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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 8 U 328/06-85-
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 446
BGB § 447
BGB § 476
BGB § 434 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

Im Namen des Volkes

8 U 328/06-85-

Verkündet am: 24.5.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.5.2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.5.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 215/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei Pferde in Anspruch.

Der Kläger, der Interesse am Erwerb von Kutschpferden mit schmalen Blessen hatte, nahm im Frühjahr 2003 aufgrund einer - einen Wallach und eine Stute im Alter von fünf und sechs Jahren betreffenden - Anzeige des Beklagten, eines Pferdehändlers, in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger", Ausgabe "XXX", Anzeigennummer ~...25, telefonischen Kontakt mit dem Beklagten auf. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses Gespann ebenso wie ein dem Kläger beim ersten telefonischen Kontakt angebotenes vergleichbares Gespann bereits verkauft waren, kaufte der Kläger von dem Beklagten nach Durchführung einer Probefahrt für 4.700,-- € ein anderes Gespann, einen Wallach und eine Stute, die nicht über schmale Blessen verfügten und die der Beklagte auf derselben Anzeigenseite der Zeitschrift "Pferdeanzeiger" unter der Anzeigennummer ~...28 (GA 27, 230 f.) zum Verkauf annonciert hatte.

Während der ersten 14 Tage nach der Übergabe, in denen der Kläger die Pferde vier bis fünf Mal fuhr, zeigten diese keinerlei Probleme. Mit Schreiben seiner späteren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 14.8.2003 (GA 14 f.) erklärte der Kläger unter Berufung auf Sachmängel den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.700,-- € nebst Ersatz von Fütterungs- und Unterstellkosten für die Zeit von September 2003 bis April 2004 in Höhe von 2.400,-- € sowie von Tierarztkosten in Höhe von 113,-- € (insgesamt somit: 7.213,-- €) zuzüglich Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der beiden Pferde geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme der Pferde in Verzug befinde und verpflichtet sei, dem Kläger alle über den bezifferten Betrag in Höhe von 2.513,-- € hinausgehenden Kosten für die Unterstellung, die Fütterung, die Pflege, die tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie den Hufbeschlag zu ersetzen.

Der Kläger hat behauptet, die Pferde seien bei Übergabe mangelhaft, nämlich als Kutschpferdegespann nicht geeignet gewesen. Schon bei der Probefahrt sei ihm aufgefallen, dass der Wallach bei der Anfahrt am Berg gestiegen sei und die Stute den Kopf immer zu einer Seite gezogen habe. Nach einer durch eine Erkrankung der Pferde bedingten Einspannpause seien diese äußerst schreckhaft geworden und hätten einen unbändigen Drang nach vorne gezeigt, wobei ein Pferd unter "Anzugszwang" leide. Beide Pferde seien nur mit Mühe zu steuern, das Anhalten manchmal unmöglich. Mit der Zeit würden die Pferde immer aggressiver und versuchten durchzugehen. Die Stute gehe links angespannt von der Deichsel weg, rechts angespannt dränge sie zur Deichsel hin und scheuere sich Vorder- und Rückhand auf. Zudem sei die Stute - anders als ihm gegenüber beim Verkauf angegeben - nicht fünf, sondern erst drei Jahre alt und kaum ausgebildet gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, bei Übergabe der Pferde hätten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Mängel vorgelegen; jedenfalls habe der Kläger von den ihm bei der Probefahrt aufgefallenen Mängeln Kenntnis gehabt, so dass Mängelrechte nach § 442 BGB ausgeschlossen seien. Die von dem Kläger behaupteten weitergehenden Mängel nach Übergabe hat der Beklagte in Abrede gestellt. Zudem hat er gemeint, auf diese komme es nicht an.

Durch das angefochtene Urteil (GA 203 - 212), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zu, da nicht nachgewiesen sei, dass die Pferde mangelhaft sind.

