch begründet sei (II.).

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden. Ein Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt". Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung zur Tabelle widersprochen hat. In diesem Fall kann aus dem Tabellenauszug nicht vollstreckt werden, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist (§ 201 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen. Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzinteresse der Kläger für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen. Die Kläger wollen ihre titulierte Forderung spätestens nach Ende der Wohlverhaltensphase durchsetzen, und zwar auch dann, wenn der Beklagten Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht aber deutlich, dass die Beklagte eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Nach ihrem Verhalten ist vielmehr eine Vollstreckungsgegenklage zu erwarten, sobald die Kläger nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgehen. Im Hinblick darauf ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, die ergänzende Feststellungsklage zugelassen, da kein Grund besteht, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruchs der Beklagten zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine von der Beklagten zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) liegt regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners (zu Vorstehendem: BGH vom 18.5.2006 - IX ZR 187/04 - Rn. 9 und 10 m.w.N., zitiert nach juris).

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die Kläger hinsichtlich des selben Lebenssachverhaltes bereits ein rechtskräftiges Leistungsurteil erwirkt haben. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungsklage nur unzulässig wäre, wenn die Kläger mit ihr einen neuen prozessualen Anspruch geltend machten, die Streitgegenstände der rechtskräftig beschiedenen Leistungsklage und der nachträglich erhobenen Feststellungsklage also nicht identisch wären. Denn es widerspräche dem Wesen der materiellen Rechtskraft, einem rechtskräftigen Leistungstitel durch erneute Anrufung des Prozessgerichts im Nachhinein einen anderen Streitgegenstand zu unterlegen. Wird dagegen - wie im Streitfall - eine (titelergänzende) Feststellungsklage erhoben, mit der derselbe Lebenssachverhalt, der dem titulierten Anspruch zugrunde liegt, nur rechtlich anders qualifiziert werden soll- z.B. als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung für eine Vollstreckungserleichterung nach § 850 f Abs. 2 ZPO oder (wie im vorliegenden Fall) für einen Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO -, so bestehen gegen ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft keine durchgreifenden Bedenken (BGH NJW 1990, 834 = BGHZ 109, 275 ff). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kläger tragen zur Begründung ihres mit der Feststellungsklage erhobenen Anspruchs ausschließlich den Sachverhalt vor, der bereits Gegenstand des Rechtsstreits 3 0 89/02 war, dass nämlich die Beklagte sie dadurch, dass sie die gebotene Aufklärung über die fehlende Baugenehmigung vorsätzlich unterlassen habe, arglistig getäuscht und damit zum Abschluss des Kaufvertrages vom 13.8.1999 bewogen habe, wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstanden sei. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der nunmehr geltend gemachte Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB und der dem rechtskräftigen Zahlungstitel zugrunde liegende Gewährleistungs- bzw. Bereicherungsanspruch in demselben Lebenssachverhalt wurzeln.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der titelergänzenden Feststellungsklage nicht, dass sich die Qualifikation des Anspruchs aus unerlaubter Handlung erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens herausstellt. Derartiges lässt sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1989 (NJW 1990, 834 ff) nicht herleiten. Denn die Entscheidung besagt nicht, dass nur in den Fällen der nachträglich bekannt gewordenen Umstände eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt ist. Zweck sowohl des § 850 f Abs. 2 ZPO als auch des § 302 Nr. 1 InsO ist es, Schuldner, die den Gläubiger in besonders verwerflicher Weise geschädigt haben, einer "härteren" Vollstreckung auszusetzen. Damit dieser billigenswerte Zweck erreicht werden kann, müssen § 850 f Abs. 2 ZPO sowie § 302 Nr. 1 InsO dahin ausgelegt werden, dass der Nachweis der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht auf das erste Erkenntnisverfahren beschränkt ist; er kann vielmehr auch noch später erbracht werden (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 573 f unter Hinweis auf Schneider MDR 1970, 770). Dafür sprechen auch praktische Gründe: Das Gericht prüft bei einer Entscheidung, in der es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigens offenbarungspflichtiger Umstände geht, zunächst vertragliche Ansprüche. Hält es solche für gegeben, erübrigt sich die Prüfung, ob daneben konkurrierende bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche in Betracht kommen. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung mit dem Ziel, (auch) einen deliktischen Anspruch bescheiden zu lassen, verspräche keine Aussicht auf Erfolg. Es kann einem Gläubiger deshalb nicht verwehrt werden, nachträglich feststellen zu lassen, dass der titulierte Zahlungsanspruch (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. auch Ahrens, NJW 2003, 1371/1372 m.w.N.).

