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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 8 U 255/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
BGB § 346 Abs. 2 S. 2
BGB § 357 Abs. 3 S. 1
BGB § 358 Abs. 4 S. 3
a. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer bei einem verbundenen Geschäft als Empfangsbote des Darlehensgebers ermächtigt ist, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Verbrauchers mit Wirkung für den Darlehensgeber entgegenzunehmen.

b. Der Darlehensgeber tritt gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB nur dann in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Geschäft ein, wenn der Nettokreditbetrag dem Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung an den Darlehensgeber bereits ausgezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist.

c. Die Haftung des Verbrauchers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der empfangenen Sache entstandene Verschlechterung (zum Beispiel durch die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs) setzt voraus, dass der nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Hinweis deutlich gestaltet ist.

d. Der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache eingetretene Wertverlust stellt keine Verschlechterung im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dar.

e. Für die Höhe des Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung auch dann maßgebend, wenn diese den objektiven Wert der nicht mehr vorhandenen Sache erheblich übersteigt. Hinsichtlich des Wertersatzes für ein an Erfüllungs Statt in Zahlung gegebenes Kraftfahrzeug, das der Rückgewährschuldner nicht mehr zurückgeben kann, ist die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung maßgebend, hingegen nicht der Betrag, zu dem der Altwagen in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen in der Sphäre des Verkäufers liegenden Gründen eingeflossen ist.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 255/06

Verkündet am: 26.7.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.7.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 16.3.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 170/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 9.559,23 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Mitsubishi Grandis Intense, Fahrzeugident.-Nr. und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 15% und die Beklagte zu 2 85% zu tragen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 92%, die Beklagte zu 2 zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden dem Kläger auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger 83% und die Beklagte zu 2 17%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.280,92 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - von der Beklagten zu 2, der <Bankbezeichnung> GmbH, als Darlehensgeberin nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit dieser gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung von an die Beklagte zu 2 geleisteten Darlehensraten sowie - im Rahmen der von ihm eingelegten Anschlussberufung - Wertersatz für ein von ihm der Verkäuferin des von der Beklagten zu 2 finanzierten Geschäfts, der erstinstanzlich Beklagten zu 1, in Zahlung gegebenes Altfahrzeug. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bestellte ausweislich der von ihm unterzeichneten "Neuwagenbestellung" (GA 56) am 26.1.2005 bei der Beklagten zu 1 einen PKW "Mitsubishi Grandis Intense" zum Preis von 26.350,-- € einschließlich Mehrwertsteuer. Das Altfahrzeug des Klägers, einen Mitsubishi Space Gear 2000, nahm die Beklagte zu 1 in Zahlung, wobei ein Teil des von der Beklagten zu 1 für das Altfahrzeug zu zahlenden Kaufpreises zur Ablösung der noch laufenden Finanzierung des Altfahrzeugs aufgewendet, der Rest vom Kaufpreis für das Neufahrzeug in Abzug gebracht und der restliche Kaufpreis für das Neufahrzeug von der Beklagten zu 2 finanziert werden sollte. Der Kläger unterschrieb bei der Beklagten zu 1 einen Ankaufsschein für das Altfahrzeug (GA 10) sowie ein auf den 27.1.2005 datierendes Kreditvertragsformular der Beklagten zu 2 (GA 11-13). In diesem ist ein Barzahlungspreis von 26.350,-- € abzüglich eines Betrages von 1.350,-- € für die Inzahlungnahme des Altwagens, ein Nettokredit- bzw. Finanzierungsbetrag in Höhe von 25.000,-- € und - zuzüglich einer Kreditgebühr in Höhe von 2.926,92 € - ein Gesamtkreditbetrag in Höhe von 27.926,92 € angegeben. Nach dem Zahlungsplan hatte der Kläger hierauf eine erste Monatsrate über 280,92 €, 52 Folgeraten über 300,-- € und eine letzte Rate über 12.046 € zu leisten. Die durch eine Einrahmung und Fettdruck hervorgehobene, von dem Kläger gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:

"Der Kreditnehmer/Mitkreditnehmer kann seine auf den Abschluss dieses Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform oder durch Rücksendung des finanzierten Fahrzeugs widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung dieser Belehrung und der Aushändigung einer Abschrift dieses Kreditantrags. Der Tag der Aushändigung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an die <Bankbezeichnung> GmbH...."

Über der Widerrufsbelehrung befindet sich die Unterschrift des Klägers unter den Kreditvertrag, davor ein durch Fettdruck hervorgehobener Absatz und über diesem Absatz ein weiterer Absatz, der mit dem in Fettdruck gehaltenen Wort "Hinweis" überschrieben ist. Der darunter stehende - nicht durch Fettdruck oder in sonstiger Weise hervorgehobene - Text hat folgenden Inhalt:

"Macht der Kreditnehmer/Mitkreditnehmer von seinem Widerrufs- und Rücksendungsrecht Gebrauch, hat er auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Finanzierungsgegenstandes entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten. Er kann dies vermeiden, wenn er den Finanzierungsgegenstand außer zum Zwecke der Erprobung nicht nutzt und bei einem Fahrzeug erst dann eine Zulassung vornimmt, wenn er einen Widerruf des Vertrages oder eine Rücksendung des Fahrzeuges nicht mehr vornehmen will."

Bis zur Klageerhebung hatte der Kläger die erste Rate über 280,92 € im Februar und zwei Folgeraten in Höhe von jeweils 300,-- € im März und April 2005 (insgesamt: 880,92 €) an die Beklagte zu 2 geleistet.