Eine Vereinbarung über das Alter, die Erfahrung oder die Ausbildung der Pferde sei zwischen den Parteien nicht erfolgt. Soweit der Zeuge C. bestätigt habe, dass der Zeuge L. die Frage des Klägers, ob beide Pferde fünf Jahre alt seien, bejaht habe, stehe dem die Aussage des für den Beklagten die Vertragsverhandlungen führenden Zeugen L. entgegen, der bekundet habe, dass über das Alter der Pferde nicht gesprochen worden sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung könne auch nicht aus der Anzeige in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger" hergeleitet werden. Zum einen sei die Anzeige widersprüchlich, da sie sich einerseits auf beide Pferde beziehe, andererseits aber detaillierte Angaben, insbesondere hinsichtlich der Abstammung, nur bezüglich des Wallachs enthalte. Zum anderen habe es sich bei dem die hier in Rede stehenden Pferde betreffenden Kauf nach dem eigenen Vortrag des Klägers um einen Spontankauf gehandelt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Inhalt der Anzeige Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden sei.

Es stehe aufgrund des eingeholten hippologischen Sachverständigengutachtens auch nicht fest, dass die Pferde bei Gefahrübergang für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Kutschpferde ungeeignet gewesen seien. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen E. seien beide Pferde bei Übergabe trotz des vorhandenen, dem Kläger - aufgrund des Verhaltens der Pferde bei der Probefahrt - bei Vertragsschluss bekannten und insbesondere bei jungen Tieren typischen Ausbildungs- bzw. Korrekturbedarfs als Fahrpferde geeignet gewesen.

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nach § 476 BGB komme nicht in Betracht. Insoweit könne offen bleiben, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliege und das von dem Kläger behauptete Verhalten der Tiere nach Übergabe als Mangel anzusehen sei. Die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, sei jedenfalls mit der Art des behaupteten Mangels nicht vereinbar. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätten sich die Tiere nach der Anlieferung in den ersten 14 Tagen ruhig und gelassen verhalten und sich erst nach der krankheitsbedingten Pause immer ungestümer gezeigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen E. könnten aber zahlreiche Faktoren, wie die krankheitsbedingte Pause, die neue Umgebung, der unbekannte Fahrer und dessen möglicherweise nicht angemessene Reaktion, Auslöser der von dem Kläger behaupteten Verhaltensweise der Tiere gewesen sein.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Er meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Parteien hinsichtlich des Alters der Pferde eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Landgericht hätte bei der Würdigung der Aussage des Zeugen L. berücksichtigten müssen, dass der Erwerb von Pferden unbekannten Alters erfahrungswidrig sei. Die Annahme des Landgerichts, die Anzeige sei widersprüchlich, sei nicht nachvollziehbar, die Annahme, sie sei nicht zur Grundlage des Vertragsschlusses gemacht worden, abwegig. Der Kläger habe vor der ersten Kontaktaufnahme sämtliche Anzeigen des Beklagten gesehen und - als ihm die schließlich gekauften Pferde vor Ort angeboten worden seien - erwähnt, dass dies doch die in der Anzeige "unten links" abgebildeten Pferde seien, was der Zeuge L. bejaht habe. Im Rahmen der Besprechung der Berufungsbegründung mit seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten habe der Kläger zudem erfahren, dass es sich - was unstreitig ist - entgegen der Anzeige bei der Stute nicht um ein Pferd der Rasse "Moritzburger" handele. Insoweit hat er vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Die Pferde seien entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet. Diese habe in einem für einen 67 Jahre alten Amateurfahrer geeigneten, besonders gut gefahrenen, braven und verkehrssicheren Gespann bestanden. Dem habe das gekaufte Gespann unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens mit Blick darauf, dass der Wallach - was unstreitig ist - bis März 2003 noch nicht eingefahren und die Stute bei Abschluss des Kaufvertrags erst drei Jahre alt gewesen sei, nicht entsprochen.

Schließlich habe der Beklagte für die in der Anzeige enthaltenen Angaben jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB einzustehen.

