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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 8 U 333/06-87-
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 3 Abs. 1
1. Nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG hat das Kreditinstitut einen durch die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherten Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG gegen den Kreditnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktüblicher Verzinsung.

2. Im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes wird ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16.5.2006 - VI ZR 6/04 widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer oder Vertreiber evident unrichtige Angaben macht, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Solche unrichtigen Angaben können nicht allein damit begründet werden, dass der im Rechenbeispiel angegebene zu erzielende Mietzins von dem für eine vergleichbare Wohnung nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietzins abweicht, wenn der Anleger tatsächlich den angegebenen oder nahezu den angegebenen Mietzins erhält.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

Im Namen des Volkes

8 U 333/06-87-

Verkündet am: 14.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes sowie den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 319/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars D. in W. vom 25.03.1995 (UR-Nr. /1995), in der sie für die Beklagte eine erstrangige Grundschuld ohne Brief über 208.000 DM bestellten, die persönliche Haftung übernahmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen (Bl. 96 ff). Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger, ein damals 36 Jahre alter Metallarbeiter und sein Bruder, ein damals 31 Jahre alter Arbeiter, wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage "Residenz G., -Straße, F. im B." zu erwerben. Dabei wurde ihnen mit Datum 19.10.1994 eine die Wohnung Nummer 39 betreffende Beispielrechnung (Bl. 23 f) vorgelegt, die sich allerdings nur auf einen Hälfteanteil bezog. Unter dem 31.10.1994 unterzeichneten die Kläger einen an die Beklagte gerichteten Kontoeröffnungsantrag (Bl. 25).

Zur Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung erteilten die Kläger Herrn Dr. U. G., F., mit notarieller Urkunde vom 08.11.1994 (UR.-Nr. /1994 des Notars Dr. A. in S., Bl. 28 ff) eine umfassende Vollmacht. Dieser schloss am 17.11.1994 für die Kläger vor dem Notar D. in W. einen notariellen Kaufvertrag über die betreffende Wohnung nebst zugehörigem Tiefgaragenstellplatz zu einem Kaufpreis von 182.600 DM, der nach jeweiligem Baufortschritt in Raten fällig werden sollte (UR.-Nr. /1994, Bl. 38 ff).

Am 01.12.1994 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensvertrag über 208.000 DM mit 90%iger Auszahlung als Annuitätendarlehen, den die Beklagte unter dem 14.12.1994 gegenzeichnete (Bl. 88 ff). Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Vertrag nicht. Ebenfalls unter dem Datum 01.12.1994 unterzeichneten die Kläger eine Selbstauskunft (Bl. 86 f).

Im Jahr 1999 stellten die Kläger die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten auf den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag ein. Im Wege eines Zwischenvergleichs der Parteien wurde die von den Klägern erworbene Wohnung freihändig veräußert und der erzielte Kaufpreis von 50.000 DM dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Wegen des danach noch ausstehenden Sollsaldos von 72.691,54 € leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger ein.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da sie mit der Klage wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. erklärt hätten. Unter Hinweis darauf, dass der Wohnungserwerb konzeptionsgemäß bei der Beklagten fremdfinanziert werden müsse, habe ihnen der Anlagevermittler Z. bei ihnen zu Hause sowohl den Wohnungserwerb als auch den Darlehensvertrag vermittelt. Zudem bestehe der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auch deswegen nicht, weil die Beklagte ihre - ausnahmsweise - wegen eines Wissensvorsprungs bestehende Aufklärungspflicht verletzt habe. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass der Kaufpreis für die Wohnung um mehr als 100% über ihrem seinerzeitigen Verkehrswert gelegen habe. Da sie sich offensichtlich des Anlagevermittlers zum Vertrieb ihres Darlehens bedient habe, müsse sie sich dessen Handeln zurechnen lassen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie habe sich nach interner Bonitätsprüfung zur Finanzierung bereit erklärt und die von ihr ausgefüllten Vertragsunterlagen an den Vermittler S. geschickt. In das Erwerbsgeschäft (Konzeption und/oder Vertrieb) sei sie in keiner Weise eingebunden gewesen, eine Finanzierung durch sie sei nicht "vorgegeben" gewesen, sie habe nicht einmal den Bauträger finanziert.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 385 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 16.05.2005, z. B. XI ZR 15/04) könne sich der Anleger im Falle eines sog. "institutionalisierten Zusammenwirkens" zwischen dem Verkäufer oder Vertreiber einerseits und der finanzierenden Bank andererseits unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung des Kreditinstitutes berufen. In diesem Fall werde nämlich die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Initiators oder Vermittlers nach den Umständen des Falles evident sei. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe das Klagebegehren Erfolg. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken sei vorliegend gegeben, da der Wohnungserwerb konzeptionsgemäß ausschließlich bei der Beklagten fremdfinanziert werden sollte, die das Objekt auch auf seine Werthaltigkeit hin geprüft habe. Zudem sei der Beklagten die Finanzierung des Objektes durch einen der Verkäufer- bzw. Vermittlerseite zuzuordnenden Herrn H. S. angetragen worden, von dem diese auch Bonitäts- und Selbstauskunftsformulare entgegengenommen und an den sie ihre Darlehensvertragsunterlagen zur Unterzeichnung durch die jeweiligen Darlehensnehmer weitergeleitet habe.