Nachdem dem Kläger das auf ihn zugelassene Neufahrzeug übergeben worden war und er mit diesem ca. 1.000 km zurückgelegt hatte, erklärten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem an die Beklagte zu 1 gerichteten Schreiben vom 9.2.2005 (GA 18) den Widerruf des Kreditvertrags. Mit Schreiben vom 22.2.2005 (GA 19 ff.) erklärten sie gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits widerriefen sie mit an die Beklagte zu 2 gerichtetem Schreiben vom 29.11.2005 (GA 78 f.) den Kreditvertrag vorsorglich nochmals.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Rücknahme des Neuwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des (unstreitig nicht mehr vorhandenen) Altwagens, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 3.188,45 €, äußerst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 3.365,-- €, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 880,92 € und zur Rückzahlung aller weiteren vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils an die Beklagte zu 2 geleisteten Raten von monatlich 300,-- € begehrt. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass der Kreditvertrag mit Widerrufserklärung vom 9.2.2005, hilfsweise mit der den Kaufvertrag betreffenden Anfechtungserklärung vom 22.2.2005 unwirksam geworden ist.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ein Barzahlungspreis für den Neuwagen in Höhe von 26.350,-- € und ein Preis in Höhe von 6.800,-- € für die Inzahlungnahme des Altwagens abzüglich des Ablösebetrags für die bezüglich des Altwagens noch laufende Finanzierung vorgespiegelt worden. Tatsächlich habe die Beklagte zu 1 jedoch - wie sich aus ihrem internen Kalkulationsblatt (GA 17), das dem Kläger bei Vertragsschluss nicht vorgelegt worden sei, ergebe - einen Preis für den Neuwagen in Höhe von 27.990,-- € und einen Preis für die Inzahlungnahme des Altwagens in Höhe von 1.350,-- € in Ansatz gebracht. Den Ankaufsschein für den Altwagen habe er ebenso wie die letzte Seite des Kreditvertrags am 26.1.2005 blanko unterschrieben. Zudem habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wahrheitswidrig zugesichert, bei dem Neuwagen seien die Rücksitze zu einer eben in den Kofferraum übergehenden Fläche zusammenzuklappen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf des Kreditvertrags vom 9.2.2005 sei wirksam; die Beklagte zu 1 sei als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 anzusehen. Jedenfalls habe er den Kreditvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2005 wirksam widerrufen; das Widerrufsrecht sei nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kreditvertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Widerruf vom 9.2.2005 sei unwirksam, da die Beklagte zu 1 nicht Empfangsbotin der Beklagten zu 2 gewesen sei. Der Widerruf vom 29.11.2005 sei verfristet gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Zudem haben die Beklagten in Abrede gestellt, dass der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden sei. Die Beklagte zu 2 hat sich schließlich für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt berufen und geltend gemacht, der Kläger habe in diesem Fall neben einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer auch eine Entschädigung für die Verminderung des Werts des Fahrzeugs, die mindestens 5.400,-- € betrage, zu leisten.

Durch das angefochtene Urteil (GA 105 - 116), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 2 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

a) an den Kläger 880,92 € zu zahlen,

b) alle weiteren vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils an die Beklagte zu 2 geleisteten Raten von monatlich 300,-- € zurückzuzahlen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme des Neuwagens gemäß §§ 358 Abs. 4, 357, 346 ff. BGB stehe dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 nicht zu. Zwar habe der Kläger den mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 9.2.2005 wirksam widerrufen. Dass dieses Schreiben an die Beklagte zu 1 adressiert gewesen sei, sei unschädlich. Die Beklagte zu 1 sei als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 anzusehen, zumal sie bereits als Empfangsbotin des mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags fungiert habe. Der Kläger sei daher auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. Die Beklagte zu 1 sei jedoch nicht passivlegitimiert. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags habe, sofern - wie hier - die Darlehensvaluta dem Verkäufer bereits zugeflossen sei, zwischen dem Kläger und der gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zu diesem in die Rechtsstellung der Beklagten zu 1 eingetretenen Beklagten zu 2 zu erfolgen. Ansprüche wegen arglistiger Täuschung stünden dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 ebenfalls nicht zu, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er von der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden sei. Dem Antrag des Klägers, ihn als Partei zu vernehmen, sei nicht zu entsprechen gewesen, da die Beklagte zu 2 der Parteivernehmung widersprochen habe und die Voraussetzungen des § 448 ZPO nach dem Ergebnis der durchgeführten Anhörung des Klägers sowie des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nicht vorgelegen hätten.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Zahlungsklage sei begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten gemäß § 357 BGB i. V. mit § 346 BGB zu.

Der Feststellungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 2 Berufung und der Kläger - eine gegen die Beklagte zu 2 gerichtete - Anschlussberufung eingelegt. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz erhielt die Beklagte zu 1 das anwaltliche Widerrufsschreiben vom 9.2.2005 am 10.2.2005. Bereits zuvor hatte die Beklagte zu 2 die Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1 ausgezahlt. Der Kläger leistete im Zeitraum von Februar 2005 bis zum Widerruf der der Beklagten zu 2 erteilten Einzugsermächtigung im April 2006 an diese Darlehensraten in Höhe von insgesamt 4.180,92 €.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 2 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung. Sie meint, die gegen sie gerichtete Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden sei. Der an die Beklagte zu 1 gerichtete Widerruf gemäß anwaltlichem Schreiben vom 9.2.2005 sei unwirksam, weil der Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten zu 2 hätte erfolgen müssen. Die Beklagte zu 1 sei nicht als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 anzusehen. Die anwaltliche Widerrufserklärung vom 29.11.2005 sei verspätet. Aber auch im Falle eines wirksamen Widerrufs hätte keine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zu 2 erfolgen dürfen, sondern allenfalls eine Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens, Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie Leistung eines Wertersatzes. Zur Höhe der Nutzungsentschädigung trägt die Beklagte zu 2 unbestritten vor, der Kläger habe mit dem Neuwagen 6.300 km zurückgelegt, so dass sich die Nutzungsentschädigung auf 6300 km x 26.350,-- € (Kaufpreis) x 0,67% / 1000 km = 1.112,23 € belaufe. Die Wertminderung des Neuwagens belaufe sich auf mindestens 5.400,-- €.

