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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 26/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StBGebGV


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 I Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 691 Abs. 2
ZPO § 693 Abs. 2 a.F.
BGB § 162
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a.F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 201
StBGebGV § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 26/03

Verkündet am 11.9.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Steuerberaterhonorar

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Batsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Barth und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 119/02 - dahin teilweise abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR nicht.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 117 - 125), § 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter, soweit der Erstrichter der Klägerin auf der Grundlage von deren Gebührenrechnung vom 5.1.2000 (Blatt 21) ein - reduziertes - Steuerberaterhonorar in Höhe von 3.169,46 EUR zugesprochen hat. Sie bestreitet nach wie vor, Auftraggeberin hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratungsleistungen zu sein. Wie ihr Geschäftsführer anlässlich seiner Parteivernehmung im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken bestätigt habe, hätten die Beteiligten ausdrücklich die Auftraggeberschaft abweichend von der steuerlichen Zuordnung der einzelnen Firmen in die Hände der Firma gelegt.

Im Übrigen wiederholt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, der Erstrichter habe diese zu Unrecht für nicht durchgreifend erachtet und hierbei insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin im Anschluss an das Bemerken des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches vom 18.12.2001 nicht alles ihr Zumutbare unternommen habe, um die Zustellung doch noch umgehend zu bewirken. Damit habe sie nachlässig zu einer nicht unerheblichen Verlängerung der Zeitspanne bis zur Zustellung des Mahnbescheids beigetragen, was der Annahme einer "demnächstigen" Zustellung entgegenstehe. Insoweit gelte eine zeitliche Obergrenze von 1 Monat, die hier weit überschritten sei.

Auf die Gründe des Scheiterns des Zustellungsversuches vom 18.12.2001 komme es unter diesen Umständen nicht an, abgesehen davon, dass sie keinerlei Maßnahmen der Zugangserschwernis oder -vereitelung ergriffen habe.

Die Beklagte beantragt (Blatt 142, 193),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Blatt 160, 193),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Sie weist erneut darauf hin, dass sie für den fehlgeschlagenen Zustellungsversuch nicht verantwortlich sei, insbesondere im Mahnbescheid - unstreitig - die zutreffende Anschrift der Beklagten angegeben habe und das Scheitern allein auf Zustellungsverhinderungsmaßnahmen der Beklagten zurückzuführen sei. Insoweit sei es dieser jedenfalls verwehrt, sich auf eine eventuell eingetretene Verjährung zu berufen.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 (Blatt 192 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 14. August 2003 (Blatt 193) eine Beweisaufnahme zur Frage der Zugangsvereitelung durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage (Blatt 193 - 197) verwiesen wird.

Die Zivilakten 42 C 242/02 des Amtsgerichts Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (vgl. § 513 ZPO); zugleich rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters steht der Klägerin gegen die Beklagte kein - durchsetzbarer - Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar für die streitgegenständlichen Beratungsleistungen aus 1999 zu.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt passiv legitimiert ist, wenn der Senat auch dazu neigt, die Einwände der Beklagten gegen die diesbezügliche Annahme des Landgerichts als nicht durchgreifend zu erachten, zumal selbst die Bekundung des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Amtsgericht, der von einer nachträglichen internen Verrechnung mit der Firma sprach, die Beklagtendarstellung nicht eindeutig bestätigte.

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - worauf Bezug genommen wird -, ist die Klageforderung nämlich jedenfalls verjährt. Denn die nach zutreffender Ansicht des Erstrichters einschlägige und gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. i.V.m. 7 StBGebGV zum 31.12.1999 in Lauf gesetzte zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. (vgl. zum ganzen auch BGH NJW 1997, 516) - insoweit kommt noch "altes" Verjährungsrecht zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB n.F., insbesondere Abs. 1, Satz3) - ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch den Antrag vom 6.12.2001 auf Erlass des Mahnbescheids vom 12.12.2001 - rechtzeitig - unterbrochen worden und deshalb Verjährung der klägerischen Vergütungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten. Insoweit ist der Senat der Ansicht, dass die erst am 20.2.2002 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. anzusehen ist und somit nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidantrages zurückwirkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGH NJW 2001, 885/887 m.w.N.). In diesem Kontext ist auch die von dem Erstrichter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1995, 2230 zu sehen, wo die - erhebliche - Verzögerung der Zustellung ausschließlich vom Gericht zu verantworten war.

Andererseits sind einer Partei in diesem Zusammenhang solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter und gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH BauR 2002, 1430/1431; NJW 2001, 885/887; NJW 1996, 1060/1061; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104). Diese sind jedenfalls dann schädlich in Bezug auf § 693 Abs. 2 ZPO a.F., wenn sie nicht nur geringfügig sind. Von einer solchen der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden, nicht mehr geringfügigen Verzögerung der Zustellung ist nach der von der Beklagten zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall aber auszugehen. Zwar kann der Klägerin der gescheiterte Zustellungsversuch vom 18.12.2001 nicht angelastet werden, da sie insoweit alles ihr Zumutbare getan hatte, einschließlich der Angabe der zutreffenden Postanschrift der Beklagten. Der Klägerin ist hier indessen zum Vorwurf zu machen, dass sie nach Zugang der gerichtlichen Mitteilung der Unzustellbarkeit vom 3.1.2002 dem Gericht erst unter dem 15.2.2002 (vgl. Blatt 4) die Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten übermittelt hat, unter der dann am 20.2.2002 zugestellt werden konnte.

