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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 8 U 330/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO, AGBG, BörsG


Vorschriften:

BGB § 166 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 264a
ZPO § 29c
ZPO § 32
ZPO § 286
ZPO § 416
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AGBG § 9
BörsG §§ 45 ff. a.F.

Entscheidung wurde am 28.03.2006 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
a) Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinn ist erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen ein Kapitalanleger den Prospektverantwortlichen in Anspruch nimmt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist; hieran fehlt es, wenn der Anleger vom Inhalt des Prospekts bei seiner Anlageentscheidung keine Kenntnis hatte.

b) Zur Frage der Übertragbarkeit der von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach § 45 BörsG a. F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung auf die Prospekthaftung im engeren Sinn.


Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.5.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 435/02) teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.759,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

A. Der Kläger, der im Jahr 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am sogenannten Unternehmenssegment VII der S. G. I. und V. Aktiengesellschaft (im Folgenden: S. AG) unterzeichnete, nimmt die Beklagten als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes unter den Gesichtspunkten der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sowie der unerlaubten Handlung auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Anspruch.

Der Kläger unterschrieb zunächst am 2.5.1999 einen Zeichnungsschein über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VIII der S. AG (Anlage B 20, Bl. 312 ff. d.A.). Diese Beteiligung gelangte letztlich nicht zur Ausführung.

Danach schloss der Kläger mit der S. AG unter der Nr. einen Vertrag über seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegment VII. Den hierfür maßgebenden Zeichnungsschein (Anlage K 1, B. 31 d.A.) unterschrieb der Kläger jedenfalls nach August 1999, wobei hinsichtlich der Zeichnung durch den Kläger im Zeichnungsschein eine Rückdatierung auf den 2.5.1999 deshalb erfolgte, weil der Kläger bereits Zahlungen aufgrund des früheren Zeichnungsscheines erbracht hatte. Die Beitrittserklärung des Klägers wurde durch die S. AG am 22.12.1999 angenommen.

Ausweislich des Zeichnungsscheins beteiligte sich der Kläger mit einer Einmaleinlage in Höhe von 6.000 DM sowie 480 monatlichen Rateneinlagen in Höhe von jeweils 200 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Die Einmaleinlage sollte jährlich entnommen und im Rahmen der sogenannten <"S.-Rente"> wieder angelegt werden. Der Kläger zahlte als Einmaleinlage insgesamt 6.300 DM (3.221,14 EUR) sowie im Zeitraum von Juni 1999 bis November 2002 Raten in einer Gesamthöhe von 4.509,59 EUR, insgesamt somit 7.730,73 EUR.

In dem Zeichnungsschein bestätigte der Kläger durch eine gesonderte Unterschrift, dass ihm der "Emissions-Prospekt zur <"S.-Rente"> (Kenn.-Nr. 13.3) der S. AG ausgehändigt worden sei. Dieser Prospekt vom 1.8.1999, den die Beklagten zu 1) und 2) unter Angabe dieses Datums unterzeichneten, wurde im Auftrag des Vorstands der S. AG durch die Rechtsanwaltskanzlei Z., Dr. R. und Partner, an der unter anderem die Beklagten zu 1) und 2) beteiligt sind, erstellt.

In dem Prospekt werden unter anderem der Gegenstand der S. AG, deren interne Einteilung in acht Unternehmenssegmente, an denen die Anleger unterschiedlich beteiligt sind und denen die einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge zugeordnet werden, sowie die ausschließliche Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters des Unternehmenssegments VII am Gewinn und Verlust dieses Unternehmenssegments, nicht jedoch der anderen Unternehmenssegmente, erläutert. Ferner enthält der Prospekt Hinweise auf die Unternehmens- und Konzernstruktur der S. AG, ihre kapitalmäßigen Verflechtungen mit wesentlichen Vertragspartnern und gesellschaftsrechtliche sowie wirtschaftliche Verflechtungen von Organmitgliedern mit Vertragspartnern und eine Risikobelehrung. So wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich, auch wenn das Unternehmenssegment VII wirtschaftlich erfolgreich ist, negative Auswirkungen ergeben könnten, wenn in den anderen Unternehmenssegmenten wirtschaftliche Fehlentwicklungen entstünden, die ein Insolvenzrisiko für die gesamte S. AG nach sich zögen. Zu berücksichtigen sei, dass sich negative wirtschaftliche Entwicklungen des Gesamtunternehmens aufgrund der einheitlichen Haftungsmasse auch auf das Unternehmenssegment VII auswirkten. Schließlich enthält der Prospekt eine Verantwortlichkeitserklärung, wonach der Vorstand der S. AG die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernimmt und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen seien. Er versichere, dass außer den in dem Prospekt aufgeführten Verträgen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren, für den Anleger bedeutsamen, insbesondere belastenden Verträge oder Absprachen, die im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot stünden, begründet worden seien. Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung eventueller Aufklärungs- oder Hinweispflichten wird nach dem Prospektinhalt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wegen des Inhalts des Prospekts im Einzelnen wird auf dessen zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage K 2 zur Klageschrift) Bezug genommen.

Der Kläger las den Prospekt vor Zeichnung seiner Beitrittserklärung nicht.

Nach § 23 des zwischen dem Kläger und der S. AG geschlossenen Gesellschaftsvertrages erfolgt die Auszahlung des dem Kläger bei Beendigung der Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe.