Die Beklagte zu 2 beantragt (GA 177 f., 289),

1. die Klage gegen die Beklagte zu 2 unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen;

2. hilfsweise die Beklagte zu 2 unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung nur Zug um Zug gegen

a. Herausgabe des Fahrzeugs Mitsubishi Grandis, Fahrzeugident-Nr:,

b. Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 € und

c. Leistung eines Wertersatzes in Höhe von mindestens 5.400,-- €

zu verurteilen.

Der Kläger beantragt (GA 198, 285, 289),

1. die Beklagte zu 2 unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.800,-- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Mitsubishi Grandis Intense, Fahrzeug-Ident-Nr. und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 €;

2. die Berufung der Beklagten zu 2 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass diese verurteilt wird, an den Kläger 4.480,92 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 beantragt (GA 221, 289),

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger rügt, dass das ihm überlassene Exemplar der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2 nicht unterschrieben gewesen sei. Er meint, ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung des Neuwagens stehe der Beklagten zu 2 nicht zu. Es fehle erstinstanzlich an einem entsprechenden Sachantrag. Zudem sei die Belehrung über das Bestehen einer Wertersatzpflicht nicht inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet, weshalb sie gegen § 355 BGB verstoße. Schließlich könne sich die Verpflichtung zum Ersatz einer Wertminderung allenfalls auf die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung erstrecken. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.

Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger Ersatz des Werts für das von der Beklagten zu 1 in Zahlung genommene Altfahrzeug. Diesen beziffert er - unter Abzug eines unstreitigen Betrags in Höhe von 1.421,69 € für die Ablösung eines das Altfahrzeug betreffenden Kredits des Klägers - auf 5.499,92 €. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen vom 15.9.2006 (Seite 8 = GA 204) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 tritt der Anschlussberufung entgegen. Sie sieht in ihr eine nicht zulässige Klageerweiterung, mit der sie nicht einverstanden sei. Die Klageerweiterung sei auch weder sachdienlich noch könne sie auf der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden, da zur Frage der Höhe des Wertersatzes ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Jedenfalls sei der Anspruch der Höhe nach unbegründet. Hierzu trägt die Beklagte zu 2 unbestritten vor, der Kläger habe das Fahrzeug im Juli 2001 für 5.573,08 € (= 10.900,-- DM) erworben und bis zum 26.1.2005 fast 84.000,-- km zurückgelegt, weshalb der Wert des Fahrzeugs allenfalls 2.771,69 € betragen habe, so dass der Kläger abzüglich der Ablösesumme für das Altdarlehen in Höhe von 1.421,69 € höchstens 1.350,-- € beanspruchen könne.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.7.2007 (GA 288 - 291) Bezug genommen.

B.

I. Die Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2 ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Insbesondere genügt das sich bei den Akten befindende Original der Berufungsbegründungsschrift dem Unterschriftserfordernis (§§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 ZPO).

a) Als Unterschrift i. S. von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, und jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3775 f. Rdnr. 8, zit. nach juris).

b) Daran, dass der Rechtsanwalt C. W. Autor der Berufungsbegründungsschrift ist, bestehen vorliegend keine Zweifel. Das folgt daraus, dass der Schriftzug über den maschinenschriftlichen Zusatz "C. W. -Rechtsanwalt-" gesetzt ist und zudem keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit denen er die sonstigen von ihm stammenden Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat. Bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Schriftzug lässt die Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und nicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung zu unterzeichnen. Er ist zwar einfach strukturiert, einem starken Abschleifungsprozess unterlegen und lässt einzelne Buchstaben nicht erkennen (vgl. BGH VersR 2001, 915 f. Rdnr. 10, zit. nach juris: in einem solchen Fall eine Unterschrift verneinend). Gleichwohl ist er so individuell und charakteristisch ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.

c) Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass die ihm überlassene Abschrift der Berufungsbegründung nicht unterschrieben gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beifügung von Abschriften der bei Gericht eingereichten Berufungsbegründungsschrift (§ 133 Abs. 1, § 520 Abs. 5 ZPO) führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern kann, wenn hierdurch eine Vertagung oder Terminsverlegung erforderlich wird, allenfalls Kostenfolgen nach Maßgabe der §§ 95 ZPO, 38 GKG herbeiführen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 133 Rdnr. 3). Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 915 f.). Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Berufungsbegründungsschrift gerade nicht unterschrieben, so dass es darauf ankam, ob die auf den Abschriften der Berufungsbegründung enthaltenen Abzeichnungen als Unterschriften einzustufen waren. Unabhängig hiervon liegt ein Verstoß gegen § 133 Abs. 1 ZPO nicht vor. Zwar sind bei förmlich zuzustellenden Schriftsätzen, zu denen gemäß § 521 Abs. 1 ZPO auch die Berufungsbegründungsschrift gehört, die Abschriften zu beglaubigen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 133 Rdnr. 1). Dies ist jedoch nach dem von dem Kläger nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 in deren Schriftsatz vom 25.10.2006 (Seite 6 = GA 226) geschehen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig.

Die formellen Anforderungen der Anschließung nach § 524 Abs. 1, 2 und 3 ZPO i. V. mit § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Eine Beschwer durch das angefochtene Urteil setzt die Anschlussberufung nicht voraus. Der in erster Instanz obsiegende Kläger kann sich daher der Berufung des Beklagten auch zur Klageerweiterung anschließen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO ist auch eine Klageänderung in der Berufungsinstanz möglich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 erfüllt.

a) Zwar hat diese in die - in der erstmaligen Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs bezüglich des Altfahrzeugs gegen die Beklagte zu 2 liegende - Klageänderung nicht eingewilligt. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Maßgeblich ist insoweit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., § 533 Rdnr. 6). Die Klageänderung nötigt nicht zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs. Vielmehr ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers sowie aus seinen vor dem Landgericht gestellten Anträgen, dass der Kläger bereits dort die Rückabwicklung nicht nur des Darlehensvertrags, sondern auch des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrags über den Neuwagen begehrt hat. Dass sich seine Anträge insoweit erstinstanzlich nicht gegen die Beklagten zu 2, sondern gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben, steht der Bejahung der Sachdienlichkeit nicht entgegen, nachdem das Landgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger müsse sich auch wegen seiner den Kaufvertrag betreffenden Rückabwicklungsansprüche an die Beklagte zu 2 halten.

b) Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.

aa) Zwar hat der Kläger gegen die Abweisung seiner gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage keine Berufung eingelegt. Vielmehr hat er die Konsequenz aus der Auffassung des Landgerichts, er müsse auch wegen der Rückabwicklung des Kaufvertrags die Beklagte zu 2 in Anspruch nehmen, gezogen. Das führt jedoch nicht zur Beurteilung neuen Tatsachenstoffs, da der Kläger bereits erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn auch gegenüber der Beklagten zu 1, begehrt hat. Schon in der Klageschrift hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Rückgabe des Altfahrzeugs und für den Fall, dass dieses - was unstreitig ist - bei der Beklagten zu 1 nicht mehr vorhanden ist, Wertersatz beansprucht.

bb) Zwar war der von dem Kläger erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 1 zur Erreichung dieses Klageziels ersichtlich insoweit ungeeignet, als nach seinem Inhalt der Kläger Zug um Zug zur Rückgabe des Altwagens und hilfsweise zum Wertersatz für diesen verpflichtet wäre. Hierauf hätte das erstinstanzliche Gericht den Kläger jedoch gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen. Ebenso hätte es den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu 2 gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag mit dem Kläger eintritt, nicht dargetan sind. Dass der erforderliche Hinweis erfolgt ist, lässt sich dem Inhalt der Akten nicht entnehmen (vgl. § 139 Abs. 4 ZPO). Der ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1 war schon deshalb nicht ausreichend, weil sich dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen lässt, ob der Nettokreditbetrag der Beklagten zu 1 bei Zugang der Widerrufserklärung vom 9.2.2005 an die Beklagte zu 2 bereits zugeflossen war. Auch das Landgericht, das seine Annahme, die Darlehensvaluta sei der Verkäuferin bereits zugeflossen, nicht näher begründet hat, hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Hierzu haben die Parteien - nach entsprechendem Hinweis des Senats - erst in der Berufungsinstanz vorgetragen.

cc) Hat demnach der Kläger bereits erstinstanzlich - jedenfalls hilfsweise - von der Beklagten zu 1 Wertersatz für das Altfahrzeug begehrt und steht - wie hier - fest, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags entweder die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 in Anspruch nehmen kann, so ist, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz insoweit - der Auffassung des seine Hinweispflicht verletzenden Erstrichters folgend - die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt, das der Begründung des Anspruchs dienende Vorbringen entweder nicht neu oder aber - bei gesonderter Beurteilung des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses - zwar neu, jedoch gemäß § 529 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten zu 2 lediglich in geringfügigem Umfang Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen überwiegend begründet.

Die Beklagte zu 2 ist - entsprechend dem von dem Kläger in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag - zur Rückzahlung der von dem Kläger auf das Darlehen geleisteten Tilgungs- und Zinsraten verpflichtet, allerdings nicht in der von dem Kläger beantragten Höhe von 4.480,92 €, sondern lediglich in Höhe von 4.180,92 € und nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 €; Wertersatz für den Neuwagen schuldet der Kläger hingegen nicht. Die Beklagte zu 2 ist ferner verpflichtet, an den Kläger Wertersatz für das Altfahrzeug in Höhe von 5.378,31 € zu leisten, und zwar ebenfalls - wie von dem Kläger beantragt - Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 €. Insgesamt beläuft sich der - Zug um Zug zu erfüllende - Zahlungsanspruch des Klägers daher auf 9.559,23 €.

Im Übrigen haben die Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Berufung der Beklagten zu 2

Der Kläger hat seinen auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Tilgungs- und Zinsraten gerichteten Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auf Hinweis des Senats in zulässiger Weise neu gefasst. Der erstinstanzliche Klageantrag zu Ziffer 2. Buchstabe b) (= Buchstabe b) des Tenors des angefochtenen Urteils) war mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Zur Bestimmtheit eines Zahlungsantrags gehört grundsätzlich die Angabe des geforderten Betrages (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 253 Rdnr. 13a, 14). Mit dem in der Berufungsinstanz gestellten, hinreichend bestimmten Zahlungsantrag hat der Kläger gemäß § 264 Nr. 2 ZPO bei unverändertem Klagegrund seinen ursprünglichen Antrag lediglich qualitativ geändert (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 264 Rdnr. 3b). Darin liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 263 ZPO) keine Klageänderung, so dass auch § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152 ff. Rdnr. 23 ff., zit. nach juris; MDR 2006, 565 f. Rdnr. 24 ff., zit. nach juris). Darauf, dass die Beklagte zu 2 sich mit der Antragsänderung nicht einverstanden erklärt hat, kommt es daher nicht an.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag vom 27.1.2005 geleisteten Tilgungs- und Zinsraten in Höhe von 4.180,92 € zu.

a) Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 9.2.2005 gemäß § 355 BGB wirksam widerrufen.

aa) Bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass dem Kläger gemäß § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand.

bb) Dieses Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Das ist - entsprechend der in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag enthaltenen Angabe des Adressaten - die Beklagte zu 2, die als Unternehmerin und Darlehensgeberin den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Kläger geschlossen hat (vgl. § 491 Abs. 1 BGB). Allerdings war das Widerrufsschreiben vom 9.2.2005 nicht an die Beklagte zu 2, sondern an die Beklagte zu 1 gerichtet. Das steht jedoch der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen, weil - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - die Beklagte zu 1 ebenso wie für den Darlehensantrag des Klägers auch für dessen Widerrufserklärung Empfangsbotin der Beklagten zu 2 war (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 358 Rdnr. 67; jurisPK-BGB/Wildemann, 3. Aufl., § 358 Rdnr. 48).

aaa) Empfangsbote ist, wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen (vgl. BGH NJW 2002, 1565 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rdnr. 9).

bbb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte zu 1 ist aufgrund der konkreten Gestaltung des Darlehensvertrags sowie nach den Umständen seines Zustandekommens als von der Beklagten zu 2 ermächtigt anzusehen, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Klägers mit Wirkung für die Beklagte zu 2 entgegenzunehmen.

