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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 8 U 180/04
Rechtsgebiete: BRAGO, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 120
BRAGO § 120 Abs. 1
AGBG § 9
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
Nach Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis steht dem Mieter/Untermieter mangels eigener Nutzungsberechtigung keine Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den Untermieter mehr zu.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 180/04

Verkündet am 2.6.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Mietvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Februar 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 37/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.532,42 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 844,14 EUR seit dem 7.4.2002, 8.5.2002 und 7.6.2002 zu zahlen.

Auf den Hilfsantrag wird der Beklagte weiter verurteilt, den Kläger von den gegenüber dem Vermieter Dr. R. W., , , bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 3.531,07 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 844,14 EUR seit dem 7.9.2002, 8.10.2002, 7.11.2002 und 7.12.2002 sowie aus 154,51 EUR seit dem 1.1.2003 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten zu 29/30 und dem Kläger zu 1/30 auferlegt.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte 29/30 und der Kläger 1/30 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 EUR nicht.

Gründe:

A.

Der Beklagte hat von dem Kläger gemäß Praxisübernahmevertrag vom 7.9.2000 (Blatt 8 ff.) dessen Arztpraxis in dem Mietobjekt in zum 1.1.2001 übernommen und ist in diesem Zusammenhang vereinbarungsgemäß zugleich als Untermieter in den mit der Hauseigentümerin W. diesbezüglich bestehenden Mietvertrag vom 15.10.1993 (Blatt 15 ff.) eingetreten. Mit Schreiben vom 27.4.2001 (Blatt 22) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 6 Nr. 3 des Mietvertrages gegenüber dem Hauseigentümer außerordentlich zum 1.4.2002, zog in der Folge dann zum 1.6.2001 - unter Teilräumung - aus den Praxisräumen aus und stellte die Mietzahlungen in Höhe von 844,14 EUR monatlich, die er absprachegemäß direkt an den Hauseigentümer als Hauptvermieter geleistet hatte, zum 1.4.2002 ein.

Mit Schreiben vom 13.5.2002 (Blatt 23) wies der Hauseigentümer diese Kündigung, deren Zugangszeitpunkt streitig ist, zurück und ließ im Hinblick auf die Einstellung der Mietzahlungen seinerseits das Mietverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 19.8.2002 (Blatt 24/25) - gegenüber dem Kläger - fristlos kündigen. In der Folge wurde die Arztpraxis seitens des Beklagten vollständig geräumt, nach eigener Darstellung spätestens zum 2.10.2002, nach klägerischer Darstellung erst zum 20.12.2002.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger rückständigen Mietzins für April bis einschließlich Juni 2002 - im Juli und August 2002 wurden die Räume von der Ehefrau des Beklagten gegen Zahlung des Mietzinses genutzt - sowie Nutzungsentschädigung bzw. Mietausfall für September bis einschließlich Dezember 2002 geltend, ausserdem die - ihm gegenüber geltend gemachten - Anwaltskosten des Hauseigentümers für dessen Kündigungsschreiben in Höhe von 585,22 EUR, hilfsweise Freistellung, soweit noch nicht an den Hauseigentümer gezahlt.