II. Die nach allem zulässige Feststellungsklage ist indessen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht begründet. Der Senat kann nach Aktenlage und Anhörung der Parteien nicht feststellen, dass in dem in Rede stehenden "Informationsverhalten" der Beklagten, das im Vorprozess als vorvertragliche Pflichtverletzung sowie als arglistige Täuschung qualifiziert wurde, zugleich ein - eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellender, einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründender - Betrug liegt. Unabhängig davon, ob das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte den objektiven Tatbestand des Betruges gegenüber den Klägern erfüllt hat, rügt die Beklagte in der Berufungsinstanz jedenfalls mit Recht, dass der Erstrichter die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB bezüglich der Beklagten nicht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht hat. Denn der - neben der Bereicherungsabsicht - insoweit zu prüfende Tätervorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen (vgl. BGH ZfS 2002, 375/377). Notwendig ist damit einmal das Bewusstsein des Täters, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen (vgl. auch AG Siegburg NJW 2004, 3725); weiter muss der Täter das Bewusstsein haben, durch die Irrtumserregung eine Vermögensverfügung des Getäuschten herbeizuführen und dadurch jemanden unmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen (vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Perron, StGB, 27. Aufl., Rn. 165 zu § 263 StGB, m.w.N.). Vorliegend hätte die Beklagte folglich nur dann vorsätzlich gehandelt, wenn sie vor und bei Vertragsabschluss ein - kaufentscheidendes - Informationsbedürfnis der Kläger in Bezug auf die fehlende Baugenehmigung für das in Rede stehende Anwesen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte (vgl. BGH NJW 1992, 1953), was die Kläger vollumfänglich zu beweisen hatten. Letzteres folgt ohne Weiteres aus dem allgemeinen Grundsatz der Beweispflichtigkeit des Anspruchstellers für die anspruchsbegründenden Tatsachen sowie aus der Einheit der Rechtsordnung, zumal der Beklagten auch nach strafprozessualen Grundsätzen Betrugsvorsatz zweifelsfrei nachgewiesen werden müsste (vgl. BGH MDR 2002, 515/516), und ausserdem aus dem Umstand, dass ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH ZfS 2002, 375). Den hiernach erforderlichen Vollbeweis eines Betrugsvorsatzes der Beklagten haben die Kläger nach Ansicht des Senats aber keinesfalls erbracht. Denn die Beklagte hat sich im Vorprozess (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2002; Blatt 91 ff. der Beiakten 8 U 712/02-175-) und im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Klageerwiderung vom 28.6.2005, Blatt 41 ff., sowie Schriftsatz vom 17.11.2005, Blatt 80 f.) von Anfang an dahin eingelassen, bei Vertragsabschluss - auch - von Vorkenntnis der Kläger in Bezug auf das Fehlen der Baugenehmigung für das Wohnhaus und daraus folgendem Fehlen eines Informationsbedürfnisses der Beklagten bzw. Wegfall einer eigenen Aufklärungspflicht ausgegangen zu sein. Dies hat sie auch im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat letztlich bestätigt, welche der Senat aus eigener prozessualer Befugnis (§§ 525, 273 Abs. 2, Nr. 1, 141 Abs. 1, Satz 1 ZPO) - auch ausserhalb der Grenzen des § 529 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl., Rn. 15 zu § 531 ZPO) - durchzuführen befugt war und die - schon im Hinblick auf den im Raume stehenden schwerwiegenden Straftatvorwurf - bereits vom Erstrichter hätte veranlasst werden müssen. Im Einzelnen hat die Beklagte vor dem Senat ausgeführt, im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses -bei der ersten Besichtigung des Objekts durch die Kläger im Juni/Juli 1999 - angenommen zu haben, dass jedenfalls die klägerische Ehefrau den Umstand der fehlenden Baugenehmigung bereits gekannt habe, weil diese sehr engen Kontakt zur Mutter der Beklagten gehabt und bei dieser gewohnt habe und das Fehlen der Baugenehmigung für das Wohnhaus ausserdem im Zusammenhang mit dem späteren Bau der Garage "öffentlich" thematisiert worden sei. Den Kläger, den zweiten Ehemann der Klägerin, habe sie bei dieser Gelegenheit zudem auch auf den - ihm möglicherweise unbekannten - Umstand der fehlenden Baugenehmigung hingewiesen.