(1) Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags in keinerlei persönlichen Kontakt zu der Beklagten zu 2 getreten ist, sondern der Darlehensvertrag allein durch Vermittlung der Beklagten zu 1 zustande kam, der die Beklagte zu 2 die erforderlichen Vertragsformulare überlassen hatte und die bereits hinsichtlich des Darlehensantrags des Klägers als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 fungierte. War die Beklagte zu 1 aber befugt, den für die Beklagte zu 2 bestimmten Darlehensantrag entgegenzunehmen, so legt dies die Annahme nahe, dass sie auch befugt war, die diesen betreffende Widerrufserklärung entgegenzunehmen.

(2) Das wird durch den Inhalt des Darlehensvertrags bestätigt. Zwar scheint der Wortlaut der Widerrufsbelehrung, wonach der Widerruf an die Beklagte zu 2 zu richten ist, vordergründig dagegen zu sprechen, die Beklagte zu 1 als Empfangsbotin anzusehen. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Widerrufserklärung von dem Wortlaut derjenigen Widerrufserklärung, die dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (NJW 1995, 3386 ff.) zugrunde lag. In jener Widerrufserklärung hieß es lediglich, dass der Widerruf gegenüber der Darlehensgeberin zu erklären sei. Maßgeblich dafür, dass die Beklagte zu 1 gleichwohl hinsichtlich der Widerrufserklärung als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 anzusehen ist, spricht jedoch, dass der Widerruf nach dem weiteren Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht nur in Textform (vgl. § 126b BGB), sondern auch durch Rücksendung des finanzierten Fahrzeugs erfolgen kann. Damit kann, da das Fahrzeug dem Kläger von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin ausgehändigt wurde, nur diese gemeint sein. War es dem Kläger aber nach der gewählten Vertragsgestaltung möglich, den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung konkludent auch durch die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an die Beklagte zu 1 zu erklären, so spricht dies dafür, dass die Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 auch - zumindest stillschweigend - zur Entgegennahme der Widerrufserklärung in Textform ermächtigt hat. Jedenfalls ist die Beklagte zu 1 bei dieser Sachlage kraft Verkehrsanschauung als ermächtigt anzusehen, auch die Widerrufserklärung in Textform mit Wirkung für die Beklagte zu 2 entgegenzunehmen. Für eine Differenzierung dahingehend, dass die Beklagte zu 1 zur Entgegennahme des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung des Klägers nur im Falle der Rücksendung des Fahrzeugs als ermächtigt anzusehen ist, nicht hingegen im Falle der Erklärung des Widerrufs in Textform, lassen sich weder dem Wortlaut des Darlehensvertrags noch sonstigen Umständen Anhaltspunkte entnehmen. Sie widerspräche auch dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz.

cc) Die Beklagte zu 1 hat das Widerrufsschreiben vom 9.2.2005 unstreitig am 10.2.2005 erhalten. Damit steht zugleich fest, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers der Beklagten zu 2 zugegangen ist. Eine Willenserklärung ist zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB), sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 757 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris). Nimmt - wie hier - ein Empfangsbote eine Erklärung entgegen, bestimmen sich diese Voraussetzungen nicht nach seiner Person, sondern nach der Person des Adressaten der Erklärung. Ihm ist die Erklärung zugegangen, wenn er bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, wobei die Zeitspanne zu berücksichtigen ist, die der Bote für seine Übermittlungstätigkeit bei sachgerechter Ausübung seiner Botenfunktion normalerweise benötigt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 757 ff. Rdnr. 25 f., zit. nach juris; BGH NJW 2002, 1565 ff. Rdnr. 27, zit. nach juris). Danach ist der Beklagten zu 2 die Widerrufserklärung vom 9.2.2005 zugegangen, da sie bei sachgerechter Übermittlung innerhalb weniger Tage von der Beklagten zu 1 an sie weitergeleitet worden wäre. Darauf, ob dies geschehen ist, kommt es nicht an, da das Unterbleiben der Weiterleitung zu Lasten der Beklagten zu 2 als Empfängerin ginge (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 130 Rdnr. 9 m. w. N.). Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entscheidend, zu welchem Zeitpunkt von einem Zugang ausgegangen werden kann. Denn zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Die zweiwöchige Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch das anwaltliche Schreiben vom 9.2.2005 gewahrt.

b) Infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ist die Beklagte zu 2 dem Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der bereits geleisteten Tilgungs- und Zinsraten verpflichtet. Diese belaufen sich unstreitig auf 4.180,92 €. Der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers ist daher unbegründet.

c) Die Beklagte zu 2 beanstandet allerdings zu Recht die uneingeschränkte Verurteilung zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Tilgungs- und Zinsraten. Sie ist hierzu - entsprechend dem von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag - nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 € verpflichtet. Der weitergehende Hilfsantrag der Beklagten zu 2 (Leistung eines Wertersatzes in Höhe von mindestens 5.400,-- €) ist hingegen unbegründet.

aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung führt gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass der Kläger auch an seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Denn bei den beiden Verträgen handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und was die Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage stellen - um verbundene Geschäfte i. S. des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit, weil sich die Beklagte zu 2 bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung der Beklagten zu 1 bedient hat. Demgemäß ist auch der Kaufvertrag über das Fahrzeug nach Maßgabe der §§ 346 ff., 357 BGB rückabzuwickeln (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB).