In früheren Verträgen hatte die S. AG Anlegern die Möglichkeit eröffnet, das Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Nach dem Inkrafttreten der 6. Novelle des KWG hatte das ehemalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit Schreiben vom 24.9.1998 an die S. AG die Auffassung vertreten, dass es sich bei Beteiligungsverträgen mit ratierlicher Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens um genehmigungspflichtige Einlagengeschäfte handele. Darauf wurde in dem Prospekt nicht hingewiesen. Mit Verfügung vom 22.10.1999 (Anlage K 7) untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der S. AG das Betreiben eines Einlagengeschäfts in Form der Einbehaltung von Auseinandersetzungsguthaben aus stillen Beteiligungsverträgen durch deren ratierliche Auszahlung über die vom jeweiligen Anleger gewählte Gesamtauszahlungsdauer von 10 bis 40 Jahren sowie den Abschluss von stillen Beteiligungsverträgen entsprechenden Inhalts. In dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin einigte sich die S. AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vergleichsweise dahingehend, dass für sämtliche Verträge in Zukunft die Auszahlung in einer Summe erfolgen wird.

Zwischen der S. AG und der in ihrem Mehrheitsbesitz befindlichen S. Bank AG sowie der Bank~ P. GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: Bank~ P.) bestanden zum Zeitpunkt der Erstellung des Emissionsprospekts die auf dessen Seite 61 ff. dargestellten Beteiligungsverhältnisse. Ferner hatte die S. AG gegenüber der S. Bank AG Sicherheiten und Kreditsicherungs-Garantien übernommen, auf die in dem Emissionsprospekt (S. 56 f.) hingewiesen wurde. Darüber hinaus enthält der Prospekt einen Hinweis auf Verbindlichkeiten gegenüber der S. Bank AG sowie gegenüber dem Bank~ P.. Bereits am 2.9.1997 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot gegenüber dem Bank~ P. erlassen, da das haftende Eigenkapital nahezu vollständig aufgezehrt worden sei. Dieses Moratorium wurde nach privaten Investitionen aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Emissionsprospekts hielten die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 3,61 %, der Beklagte zu 3) 2,42 % der Aktien des Bank~ P.. Darauf wurde in dem Prospekt nicht hingewiesen.

Mit Wirkung zum 2.9.1999 wurde die S. Bank AG, mit der die S. AG bereits zuvor einen Verlustübernahmevertrag abgeschlossen hatte, unter Übergang der zugunsten der S. Bank AG bestehenden Sicherungsrechte mit dem Bank~ P. verschmolzen, wodurch sich die Beteiligungsquote der S. AG am Bank~ P. von 12,23 % auf 56,6 % erhöhte. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung wurde ein Gutachten über die Bewertung des Bank~ P. zum 31.12.1998 eingeholt (Anlage K 68). Der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. P. erwartete für die Jahre 1999 und 2000 Verluste, danach jedoch steigende Gewinne. Aus dieser Verschmelzung resultierten weitere finanzielle Verpflichtungen der S. AG gegenüber dem Bank~ P..

Am 22.9.1999 schlossen die S. AG und das Bank~ P. einen Verlustübernahmevertrag, der dem Unternehmenssegment II der S. AG zugeordnet wurde. Dabei handelte es sich um die Folgewirkungen bereits getätigter Investitionen in das Bank~ P., die als Aktienbeteiligung bzw. stille Beteiligung den Unternehmenssegmenten II, IV und VI der S. AG zugeordnet waren. Die Vereinbarung diente dazu, die Kreditwürdigkeit des Bank~ P. zu verbessern und zu erreichen, dass die Banklizenz durch das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nicht in Frage gestellt wurde. Der Abschluss dieses Verlustübernahmevertrages wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Im Geschäftsbericht der S. AG für das Jahr 1999 werden Aufwendungen aus der Verlustübernahme für das Bank~ P. in Höhe von 50.105 Mio. DM ausgewiesen (Anlage K 29).

Am 27.4.2001 wurde dem Bank~ P. die Lizenz entzogen. Danach wurde die Insolvenz des Bank~ P. angemeldet.

In ihrer "Newsletter 3/2001" vom 7.8.2001 (Anlage K 4) informierte die S. AG die Mitgesellschafter über die Situation des Bank~ P.. In dem Schreiben wird unter anderem mitgeteilt, dass das Bank~ aufgrund umfangreicher und kapitalintensiver Sanierungsmaßnahmen der G. G. über ein ausreichendes Eigenkapital in Höhe von mehr als 40 Mio. DM verfüge, zwischenzeitlich 28 Mio. DM an Sanierungsbeiträgen eingezahlt und weitere dingliche Sicherheiten in Millionenhöhe zur Verfügung gestellt worden seien. Weiter heißt es in dem Schreiben: "In Anbetracht dieser nicht vorhersehbaren außerordentlichen Belastungen in Millionenhöhe sehen wir uns bedauerlicherweise veranlasst, die gewinnunabhängigen Entnahmen befristet auszusetzen. Wir werden Sie spätestens im Dezember dieses Jahres darüber informieren, wann und in welcher Höhe die Entnahmen wieder aufgenommen werden." Der Verlustübernahmevertrag als solcher wurde in dem Schreiben nicht erwähnt.

Eine von dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung seiner Beteiligung wurde von der S. AG zurückgewiesen.

Ein von der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges und anderer Delikte gegen verantwortliche Personen der G. G. H. und der S. AG eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 20.9.2002 nach fast dreijährigen umfangreichen Ermittlungen eingestellt.