Der Kläger beantragt (GA 221, 254),

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.213,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2003 aus 4.700,00 € und aus 2.513,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der beiden Pferde - eines Wallachs mit der Lebens-Nr. ~.../98, geb. am 30.4.1998, und einer Stute, geb. im Jahr 2000 - sowie gegen Herausgabe des zu dem Wallach gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde;

2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Abnahme der im Antrag Ziffer 1. bezeichneten Pferde in Verzug ist;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über den im Klageantrag Ziffer 1. genannten Betrag von 2.513,00 € hinaus entstandenen und weiter entstehenden Kosten für Unterbringung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung, Behandlung sowie die Inanspruchnahme eines Hufschmieds in Bezug auf die im Antrag Ziffer 1. bezeichneten Pferde zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt (GA 242, 254),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er behauptet, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der die gekauften Pferde betreffenden Anzeige gehabt. Er habe auch nicht nachgefragt, ob es sich bei den gekauften Pferden um die annoncierten handele. Das Vorbringen sei ebenso verspätet wie der nunmehrige Vortrag, es habe sich bei der Stute nicht um ein Pferd der Rasse "Moritzburger" gehandelt. Bezüglich letzterem habe der Kläger auch Kenntnis von einem vermeintlichen Mangel gehabt; jedenfalls liege grob fahrlässige Unkenntnis vor. Denn der Kläger habe - was unstreitig ist - gewusst, dass die Stute kein Brandzeichen gehabt habe. Schließlich sei der Rücktritt unwirksam, da der Kläger Nacherfüllung hätte verlangen können. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2007 (GA 254 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht gemäß § 346 Abs. 1 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 BGB die Rückabwicklung des zwischen den Parteien im Frühjahr 2003 geschlossenen Kauvertrags über zwei Pferde verlangen kann, weil nicht nachgewiesen ist, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§ 446, 447 BGB) mit einem Sachmangel behaftet waren (I.). Selbst wenn jedoch von einem Sachmangel auszugehen wäre, stünde dem Kläger ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu (II.). Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 476 BGB im Streitfall nicht zugunsten des Klägers eingreift (III.). Ebenso wenig greift die von dem Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Anfechtung des Kaufvertrags durch (IV.).

I. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a Satz 3 BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Den Käufer, der Sachmängelrechte geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (vgl. BGH BGHReport 2005, 1571, 1572). Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht.

1. Das Landgericht hat eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien über das Alter, die Erfahrenheit oder die Ausbildung der Pferde verneint. Das greift die Berufung ohne Erfolg an.

a) Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit setzt - zumindest konkludente - Willenserklärungen beider Parteien über eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache oder einen ihr anhaftenden tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand voraus (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 66. Aufl., § 434 Rdnr. 14 ff.). Eine einseitige Beschreibung seitens des Verkäufers, auf die der Käufer nicht wenigstens schlüssig eingegangen ist, genügt nicht (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 12).

b) Das Landgericht hat die Behauptung des Klägers, der Vater des Beklagten habe ihm gegenüber das Alter (auch) der verkauften Stute mit fünf Jahren angegeben, für nicht bewiesen erachtet, da der diese Behauptung bestätigenden Aussage des Zeugen C. die Aussage des Zeugen L., der bekundet habe, über das Alter der Pferde sei nicht gesprochen worden, entgegenstehe. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beweiswürdigung des Erstrichters nicht lückenhaft, weil er nicht darauf eingegangen ist, dass der Erwerb von Pferden unbekannten Alters erfahrungswidrig wäre. Es mag zwar zutreffen, dass das Alter eines Pferdes für dessen Käufer in der Regel ein die Kaufentscheidung mitbestimmendes Kriterium ist und er sich deshalb hierüber in aller Regel Gedanken machen wird. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass aus diesem Grund in jedem Fall zwischen den Kaufvertragsparteien über das Alter eines Pferdes gesprochen worden sein muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag - der Käufer im Umgang mit Pferden erfahren ist und er deshalb das ungefähre Alter des Pferdes, dessen Kauf er beabsichtigt, selbst einschätzen kann. Das genaue Alter des Pferdes mag in diesem Fall für ihn von untergeordneter Bedeutung sein. Eine solche Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn - wie im Streitfall hinsichtlich der Stute - der Verkäufer für das Pferd keinerlei Papiere vorweisen kann.