bb) Die Beklagte zu 2 macht mit ihrer Berufung auch zutreffend geltend, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung keinen formellen Antrag des Beklagten voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung (auch) im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzuhalten, eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH NJW 2006, 2839 ff. Rdnr. 30 f., zit. nach juris). Das war hier - wie die Beklagte zu 2 zu Recht meint - bereits erstinstanzlich der Fall. Denn die Beklagte zu 2 hat sich schon im erstinstanzlichen Verfahren für den Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt berufen und geltend gemacht, der Kläger habe in diesem Fall neben einer Nutzungsentschädigung auch eine Entschädigung für die Wertminderung des Fahrzeugs zu leisten. Zwar hat die Beklagte zu 2 nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für den Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auch auf die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe des Neuwagens beruft. Dessen bedurfte es aber deshalb nicht, weil bereits der Kläger ausweislich seiner erstinstanzlich gestellten Klageanträge selbst davon ausging, dass der Erfolg seiner Klage von der Rückgabe des Neuwagens abhängt. Dass er insoweit die Beklagte zu 1 für verpflichtet hielt, den Neuwagen zurückzunehmen, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls hätte vor diesem Hintergrund, wenn der Beklagten zu 2 ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 f. BGB bzw. § 348 BGB i.V. mit §§ 320 ff. BGB zugestanden hätte, gemäß § 139 ZPO ein gerichtlicher Hinweis erfolgen müssen, bevor davon hätte ausgegangen werden dürfen, die Beklagte zu 2 wolle ein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend machen (vgl. BGH NJW 2006, 2839 ff. Rdnr. 31, zit. nach juris). Soweit das - der Rechtfertigung des nunmehr ausdrücklich gestellten Hilfsantrags dienende - Vorbringen der Beklagten zu 2 in der Berufungsinstanz als neu anzusehen wäre, wäre es daher gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

cc) Die Beklagte zu 2 kann gegenüber dem Kläger Rückgewähransprüche aus dem (verbundenen) Kaufvertrag geltend machen, weil sie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag eingetreten ist. Das Darlehen war der Beklagten zu 1 bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen.

aaa) Der Nettokreditbetrag ist dem Verkäufer zugeflossen, wenn er ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 24, zit. nach juris). Maßgebend für den Übergang der Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag auf den Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB ist, dass dies zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs "bereits" geschehen ist. Damit ist nicht der Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs, der nach § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB lediglich für die Wahrung der Widerrufsfrist von Bedeutung ist, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung beim Darlehensgeber gemeint, weil der Widerruf nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 26, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 358, Rdnr. 86). Dabei kommt es, da die Beklagte zu 1 - wie ausgeführt - Empfangsbotin der Beklagten zu 2 für den mit anwaltlichem Schreiben vom 9.2.2005 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages ist, auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung der Erklärung an den Adressaten zu erwarten war (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 27, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, a. a. O., § 358, Rdnr. 86 Fußn. 220).

bbb) Im Streitfall steht aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz fest, dass die Beklagte zu 2 die Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1 bereits ausgezahlt hatte, bevor die Beklagte zu 1 die Widerrufserklärung vom 9.2.2005 am 10.2.2005 erhalten hat. Damit war das Darlehen der Beklagten zu 1 bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen.

dd) Der Beklagten zu 2 stehen daher die geltend gemachten Gegenansprüche auf Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß den §§ 346 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 Abs. 4 Satz 3 BGB zu (vgl. MünchKomm.BGB/Habersack, a. a. O., § 358 Rdnr. 87). Die Höhe der Nutzungsentschädigung haben die Parteien übereinstimmend und zutreffend auf der Basis von 0,67% des Neuwerts (26.350,-- €) je gefahrene 1.000 km, multipliziert mit der zurückgelegten Fahrstrecke von 6.300 km, somit in Höhe von insgesamt 1.112,23 € berechnet (vgl. MünchKomm.BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rdnr. 28; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 346 Rdnr. 10). Insoweit ist die Beklagte zu 2 lediglich Zug um Zug zur Zahlung zu verurteilen (§§ 320, 322, 348, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB).

ee) Der darüber hinaus von der Beklagten zu 2 geltend gemachte Gegenanspruch auf Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Neuwagens in Höhe von 5.400,-- € ist hingegen unbegründet.

aaa) Die von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abweichende Erstreckung der Haftung des Verbrauchers auch auf die Verschlechterung der empfangenen Sache infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme setzt gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Zwar sieht diese Bestimmung für die Form des Hinweises allein die Textform des § 126b BGB vor. Insbesondere fehlt die im Gesetzentwurf des Bundestags (BT-Drucks. 14/6040, S. 18) noch enthaltene Verweisung auf § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Hinweis nicht in deutlich gestalteter Form erfolgen müsse (vgl. LG Dresden, Urt. v. 2.5.2007 - 5 S 645/06, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Ulmer, a. a. O., § 357 Rdnr. 33; a.A.: LG Trier, Urt. v. 20.7.2004 - 1 S 68/04, zit. nach juris). Das folgt aus der Auslegung der Vorschrift anhand ihrer Entstehungsgeschichte sowie aufgrund ihres Sinn und Zwecks.