Sie seien von dem Anlagevermittler fehlerhaft und unvollständig beraten worden. Dieser habe seine Pflicht zur umfassenden Beratung und Aufklärung in mehrfacher Hinsicht evident verletzt und über die Werthaltigkeit und Rentabilität der streitgegenständlichen Immobilie arglistig getäuscht. So gehe das vorgelegte Berechnungsbeispiel von objektiv falschen und viel zu optimistischen Prämissen aus. Tatsächlich habe sich der Effektivzins auf 8,96% (nominal 5,95%) belaufen, während das Berechnungsbeispiel von einem Effektivzins von nur 5,8% ausgehe. Hinzu komme, dass die in dem Berechnungsbeispiel angegebenen (Eigentums) Verwaltungskosten wie auch die regelmäßig anfallenden Instandhaltungsrücklagen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsbewirtschaftung mit angeblich nur 480 DM pro Jahr viel zu niedrig angesetzt worden seien, da sich diese tatsächlich auf mehr als das 4-fache dieses Betrages beliefen. Auch insoweit sei das erstellte Berechnungsbeispiel offensichtlich fehlerhaft und unvollständig, so dass sie über die tatsächliche Werthaltigkeit und Rentabilität arglistig getäuscht worden seien. Schließlich gehe das Berechnungsbeispiel von einer Gesamtinvestition in Höhe von 103.169 DM aus, während im Nachhinein tatsächlich ein Kaufpreis von 182.600 DM gefordert worden sei. Eine Aufklärung über die konkreten Objekt- und Finanzierungsrisiken, wie etwa das Risiko einer (so schnellen) Insolvenz des Bauträgers, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Finanzierung und die finanziellen Auswirkungen des geringen Verkehrswertes im Hinblick auf die Rentabilität der Immobilie, sei nicht erfolgt. Überhaupt seien keinerlei allgemeine oder besondere Risiken dieses Immobilienerwerbs erwähnt worden, obwohl den Klägern ausdrücklich eine besonders sichere und wertbeständige Anlage als Altersvorsorge versprochen worden sei. Zu Gunsten der Kläger bestehe die Vermutung, dass die Beklagte Kenntnis von der arglistigen Täuschung gehabt habe mit der Folge, dass ihnen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zustehe, der zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde führe.

Die Kläger beantragen (Bl. 417, 613),

unter Abänderung des am 04.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 319/04 - die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars D. in W. vom 25.03.1995 (UR-Nr. /1995) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt (Bl. 430, 613),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Auch nach dem Urteil des BGH vom 16. Mai 2006 verbleibe es bei dem Grundsatz, dass die lediglich finanzierende Bank keinerlei Aufklärungs- oder Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts habe und sie insoweit - wegen fehlenden Pflichtenkreises - auch nicht für etwaige Beratungsfehler oder "schlichte" unrichtige Angaben des Vermittlers zum Erwerbsgeschäft hafte. Eine "arglistige Täuschung" durch einen Vermittler sei nicht dargetan. Die Behauptung, das Berechnungsbeispiel des Vermittlers gehe von objektiv falschen und viel zu optimistischen Prämissen aus, sei zu pauschal und einem Beweis nicht zugänglich. Das Berechnungsbeispiel diene der Ermittlung der Steuerersparnis, weshalb eine Berechnung mit dem Nominalzins zutreffend sei. Die Abweichung zwischen den im Beispiel angenommenen Nominalzinsen zu den schließlich vereinbarten Nominalzinsen entspreche der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt. Eine arglistige Täuschung liege hierin nicht. Zudem würde eine solche allenfalls zu einem Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führen, die allerdings nicht dargetan seien.

Bei dem im Berechnungsbeispiel aufgeführten Kaufpreis von 103.169 DM und den Verwaltungskosten von 40 DM monatlich handele es sich um den hälftigen, auf jeden der Kläger aufgeteilten Aufwand. Im Übrigen ergebe sich der korrekte Kaufpreis aus der notariellen Erwerbsvollmacht. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Nebenkosten werde bestritten.