Der Kläger hat behauptet, im Dezember 1999 sei er erneut von einem Vermittler aufgesucht worden und habe seinen Beitritt zum Unternehmenssegment VII der S. AG erklärt. Der Prospekt sei ihm vor Abschluss der Beteiligung übergeben worden. Er hat die Auffassung vertreten, dass den Beklagten drei Prospektmängel vorzuwerfen seien. Über die personelle Verflechtung der S. AG mit dem Bank~ P. sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ferner hätte die Auseinandersetzung zwischen der S. AG und dem ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen betreffend die ratierliche Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt werden müssen. Schließlich hätte auf den Abschluss des Verlustübernahmevertrages zwischen der S. AG und dem Bank~ P. im Wege der Prospektergänzung hingewiesen werden müssen. Die Prospektfehler seien im Hinblick auf die auf den Prospekt gestützte Information durch den Vermittler kausal für seine Anlageentscheidung gewesen. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass er bei Kenntnis der Prospektmängel nicht gezeichnet hätte. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass die Kausalität für seine Anlageentscheidung auch deshalb zu bejahen sei, weil die S. AG durch die verwendeten Prospekte und die zur Vermittlung der Beteiligungen eingesetzten Finanzdienstleister eine Anlagenstimmung erzeugt habe. Ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB sowie aus § 826 BGB zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1. als Gesamtschuldner an ihn 7.730,73 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligungen an der S. AG mit der Vertragsnummer an die S. AG, hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 EUR seit 02.07.1999 bis Rechtshängigkeit sowie 5 % über BZS aus 7.730,73 EUR seit Rechtshängigkeit;

2. den Kläger von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen an die S. AG in Höhe von 47.028,36 EUR aus dem Vertrag mit der Vertragsnummer freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Saarbrücken gerügt und hierzu die Auffassung vertreten, eine unerlaubte Handlung sei nicht schlüssig dargelegt. Es fehle bereits an einem Prospektmangel. Bezüglich der personellen Verflechtungen von Organmitgliedern der S. AG mit dem Bank~ P. habe ebenso wenig wie hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen der S. AG mit dem ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Offenbarungspflicht bestanden. Bei dem Abschluss des Verlustübernahmevertrages handele es sich um eine Maßnahme gewöhnlicher Geschäftstätigkeit. Die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bank~ P. seien schon vor der Anlageentscheidung des Klägers aufgrund der zahlreichen Verflechtungen begründet worden. Gegenwärtig sei es völlig offen, ob sich die Belastungen durch das das Bank~ P. betreffende Engagement langfristig auf die Beteiligung des Klägers überhaupt auswirkten. Ein Schaden sei dem Kläger auch deshalb nicht entstanden, weil die Verluste des Bank~ P. aufgrund des Verlustübernahmevertrages allein vom Unternehmenssegment II der S. AG zu tragen seien. Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte die Beteiligung auch dann erworben, wenn er über den Abschluss des Verlustübernahmevertrages informiert worden wäre. Zudem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 334 - 347 d. A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso wie auf die Berichtigung des Tatbestands gemäß Beschluss vom 29.7.2004 (Bl. 373 - 375 d. A.) Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.730,73 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligungen an der S. AG mit der Vertragsnummer an die S. AG, nebst Zinsen in Höhe von 6% aus 3.221,14 EUR seit 2.7.1999 bis 28.1.2003 sowie 5% über BZS aus 7.730,73 EUR seit 29.1.2003. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruhe sowohl auf § 29c ZPO als auch auf § 32 ZPO.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung bereits erbrachter Einlagen nach den Grundsätzen der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinn zu. Die Beklagten zählten als Vorstände der S. AG zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Ein Prospektmangel liege jedenfalls insoweit vor, als die Beklagten im Wege einer Prospektergänzung oder durch Erteilen eines Warnhinweises auf den Verlustübernahmevertrag vom 22.9.1999 hätten hinweisen müssen. Dieser Prospektmangel sei für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen. Den Beklagten sei es nicht gelungen, den für die Kausalität sprechenden Anschein zu erschüttern. Zwar habe der Kläger den Prospekt nicht gelesen. Dieser sei jedoch zur Grundlage des Vermittlungsgesprächs geworden, so dass sein Inhalt auf diesem Wege vermittelt worden sei und die Entscheidung beeinflusst habe. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, da sich der Verlustübernahmevertrag im Falle einer Veräußerung seines Unternehmensanteils nachteilig auf dessen Werthaltigkeit auswirken würde. Die in dem Prospekt enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sei nach § 9 AGBG unwirksam. Gegenüber dem auf Rückzahlung erbrachter Einlagen gerichteten Anspruch könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntniserlangung vom Prospektmangel greife nicht ein, da in der Newsletter 3/2001 vom 7.8.2001 der Verlustübernahmevertrag nicht offengelegt worden sei. Die damit maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft habe erst mit der Annahmeerklärung der S. AG vom 22.12.1999 zu laufen begonnen, so dass die Verjährung durch die am Montag, dem 23.12.2002, bei Gericht eingegangene und demnächst zugestellte Klage gehemmt worden sei.