Der Beklagte hat der Klageforderung gegenüber eingewandt, nach wirksamer eigener Kündigung zum 1.4.2002 und anschließender Räumung der Arztpraxis weder Mietzins noch Nutzungsentschädigung zu schulden, sowie Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 19.8.2002 allenfalls im Rahmen des § 120 BRAGO. Im Übrigen hat er die Aufrechnung mit behaupteten Rückerstattungsansprüchen wegen der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für 2001 und 2002 in Höhe von 5.418,75 EUR erklärt sowie wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Insoweit hat er sowohl die mietvertragliche Nebenkostenregelung des § 11 - die er wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam hält - als auch die Nebenkostenabrechnung selbst (vgl. Blatt 59/60) angegriffen, die nicht ordnungsgemäß sei, weil sie - defektbedingte - überhöhte Heizungskosten und ausserdem nicht umlagefähige Positionen enthalte.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Blatt 137-154), - bis auf einen geringen Teil der Anwaltskosten - stattgegeben. Die eigene Kündigungserklärung des Beklagten hat es als bedeutungslos angesehen, weil ein Zugang erst für den 25.2.2002 feststehe und das vertragsgemäße Mietende - 31.12.2002 - innerhalb der zwölfmonatigen Kündigungsfrist liege. Das Mietverhältnis sei vielmehr erst durch die wirksame Kündigung vom 19.8.2002 beendet worden, so dass bis dahin Mietzins geschuldet sei. Da die Mieträume nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht vor dem 20.12.2002 vollständig geräumt gewesen seien, sei auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung bis einschließlich Dezember 2002 zu zahlen. Die als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltskosten seien nach § 118 Abs. 1, Satz 1 BRAGO - unter Zugrundelegung der Nettomieten - zu berechnen; § 120 BRAGO sei nicht einschlägig. Die Aufrechnung des Beklagten hat das Landgericht - ebensowenig wie das von diesem geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht - für durchgreifend erachtet, da die Nebenkostenabrechnung in Ordnung sei, ebenso ihre mietvertragliche Grundlage, die hinreichend bestimmt sei und nicht gegen das AGB-Gesetz verstoße. Dass die Nebenkostenabrechnung einzelne, nicht umlagefähige Positionen enthalte, sei unschädlich: Die Übrigen Positionen würden hierdurch nicht berührt und seien betragsmäßig so, dass die Vorauszahlungen des Beklagten jedenfalls "verbraucht" seien. Der Mehrverbrauch der Heizungsanlage mache die Abrechnung nicht unrichtig, sondern begründe allenfalls einen Minderungsanspruch, dessen Voraussetzungen jedoch nicht hinreichend dargetan seien. Für 2002 gelte das Gleiche.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beweiswürdigung des Erstrichters zur Frage der Vorenthaltung der Mietsache - als Voraussetzung der ab September 2002 geltend gemachten Nutzungsentschädigung - hält er für fehlerhaft, die zugesprochenen Anwaltskosten für überhöht, da es sich insoweit um ein einfaches Schreiben gehandelt habe. Er wendet sich darüber hinaus dagegen, dass die Aufrechnung nicht für durchgreifend erachtet wurde. Zu Unrecht habe das Landgericht die Wirksamkeit von § 11 des Mietvertrages bejaht und hierbei den in § 11 Abs. 7 des Mietvertrages vereinbarten Einwendungsausschluss unberücksichtigt gelassen, der mit § 11 Abs. 3 als einheitliche Regelung erscheine. Verfahrensfehlerhaft sei schließlich der Heizungsmangel behandelt worden, soweit dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben worden sei, einen Minderungsanspruch darzutun.

Der Beklagte beantragt (Blatt 185, 231, 257),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Blatt 198, 231, 247/248, 257),

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des zugesprochenen Teilbetrages von 3.892,18 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 844,14 EUR seit dem 7.9.2002, 8.10.2002, 7.11.2002 und 7.12.2002 sowie aus 515,62 EUR seit dem 1.1.2003 Freistellung statt Zahlung begehrt wird.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens, macht erneut geltend, dass die Mieten für September bis einschließlich Dezember 2002 von dem Beklagten auch als Mietausfallentschädigung geschuldet seien, und begehrt auf Hinweis des Senats hilfsweise bloße Freistellung, soweit er gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche des Hauptvermieters - auf Mietausfall und Anwaltskosten - noch nicht erfüllt hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Februar 2005 (Blatt 231/232) und vom 19. Mai 2005 (Blatt 257/258) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht - mit Ausnahme der zugesprochenen Anwaltskosten - weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1.

Ohne Rechtsfehler hat der Erstrichter den geltend gemachten (Unter-)Mietzins für den Zeitraum von April bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von insgesamt 2.532.42 EUR zuerkannt. Soweit er hierbei davon ausgegangen ist, dass das zwischen den Parteien unstreitig zum 1.1.2001 zu Stande gekommene Untermietverhältnis auch zwischen April und Juni 2002 mangels wirksamer Kündigung fortbestanden hat, ist dies nicht zu beanstanden und seitens des Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht dezidiert angegriffen. Insoweit fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen des Landgerichts zum - zu späten - Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Beklagten und damit insoweit an einem ordnungsgemäßen Berufungsangriff.

2.

Für den weiteren Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2002 steht dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts zwar kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung - wie zugesprochen - gegen den Beklagten zu. Denn nach Beendigung des Untermietverhältnisses bestehen keine eigenen Nutzungsentschädigungsansprüche des Hauptmieters gegen den Untermieter mehr, wenn auch das Hauptmietverhältnis bereits beendet ist, was ohne weiteres daraus folgt, dass in diesem Fall dem Untervermieter keine eigene Nutzungsberechtigung mehr zusteht (vgl. BGH NJW 1996, 46/47). So liegt der Fall aber hier, nachdem der Hauseigentümer und Hauptvermieter das Hauptmietverhältnis gegenüber dem Kläger als Hauptmieter mit Kündigungsschreiben vom 19.8.2002 (Blatt 24/25) wegen Zahlungsverzuges wirksam - fristlos - gekündigt und sich dieser die Kündigung im Rahmen seines eigenen (Unter-)Mietverhältnisses zum Beklagten, dem man eine Durchschrift des Kündigungsschreibens vom 19.8.2002 hat zukommen lassen und der sie - hilfsweise - als eigene Kündigung des Klägers akzeptiert hat (vgl. Seite 7 der Klageerwiderung, Blatt 40, sowie Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 18.7.2003, Blatt 68/69), offensichtlich zu eigen gemacht hat.