Insoweit ist anerkannt, dass eine Partei nicht nur im Zusammenhang mit der Einreichung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids alles Zumutbare tun muss, um die Voraussetzungen für die alsbaldige Zustellung zu schaffen, sondern auch im weiteren Verlauf des Zustellungsverfahrens im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung mitzuwirken hat (vgl. BGH NJW 1996, 1060/1061; OLG NJW-RR 1998, 1104). Dies gilt insbesondere auch bei Rückfragen des Gerichts. Dabei kommen für die Frage einer der Partei zum Nachteil gereichenden Verzögerung die gleichen Grundsätze wie bei ursprünglichen Mängeln des Mahnbescheids zur Anwendung, d.h. es schadet der Partei in Bezug auf die Wirkung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. schon, wenn sie durch ihr Verhalten mehr als nur geringfügig zu der Gesamtverzögerung der Zustellung beigetragen hat. Für den hier in Rede stehenden Fall eines fehlgeschlagenen ersten Zustellungsversuches hat der Bundesgerichtshof den geringfügigen Zeitraum zuletzt auf einen Monat festgelegt, soweit seiner Ansicht nach ein Mahnbescheid nur dann "demnächst" zugestellt ist, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird (vgl. BGH BauR 2002, 1430/1431). Dies entspricht nicht nur der Frist des § 691 Abs. 2 ZPO, an die der Bundesgerichtshof zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung eine Angleichung für geboten hält, sondern ersichtlich auch dem Zeitraum, innerhalb dessen bei sachgerechter und gewissenhafter Prozessführung längstens mit einer Erledigung der gerichtlichen Anfrage gerechnet werden kann und muss. Soweit vorliegend zwischen Eingang der gerichtlichen Rückfrage und Absendung der Antwort ein Zeitraum von fast 6 Wochen liegt, kann dies mithin entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Hat die Klägerseite damit durch ihr Verhalten aber nicht nur unbedeutend zu der Verlängerung der Zeitspanne bis zur Zustellung des Mahnbescheids beigetragen, sind die Voraussetzungen des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht erfüllt und kommt eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages im Ergebnis nicht in Betracht.

Bei dieser Sachlage ist die Klageforderung indessen verjährt. Denn dem Zustellungsversuch vom 18.12.2001 kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagten hier eine Berufung auf das Fehlschlagen dieses - rechtzeitigen - Zustellungsversuches nach Treu und Glauben bzw. analog § 162 BGB nicht verwehrt. Zwar käme im Falle einer Zugangsvereitelung durch die Beklagte eine Zugangsfiktion in Betracht bzw. verstieße die Berufung auf den fehlenden Zugang jedenfalls gegen Treu und Glauben, auch bei schuldhafter Zugangsverhinderung (vgl. Soergel-Hefermehl, BGB, 13. Aufl., Rn. 27 f. zu § 130 BGB, m.w.N.). Die Klägerin vermochte ihre diesbezügliche Behauptung, die Beklagte habe die Zustellung des Mahnbescheides in nicht verjährter Zeit vereitelt, indem sie ihr Firmenschild entfernt und die Eingangstür stets verschlossen gehalten habe, jedoch nicht zur Überzeugung des Senats zu beweisen. Denn die von ihr benannten Zeugen und haben ihre Darstellung ersichtlich nicht bestätigen können. Beide waren nach eigener Bekundung bei dem in Rede stehenden Zustellungsversuch selbst gar nicht anwesend und konnten demgemäß zu dessen Umständen sowie zu den Gründen des Scheiterns nichts bekunden. Sie vermochten darüber hinaus auch zu der Frage einer Entfernung des Firmenschildes der Beklagten - selbst für den Zeitpunkt ihres vorangegangenen Besuches - keine verlässlichen Angaben zu machen, da sie hierauf - wie sie ausgesagt haben - nicht geachtet hätten. Selbst von den von ihnen geschilderten Schwierigkeiten, bei diesem Anlass im Herbst des gleichen Jahres in das Gebäude zu gelangen, kann nach Ansicht des Senats nicht auf die Gründe des fehlgeschlagenen Zustellungsversuches geschlossen werden, zumal es sich um eine einmalige, nicht einmal zeitnahe Beobachtung der Zeugen handelt und die Hintergründe hinsichtlich der verschlossenen Eingangstür unklar geblieben sind. Da auch die Bekundungen der Gegenzeugin keinen Anhalt für eine Zugangsvereitelung am 18.12.2001 bieten, ist die Klägerin im Ergebnis offenkundig beweisfällig geblieben.

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfG ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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