Der erst mit Schriftsatz vom 28.10.2003 geltend gemachte Freistellungsanspruch sei hingegen verjährt. Die Hemmungswirkung des Zahlungsantrags erstrecke sich wegen der Verschiedenheit des Streitgegenstandes nicht auf den Freistellungsantrag.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.5.2004 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben diese mit einem am 17.6.2004 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11.8.2004 mit einem am 10.8.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das erstinstanzliche Urteil am 27.5.2004 zugestellt worden. Dagegen haben diese mit einem am Montag, dem 28.6.2004, eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3.8.2004 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Beklagten sind der Ansicht, dass hinsichtlich des Verlustübernahmevertrags keine Prospektierungspflicht bestanden habe. Hierzu tragen sie vor, dass der dem Unternehmenssegment II zugeordnete Verlustübernahmevertrag ergebnismäßig keinerlei Auswirkungen auf das Unternehmenssegment VII gehabt habe. Im Hinblick auf die im Unternehmenssegment II gehaltenen beiden werthaltigen Immobilien sowie Unternehmensbeteiligungen sei nicht ersichtlich, was einem tatsächlich erfolgenden Ausgleich zwischen den Unternehmenssegmenten im Falle segmentübergreifender Mittelverwendungen entgegenstehen sollte. Mit dem Verlustübernahmevertrag seien von der S. AG keine Verpflichtungen übernommen worden, die nicht schon vorher de facto bestanden hätten. Schließlich habe sich das übernommene Risiko aufgrund der im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstellten und von Sachverständigen geprüften Rechenwerke in überschaubaren und im Hinblick auf das Vermögen der S. AG sogar relativ geringen Grenzen gehalten. Dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dem Bank~ P. die Lizenz entziehen werde, das Bankgeschäft infolgedessen zum Erliegen kommen würde und das Bank~ P. infolgedessen Insolvenz würde anmelden müssen, sei weder bei der Aufstellung des Prospekts noch bei Abschluss der hier in Rede stehenden Beteiligung absehbar gewesen.

Die Beklagten wenden sich zudem gegen die vom Landgericht bejahte Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass der Prospekt zur Grundlage des Vermittlungsgesprächs geworden sei, entspreche dies nicht dem Parteivortrag. Dass der Prospektinhalt in einem Vermittlungsgespräch dargestellt worden sei, sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

Ferner vertreten die Beklagten die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten und einen Schaden des Klägers bejaht habe. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schaden ließen das besondere Beteiligungskonzept, das - was unstreitig ist - darauf abstelle, dass dem Anleger in der Anlaufphase steuermindernde Verluste in Höhe der Einlage zugewiesen werden, unberücksichtigt.

Schließlich sei entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Verjährungsbeginn nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung abzustellen, sondern auf die Abgabe des Beitrittsangebots, und zwar auf die ursprüngliche Zeichnung vom 2./14.5.1999.

Die Beklagten beantragen (Bl. 393, 835 d. A.),

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.5.2004, Az. 1 O 435/02, abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 390 f. d. A.),

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.5.2004, Az. 1 O 435/02, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen an die S. AG in Höhe von 47.028,63 EUR aus dem Vertrag mit der Vertrags-Nr. freizustellen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 531 d. A.),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben worden ist, und tritt der von den Beklagten insoweit eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen. Mit seiner Berufung verfolgt er sein Freistellungsbegehren weiter.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten unter Aufhebung der eigenen Investitionsgrundsätze und der prospektierten Segmentierung und Risikostreuung das wirtschaftliche Schicksal der S. AG mit dem des Bank~ P. verbunden. Es habe sich lediglich das ex ante bestehende Risiko der Verlustübernahme verwirklicht. Der Verlustübernahmevertrag habe Auswirkungen auf das Segment des Klägers. Das ergebe sich aus der unstreitig aufgrund der Belastungen durch das Bank~ P. erfolgten Einstellung der Entnahmen, aus dem Geschäftsbericht der S. AG für das Jahr 2001 sowie daraus, dass - was ebenfalls unstreitig ist - auf Mittel des Unternehmenssegments VII der S. AG zurückgegriffen worden sei, um die Verluste des Bank~ P. trotz der Zuordnung des Verlustübernahmevertrages zum Unternehmenssegment II auszugleichen. Mit Ausnahme einer - allerdings belasteten - Immobilie habe im Unternehmenssegment II kein werthaltiges Vermögen zur Verfügung gestanden. Wie sich aus den Rechenschaftsberichten des Anlegerbeauftragten der S. AG für die Jahre 1998 und 1999 (Anlage K 100) ergebe, seien bereits im Jahr 1999 in anderen Unternehmenssegmenten als dem Unternehmenssegment VII keine wesentlichen Mittelzuflüsse mehr zu verzeichnen gewesen. Der S. AG habe durch die Verluste des Bank~ P. die Insolvenz gedroht. Für die Kausalität sei es ausreichend, wenn die Prospekte dem Vertrieb zur Einwerbung überlassen worden seien und dem Anleger der Prospekt nicht vorgelegen habe. Der Vertrieb habe die Informationen über die Anlage in der prospektierten Form an die Anleger herangetragen. Darauf, ob die Anleger selbst vom Prospektinhalt Kenntnis genommen oder sich auf die Aussagen des Vertriebs verlassen haben, komme es nicht an.

Hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs ist der Kläger der Ansicht, dass die Verjährung bereits durch die Erhebung der ursprünglichen, allein auf Zahlung gerichteten Klage gehemmt worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2005 (Bl. 1061 - 1064 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2005 (Bl. 1062 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

B. Beide Berufungen sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO); sie sind mithin zulässig. In der Sache hat lediglich die Berufung der Beklagten Erfolg (II.). Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet (III.). Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Einlagen steht dem Kläger gegen die Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts weder nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung (II. 1.) noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB (II. 2.) oder aus § 826 BGB (II. 3.) zu. Auch der von dem Kläger mit seiner Berufung weiter verfolgte Freistellungsanspruch ist daher nicht gegeben (III.).