Die weiteren Behauptungen der Kläger seien substanzlos und nicht einlassungsfähig. Eine evidente arglistige Täuschung sei ebenso wenig dargetan wie ein "institutionalisiertes Zusammenwirken" zwischen der Beklagten und dem Vermittler.

Die Bewertung des Landgerichts, dass keine "Bestimmung durch eine Haustürsituation" dargelegt worden sei, werde von den Klägern zu Recht nicht angegriffen. Die im Einzelnen substantiiert nicht dargelegten Gespräche spätestens ab Mitte Oktober 1994 hätten erst drei Wochen später, am 08.11.1994, zu der notariellen Beurkundung einer Erwerbsvollmacht geführt. Der Darlehensvertrag sei erst weitere drei Wochen später - nach Abschluss des Kaufvertrages am 17.11.1994 - am 01.12.1994 unterzeichnet worden. Inwiefern die Kläger hierzu noch durch irgendeine Haustürsituation bestimmt gewesen sein sollten, lasse sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Im Übrigen könne ein zulässiger Widerruf die Vollstreckungsgegenklage nicht begründen, da auch der Anspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung nach § 3 Abs. 1, 3 HWiG von der weiten Zweckerklärung erfasst werde.

Die Kläger tragen mit Schriftsatz vom 30.04.2007 weiter wie folgt vor:

Ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs komme auch bei einer "allgemeinen" Täuschung des Anlegers durch den Vermittler über die Werthaltigkeit der (Fonds-) Immobilie in Betracht. Im Übrigen sei schon dann von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers auszugehen, wenn sich diese Angaben im Nachhinein objektiv als grob falsch dargestellt hätten. Das sei bereits dann anzunehmen, wenn die kalkulierte Miete gegenüber der tatsächlich erzielbaren Miete um 51% überhöht dargestellt worden sei. So liege es auch im vorliegenden Falle, denn das Berechnungsbeispiel gehe von Mieteinnahmen von 23,01 DM pro Quadratmeter aus, während nach dem einschlägigen Mietspiegel 1994/1995 der Stadt F. die Miete für vergleichbaren Wohnraum bei allenfalls 15,20 DM bis 15,60 DM pro Quadratmeter gelegen habe. Damit habe dem Berechnungsbeispiel eine um circa 50% überhöhte Mieteinnahme zu Grunde gelegen.

Das institutionalisierte Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Anlagevermittler S. bzw. dessen Untervermittler Z. liege darin begründet, dass dieser der Beklagten Darlehenskunden zuführen sollte und daraus jeweils eine Provision erhalten habe. Zudem habe die Beklagte selbst eingeräumt, dem Anlagevermittler S. die streitgegenständlichen Darlehensunterlagen überlassen bzw. übermittelt zu haben. Schließlich habe der Anlagevermittler S. der Beklagten praktisch sämtliche Finanzierungen von Wohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt vermittelt.

Die Beklagte ist dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.05.2007 (Bl. 677 ff.) entgegengetreten: eine - gar evidente - arglistige Täuschung sei nicht dargetan, wenn allein ein prognostizierter Mietertrag in einem Berechnungsbeispiel einer ortsüblichen Vergleichsmiete aus einem Mietspiegel gegenübergestellt werde, ohne dass dargelegt werde, dass sie auch im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Entwicklung unhaltbar, ohne Grundlage u. ä. gewesen sei. Zudem sei auch die unrichtige Angabe in dem Berechnungsbeispiel nicht schlüssig dargelegt. Es fehle bereits jegliche Darlegung dazu, welche Miete tatsächlich erzielt worden sei. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel, der anhand von Bestandsmieten ermittelt worden sei, habe für die hier vorliegende Erstvermietung keine Aussagekraft, zumal die Kläger die vorgesehenen Aufschläge nach Baualter nicht berücksichtigt hätten. Die von den Klägern angegebene zu erzielende Miete werde bestritten.

Der benannte Zeuge H. S. sei ausschließlich als Finanzierungsvermittler zwischen den Parteien tätig geworden. Dass der die Anlage vermittelnde Zeuge Z. ein Untervermittler des Herrn S. gewesen sei, werde bestritten. Dieser sei ihr nicht bekannt. Eine Vertriebsabsprache, wonach der Zeuge S. und seine Untervermittler ihr Darlehenskunden zuführen sollten, bestehe nicht. Unzutreffend sei auch, dass von ihr praktisch sämtliche Finanzierungen von Wohnungen in dem streitgegenständlichen Objekt vermittelt worden seien. Sie habe den Zeugen S. auch nicht mit eigenen Unterlagen "ausgestattet".