(1) Aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundestags (BT-Drucks. 14/6040, S. 199 f.) ergibt sich, dass den Verbraucher das in der Wertersatzverpflichtung aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme liegende Haftungsrisiko, das in Einzelfällen erheblich sein kann (als Beispiel wird gerade der Wertverlust von etwa 20% durch die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen angeführt), nicht unvorbereitet treffen soll und der Verbraucher hierauf deshalb in deutlich gestalteter Form hingewiesen werden soll. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bat der Bundesrat um Überprüfung des Verweises auf § 355 Abs. 2 BGB mit der Begründung, diese Verweisung passe nicht, weil die dortige Belehrung auf die Situation bei Vertragsabschluss abstelle und Leistungen anderer Art, also etwa Dienstleistungen, miterfassen müsse (BT-Drucks. 14/6857, S. 23). Gleichwohl vertrat auch der Bundesrat die Auffassung, dass die Hinweise "deutlich gestaltet und sinnvollerweise als Begleithinweis der gelieferten Sache beigefügt" sein müssen. Die vom Bundesrat empfohlene Streichung des Verweises auf § 355 Abs. 2 BGB hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 14/6857, S. 58) aufgegriffen und eine Volltextregelung vorgeschlagen, der auch die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfohlene (BT-Drucks. 14/7052, S. 37, 194), an die Textform des § 126b BGB angepasste und später Gesetz gewordene Fassung entspricht. Daraus wird deutlich, dass mit der aufgrund der Empfehlung des Bundesrats erfolgten Streichung der Verweisung auf § 355 Abs. 2 BGB - die darauf beruhte, dass man sie als regelmäßigen Hinweis im Rahmen der Warenlieferung verstand, was jedoch nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der der Hinweis spätestens bei Vertragsschluss erfolgen muss, nicht möglich ist - keineswegs beabsichtigt war, einen nicht deutlich gestalteten Hinweis im Rahmen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügen zu lassen.

(2) Der Sinn und Zweck der in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Hinweispflicht erfordert ebenfalls eine deutliche Gestaltung des Hinweises. Das für den Verbraucher durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache begründete wirtschaftliche Risiko der Wertersatzverpflichtung ist in Einzelfällen erheblich. Das zeigt gerade der vorliegende Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eines Neufahrzeugs, da bereits dessen Erstzulassung zu einer erheblichen Wertverminderung führt. Würde der Unternehmer seiner Hinweispflicht auf dieses Risiko bereits durch einen nicht deutlich gestalteten Hinweis genügen können, wäre das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade in denjenigen Fällen, in denen der Wertverlust der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich ist, wesentlich erschwert oder - insbesondere in Fällen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit des Verbrauchers - sogar ausgeschlossen. Denn er wird in diesem Fall den Hinweis in aller Regel erst zur Kenntnis nehmen, wenn er sich nach Vertragsschluss zum Widerruf entschließt. Zu diesem Zeitpunkt wird er die Sache in aller Regel aber bereits in Gebrauch genommen haben. Dementsprechend sieht auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV die Aufnahme des Hinweises nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in die in deutlicher Form gestaltete Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

bbb) Diesen Anforderungen wird der in dem Darlehensvertrag vom 27.1.2005 enthaltene Hinweis nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht gerecht. Er befindet sich auf Seite 3 des Vertrags vor der durch Umrahmung hervorgehobenen Widerrufsbelehrung. Der Hinweis selbst ist weder fett gedruckt noch durch Einrahmung hervorgehoben. Lediglich das Wort "Hinweis" in der Überschrift zu dem Text ist fett gedruckt. Das ist jedoch - auch im Hinblick auf den Umstand, dass der vorangehende und der nachstehende Text in Fettdruck gehalten sind - nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Hinweis zu erwecken. Vielmehr ist die gesamte Gestaltung des Hinweises so gehalten, dass er gerade in der Situation des Vertragsschlusses, in der der Verbraucher in aller Regel keine Gelegenheit hat, sich den Vertragstext in Ruhe durchzulesen, leicht übersehen wird.

ccc) Soweit die Beklagte zu 2 den von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruch erstmals in der Berufungsinstanz auf die durch die weitere Nutzung des Neuwagens (insgesamt gefahrene 6.300 km) durch den Kläger nach Widerruf des Darlehensvertrags sowie durch dessen zwischenzeitlich höheres Alter eingetretene Wertminderung stützen möchte, verhilft dies ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen für einen insoweit allein in Betracht kommenden Wertersatzanspruch nach den §§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 Abs. 4 BGB liegen nicht vor.

(1) Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner bei Verschlechterung des empfangenen Gegenstands Wertersatz zu leisten. Unter Verschlechterung ist jede nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der zurückzugewährenden Sache zu verstehen (vgl. MünchKomm.BGB/Gaier, 4. Aufl., § 346 Rdnr. 43). Der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache eingetretene Wertverlust stellt keine Verschlechterung im Sinne der genannten Bestimmung dar. Hiermit sind vielmehr nur die über die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Beeinträchtigungen des herauszugebenden Gegenstands, insbesondere Substanzverletzungen oder Abnutzungen infolge übermäßigen Gebrauchs, gemeint (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundestags, BT-Drucks. 14/6040, S. 193, 196; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 346 Rdnr. 140 ff.; MünchKomm.BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rdnr. 43). Das folgt zudem aus der vorrangigen Regelung über die Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB, zu denen auch Gebrauchsvorteile gehören (§ 100 BGB), in deren Berechnung die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache eingetretene Wertminderung bereits einfließt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundestags, BT-Drucks. 14/6040, S. 193; MünchKomm.BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rdnr. 43).

(2) Einen solchen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Wertverlust des Neuwagens hat die Beklagte zu 2 bereits nicht dargelegt. Hinsichtlich der von dem Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer steht ihr - wie ausgeführt - lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Soweit der Kläger das Fahrzeug auch noch nach Ausübung seines Widerrufsrechts weiter benutzt hat, kommt ein über die Nutzungsentschädigung hinausgehender Wertersatzanspruch ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine über die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beeinträchtigung der Sachsubstanz des Fahrzeugs oder seiner Funktionstauglichkeit ist hierdurch nicht eingetreten. Nichts anderes gilt hinsichtlich des altersbedingten Wertverlusts des Fahrzeugs. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beeinträchtigung. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Denn eine Beeinträchtigung des Fahrzeugs infolge dessen weiterer Nutzung durch den Kläger hätte die Beklagte zu 2 ebenso wie seine rein altersbedingte Verschlechterung selbst zu vertreten, da sie ebenso wie die Beklagte zu 1 stets in Abrede gestellt hat, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe, und daher zur Rückabwicklung des Darlehens- und des Kaufvertrags nicht bereit war.