Diese Darstellung der Beklagten ist auch geeignet, Betrugsvorsatz in Frage zu stellen. In Bezug auf die Klägerin wollte sie unter diesen Umständen ersichtlich weder täuschen noch einen Irrtum erregen, ging vielmehr schon - allenfalls fahrlässig - vom Fehlen einer Aufklärungspflicht aus. In Bezug auf den Kläger hat sie danach zwar - im Zeitpunkt der Besichtigung - ein Informationsbedürfnis gesehen. Abgesehen davon, dass sie dem durch - vorsorgliche - Aufklärung auch Rechnung getragen haben will, würde dieser Umstand für sich allein aber auch kein (subjektiv) betrügerisches Verhalten der Beklagten nur gegenüber dem Kläger begründen können. Denn die Beklagte konnte und durfte jedenfalls davon ausgehen, dass die Klägerin den Kläger spätestens bei konkretem Kaufentschluss - vor Beurkundung - noch informieren würde, es sei denn diese hielte diesen Gesichtspunkt angesichts der langjährigen behördlichen Duldung selbst nicht für kaufentscheidend, was dann der Annahme eines Betruges ebenfalls entgegenstünde.

Der Senat hält die - Betrugsvorsatz danach ausschließende - Einlassung der Beklagten - zulasten der beweispflichtigen Kläger - schließlich auch nicht für widerlegt. Was die von ihr danach angenommene Vorkenntnis der Klägerin von der fehlenden Baugenehmigung anbelangt, so ist deren langjähriger, enger Kontakt zur Familie - und insbesondere der Mutter - der Beklagten unstreitig und durchaus geeignet, Kenntnisse der Klägerin aus dem familiären Bereich der Beklagten plausibel zu machen. Insbesondere bestätigt wird die Einlassung der Beklagten jedoch durch die Zeugenbekundung J., die der Erstrichter zwar - in anderem Zusammenhang - für unergiebig, nicht aber für unglaubhaft gehalten hat. Denn dieser Zeuge, der frühere Ehemann der Klägerin, hat zumindest bekundet, selbst vor 1992 Teilnehmer eines Gespräches gewesen zu sein, bei dem über die fehlende Baugenehmigung für das Wohnhaus gesprochen worden sei, und deshalb definitiv Kenntnis von diesem Umstand zu haben. Wenn dieser Zeuge darüber hinaus - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht zweifelsfrei zu bestätigen vermochte, dass auch die Klägerin bei diesem Gespräch anwesend war bzw. er ihr in der Folge zumindest Mitteilung vom Inhalt des Gespräches gemacht hätte - der Zeuge andererseits beides aber für möglich hielt -, so ist es jedenfalls aufgrund dieser Zeugenbekundung nachvollziehbar - wenn nicht sogar naheliegend -, dass die Beklagte, die nach Aussage des Zeugen J. später zu diesem Gespräch hinzukam, in der Folge, wie sie angibt, von einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Kenntnis auch der Klägerin - als der damaligen Ehefrau des Zeugen - von der fehlenden Baugenehmigung für das Wohnhaus ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass es gleichwohl anders gewesen ist, haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das klägerseits behauptete Verhalten der Beklagten gegenüber den Angestellten der finanzierenden Bank, was deshalb als wahr unterstellt werden kann. Abgesehen davon, dass die Beklagte keinen Anlass hatte, diese Bankangestellten auf die fehlende Baugenehmigung hinzuweisen - zumal das Grundstück schon mit einer (abzulösenden) Grundschuld belastet war -, würde ein - unterstellter - Hinweis der Beklagten auf ungestempelte Bauunterlagen sowie weitere Baugrundstücksfläche es nicht ausräumen, dass die Beklagte von einer Kenntnis der Kläger in Bezug auf die fehlende Baugenehmigung ausgegangen ist, ohne dies allerdings der <Bankbezeichnung> offenbaren zu wollen. Nichts anderes gilt für die beantragte Vernehmung des Notars, der - schon nach dem Beweisthema - nur zum unterbliebenen Hinweis, nicht aber zur - fehlenden - Vorkenntnis der Kläger bekunden kann.