c) Zwar ist aufgrund des von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringens des Klägers in dessen Berufungsbegründung davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber dem für diesen handelnden Zeugen L. zum Ausdruck gebracht hatte, dass er ein gut gefahrenes, sicheres und ruhiges Gespann suche. Auch der Zeuge L. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt, dass der Kläger gesagt habe, er suche ein gut gefahrenes Gespann. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über die hier in Rede stehenden Pferde eine entsprechende Beschaffenheit der Pferde konkludent vereinbart haben. Einer solchen Annahme steht bereits das eigene Vorbringen des Klägers in dessen Anhörung durch das Landgericht vom 18.8.2004 entgegen. Dort hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls (GA 54) erklärt, dass die Stute bei der dem Kauf vorangegangenen Probefahrt den Kopf immer zu einer Seite gezogen habe. Der Beklagte habe das damit erklärt, dass ein falsches Gebiss angebracht sei. Der Mangel sei jedoch auch nach Austausch des Gebisses immer noch sichtbar gewesen. Der Wallach sei beim Anfahren am Berg gestiegen, d. h. er habe sich auf die Hinterbeine gestellt. Trotzdem habe er die Pferde dann gekauft. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Parteien hätten vereinbart, dass es sich bei den gekauften Pferden um ein gut gefahrenes, sicheres und ruhiges Gespann handele, zumal - wie das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat - ein bestimmter Ausbildungs- und Erfahrungsstand der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ersichtlich noch jungen Pferde nicht vereinbart war. Daher kann auch nicht - wie der Kläger in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2007 meint - aufgrund des Alters der Stute von drei Jahren auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit geschlossen werden. Selbst wenn man aber insoweit einen Sachmangel aufgrund Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit annehmen wollte, wären Mängelrechte des Klägers nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Wallach nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags lediglich seit zwei Monaten gefahren bzw. zum Fahren ausgebildet worden sein kann.

d) Zu Recht hat das Landgericht eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht aus dem Umstand hergeleitet, dass der Beklagte vor dem Kauf in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger" hinsichtlich des in Rede stehenden Pferdegespanns eine Anzeige (GA 27, 230 f.) geschaltet hatte.

aa) Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich zwar auch aus einer stillschweigenden Bezugnahme auf eine Anzeige ergeben (vgl. Emmert, NJW 2006, 1765, 1767). Der Kläger hat jedoch erstinstanzlich nicht behauptet, dass die die ihm verkauften Pferde betreffende Anzeige in den Vertragsverhandlungen überhaupt zur Sprache gekommen sei. Auch der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen C. lassen sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr hatte sich der Kläger zunächst ausschließlich für andere, jedoch bereits verkaufte Pferde, nämlich solche mit schmaler Blesse, interessiert, und war auf das von ihm schließlich gekaufte Gespann erst aufmerksam geworden, nachdem ihm der Zeuge L. andere, in den Ställen des Beklagten untergestellte Pferde gezeigt hatte. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich bei dem schließlich erfolgten Kauf um einen Spontankauf gehandelt, bei dem die Anzeige nicht Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden sei, ist daher nicht - wie der Beklagte meint - "abwegig", sondern zutreffend. Im Übrigen hat der Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29.9.2004 (GA 60) vorgetragen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs von der die schließlich erworbenen Pferde betreffenden Anzeige noch keine Kenntnis gehabt habe. Diese Behauptung ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO erstinstanzlich als zugestanden anzusehen, da der Kläger sie im ersten Rechtszug weder ausdrücklich bestritten hat noch die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen erstinstanzlichen Erklärungen des Klägers hervorgeht. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht dem Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 16.6.2005 (GA 100 f.) entnehmen. Zwar wird in diesem Schriftsatz nochmals auf das Vorbringen in der Klageschrift verwiesen, wonach der Kontakt zwischen den Parteien über eine Anzeige in der Fachzeitschrift "Pferdeanzeiger" zustande gekommen sei. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt bereits unstreitig, dass der Kontakt zwischen den Parteien gerade nicht aufgrund dieser, die schließlich gekauften Pferde betreffenden Anzeige zustande kam, sondern aufgrund einer andere Pferde betreffenden Anzeige. Das räumt der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 7.7.2006 (Seite 2, letzter Absatz = GA 222) im Übrigen selbst ein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe mit seinem Vortrag das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.9.2004, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Kaufs von der die schließlich erworbenen Pferde betreffenden Anzeige noch keine Kenntnis gehabt, bestreiten wollen.