I. Im Berufungsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO).

II. Berufung der Beklagten:

1. Der Kläger kann von den Beklagten keine Erstattung bereits gezahlter Einlagen im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinn verlangen.

a) Die vom Bundesgerichtshof zunächst für die Fälle des Beitritts zu Publikums-Kommanditgesellschaften entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGH NJW 1993, 2865 m.w.N.; NJW 2002, 1711), und sodann auch auf weitere Anlagemodelle erstreckt worden sind (vgl. BGHZ 115, 213, 218 f; BGH NJW 1993, 2865), finden wegen der vergleichbaren Interessenlage auch in den Fällen Anwendung, in denen ein Anleger auf der Grundlage eines Emissionsprospekts einer Aktiengesellschaft als stiller Gesellschafter beigetreten ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 375 ff. unter I. 2. der Entscheidungsgründe; Thüringer OLG ZIP 2005, 904, 905).

b) Voraussetzung für eine solche Prospekthaftung im engeren Sinn ist zunächst die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, auf dessen Grundlage die Anlageentscheidung erfolgt ist. Darunter ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit solcher Angaben zu verstehen, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. BGHZ 79, 337, 343; 111, 314, 317; 116, 7, 12; BGH NJW 1993, 2865; ZIP 2000, 1296, 1297; NJW 2002, 1711; ZIP 2004, 312, 313). Das betrifft insbesondere Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; ZIP 2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Vertragsschluss Mitteilung zu machen (vgl. BGHZ 71, 284, 291; BGH NJW 1993, 2865, 2867; NJW 2002, 1711, 1712; ZIP 2004, 312, 313). Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht erworben hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (vgl. BGH NJW 1993, 2865). Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie die Personen einstehen, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (vgl. BGHZ 83, 222, 224; 115, 213, 217). Dazu gehören die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (vgl. BGHZ 115, 213, 218). Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Anlagegesellschaft stehen und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385; 79, 337, 342; 115, 213, 218). Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den Kapitalanleger hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Siol, DRiZ 2003, 204, 208).

c) Allerdings kommt dem Kapitalanleger, soweit es um die Frage der Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung geht, eine erhebliche Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung zugute. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; BGH NJW-RR 1991, 1246, 1248; BGH NJW 1993, 2865, 2866; ZIP 2000, 1296, 1298; NJW 2002, 1711, 1712; NJW-RR 2003, 1393, 1395; ZIP 2004, 312, 313). Dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866; ZIP 2000, 1296, 1298; NJW 2002, 1711, 1712; NJW-RR 2003, 1393; 1395). Vielmehr ist entscheidend, dass durch die fehlerhafte Information in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider zu entscheiden, ob er in ein Projekt investieren will (vgl. BGH ZIP 2000, 1296, 1298; NJW-RR 2003, 1393, 1395; ZIP 2004, 312, 313; Siol, DRiZ 2003, 204, 208). Insoweit genügt es, wenn der Anleger behauptet, in Kenntnis der wahren Umstände hätte er von der Anlage abgesehen. Es ist dann Sache des Tatrichters, sich im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung zu überzeugen (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866). Dabei sind einerseits die Gründe, die der Geschädigte dafür vorgetragen hat, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluss entschieden hätte, andererseits aber auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsachen für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1246, 1248; NJW 1993, 2865, 2866). Es reicht insoweit aus, dass der Prospektfehler mitursächlich geworden ist. (vgl. BGHZ 111, 314, 321; 115, 213, 223; Siol, DRiZ 2003, 204, 208).

d) Der Anwendungsbereich der vorstehend dargestellten Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinn ist aber erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit ein Kapitalanleger den Prospektverantwortlichen in Anspruch nimmt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist. Davon geht auch der Bundesgerichtshof aus, ohne dass bislang - soweit ersichtlich - aufgrund entsprechenden unstreitigen Sachvortrages der jeweiligen Prozessparteien insoweit Anlass für eine Problematisierung bestanden hätte (vgl. BGHZ 71, 284, 288; BGH NJW-RR 1991, 1246; ZIP 2000, 1296; NJW 2002, 1711).

aa) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung im engeren Sinn liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte jeder einstehen muss, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (vgl. BGHZ 74, 103, 109; 77, 172, 175). Es handelt sich um eine das Vertrauen des Kapitalanlegers in die Prospektangaben schützende Haftung (vgl. BGHZ 79, 337, 342). Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte muss deswegen jeder einstehen, der durch den Prospekt auf den Entschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (vgl. BGHZ 111, 314, 318). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Kapitalanleger im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten hat und weitgehend darauf angewiesen ist, sich anhand des Emissionsprospekts über die Kapitalanlage zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Anlageentschluss (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 79, 337, 344; 111, 314, 317; BGH NJW 1993, 2865). Aus diesem Grunde muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können (vgl. BGHZ 77, 172, 176). Dementsprechend kommt die dem Kapitalanleger hinsichtlich der Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung zuzubilligende Beweiserleichterung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zum Tragen, wenn die Anlageentscheidung auf der Grundlage des in wesentlichen Punkten unrichtigen Prospekts getroffen, der Anleger also auf der Grundlage eines Prospekts geworben worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1246, 1248; BGH NJW 1993, 2865, 2866). Nur in diesem Fall ist dem Anleger derjenige Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, dass er den Angaben vertraut hat, mit denen in dem Prospekt für die betreffende Anlage geworben wurde (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866).

bb) Die Vertrauenshaftung knüpft damit in objektiver Hinsicht an den unmittelbar durch den Prospekt geschaffenen Vertrauenstatbestand an, von dem in subjektiver Hinsicht der Kapitalanleger, der einen Anspruch geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis gehabt haben muss (vgl. BGHZ 72, 382, 387). Ohne diese Kenntnis vertraut der Vertrauende gleichermaßen blind und ist nicht schutzwürdig. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vertrauenstatbestand und dem Vertrauen gegeben sein; dieses muss sich gerade auf jenen stützen. Im Bereich der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung besteht keine Veranlassung, von diesen allgemeinen Grundsätzen der Vertrauenshaftung abzuweichen. Gerade die Bedeutung des Prospekts als wesentliche Grundlage der Anlageentscheidung, als Medium der Informationsübermittlung und somit als objektive Vertrauensgrundlage muss dem Anleger ins Bewusstsein gelangt sein, wenn die Rechtsordnung ihm aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts Ansprüche zuerkennen will. Denn erst durch den Prospekt wird die Beziehung zwischen den Prospektverantwortlichen als jenen, die Vertrauen erzeugen, und dem Anleger als dem, der Vertrauen in Anspruch nimmt, vermittelt (vgl. Ochs, Die einheitliche kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungstheorie, 2004, S. 82).