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 29.05.2007 (Bl. 623 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.05.2007 (Bl. 613 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Den Klägern stehen keine Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO gegen die aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars D. in W. vom 25.03.1995 zu.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, dass die Kläger den Darlehensvertrag vom 01.12.1994 nicht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a. F. wirksam widerrufen haben.

a. Das Widerrufsrecht gem. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. scheitert zwar nicht an der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F., da das Widerrufsrecht auch bei Realkreditverträgen gilt, wenn der Realkreditvertrag aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen ist (EuGH NJW 2002, 281 ff; BGH NJW 2003, 422 ff mit eingehender Begründung; BGH NJW 2006, 497 Tz 13).

b. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. setzt allerdings voraus, dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Hierbei reicht es aus, dass die mündlichen Verhandlungen für die spätere Vertragserklärung mitursächlich geworden sind, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre. Der Darlehensnehmer muss nur durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a. F. in eine Lage gebracht worden sein, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH NJW-RR 2004, 1126 m.w.N.; NJW 2006, 497 Tz 15).

c. Eine solche Mitverursachung der von den Klägern behaupteten Haustürsituation für das Zustandekommen des Darlehensvertrages hat das Landgericht unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Jena vom 13.01.2004 (OLGR Jena 2005, 238 ff.), die vom BGH bestätigt wurde (Beschluss vom 23.11.2004, MittBayNot 2005, 300), mit der Begründung verneint, das notwendige Überraschungsmoment habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht mehr vorgelegen, nachdem die ersten Gespräche bereits Mitte Oktober 1994 stattgefunden und die Kläger bereits am 08.11.1994 eine notarielle Vollmacht zum Erwerb der Wohnung erteilt hätten, woraufhin der Kaufvertrag dann am 17.11.1994 geschlossen worden sei. Aufgrund dieser langen Zeitspanne und insbesondere der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG der Wirksamkeit des Widerrufs entgegenstehe, könne von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Kläger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht ausgegangen werden.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Solche werden von den Klägern auch nicht aufgezeigt.

d. Es kann letztlich allerdings offen bleiben, ob ein nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages vorliegt, denn auch in diesem Fall bestünde ein durch die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherter Anspruch der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWiG a. F.

aa. Ginge man von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages aus, würde ein danach bestehendes Widerrufsrecht zwar nicht daran scheitern, dass der Beklagten die Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könnte, denn nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH (NJW 2005, 3555 - Crailsheimer Volksbank eG/Klaus Conrads u.a.) ist das HWiG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat (BGH Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 327/04, NJW 2006, 497, 498 Tz 18; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 27 m.w.N.).

bb. Die Beklagte hätte aber im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a. F. Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung, der nach der weiten bankmäßigen Sicherungszweckerklärung (Bl. 248) ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert wird (BGH BGHReport 2006, 1037 Tz 20; BGH Urt. V. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 16, jeweils m. w. N.).

cc. Die Kläger könnten die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begründung verweisen, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft, denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (BGH aaO. Tz. 18 m. w. N.). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem in Streit stehenden Darlehen.

dd. Diese Rechtsprechung zu § 3 HWiG a. F. stellt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte und WM 2005, 2086 ff -Crailsheimer Volksbank) keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, denn der EuGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff - Tz. 28 ff).

2. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte zu, den sie deren Anspruch aus dem Darlehensvertrag gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnten.

a. Ein danach in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a. F. scheitert vorliegend daran, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden waren, weshalb die unterlassene Widerrufsbelehrung für einen eventuellen Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken nicht kausal war (vgl. dazu BGH Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz 36; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 209/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 39 ff; Urt. v. 26.09.2006 - XI ZR 283/03 Tz 24, zitiert nach juris; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 24, zitiert nach juris). Dieser wurde nämlich bereits am 17.11.1994 geschlossen, während der Darlehensvertrag vom 01.12.1994 datiert.

b. Die Beklagte haftet den Klägern auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht.

aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie muss sich daher weder über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme beratend äußern noch die Vor- und Nachteile des zu finanzierenden Geschäfts unter wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten prüfen. Sie muss den Kreditnehmer auch nicht warnen oder die Werthaltigkeit, eine etwaige Wertentwicklung und erzielbare Einnahmen aus dem finanzierten Objekt prüfen (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3559; BGH NJW 2003, 2821, 2822). Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz gem. § 242 BGB nur dann, wenn die Bank bei Durchführung und Vertrieb des Objektes ihre Rolle als Kreditgeber überschreitet, dem Anleger z.B. als Partner des Anlagegeschäfts entgegentritt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines solchen Geschäfts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt, z.B. das Darlehen auszahlt, obwohl sie weiß, dass das zu finanzierende Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Bank sich bei der Kreditvergabe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers befindet oder wenn die Bank über spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 15; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz. 27; Urteil vom 26.09.2006 - IX ZR 283/03, juris Tz. 26; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, juris Tz. 41; jeweils m. w. N.).