bb) Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung unter Beweisantritt behauptet, er habe, als ihm die schließlich gekauften Pferde vor Ort angeboten wurden, erwähnt, dass das doch die Pferde seien, die "unten links" in der Anzeige abgebildet seien, was von dem Zeugen L. bejaht worden sei, handelt es sich um - von dem Beklagten in seiner Berufungserwiderung bestrittenes - neues Vorbringen, für das die Zulassungsvoraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Darauf, was Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war, kam es ersichtlich bereits erstinstanzlich an, ohne dass es insoweit eines Hinweises seitens des Erstrichters bedurft hätte. Hierzu hätte der Kläger daher bereits erstinstanzlich in vollem Umfang vortragen müssen. Dass das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbringens in der ersten Instanz nicht auf Nachlässigkeit des Klägers oder seiner früheren Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) beruht, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

e) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, die Stute sei ihm als solche der Rasse "Moritzburger" verkauft worden, bezieht sich dies ebenfalls ausschließlich auf die Angaben in der von dem Beklagten in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger" geschalteten Anzeige, die jedoch - wie vorstehend unter d) ausgeführt - nach dem in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen gewesen ist, so dass auch bezüglich der Pferderasse nicht auf eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen werden kann.

2. Das Landgericht hat es ferner nicht für erwiesen erachtet, dass die dem Kläger verkauften Pferde zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Kutschpferde geeignet gewesen seien. Auch hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eingehend und mit einer in allen Punkten überzeugenden Begründung ausgeführt, dass trotz des bei den beiden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch jungen Pferden vorhandenen Ausbildungs- und Korrekturbedarfs nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese als Kutschpferde nicht geeignet seien. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b) Diesen Ausführungen versucht der Kläger in der Berufungsinstanz den Boden dadurch zu entziehen, dass er erstmals (von dem Beklagten allerdings nicht ausdrücklich bestritten) vorträgt, vertraglich vorausgesetzt sei eine Verwendung des Pferdegespanns für den Kläger als 67 Jahre alten Hobbyfahrer gewesen. Dieses Vorbringen verhilft seiner Berufung nicht zum Erfolg. Denn es steht auf dem Boden des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht fest, dass die Pferde bei Gefahrübergang als Kutschpferde für einen 67 Jahre alten Hobbyfahrer nicht geeignet waren. Der Umgang mit Pferden ist sowohl bezüglich des Reitens als auch bezüglich des Fahrens weniger eine Sache des Alters als des reiterischen oder fahrerischen Könnens. Allein auf letzteres hat deshalb zutreffend auch die Sachverständige E. abgestellt. Für die von dem Kläger in den Raum gestellte Behauptung, die Pferde seien als Kutschpferde für einen 67 Jahre alten Hobbyfahrer nicht geeignet gewesen, fehlen vor diesem Hintergrund jegliche Anhaltspunkte.

3. Schließlich waren die Pferde auch nicht deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufweisen würden, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

a) Ein Mangel wegen fehlender Eignung für die gewöhnliche Verwendung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil vertraglich die Verwendung der Pferde als Kutschpferde vorausgesetzt war. Nur auf diese Eignung, deren Fehlen im Streitfall allerdings - wie vorstehend unter 2. ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, kommt es daher an.

b) Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der üblichen Beschaffenheit kann ein Mangel nicht angenommen werden.

aa) Hierzu gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zwar auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung, erwarten kann. Unter den Begriff der Werbung fällt auch die von dem Beklagten in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger" hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pferde geschaltete Anzeige (vgl. Palandt/Putzo, a. a. O, § 434 Rdnr. 35).

bb) Die Äußerung muss darüber hinaus geeignet sein, eine bestimmte Erwartung bei einem durchschnittlichen Käufer hervorzurufen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann, a. a. O., § 434 Rdnr. 23; Palandt/Putzo, a. a. O., § 434 Rdnr. 37; jurisPK-BGB/Pammler, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 76). Ob bereits diese Voraussetzung aufgrund - wie das Landgericht angenommen hat - widersprüchlicher Angaben oder aufgrund ersichtlicher Unvollständigkeiten in der Anzeige zu verneinen ist, ist zwar zweifelhaft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Betrachter der Anzeige bei der gebotenen situationsbedingten Aufmerksamkeit die Information entnehmen wird, dass zwei schwere, jeweils 5 Jahre alte, von denselben Eltern abstammende und beim Fahren verkehrssichere Warmblüter der Rasse Moritzburger zum Verkauf stehen. Für Fehlerwartungen aufgrund einen durchschnittlichen Käufer irreführender Angaben hat der Verkäufer einzustehen (vgl MünchKomm.BGB/Westermann, a. a. O., § 434 Rdnr. 23). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben.