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der vom ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2003, 1393) nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, für die Prospekthaftung im engeren Sinn sei es ausreichend, dass die Prospekte dem Vertrieb zur Einwerbung überlassen worden sind, auch wenn dem Anleger der Prospekt nicht vorgelegen hat. Denn in der in jener Entscheidung beurteilten Fallgestaltung war der Prospekt dem von dem Anleger beauftragten Vermittler, der den Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft in Vertretung des Anlegers erklärt hatte, von der Vertriebsbeauftragten der Kommanditgesellschaft übergeben worden, so dass es gemäß § 166 Abs. 1 BGB allein auf das Wissen des Vermittlers als Vertreter des Anlegers ankam. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier - wie die Beklagten mit Recht geltend machen - nicht vor. Denn unstreitig ist dem Kläger die in Rede stehende Anlage nicht von einem von ihm beauftragten Vermittler, sondern von einem von der S. AG beauftragten Vermittler bzw. von einer von dieser beauftragten Vermittlerin vermittelt worden, so dass dem Kläger dessen bzw. deren Wissen nicht zugerechnet werden kann.

dd) Auch der Auffassung des Klägers, es sei im Streitfall nicht relevant, ob die Anleger selbst vom Prospektinhalt Kenntnis genommen oder sich auf die Aussagen des Vertriebs verlassen haben, kann nicht beigetreten werden. Der Kläger stützt seine Auffassung zu Unrecht auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 31.1.2005 (NJW-RR 2005, 1073, 1074 = ZIP 2005, 565). Denn diese Ausführungen betreffen gerade nicht die Haftung des Prospektverantwortlichen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinn, um die es im Streitfall allein geht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob den Anlegern der Prospekt bei der Vertragsunterzeichnung vorgelegen hat, die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinn also gegeben waren. Den Schadensersatzanspruch der einem geschlossenen Immobilienfonds beigetretenen Anleger gegen den Gründungsgesellschafter des Fonds hat er in dem entschiedenen Fall vielmehr ausschließlich auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gestützt, weil die Anleger den Angaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers vertraut haben. Nur im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage haftet der persönlich haftende Gründungsgesellschafter und Fondsinitiator als Vertragspartner des Anlegers für unvollständige und fehlerhafte Angaben der Personen, deren er sich bei der Vertragsanbahnung als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bedient (vgl. BGH NJW-RR 1990, 229 f. unter 4. der Entscheidungsgründe; NJW-RR 2003, 1054 f. unter II. der Entscheidungsgründe; NJW-RR 2005, 1073, 1074). Eine solche Haftung der Beklagten für die Angaben des von ihr eingeschalteten Vermittlers aus in Anspruch genommenem persönlichem, also nicht lediglich typisiertem Vertrauen kommt im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der S. AG anders als die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch den Beitritt des Klägers nicht auch persönlich seine Vertragspartner geworden sind.

e) Danach scheidet im Streitfall, ohne dass es noch auf das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ankommt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Erstattung bereits gezahlter Einlagen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinn schon deshalb aus, weil der Kläger seine Entscheidung, der S. AG als atypisch stiller Gesellschafter beizutreten, nicht auf der Grundlage des Emissionsprospekts der S. AG vom 1.8.1999 getroffen hat. Denn der Kläger könnte seine Anlageentscheidung nur dann auf der Grundlage dieses Prospekts getroffen haben, wenn er von dessen Inhalt zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis genommen hätte. Davon kann jedoch bereits auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. Jedenfalls ist dies nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers ausgeschlossen.

aa) Zwar hat der Kläger auf dem Zeichnungsschein, durch den er seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VII der S. AG erklärt hat, durch gesonderte Unterschrift bestätigt, dass ihm der Emissionsprospekt mit der Kennnummer 13.3 ausgehändigt worden sei. Damit wäre jedoch der Beweis für die von den Beklagten bestrittene schriftsätzliche Behauptung des Klägers, dass ihm dieser Prospekt vor der Zeichnung tatsächlich ausgehändigt worden sei, noch nicht erbracht. Nach § 416 ZPO begründet eine Privaturkunde nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also darauf, dass die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind. Diese Frage unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2002, 2707 f. unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe). Zwar gilt zwischen Vertragsparteien die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde (vgl. BGH NJW 1999, 1702 ff. unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 416, Rdnr. 3). Im Streitfall sind die Beklagten jedoch nicht Vertragspartner des Klägers.

bb) Selbst wenn aber entsprechend dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers von der Aushändigung des Prospekts vom 1.8.1999 mit der Kennnummer 13.3 vor der Zeichnung auszugehen wäre, stünde nicht fest, dass der Kläger seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen hat. Davon, dass ein Anleger seine Anlageentscheidung aufgrund eines Prospekts getroffen hat, mag zwar im Regelfall ausgegangen werden können, wenn dieser Prospekt dem Anleger vor der Anlageentscheidung übergeben worden ist. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Anleger in diesem Fall von dem Inhalt des Prospekts vor seiner Entscheidung für die Anlage auch Kenntnis genommen hat. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - ein Anleger den Emissionsprospekt vor Zeichnung seiner Beitrittserklärung unstreitig nicht gelesen hat. In diesem Fall ist ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers dazu erforderlich, in welcher anderen Weise er vor seiner Entscheidung für die Anlage Kenntnis vom Inhalt des Prospekts erlangt hat und dieses somit Grundlage seiner Entscheidung geworden ist. Daran fehlt es hier.