Angesichts eines nach allem plausiblen, nicht ausgeräumten Motivs der Beklagten für die unterbliebene Aufklärung der Klägerin kann hier letztendlich auch kein Schluss von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite gezogen werden (vgl. BGH NStZ 2003, 663).

Bei dieser Sachlage ist ferner auch in Bezug auf den Kläger die Einlassung der Beklagten zum fehlenden Betrugsvorsatz nicht widerlegt. Ist nämlich die Beklagte - wie nicht widerlegt - von Vorkenntnis der Klägerin ausgegangen, so erscheint es nicht lebensfremd, daraus einen entsprechenden Wissensstand auch von deren heutigem Ehemann spätestens nach Kaufentscheidung abzuleiten. Vielmehr wäre es eher ungewöhnlich, wenn zwischen Ehegatten bei Geschäften mit großer Tragweite ein solcher Informationsaustausch nicht stattfände. Die Beklagte konnte und durfte folglich von einer Vorkenntnis auch des Klägers ausgehen. Mag das gemäß ihrer Aussage vor dem Senat zu dem frühen Zeitpunkt der ersten Objektbesichtigung noch nicht so gewesen sein - weshalb sie vorsorglich aufgeklärt haben will -, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Annahme von Vorkenntnis auch des Klägers zu dem späteren Zeitpunkt der Kaufentscheidung geradezu aufdrängte. Sofern eine Betrugsverwirklichung nach der Einlassung der Beklagten mithin nicht an der behaupteten Aufklärung scheitert, scheiterte sie jedenfalls daran, dass nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge ein hinreichender Wissensstand beider Käufer bei Vertragsschluss anzunehmen wäre, was einen Betrug ebenfalls unmöglich macht.

Soweit es den Klägern danach im vorliegenden Rechtsstreit nicht gelungen ist, den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen eines Betruges zu führen, können sie - worauf schon der Erstrichter mit Recht hingewiesen hat - auch nicht auf entsprechende Feststellungen im Vorprozess verweisen. Denn abgesehen davon, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist auch solche Verhaltensweisen erfasst, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt und mit denen noch kein moralisches Unwerturteil verbunden ist (vgl. BGH NJW 1992, 1953 m.w.N.), erwachsen tatsächliche Feststellungen - bejahender und verneinender Art -, auf denen die Entscheidung der Rechtsfrage im Vorprozess beruht, auch nicht in Rechtskraft (vgl. BGH NJW-RR 1988, 199/200; RGZ 94, 195/198).

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Kläger wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war als Wert allerdings nicht die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, sondern in der Zeit danach geht (vgl. OLG Celle OLGR 2005, 558). Vielmehr war vom vollen Nennwert der Forderung auszugehen und ein erheblicher Abschlag wegen bloßer Feststellung sowie insbesondere der Ungewissheit künftiger Vollstreckungsmöglichkeit zu machen, der bei jüngeren Personen mit 75 % zu bemessen ist (vgl. OLG Celle ZinsO 2007, 42/43) und vorliegend bei der über 70 Jahre alten Beklagten mit 90 % veranschlagt werden muss.

Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war von Amts wegen entsprechend abzuändern, § 63 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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