cc) Der Verkäufer hat nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Äußerung jedenfalls dann nicht einzustehen, wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Das ist dann der Fall, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Willensbildung des Käufers bei seiner Kaufentscheidung ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 434 Rdnr. 39; jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 434 Rdnr. 81). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

(1) Nach dem erstinstanzlich unstreitigen Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.9.2004 (Seite 2 = GA 60) hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über die hier in Rede stehenden beiden Pferde keine Kenntnis von der diese betreffenden Anzeige. Ohne eine solche Kenntnis konnte aber die Anzeige seine Kaufentscheidung nicht beeinflusst haben.

(2) Soweit der Kläger erstmals in seiner Berufungsbegründung unter Beweisantritt behauptet, er habe bereits vor der ersten Kontaktaufnahme mit dem Beklagten dessen sämtliche Anzeigen in der Zeitschrift "Pferdeanzeiger", mithin auch die die schließlich gekauften Pferde betreffende Anzeige, gesehen und studiert sowie, als ihm die von ihm gekauften Pferde vor Ort angeboten worden seien, erwähnt, dass das doch die in der Anzeige "unten links" abgebildeten Pferde seien, was der Zeuge L. bejaht habe, hat der Beklagte dieses Vorbringen in der Berufungserwiderung seiner Prozessbevollmächtigten bestritten. Die Voraussetzungen für die Zulassung dieses in der Berufungsinstanz neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO liegen - wie unter 1. d) bb) bereits ausgeführt - nicht vor.

II. Aber auch dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, dass der Beklagte für die Äußerungen in der Anzeige, es handele sich um zwei fünf Jahre alte, zum Kutschieren und für das Gelände ausgebildete, verkehrssichere, auch für Hobbykutscher geeignete Warmblüter der Rasse "Moritzburger", einzustehen hätte, könnte dies der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen.

1. Dass bei den beiden Pferden noch ein nicht unerheblicher Ausbildungs- und Korrekturbedarf bestand, war dem Kläger angesichts des Verhaltens der Pferde anlässlich der von dem Kläger vor Kaufvertragsabschluss durchgeführten Probefahrt bekannt, so dass er insoweit - wie bereits unter I. 1. c) ausgeführt - nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Mängelrechten ausgeschlossen ist.

2. Soweit davon auszugehen sein sollte, der Kläger habe aufgrund der Anzeige erwarten können, dass es sich auch bei der Stute um einen Warmblüter der Rasse "Moritzburger" handele, wäre er gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB mit etwaigen Mängelrechten ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Käufer, dem ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

a) Dem Kläger wäre jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass es sich bei der Stute nicht um eine solche der Rasse "Moritzburger" handelte. Dem Kläger war nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt, dass die Stute keinerlei Brandzeichen - weder einen Zuchtbrand des Sächsischen Pferdezuchtverbandes noch einen Nummernbrand - hatte. Darüber hinaus lagen für die Stute im Gegensatz zu dem von dem Kläger gekauften Wallach keine Papiere, nämlich kein Pferdepass, keine Zuchtbescheinigung/Abstammungsnachweis und keine Eigentumsurkunde, vor. Wenn dem Kläger in dieser Situation unbekannt geblieben sein sollte, dass die Stute nicht der Rasse "Moritzburger" entstammte, so hätte er jedenfalls die eigenübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt, einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jeder Person mit seinem Erfahrungshintergrund einleuchten musste. Der Kläger hat in dem erstinstanzlichen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.1.2004 (Seite 2 = GA 17) selbst vorgetragen, dass er seit 1972 regelmäßig mit eigenen Pferden fahre, 1995 das Fahrabzeichen der Klasse 4 erworben habe, seit 1964 ordentliches Mitglied im Zuchtverband Z. sei und 1996 "vom Saarländischen Ministerium" eine Auszeichnung für züchterische Leistungen erhalten habe. Vor diesem Hintergrund hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass es sich bei einem Pferd ohne Brandzeichen und Papiere nicht um ein solches der Rasse "Moritzburger" handeln kann.