cc) Es kann auch - anders als das Landgericht meint - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Prospektinhalt im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs vermittelt worden ist. Für diese Annahme fehlt es - wie die Beklagten mit ihrer Berufung mit Recht geltend machen - an einem entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers. Der pauschale Vortrag des Klägers, die Informationen der Vermittler über die Beteiligung hätten sich auf den Inhalt des Prospekts beschränkt bzw. der Vertrieb habe die Informationen über die Anlage in der prospektierten Form an die Anleger herangetragen, reicht insoweit nicht aus. Dieses Vorbringen ist ersichtlich nicht auf die konkreten Umstände bezogen, unter denen der Kläger seine Anlageentscheidung getroffen hat, sondern ganz allgemein auf den Vertrieb der Anlage gegenüber einer Vielzahl von Anlegern. Bezeichnenderweise trägt der Kläger auch selbst nicht vor, dass er auf die Angaben in dem Prospekt, seien sie auch nur im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs von dem von der Beklagten beauftragten Vermittler an ihn herangetragen worden, vertraut habe.

dd) Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob bereits aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von dem Prospektinhalt zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis genommen hat, der Prospekt also Grundlage seiner Anlageentscheidung gewesen ist. Denn dies ist jedenfalls nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers durch den Senat ausgeschlossen.

(1) Der Kläger hat persönlich erklärt, dass er nur einen Prospekt etwa 14 Tage bis 3 Wochen nach der ersten, das Unternehmenssegment VIII der S. AG betreffenden Zeichnung bekommen habe. Der Vertreter der S. AG habe bei dieser ersten Zeichnung auch keinen Prospekt dabei gehabt.

(2) Da der Kläger den ersten Zeichnungsschein über seine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VIII der S. AG am 2.5.1999 unterschrieb, kann es sich bei dem Prospekt, den er nach seinen Angaben etwa 14 Tage bis 3 Wochen später erhielt, nicht um den Prospekt mit der Kennnummer 13.3 vom 1.8.1999 gehandelt haben, sondern allenfalls um den Prospekt mit der Kennnummer 22.1, von dem der Kläger in dem ersten Zeichnungsschein vom 2.5.1999 bestätigt hat, dass er ihm ausgehändigt worden sei. Diesen Prospekt hat der Kläger jedoch weder vorgelegt noch hat er eine Haftung der Beklagten auf dessen Inhalt gestützt. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Vielzahl von atypisch stillen Gesellschaftern der S. AG vertreten, nur den Prospekt mit der Kennnummer 13.3 vom 1.8.1999 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht und die für den Kläger geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf diesen Prospekt gestützt.

(3) Der Inhalt des Prospekts vom 1.8.1999 ist dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung auch nicht durch den Vermittler der S. AG mitgeteilt worden. Abgesehen davon, dass der Vermittler der S. AG nach den Angaben des Klägers bereits bei der ersten Zeichnung keinen Prospekt dabei hatte, konnte der Vermittler zu diesem Zeitpunkt den Inhalt des Prospekts vom 1.8.1999 noch nicht kennen. Dass ihm der Inhalt des Prospekts vom 1.8.1999 bei dem späteren Besuch des Vermittlers anlässlich der das Unternehmenssegment VII der S. AG betreffenden Zeichnung mitgeteilt worden sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Vielmehr hat er persönlich erklärt, dass von einer stillen Beteiligung eigentlich nie die Rede gewesen sei. Für ihn habe es sich aufgrund der Darstellung des Vermittlers um einen normalen Sparvertrag gehandelt. Dies steht jedoch weder mit dem Inhalt der beiden Zeichnungsscheine noch mit dem Inhalt des Prospekts, in denen ausdrücklich von einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter die Rede ist, in Einklang.

(4) Aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung folgt daher allenfalls, dass er auf Angaben des Vermittlers, nicht jedoch auf Prospektangaben vertraut hat. Das dem Vermittler persönlich entgegengebrachte Vertrauen vermag jedoch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinn - wie bereits ausgeführt - nicht zu begründen.

f) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht aufgrund einer sogenannten Anlagenlagestimmung auf die Kenntnis des Klägers vom Prospektinhalt verzichtet und die Kausalität eines eventuellen Prospektfehlers für die Anlageentscheidung angenommen werden.

aa) Nach den von der Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Prospekthaftung nach §§ 45 ff. BörsG a.F. entwickelten Grundsätzen wird dem Anleger der ihm obliegende Nachweis, dass er ein Wertpapier aufgrund eines Prospekts erworben hat, durch die tatsächliche Vermutung einer durch den Prospekt für eine gewisse Zeit nach seiner Veröffentlichung erzeugten Anlagestimmung erleichtert, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Prospekts ankommt (vgl. BGH NJW 1998, 3345, 3347). Seit dem Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24.3.1998 (BGBl. I, S. 529) obliegt im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Wertpapier nicht aufgrund des Prospekts erworben wurde, dem Anspruchsgegner (vgl. nunmehr § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG), zugleich sind aber Ersatzansprüche auf solche Erwerbsgeschäfte beschränkt, die innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (vgl. nunmehr § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG).

bb) Ob sich diese von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung auf die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn übertragen lassen, erscheint bereits deshalb fraglich, weil die Anlagestimmung gerade auf den typischen Gegebenheiten bei der Vorveröffentlichung von Prospektangaben im Rahmen von Börsen-Emissionen beruht, wohingegen es bei der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung aufgrund der mangelnden medialen Präsenz einer Emission an einer Anlagestimmung in der Regel fehlt (vgl. Ochs, a.a.O., S. 117; vgl. auch BGH NJW 2004, 2668, 2671 zu fehlerhaften ad hoc-Mitteilungen). Das kann jedoch letztlich dahinstehen.

cc) Denn es fehlt jedenfalls an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers dazu, dass der Emissionsprospekt der S. AG Nr. 13.3 vom 1.8.1999 zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers durch eine Veröffentlichung die Einschätzung der Anlage in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine positive Anlagestimmung erzeugt hat.