Solche Umstände hat das Landgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler verneint.

(1) Eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urt. v. 16.5. 2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 47; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 19, jeweils m. w. N.). Dabei erfordert ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH aaO. Tz. 20).

(2) Solche konkreten Tatsachen haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie haben nur pauschal behauptet, der Wert der Eigentumswohnung habe lediglich 50.000 DM bzw. 83.000 DM betragen. Dieser Vortrag genügt schon deshalb nicht, weil der im Jahr 2001 erzielte Verkaufserlös von 50.000 DM bezüglich des Wertes im Erwerbzeitpunkt 1994 nicht aussagekräftig ist. Die Kläger haben auch keinerlei Umstände vorgetragen, die einen solchen Wert im Erwerbszeitpunkt belegen würden. Das von ihnen vorgelegte und im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte Verkehrswertgutachten vom 13.04.2000 (Bl. 183 ff) über eine etwas kleinere Wohnung auf diesem Grundstück (81/10000 Miteigentumsanteil statt des 85/10000 Miteigentumsanteils der Kläger) ohne Tiefgaragenstellplatz, das zum Stichtag 07.04.2000 einen Verkehrswert von 83.000 DM ausweist, ist ebenfalls nicht geeignet, den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Errichtung der Eigentumswohnung zu belegen. So verweist die Gutachterin darauf, dass die Anlage durch unsachgemäßen Gebrauch der Bewohner übermäßig stark abgenutzt worden sei (Bl. 193). Darüber, welchen Wert die Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung hatte, gibt das Gutachten keine Auskunft. Im Hinblick darauf, dass die Wohnung seit Errichtung erheblich abgewohnt wurde, sind die Angaben der Kläger nicht ausreichend substantiiert. Sie haben ihren diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsinstanz auch nicht näher substantiiert.

Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass die Beklagte von einem erheblichen Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung Kenntnis gehabt hat. So hat sie selbst vorgetragen, sie habe den Wert zur Bestimmung des Wertes ihrer Sicherheiten im Rahmen der für die Refinanzierung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit 171.200 DM angesetzt. Dies haben die Kläger nicht bestritten.

bb. Ebenso wenig steht den Klägern der mit ihrer Berufung im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036 ff Tz. 50 ff) geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Hinblick auf den anlässlich ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit Vertrieb, Finanzierungsvermittler und Geschäftsbesorgung erlangten Wissensvorsprung zu.

(1) Nach diesem Urteil können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz 51; Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz 23; Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 192/04 Tz 31; Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, juris Tz. 53 m.w.N.).

(2) Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers ist, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHReport 2007, 121 ff Tz. 24).

(a) An einem solchen Vorbringen fehlt es, soweit die Kläger sich mit ihrer Berufungsbegründung pauschal auf eine falsche Beratung und die Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die Anlage berufen. Ein Beratungsvertrag mit der Beklagten ist nämlich unstreitig nicht zustande gekommen und das Verhalten des Vermittlers muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB nur insoweit zurechnen lassen, als dieser in ihrem Pflichtenkreis - also im Rahmen der Finanzierung - tätig wird. Insoweit werden Beratungspflichtverletzungen von den Klägern aber nicht geltend gemacht.

(b) Soweit die Kläger behaupten, der Vermittler habe sie über die konkreten Objekt- und Finanzierungsrisiken, wie etwa das Risiko einer (so schnellen) Insolvenz des Bauträgers, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Finanzierung und die finanziellen Auswirkungen des geringeren Verkehrswertes im Hinblick auf die Rentabilität der Immobilie nicht aufgeklärt, obwohl ihnen ausdrücklich eine besonders sichere und wertbeständige Anlage als Altersvorsorge versprochen worden sei, handelt es sich allenfalls um ein Aufklärungsverschulden des Vermittlers, das der Beklagten gemäß § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Soweit hier von einer "sicheren und wertbeständigen Anlage" die Rede gewesen sein sollte, handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Diese Angaben haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt insoweit an der Darlegung konkreter wertbildendender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einen Beweis zugänglich wären.

(c) Dies gilt auch, soweit die Kläger behaupten, das erstellte und ihnen vorgelegte Berechnungsbeispiel (Bl. 23) sei offensichtlich fehlerhaft und unvollständig. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Berechnungsbeispiel von einem Zinssatz von 5,8% ausgehe, während der vermittelte Darlehensvertrag einen Nominalzins von 5,95% (effektiv 8,96%) ausweise, kann hierin keine arglistige Täuschung gesehen werden. Wie die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, ist es im Rahmen der Berechnung von Steuervorteilen üblich, jeweils mit dem Nominalzinssatz zu rechnen. Dementsprechend ist auch in dem Berechnungsbeispiel der Nominalzinssatz mit 5,8% angegeben. Dass sich dieser bis zum Abschluss des Darlehensvertrages ändern kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich lediglich um ein Berechnungsbeispiel handelt, was bedeutet, dass die darin enthaltenen Angaben in Bezug auf den Zinssatz zunächst unverbindlich sind. Der tatsächlich vereinbarte Zinssatz, der sich eindeutig aus dem den Klägern zu Unterschrift vorgelegten Darlehensvertrag ergibt, weicht mit 0,15% auch nur unwesentlich von dem angenommenen Beispielszinssatz ab.