b) Dass der Beklagte bzw. der ihn vertretende Zeuge L. ihrerseits arglistig verschwiegen hätten, dass es sich bei der Stute nicht um eine solche der Rasse "Moritzburger" handelte, hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. Arglistiges Verschweigen würde voraussetzen, dass der Kläger in Bezug auf die Rasse der Stute nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine Aufklärung redlicherweise erwarten durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 123 Rdnr. 5; Palandt/Putzo, a. a. O., § 442 Rdnr. 18). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger wollte Kutschpferde erwerben. Dass hierbei eine bestimmte Pferderasse für ihn von Bedeutung war, hat der Kläger selbst nicht behauptet, geschweige denn, dass er derartiges dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Im Hinblick auf erkennbar fehlende Brandzeichen der Stute sowie das Nichtvorhandensein von Papieren für das Tier lag für den Kläger als langjähriges Mitglied eines Zuchtverbands auch auf der Hand, dass die Stute keinem deutschen Zuchtverband entstammte. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beklagten keine Veranlassung dazu, ungefragt Angaben zur Rasse der Stute zu machen. Dass er selbst nach der Rasse gefragt und der Beklagte oder der Zeuge L. behauptet hätten, es handele sich bei der Stute um eine solche der Rasse "Moritzburger", behauptet der Kläger selbst nicht. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, bei der - durch einen Dritten erfolgten - Anlieferung der Pferde habe er einen Equidenpass für die Stute mit der Begründung nicht erhalten, für diese gebe es keinen Pass, weil wohl der Züchter die Geldausgabe für die Erstellung des Passes habe sparen wollen, ist bereits nicht ersichtlich, von wem diese Äußerung stammen soll. Sie wäre auch nicht geeignet, ein arglistiges Verschweigen eines Mangels oder ein arglistiges Vorspiegeln der Mangelfreiheit durch den Beklagten bzw. den Zeugen L. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags anzunehmen.

3. Soweit anzunehmen wäre, dass der Beklagte aufgrund der Anzeige für ein Alter der Stute von fünf Jahren einstehen müsse, wohingegen diese bei Abschluss des Kaufvertrags lediglich drei Jahre alt war, wären Rückabwicklungsansprüche des Klägers jedenfalls nach Maßgabe der §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu, wenn der Mangel unerheblich ist (vgl. hierzu: MünchKomm.BGB/Westermann, a. a. O., § 434 Rdnr. 7, § 437 Rdnr. 11 ff.). Das ist hier anzunehmen. In aller Regel wird der Käufer eines Pferdes in seinen berechtigten Erwartungen getäuscht sein, wenn ein Pferd älter ist als in einer Verkaufsanzeige des Verkäufers angegeben, weil dann die verbleibende Nutzungs- und Lebenserwartung geringer ist. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres im umgekehrten Fall. Zwar mag es sein, dass der Käufer eines Pferdes ein nicht mehr ganz junges Pferd wegen dessen höheren Erfahrungs- und Ausbildungsstandes erwerben möchte. Entscheidend ist dann aber eben der höhere Erfahrungs- und Ausbildungsstand und weniger das höhere Alter. Dementsprechend hat der Kläger in dem erstinstanzlichen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16.6.2005 (GA 100 f.) hinsichtlich seiner enttäuschten Erwartungen in erster Linie darauf abgestellt, dass ein über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fahrpferd verwendetes Pferd deutlich abgeklärter sei und erst vierjährige Pferde zu Fahrprüfungen zugelassen seien. Die Parteien haben jedoch weder Vereinbarungen zum Erfahrungs- und Ausbildungsstand der von dem Kläger gekauften Pferde getroffen noch lassen sich der Anzeige des Beklagten konkrete Angaben hierüber entnehmen. Dass bei den Pferden noch ein nicht unerheblicher Ausbildungs- und Korrekturbedarf bestand, konnte der Kläger - wie bereits ausgeführt - bei der von ihm vor Kaufvertragsabschluss durchgeführten Probefahrt selbst feststellen. Vor diesem Hintergrund war der bloße Umstand, dass die Stute bei Abschluss des Kaufvertrags lediglich drei Jahre alt und nicht - wie in der Anzeige angegeben - fünf Jahre alt war, auch für den Kläger von eher untergeordneter Bedeutung, so dass es unverhältnismäßig wäre, wenn er allein aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten könnte.