(1) Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 29.4.2003 und 28.10.2003 behauptet hat, die S. AG habe allein in den Jahren 1997 bis 1999 weit mehr als 100.000 neue atypisch stille Beteiligungsverträge geschlossen, denen der Emissionsprospekt zur <"S.-R."> mit verschiedenen Prospektaufstellungsdaten zugrunde gelegen habe (Bl. 86, 173 d.A.), kann hieraus auf eine durch den im Streitfall allein maßgebenden Prospekt vom 1.8.1999 erzeugte Anlagenstimmung nicht geschlossen werden. Unabhängig hiervon besagt allein die Anzahl der abgeschlossenen Gesellschaftsverträge nichts zum Vorliegen einer durch einen Prospekt erzeugten Anlagestimmung. Im Übrigen hat der Kläger dieses von den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.6.2003 bestrittene Vorbringen (Bl. 115 d.A.) nicht ordnungsgemäßen unter Beweis gestellt. In dem als Beweis angebotenen Schreiben der G. G. aus dem Jahr 2000 (Anlage K 56) findet sich zur Anzahl der abgeschlossenen Gesellschaftsverträge nichts.

(2) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2003 (Bl. 173 d.A.) behauptet hat, der Prospekt sei Grundlage der Vermittlung für mehr als 2.500 Vermittler gewesen.

(3) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern - wie der Kläger im selben Schriftsatz geltend gemacht hat - die S. AG durch die verwendeten Prospekte und die zur Vermittlung der Beteiligungen eingesetzten Finanzdienstleister eine Anlagestimmung erzeugt haben soll.

(4) Das gilt gleichermaßen für die weitere pauschale Behauptung im selben Schriftsatz, die Beteiligungen der S. AG seien bundesweit vertrieben und öffentlich wahrgenommen worden. Soweit sich der Kläger zum Beweis für diese von den Beklagten mit Schriftsatz vom 21.4.2004 (Bl. 304 d.A.) bestrittene Behauptung auf die als Anlage K 14 zu den Akten gereichte Werbebroschüre der S. AG berufen hat, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.4.2004 (Bl. 304 d.A.) unbestritten vorgetragen, dass die Werbebroschüre nicht bundesweit verteilt, sondern von den Vertriebspartnern lediglich im Rahmen konkreter Beteiligungsgespräche als Werbematerial eingesetzt worden sei. Durch den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 30.3.2004 (Bl. 252 d.A.) ferner zum Beweis für die von ihm behauptete öffentliche Wahrnehmung der Beteiligungen der S. AG angebotenen Artikel aus der Zeitschrift " Die Welt" vom 20.10.2000 (Anlage K 84) konnte zu seinen Gunsten bereits deshalb keine die Anlageentscheidung begründende Anlagestimmung hervorgerufen werden, weil die Beteiligung des Klägers an der S. AG bereits im Jahr 1999 erfolgt ist.

2. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Einlagen lässt sich auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB stützen. Denn auch die deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges nach diesen Bestimmungen, die sich von der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung außer durch die Länge der Verjährungsfrist nur dadurch unterscheidet, dass sie vorsätzliches statt lediglich fahrlässiges Verhalten erfordert (vgl. BGHZ 116, 7, 14; BGH ZIP 2000, 1296, 1297), setzt voraus, dass der Anleger durch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben zum Beitritt bewogen und dadurch geschädigt worden ist (BGHZ 116, 7, 11; BGH ZIP 2000, 1296, 1297). Auch hiernach kommt eine Haftung daher nur in Betracht, wenn der Anleger seine Anlageentscheidung auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts getroffen, er mithin auf die Prospektangaben vertraut hat (vgl. BGHZ 116, 7, 13). Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend unter 1. e)), fehlt es hieran im Streitfall.

3. Aus denselben Gründen ist der Zahlungsanspruch des Klägers auch nicht nach § 826 BGB begründet. Auch ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die fehlerhaften Prospektangaben für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sind (vgl. BGH NJW 2004, 2668, 2669, 2671) und mithin zunächst der Prospekt überhaupt Grundlage für die Anlageentscheidung gewesen ist.

III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Für das von dem Kläger mit der Berufung weiter verfolgte Freistellungsbegehren fehlt es aus denselben Gründen, aus denen ein Anspruch des Kläger auf Erstattung der bereits geleisteten Einlagen nicht gegeben ist (siehe vorstehend unter II.), an einer Anspruchsgrundlage, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass diesem Anspruch die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Trotz der Vielzahl der von verschiedenen Anlegern gegen die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der S. AG wegen des Emissionsprospekts der S. AG vom 1.8.1999 erhobenen Klagen beruht die vorliegende Entscheidung auf den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls, weshalb ihr keine hierüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 47 GKG. Der Wert der Berufung der Beklagten war mit 7.730,73 EUR, derjenige der Berufung des Klägers mit 47.028,36 EUR, der Wert der Rechtsmittel insgesamt daher mit 54.759,09 EUR zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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