(d) Auch die Behauptung der Kläger, die regelmäßig anfallende Instandhaltungsrücklage oder die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsbewirtschaftung seien mit angeblich nur 480 DM pro Jahr viel zu niedrig angesetzt worden, da sie sich tatsächlich auf mehr als den vierfachen Betrag beliefen, ist so nicht richtig. Die Beispielsrechnung geht lediglich von der Finanzierung eines 50%igen Miteigentumsanteils an der Wohnung aus, wie sich bereits aus der Kopfzeile der Beispielsberechnung ergibt. Dementsprechend handelt es sich bei dem angegebenen Betrag von 480 DM lediglich um den auf einen Kläger entfallenden Hälfteanteil an den Verwaltungskosten. Im Übrigen weist die Beispielsberechnung auch noch weitere Beträge für Nebenkosten und die Instandhaltungsrücklage aus, so dass sich der Hälfteanteil eines Klägers auf circa 550 DM beläuft. Dass dieser unter den tatsächlich zu zahlenden Verwaltungskosten einschließlich Instandhaltungsrücklage liegt, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. So fehlt es schon an einer genauen Angabe, welchen Betrag sie hierfür tatsächlich zahlen müssen. Ihr Beweisangebot Einholung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb auch ein untaugliches Beweismittel, da es an ausreichendem Sachvortrag fehlt. Im Übrigen widerlegt auch das von den Klägern vorgelegte Sachverständigengutachten vom 13.04.2000 (Bl. 183 ff), das eine ähnliche Wohnung betrifft, diese Behauptung. Dort hat die Sachverständige nämlich auf Seite 16 (Bl. 198) festgehalten, dass jährliche Bewirtschaftungskosten in Höhe von 987 DM anfallen, die auch angemessen seien. Diese halten sich durchaus im Rahmen der in der Beispielsberechnung angegebenen Kosten.

Ebenso beruht ihre Behauptung, die Beispielsrechnung gehe von einer "Gesamtinvestition" von lediglich 103.169 DM aus, während im Nachhinein tatsächlich ein Kaufpreis von 182.600 DM gefordert worden sei, darauf, dass sie nicht berücksichtigt haben, dass die Beispielsrechnung lediglich einen Hälfteanteil und dessen Finanzierung betrifft. Im Übrigen ergibt sich der tatsächliche Kaufpreis auch aus der notariell beurkundeten Vollmacht vom 08.11.1994 (Bl. 55 ff).

(e) Die erstmals von den Klägern im Schriftsatz vom 30.04.2007 (Bl. 467 ff.) aufgestellte Behauptung, die in der Beispielsberechnung aufgeführte Miete von 23,01 DM/m² liege um circa 50% höher als die tatsächlich erzielbare Miete, die sich laut Mietenspiegel 1994/1995 für die Stadt F. auf allenfalls 15,20 DM bis 15,60 DM pro m² belaufen habe, ist ebenfalls nicht geeignet, eine evidente arglistige Täuschung der Kläger durch den Anlagevermittler Z. zu belegen.

Ein die Aufklärungspflicht der Beklagten auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlagenobjekt voraus (BGH Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - BGHReport 2007,121 ff. - Tz. 24). Daran fehlt es hier nach dem Vortrag der Kläger.

Diese haben nämlich schon nicht dargetan, dass sie die in dem Berechnungsbeispiel (Bl. 24) für das Jahr 1996 angegebene Miete von 3.120 DM x 2 = 6.240 DM nicht erzielt haben. Vielmehr berufen sie sich nur auf den vorgelegten Mietspiegel für die Jahre 1994/1995, um zu belegen, dass die in dem Berechnungsbeispiel angegebene Miete nicht zu erzielen gewesen sei. Auf Hinweis des Senates haben sie dann eingeräumt, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Mietgarantie bis zum Verkauf der Wohnung im Jahre 2001 zumindest zeitweise eine monatliche Miete von 490 DM ohne Nebenkosten erhalten haben (S. 5 des Schriftsatzes vom 29.05.2007, Bl. 627). Dies entspricht in etwa der in dem Berechnungsbeispiel für 1996 angegebenen Miete von 260 DM x 2 = 520 DM pro Monat und belegt jedenfalls keine evidente arglistige Täuschung über die Höhe der zu erzielenden Mieteinnahmen.