III. Das Landgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten, ihrer Eignung als Pferdegespann entgegenstehenden Verhaltens der Pferde nach der Übergabe (äußerste Schreckhaftigkeit, unbändiger Drang nach vorne, Anzugszwang, fehlende Beherrschbarkeit, Durchgehen) die Vermutung des § 476 BGB nicht zu seinen Gunsten eingreift.

1. Allerdings findet § 476 BGB auf den hier zu beurteilenden Tierkauf durch den Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) und den Beklagten, der als Pferdehändler Unternehmer (§ 14 BGB) ist, grundsätzlich Anwendung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2005, 1369; Palandt/Putzo, § 476 Rdnr. 3). Es bedarf auch nicht der Beantwortung der Frage, ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist (vgl. hierzu: BGH BGHReport 2005, 1571, 1573).

2. Es steht nämlich aufgrund des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen bereits nicht fest, ob das von den Pferden nach deren Übergabe an den Kläger nach dessen Behauptung gezeigte Verhalten auf deren fehlende Eignung als Kutschpferde - einen Sachmangel - oder aber einen fehlerhaften Umgang des Klägers mit den Pferden zurückzuführen ist (vgl. hierzu: BGHZ 159, 215 ff. Rdnr. 12 ff., zit. nach juris einerseits und BGH BGHReport 2005, 1571, 1572 andererseits).

a) Der Kläger hat erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass er die Pferde nach deren Übergabe vier bis fünf Mal - nach seinem außergerichtlichen Schreiben vom 14.6.2003 (GA 25) sogar fünf bis sechs Mal - gefahren sei und sich während der ersten 14 Tage keinerlei Probleme gezeigt hätten. Erst nachdem die Pferde aufgrund einer akuten Atemwegserkrankung längere Zeit nicht gefahren worden seien, seien die Probleme beim ersten Einspannen aufgetreten (GA 2, 152, 196).

b) Die Sachverständige E. hat ausgeführt, dass dieses Verhalten der Tiere aufgrund der gegebenen Umstände aus gutachterlicher Sicht durchaus nachvollziehbar sei. Da sich die Pferde in fremder Umgebung befunden hätten und noch nicht lange eingefahren gewesen seien, hätten sie nach der längeren krankheitsbedingten Pause, in der zuvor antrainierte ruhigere Verhaltensweisen wieder verloren gehen könnten, erst langsam, z.B. durch vorheriges Ablongieren vorbereitet werden müssen. Der Kläger sei anscheinend bei dem ersten Fahrversuch nach der krankheitsbedingten Fahrpause überrascht und wohl auch verunsichert gewesen, was sich wiederum auf die Pferde übertragen habe, so dass es hiernach zu einem regelrechten Teufelskreis gekommen sei. Auch der Abbruch des zweiten Fahrversuchs nach nur fünf Minuten habe die aus Unsicherheit erwachsene Widersetzlichkeit der Pferde verstärkt. Auch könne irgendeine Schrecksekunde auf die Pferde eingewirkt haben. Insgesamt habe das erste Fahren nach der Erkrankung in der noch ungewohnten Umgebung mit dem neuen und durch unerwartet auftretende Schwierigkeiten überraschten und zunehmend unsicher werdenden Fahrer den Grundstein für immer größere Probleme mit den Pferden gelegt.

c) Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen sowie der unstreitigen Umstände ist es daher nicht ausgeschlossen, dass das von dem Kläger behauptete, ihrer Eignung als Kutschpferde entgegenstehende Verhalten durch seinen eigenen unsachgemäßen Umgang mit den Tieren nach deren krankheitsbedingter Fahrpause verursacht worden und somit nicht auf einen Sachmangel zurückzuführen ist.

IV. Die von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung greift ebenfalls nicht durch. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter II. 2. b)) Bezug genommen. Im Übrigen wäre auch die einjährige Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) nicht gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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