2. Anschlussberufung des Klägers:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Halbsatz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 BGB ein Anspruch auf Wertersatz für das von der Beklagten zu 1 in Zahlung genommene Altfahrzeug in Höhe von 5.378,31 € zu.

a) Bei dem geltend gemachten Wertersatzanspruch für das Altfahrzeug handelt es sich um einen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag resultierenden Rückabwicklungsanspruch, dessentwegen der Kläger die Beklagte zu 2 gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in Anspruch nehmen kann (vgl. vorstehend unter 1. c) cc)).

b) Da die Beklagte zu 1 das Altfahrzeug unstreitig weiterveräußert hat, schuldet die Beklagte zu 2 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB Wertersatz.

aa) Für dessen Höhe kommt es nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 für den Altwagen vereinbarte Gegenleistung, hingegen nicht auf dessen objektiven Wert, an. Zwar hat diese an den Äquivalenzvorstellungen der Parteien orientierte Regelung in der Literatur Kritik erfahren, da sie der Struktur und Zielrichtung der auf die Herstellung des Zustands vor Vertragsschluss gerichteten Rücktrittsvorschriften widerspreche (vgl. MünchKomm.BGB/Gaier, 4. Aufl., § 346 Rdnr. 47; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 346 Rdnr. 155 ff.). Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Höhe des Wertersatzes nach dem objektiven Wert des Leistungsgegenstands zu bestimmen ist, wäre jedoch weder mit ihrem Wortlaut noch mit ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck vereinbar (Saarländisches Oberlandesgericht MDR 2006, 227 f. Rdnr. 64, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rdnr. 47; a.A.: Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rdnr. 155 ff.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Bundestages (BT-Drucks. 14/6040, S. 196) hat der Gesetzgeber das grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen für interessengerecht erachtet, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betreffe. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von den Gerichten auch dann hinzunehmen, wenn die vereinbarte Gegenleistung erheblich über dem Wert der nicht mehr vorhandenen Sache liegt.

bb) Bei einer Leistung an Erfüllungs statt , etwa einem - wie hier - in Zahlung gegebenen Kraftfahrzeug, das der Rückgewährschuldner nicht mehr zurückgeben kann, ist der Wertersatz nach dem vereinbarten Anrechungsbetrag zu bemessen (vgl. Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rdnr. 155; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 658). Das ist derjenige Betrag, den die Kaufvertragsparteien als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, mit welchem Betrag der Altwagen in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen Gründen (etwa aufgrund vertraglicher Absprachen des Verkäufers mit dem Darlehensgeber), die in der Sphäre des Verkäufers liegen, sich der Einflussnahme durch den Käufer entziehen und für diesen in aller Regel nicht verständlich sind, eingeflossen ist. So bleiben die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien über die Gegenleistung für den Altwagen etwa davon unberührt, dass der Verkäufer den Altwagen in der Neuwagenbestellung mit einem deutlich niedrigeren Betrag ausweist als zuvor mit dem Käufer vereinbart und die Differenz als Nachlass auf den Neuwagen deklariert (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rdnr. 665).

cc) Danach ist im Streitfall von einem Anrechnungsbetrag für den Altwagen in Höhe von 6.800,-- € auszugehen. Dies ist der zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für die Inzahlungnahme des Altwagens unstreitig vereinbarte Betrag. Das ergibt sich sowohl aus den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 16.2.2006, S. 2 - 4 = GA 100 - 102) als auch aus dem an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 7.2.2005 (GA 14 - 16). Danach sind die Kaufvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass von dem Preis für den Neuwagen ein Betrag in Höhe von 6.800,-- € für den in Zahlung zu gebenden Altwagen in Abzug gebracht werden soll. Lediglich mit Blick auf die Finanzierung des Kaufpreises für das Neufahrzeug haben sie sodann diesen Betrag in der Weise "aufgeschlüsselt" (so die Formulierung der Beklagten zu 1 in deren Schreiben vom 7.2.2005), dass neben einem geringeren Inzahlungnahmepreis in Höhe von 2.800,-- € ein Rabatt auf den Neuwagenpreis in Höhe von 3.055,-- € und ein Werbekostenzuschuss in Höhe von 1.066,61 € deklariert wurde. Auf den in dem Ankaufsschein für den Altwagen (GA 10) genannten Ankaufspreis in Höhe von 2.771,69 €, der - wie der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt hat - zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Kläger dort noch nicht eingetragen war, kommt es demnach nicht an.

dd) Abzüglich des - nach den zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen von der Beklagten zu 1 zu leistenden - Ablösebetrags für das den Altwagen betreffende Darlehen in unstreitiger Höhe von 1.421,69 € errechnet sich somit ein für den Altwagen zu ersetzender Wert in Höhe von 5.378,31 €.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte zu 2 mit ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag teilweise obsiegt, hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Kläger - wie auch der von ihm zur Anschlussberufung gestellte Antrag zeigt - nie in Abrede gestellt hat, Zug um Zug zur Herausgabe des Neuwagens und zur Zahlung der Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein, davon abgesehen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits teilweise aufzuerlegen. Hinsichtlich des von dem Kläger im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Anspruchs auf Wertersatz für das Altfahrzeug liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO nicht vor. Da die Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an die Beklagte zu 1 erst - auf entsprechenden Hinweis des Senats - in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, beruht die Geltendmachung des Wertersatzanspruchs für das Altfahrzeug gegenüber der Beklagten zu 2 erst in der Berufungsinstanz nicht auf nachlässiger Prozessführung seitens des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger deshalb überwiegend zu tragen, weil seine dort gestellten Klageanträge zu 1. und 3. bereits durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden sind. Insoweit hat der Senat die durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 21.4.2006 und vom 21.11.2006 erfolgten Wertfestsetzungen zugrunde gelegt. Diese begegnen hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 3. keinen Bedenken. Ob dies auch für den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. gilt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Nachdem die Klage mit diesem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag vor mehr als sechs Monaten rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist eine Änderung der Wertfestsetzung durch den Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mehr zulässig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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