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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 8 U 350/08
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
Legt der Berufungskläger seine Berufung unter Verkennung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG beim unzuständigen Landgericht ein, so ist Wiedereinsetzung mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz des fairen Verfahrens selbst dann nicht zu gewähren, wenn zwischen dem Eingang der Berufung beim unzuständigen Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von 7 Tagen liegt: Die Zuständigkeit des Oberlandesgericht war für den Beamten der Vorschaltstelle nicht "leicht und einwandfrei" (BVerfG NJW 2002, 3692 f.) zu erkennen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 U 350/08

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 20.8.2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6.6.2008 - 42 C 434/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6.6.2008 - 42 C 434/06 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin wohnt zumindest seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung in F-<PLZ/Ort> in Frankreich. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen und sie auf die Widerklage der Beklagten verurteilt worden ist, ist ihren Prozessbevollmächtigten am 12.6.2008 zugestellt worden. Deren Berufungsschrift ist am 7.7.2008 (Nachtbriefkasten) im Original bei dem Landgericht eingegangen. Am 8.7.2008 ist die Berufungsschrift zur Vorschaltstelle des Landgerichts und am 15.7.2008 zu der für zuständig gehaltenen 2. Zivilkammer gelangt. Die Kammervorsitzende hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.7.2008 darauf hingewiesen, dass gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen sei und auf deren Bitte die Berufungsschrift am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Auf den Hinweis, dass die am 17.7.2008 eingegangene Berufung verspätet sei und deshalb die Absicht bestehe, diese als unzulässig zu verwerfen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.7.2008 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

II. Die am 17.7.2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung ist unzulässig und deshalb gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts war nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich in Frankreich hatte. Dem gemäß war die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Klägerin jedoch nicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 14.7.2008 (=Montag) ablaufenden Berufungsfrist eingegangen, sondern erst am 17.7.2008. Die innerhalb der Berufungsfrist am 7.7.2008 bei dem unzuständigen Landgericht eingegangene Berufungsschrift der Klägerin hat die Frist nicht wahren können.

2. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu versagen. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr trifft ihre Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, als sie die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in Verkennung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG innerhalb der Berufungsfrist nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim unzuständigen Landgericht eingelegt haben.

Das der Klägerin zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten ist nicht deswegen folgenlos, weil das (unzuständige) Landgericht die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Der Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (BVerfG v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [113]), wurde hierdurch nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Abwägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, auf Grund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH vom 5.10.2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 f, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG und des BGH).

Ob diese Grundsätze auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vorher nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen; die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht eingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht konnte nicht ohne weiteres erwartet werden. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz des Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung beim Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von sieben Tagen lag.

Es ist weder von der Klägerin glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass dem Beamten der Vorschaltstelle des Landgerichts die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bekannt war. Sie musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gehört, ist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter, nicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war für den Beamten der Vorschaltstelle des Landgerichts auch keineswegs "leicht und einwandfrei" (BVerfG NJW 2002, 3692 f.) zu erkennen, da die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ohne nähere Kenntnis des Regelungszwecks ungewöhnlich ist (BGH a.a.O., Rn. 10). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beamte der Vorschaltstelle bereits der Berufungsschrift sicher entnehmen konnte, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht konnte grundsätzlich erst nach Eingang der Akten, an Hand derer das Landgericht seine Zuständigkeit überprüfen konnte (vgl. zuletzt BGH vom 18.3.2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890 f, Rn. 12, zitiert nach juris), allenfalls ausnahmsweise bei Vorlage an die Kammervorsitzende erwartet werden. Diese ist frühestens am 15.7.2008 - nach Eingang bei der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer - erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist indessen bereits abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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