Wie der Senat mit Hinweisen vom 21.2.2005 (Blatt 228 ff.) und vom 31.3.2005 (Blatt 243 f.) bereits im Einzelnen erläutert hat - worauf vorab Bezug genommen wird, besteht für den fraglichen Zeitraum allerdings ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten - in gleicher Höhe - wegen des Mietausfalls, der schon erstinstanzlich - zumindest hilfsweise - geltend gemacht war (vgl. Schriftsatz vom 22.9.2003, Blatt 82 ff.). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass der (Unter-)Vermieter, der den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges des Vertragspartners kündigt, Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens hat (vgl. BGH NJW 1998, 372; 1984, 2687; OLG Frankfurt WUM 1998, 24), vorliegend mithin der Beklagte in jedem Fall für die weiteren Folgen der von ihm verschuldeten vorzeitigen Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis mit jeweils fester Laufzeit bis 31.12.2002 haftet. Dieser Schaden ist vorliegend zwar nicht in einem eigenen (Unter-)Mietausfall des Klägers für September bis Dezember 2002 begründet, da der Kläger nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptvermieter, welche -wie ausgeführt - sein Nutzungsrecht an der Mietsache für den fraglichen Zeitraum ab September 2002 entfallen ließ, ohnehin keinen Untermietzins hätte erzielen können und dürfen. Unstreitig sieht sich der Kläger wegen der von dem Beklagten zu verantwortenden Beendigung des Hauptmietverhältnisses jedoch entsprechenden Mietausfallansprüchen des Hauptvermieters W. ausgesetzt (vgl. Schreiben vom 22.1.2003; Blatt 88/89), die berechtigt sind, weil der Mietausfall in diesem für den Mieter an sich unkündbaren Zeitraum unstreitig ist und ein Verstoß des Hauptvermieters gegen seine Schadensminderungspflicht nicht dargetan ist, der Beklagte vielmehr eingeräumt hat, dass der Zeuge W. das Mietobjekt im fraglichen Zeitraum weiter angeboten, indessen keine neuen Mieter gefunden hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.12.2003; Blatt 117). Diese drohende Inanspruchnahme des Klägers durch seinen Hauptvermieter W. - aus begründeter Schadensersatzverpflichtung - stellt bereits einen vom Beklagten zu regulierenden Schaden dar, der allerdings vor Zahlung seitens des Klägers lediglich einen klägerischen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten seinerseits zu begründen vermag (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., Vorbem. 46 zu § 249 BGB m.w.N.).

3.

Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Ansicht des Landgerichts, dass der Beklagte dem Kläger aus Verzugsgründen (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1987, 593) auch für den Schaden einzustehen hat, der aus diesem seitens seines (Haupt-)Vermieters in Rechnung gestellten Anwaltskosten für das Kündigungsschreiben resultiert. Denn diese letztlich durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten verursachten Kosten stellen grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar (OLG Köln, a.a.O.), wenn auch vor tatsächlicher Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Dritten, wie hier, lediglich Freistellung verlangt werden kann.

Gemäß den vorterminlichen Hinweisen des Senats kann der Hauptvermieter allerdings von dem Kläger Anwaltskosten nur auf der Grundlage von § 120 Abs. 1 BRAGO erstattet verlangen und stellen demgemäß auch nur diese Kosten im Verhältnis der Parteien zueinander einen Schaden dar. Entgegen der Ansicht des Erstrichters liegen die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches nach § 118 Abs. 1, Satz 1 BRAGO nicht vor, welche Vorschrift nur eingreift, wenn der Anwalt einen über den Rahmen des § 120 BRAGO hinausgehenden Auftrag hat. Soweit dies wiederum nur dann der Fall ist, wenn die in § 120 Abs. 1 BRAGO beispielhaft als "einfache Schreiben" angeführten Mahn- und Kündigungsschreiben entweder schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rn. 3 zu § 120), lagen die Dinge hier anders. Denn Anlass der Beauftragung des Anwalts war ein einfach gelagerter Fall von klarem Zahlungsverzug und das Schreiben vom 19.8.2002 enthält demgemäß auch keine eingehendere Begründung der Zulässigkeit der Kündigung. Auf der Grundlage der hiernach nur angefallenen 2/10-Gebühr ergeben sich erstattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 154,51 EUR (131,31 EUR + 23,20 EUR, jeweils inkl. MWSt.); soweit das Landgericht mehr zuerkannt hat, hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

4.

Aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten aus Bereicherungsrecht im Zusammenhang mit den beklagenseits gezahlten Nebenkosten hat das Landgericht mit Recht verneint; Rückerstattungsansprüche wegen der in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen lassen sich weder unter Hinweis auf eine unwirksame Nebenkostenregelung im Mietvertrag noch aus einer Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Nebenkostenabrechnungen herleiten. Mit dem Erstrichter ist der Senat der Ansicht, dass der Beklagte in dem zwischen den Parteien des Hauptmietvertrages gehandhabten Umfang auch im Rahmen des Untermietverhältnisses mit dem Kläger zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit des § 11 der unstreitig inhaltsgleichen (Haupt- und Unter-)Mietverträge, hinsichtlich der der Senat im Ergebnis allerdings keine durchgreifenden Bedenken hat, wie er anlässlich der - hiermit in Bezug genommenen - Hinweise vom 21. Februar 2005 (Blatt 229) und vom 31. März 2005 (Blatt 243) im Einzelnen bereits dargelegt hat. Davon ausgehend, dass der Beklagte als Untermieter vereinbarungsgemäß exakt den Pflichtenkatalog des Klägers aus dem Hauptmietvertrag übernommen hat und im Rahmen dieses Hauptmietverhältnisses die Überbürdung der anfallenden, hier streitigen Nebenkosten auf den Mieter unstreitig jahrelanger Übung entsprach, ist der Beklagte unter den gegebenen Umständen nämlich zumindest in eine stillschweigend vereinbarte Nebenkostenzahlungspflicht des Klägers eingetreten. Für Geschäftsräume, wie sie hier in Rede stehen, ist insoweit anerkannt, dass über die Umlegung von Nebenkosten auch eine konkludente Vereinbarung zu Stande kommen kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1463/1464 m.w.N.). So kann auch durch jahrelange Zahlung in Rechnung gestellter Nebenkosten eine Vereinbarung der Beteiligten über den Umfang der von dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten stillschweigend getroffen werden (BGH a.a.O.). Soweit in diesem Zusammenhang letztlich entscheidend ist, wie etwaige stillschweigend abgegebene Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sind, konnte und durfte der Hauptvermieter W. vorliegend das Zahlungsverhalten seines Mieters nur dahin verstehen, dass dieser mit der Abwälzung der in Rechnung gestellten Nebenkosten auf seine Person einverstanden war; mögliche rechtsirrige Vorstellungen des Mieters haben - da nach außen nicht erkennbar - in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Der auch in der Berufungsinstanz weiter vertretenen Ansicht des Beklagten, er schulde überhaupt keine Nebenkosten, kann nach allem nicht gefolgt werden.

Bei dieser Sachlage kann der Beklagte sein Rückerstattungsbegehren bezüglich der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen auch nicht mit Erfolg auf Mängel der Nebenkostenabrechnungen für 2001 und 2002 stützen. Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 21.2.2005 dargelegt hat, würden einzelne, nicht umlagefähige Abrechnungspositionen den Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der - ordnungsgemäß abgerechneten - anderen Positionen nicht berühren (vgl. Barthelmess, MHG, 5. Aufl., S. 543 m.RsprNW) und ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen nicht einmal den nicht zu beanstandenden, ordnungsgemäß abgerechneten Teil der klägerischen Nebenkostenforderung abdecken. In diesem Zusammenhang stellen nämlich auch die Heizkosten unbeschadet des seitens des Beklagten eingewandten Heizungsdefekts eine ordnungsgemäß abgerechnete Nebenkostenposition dar, zumal nicht streitig ist, dass der insoweit abgerechnete Verbrauch tatsächlich angefallen ist (vgl. hierzu Landgericht Köln WUM 1989, 310; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1987, 787).

Hiergegen sind etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus positiver Vertragsverletzung - wegen des Vorhandenseins und der unterlassenen Beseitigung des Heizanlagendefekts - nicht hinreichend dargetan. Denn zur substantiierten Darlegung eines solchen Schadensersatzanspruches durch den Mieter gehört es auch, dass dieser nachvollziehbar darlegt, inwieweit er durch einen vermeidbaren Mehrverbrauch der Heizungsanlage oder einzelner Heizkörper mit Mehrkosten belastet ist (Landgericht Köln, a.a.O.). Diesen Anforderungen an einen substantiierten Vortrag genügt das Vorbringen des Beklagten aber auch nach Erhalt des entsprechenden Hinweises des Senats nicht.

Mangels begründeter Gegenansprüche geht die Aufrechnung des Beklagten nach allem ins Leere.

Das angefochtene Urteil war hiernach nur in geringfügigem Umfang entsprechend abzuändern.

Der Zinsanspruch war in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung statt Zahlung dem Kläger nicht zum Kostennachteil gereichte, weil er insoweit qualitativ nicht unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Parteien war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfGZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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