Entgegen der Meinung der Kläger ist auch nicht deshalb auf die laut Mietspiegel zu erzielende Miete abzustellen, weil die Kläger die tatsächliche Miete nur aufgrund einer von den Initiatoren übernommenen Mietgarantie erhalten haben. Dem Berechnungsbeispiel lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass es nicht von der garantierten Miete ausgegangen ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Kläger den Treuhänder zum Abschluss eines Mietgarantievertrages bevollmächtigt haben und hierfür im Rahmen der prospektierten Nebenkosten eine Gebühr von 2% vorgesehen war (S.5 des notariellen Vertrages vom 08.11.1994, Bl. 32), dafür, dass die Parteien den garantierten Mietzins zu Grunde legen wollten. Gegenteiliges haben die Kläger jedenfalls nicht vorgetragen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das vorgelegte Berechnungsbeispiel sich nur auf die Erwerbsphase und das erste Vermietungsjahr 1996 bezieht. Insoweit ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag, dass das Objekt bis Ende 1995 fertig gestellt sein sollte (Bl. 46). Die spätere Entwicklung auf den Mietmarkt konnte und wollte das Berechnungsbeispiel nicht berücksichtigen, was den Klägern allerdings auch klar sein musste. Ausgehend von der tatsächlich erzielten Miete von 490 DM pro Monat drängt es sich danach nicht auf, dass die Beklagte sich der Kenntnis einer objektiv evidenten arglistigen Täuschung der Kläger geradezu verschlossen hat (BGH Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05 - Tz. 29).

Im Übrigen wäre selbst der Vortrag der Kläger bezüglich der nach dem Mietpreisspiegel tatsächlich zu erzielenden Mieten nicht ausreichend substantiiert, da sie keinerlei wertbildende Faktoren der Wohnung vorgetragen haben, die eine Bewertung der angemessenen Miete für diese im Rahmen des Mietpreisspiegels überhaupt erlaubt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Mietspiegel Durchschnittswerte aufgrund von Befragungen ausweist, im Einzelfall Abweichungen allerdings durchaus möglich sind. Hierfür spricht vorliegend die Feststellung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 13.04.2000 (Bl. 183 ff), die eine ortsübliche und nachhaltig erzielbare Miethöhe mit 18 DM/m² Wohnfläche für eine vergleichbare Wohnung annimmt (Seite 13 des Gutachtens, Bl. 195). Gleichzeitig weist sie aber auch darauf hin, dass der Hausverwalter der Wohnungen angegeben habe, eine Miete von rund 21,80 DM/m² Wohnfläche zu erzielen. Zwar handelt es sich insoweit um Angaben, die das Jahr 2000 betreffen. Im Hinblick darauf, dass sich der Mietmarkt zwischen 1994 und 2000 nicht zu Gunsten der Vermieter verbessert hat, kommt diesen Feststellungen jedoch eine gewisse Indizwirkung zu, zumal die Wohnungen im Jahr 2000 bereits abgewohnt waren, während es sich 1994 um Erstbezug gehandelt hat. Ausgehend hiervon läge keine erhebliche - evidente - Überhöhung vor, da der nach Meinung der Sachverständigen tatsächlich erzielbare Mieterlös lediglich um circa 28% unter demjenigen des Berechnungsbeispiels liegt, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass dieses die Miete bei Erstbezug der Wohnung zu Grunde legt.

Auf diese Umstände - nicht ausreichender Vortrag der Kläger - konnte der Senat vor der mündlichen Verhandlung nicht hinweisen, da der diesen Vortrag enthaltende Schriftsatz vom 30.04.2007 mit Anlagen erst am 04.05.2007 und damit unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Vielmehr wäre dieser Vortrag, wäre er ausreichend substantiiert, wegen Verspätung zurückzuweisen. Es handelt sich nämlich um neues Vorbringen, das in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05, juris Tz. 7). Zwar haben die Kläger bereits in der Klageschrift behauptet, "dass sowohl die Vermietungs- wie auch die Wertentwicklungsprognosen bezüglich der gekauften Wohnung weit überzogen" gewesen seien. Insofern handelt es sich aber nicht um einen schlüssigen Vortrag, da jegliches tatsächliches Vorbringen hierzu fehlt, weshalb auch der jetzige Vortrag in der Berufungsinstanz neu ist. Selbst wenn man aber von einer bloßen Konkretisierung ausginge, wäre der diesbezügliche Vortrag der Kläger verspätet, §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO, da er erst mit Schriftsatz vom 30.04.2007 erfolgt ist und von der Beklagten bestritten wird. In diesem Zusammenhang können sie sich auch nicht darauf berufen, dass dieser Vortrag durch eine geänderte Rechtsprechung des BGH bedingt war, denn der BGH hat bereits in seinem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Urteil vom 16.05.2006 dazu Stellung genommen, dass grob falsche Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen eine arglistige Täuschung darstellen und die widerlegliche Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank auslösen können (Tz. 55 ff.). Im Hinblick auf diese in Bezug genommene Rechtsprechung hätten die Kläger deshalb bereits in der Berufungsbegründung näher zu der arglistigen Täuschung durch Angabe eines falschen Mietzinses im Berechnungsbeispiel vortragen müssen.

(3) Im Hinblick darauf, dass schon eine evidente arglistige Täuschung durch den Anlagevermittler nach allem nicht festgestellt werden kann, kann es deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen dem Verkäufer, dem Vermittler und der Beklagten gegeben ist, auch wenn die Kläger hierzu schlüssig vorgetragen haben und der angebotene Beweis gegebenenfalls hätte erhoben werden müssen.

(a) Für ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass dem vom Verkäufer eingeschalteten Vermittler von der Bank Büroräume überlassen oder von ihm - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt hat (BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, BGHReport 2006, 1036, 1040 Tz. 53; Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 30; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 192/04, juris Tz 35).

(b) Diesbezüglich haben die Kläger in ihrer Berufungsbegründung lediglich vorgetragen, der Wohnungserwerb habe konzeptionsgemäß ausschließlich bei der Beklagten fremdfinanziert werden sollen. Hierzu habe sich die Verkäuferseite des Finanzvermittlers S. bedient, der die Finanzierung für die Kläger mit der Beklagten geregelt habe. Dementsprechend seien auch die Bonitäts- und Selbstauskunftsformulare sowie die Darlehensverträge über diesen zwischen den Parteien ausgetauscht worden. Diese Angaben haben sie dann im Schriftsatz vom 30.04.2007 dahingehend präzisiert, dass zwischen der Beklagten und dem Anlagevermittler H. S. ständige Geschäftsbeziehungen in Form konkreter Vertriebsabsprachen dahingehend bestanden hätten, dass der Anlagevermittler S. und seine Untervermittler wie etwa der Zeuge Z. der Beklagten Darlehenskunden zuführen sollten und hierfür von der Beklagten jeweils Provisionen erhalten hätten. Diesen Vortrag hat die Beklagte bestritten, so dass - wäre es hierauf angekommen - Beweis hätte erhoben werden müssen.

(c) In diesem Zusammenhang ist zwar unstreitig, dass der Kreditvertrag durch den Anlagevermittler Z./ S. vermittelt wurde und nicht aufgrund eigener Initiative der Kläger zustande gekommen ist. Dieser Umstand belegt aber weder allein noch im Zusammenhang mit dem weiteren Umstand, dass der Vermittler den Klägern den Darlehensvertrag vorgelegt hat, dass die Beklagte in irgendeiner Weise in den Vertrieb der Wohnungen eingebunden war. Denn insoweit handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten um von dieser vorgefertigte Darlehensverträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin nach eigener Bonitätsprüfung vorbereitet und dem Vermittler lediglich zur Unterzeichnung durch die Kläger ausgehändigt hatte (BGH Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03, juris Tz. 31). Unstreitig ist dagegen, dass die Beklagte dem Vermittler keine eigenen Formulare zur freien Verwendung überlassen hat. Dementsprechend wurde auch die Selbstauskunft der Kläger auf einem Formular des Vermittlers ausgefüllt und von der Beklagten auf ein eigenes Formular übertragen, das die Kläger ihrerseits zusammen mit den Darlehensvertrag am 01.12.1994 unterzeichnet haben. Erforderlich wäre deshalb der Beweis weiterer Umstände, die zumindest auf eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und der Beklagten schließen ließen, weshalb dem diesbezüglichen Beweisangebot der Kläger hätte nachgegangen werden müssen, wenn es hierauf angekommen wäre.

(d) Dieser Vortrag der Kläger könnte auch nicht als verspätet zurückgewiesen werden, da er sich nur als Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrages und insbesondere ihres Vortrages in der Berufungsbegründung darstellt. Schließlich hätte der Senat selbst auch gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag zum institutionalisierten Zusammenwirken nicht ausreichend substantiiert ist, und den dann folgenden Vortrag berücksichtigen müssen.

3. Vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises einer evidenten arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler kam es hierauf aber letztlich nicht entscheidend an. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 29.05.2007 (Bl. 623 ff.) kam nicht in Betracht. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, insbesondere die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, wie bereits oben eingehend erörtert, nicht vor.

Danach war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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