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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 380/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305b
a. Eine in einem Leasingvertrag individualvertraglich vereinbarte bestimmte Vertragslaufzeit hat gemäß § 305b BGB Vorrang vor einer in den Leasingbedingungen für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung enthaltenen automatischen Vertragsverlängerungsklausel.

b. Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c. Ist nach einer Klausel in den Leasingbedingungen ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum vertraglich kalkulierten Restwert bei Vertragsende vorgesehen, kommt eine vom Wortlaut der Klausel abweichende Auslegung grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn die von den Vertragsparteien intendierte steuerrechtliche Privilegierung verfehlt wird.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 380/07

Verkündet am: 12.6.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.6.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 76/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.698,76 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Leasingnehmer aus einem zwischen diesen und der C. AG & Co. als Leasinggeberin über einen Kernspintomographen geschlossenen Leasingvertrag auf Zahlung von Leasingraten, Herausgabe des Leasingguts und hilfsweise auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Restwerts in Anspruch. Die Beklagten, die in <Ort> eine radiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, sind Rechtsnachfolger der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H. und Dr. S.. Diese schlossen am 17.11.1997/ 16.3.1998 mit der C. AG & Co. einen Leasingvertrag über einen Kernspintomographen (GA 6 f.). Eingangs des vorformulierten Vertragstextes ist das neben dem Wort "Teilamortisation" vorgesehene Kästchen angekreuzt. Darunter heißt es wie folgt: "Der Leasingnehmer erkennt an, dass die von ihm während der vereinbarten Grundleasingzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungskosten des Leasinggebers sowie aller Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten und des kalkulierten Gewinnes Leasinggebers ergeben. Der Leasinggeber ist jedoch zur Vollamortisation dieser genannten Kosten, einschließlich des Gewinnes, berechtigt. Zur Erreichung der Vollamortisation dient der unten aufgeführte kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer übernimmt im Hinblick auf die Vollamortisationspflicht die garantiemäßige Verpflichtung, den Leasinggegenstand zum Marktwert, mindestens jedoch zum kalkulierten Restwert zu erwerben, sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis auf Rechnung des Leasinggebers verkaufen kann und der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Kauf verlangt (Andienungsrecht). Für die Einzelheiten wird auf die Regelung in Ziffer 12 des Leasingvertrages hingewiesen." Die Anschaffungskosten für den Leasinggegenstand sind in dem Vertrag mit 1.600.000,-- DM beziffert. Die "Leasing-Vertragslaufzeit" ist mit 86 Monaten angegeben, die monatlichen Leasingraten für die ersten neun Monate mit 0,00 DM, für den 10. bis 45. Monat mit 30.000,-- DM und für den 46. bis 86. Monat mit 24.958,-- DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer), wobei diese Rate im Dezember 1998 auf 25.070,-- DM erhöht wurde, der kalkulierte Restwert mit 39.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, "fällig am Tag nach Ende der Leasing-Laufzeit". Ziffer 4.1 der von der Leasinggeberin gestellten Leasingbedingungen (GA 7) lautet: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird." Ziffer 12 der Leasingbedingungen enthält für den Fall der Vereinbarung eines Teilamortisationsvertrages unter anderem folgende Regelungen: "12.1 Die Leasingraten sind in der Annahme kalkuliert, dass der Leasinggegenstand mit Ablauf der umseitig genannten festen Leasingdauer zu dem umseitig genannten kalkulatorischen Restwert nebst Mehrwertsteuer veräußert werden kann. Der Leasingnehmer garantiert diesen Restwert nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Verlängert sich die Leasingdauer gemäß Ziffer 4.1, so vermindert sich der Restwert um den Betrag der während der Verlängerungsdauer gezahlten Leasingraten, abzgl. anfallender Zinsen. 12.2 ... 12.3 Verlängert sich die Leasingdauer nicht gemäß Ziffer 4.1 oder übt der Leasingnehmer die Option auf Verlängerung gemäß Ziffer 12.2 nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Leasingvertrages aus, so ist er verpflichtet, den Leasinggegenstand im Namen und für Rechnung des Leasinggebers ohne Gewähr, frei Standort bestmöglich, mindestens aber zu dem bei Beendigung des Leasingvertrages geltenden Restwert, mit Wirkung auf den Ablauf des Leasingvertrages zu verkaufen. Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber für die Zahlung des Kaufpreises am Ende der festen Leasingdauer. Gelingt der Verkauf nicht bis zum Ablauf des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer den Gegenstand mit Ablauf des Leasingvertrages zum Marktwert, mindestens jedoch zum bei Beendigung des Leasingvertrages geltenden Restwert erwirbt. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand selbst zu verkaufen, wenn er einen günstigeren Kaufpreis erzielen kann und der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis erwerben will. Der erzielte Nettoverkaufserlös wird auf die Garantieverpflichtung des Leasingnehmers gemäß Ziffer 12.1 angerechnet. Einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Restbuchwert hat der Leasingnehmer auszugleichen." Mit Schreiben vom 19.8.2003 (GA 80) und vom 26.8.2003 (GA 81) zeigten die D. I. (Deutschland) GmbH bzw. die I. L. Deutschland GmbH den Beklagten die Abtretung der Forderungen aus dem in Rede stehenden Leasingvertrag und die Sicherungsübereignung des Leasingguts an die I. L. Deutschland GmbH an. Die Beklagten erteilten der I. L. Deutschland GmbH eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der monatlichen Leasingraten (GA 83). Mit Schreiben vom 9.5.2005 (GA 17 f.) teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sich der Leasingvertrag nach Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen um ein Jahr verlängert habe, und forderte diese zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2005 auf. Der Beklagte zu 1 forderte die I. L. Deutschland GmbH Mitte Mai 2005 telefonisch zur Endabrechnung des Leasingvertrags auf. Diese Aufforderung wiederholten die Beklagten mit Schreiben vom 8.6.2005 (GA 173). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.6.2005 (GA 174 ff.), über dessen Inhalt die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag (GA 177 ff.) in Kenntnis gesetzt wurde, forderten die Beklagten die I. L. Deutschland GmbH auf, die Übernahme des Leasinggegenstands durch die Beklagten gegen Zahlung des kalkulierten Restwerts zu bestätigen. Zahlungen auf den Leasingvertrag leisteten die Beklagten nach dem 15.5.2005 nicht mehr. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Leasingraten von 14.868,98 € (12.818,09 € = 25.070,-- DM + 16% MwSt) für den Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 178.427,81 € (14.868,98 € x 12) nebst Zinsen und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.130,35 € sowie zur Herausgabe des Kernspintomographen begehrt. Hilfsweise hat sie Zahlung des vereinbarten Restwerts in Höhe von 19.940,38 € (= 39.000,-- DM) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16% nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 1.6.2005, Zug um Zug gegen Übereignung des Kernspintomographen, verlangt. Die Klägerin hat behauptet, die als Nachfolgerin der C. AG & Co. agierende N. AG & Co. habe zwischen Mai 2001 und Juni 2003 ihre Leasingforderungen gegen die Beklagten auf die D. I. (Deutschland) GmbH übertragen, an die die Beklagten auch die damals fälligen Leasingraten entrichtet hätten. Ende Juni 2003 sei im Rahmen einer Forfaitierung eine erneute Übertragung der Leasingforderungen von der D. I. (Deutschland) GmbH auf die I. L. Deutschland GmbH erfolgt. Mit Vertrag vom 9.7.2004 (GA 8 ff., 55 ff.) habe die D. I. (Deutschland) GmbH sämtliche ihr zu diesem Zeitpunkt noch zustehenden Forderungen aus dem Leasingvertrag mit den Beklagten auf die Klägerin übertragen. Nach Beendigung des Forfaitierungsvertrags mit der I. L. Deutschland GmbH habe diese das Sicherungseigentum an dem Leasinggegenstand - nunmehr auf die Klägerin, die mittlerweile sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag mit den Beklagten erworben habe - zurück übereignet. Mit Schreiben vom 12.8.2005 habe die Klägerin den Leasingvertrag außerordentlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, sie hätten mit der C. AG & Co. vereinbart, dass der Leasingvertrag mit Zahlung der letzten Leasingrate zum 15.5.2005 ende und ihnen danach das Recht zustehen sollte, den Leasinggegenstand zu dessen kalkuliertem Restwert selbst zu erwerben. Durch das angefochtene Urteil (GA 222 - 234), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.940,38 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16% zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Übereignungsangebotes gegenüber den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Nuklear-Kernspintomographen einschließlich zugehöriger Fittings 1.0 Vista Polaris Systems, Serien-Nr. ....... Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006. Der Leasingvertrag habe zum 15.5.2005 geendet. Eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr wegen unterbliebener Kündigung sei nicht eingetreten. Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen sei bereits mangels wirksamer Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Denn die Klausel sei nach dem Gesamteindruck der Bedingungen für einen Durchschnittskunden aufgrund des dichten Drucks nicht mühelos lesbar gewesen. Selbst im Falle einer wirksamen Einbeziehung sei die Klausel jedenfalls nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie nach den Begleitumständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sei, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten als Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht hätten zu rechnen brauchen. Auf der Vorderseite des Leasingvertrags seien - ohne Anhaltspunkte für eine Laufzeitverlängerung - eine feste Laufzeit sowie ein - letztlich auf eine Vollamortisation hinauslaufendes- Andienungsrecht des Leasinggebers bestimmt. Erst wenn der Leasingnehmer wegen der Einzelheiten des Andienungsrechts dem Verweis auf Ziffer 12 der Leasingbedingungen folge, könne er auf die Verlängerungsklausel unter Ziffer 4 der Leasingbedingungen stoßen. Daran ändere auch der Gebrauch des Wortes "Grundleasingzeit" nichts, weil dieser im Sinnzusammenhang mit der in dieser Zeit lediglich eintretenden Teilamortisation stehe. Hinzu komme der deutliche Hinweis auf den "am Tag nach Ende der Leasing-Laufzeit" fälligen Restwert. Zudem stehe aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B. fest, dass bei den Vertragsverhandlungen nicht über eine stillschweigende Vertragsverlängerung gesprochen worden sei, sondern die Vertragsschließenden von einer Laufzeit von 86 Monaten ausgegangen seien und die Beklagten danach das Eigentum an dem Leasinggegenstand durch Zahlung des Restwerts hätten erwerben wollen. Auch die hohen Raten und der geringe Restwert zeigten, dass die Beklagten den Leasinggegenstand durch die Ratenzahlung innerhalb von 86 Monaten hätten "abzahlen" sollen und die Vertragsverlängerung zu den hoch kalkulierten monatlichen Raten nicht zu ihren Überlegungen gepasst habe. Da die Beklagten wegen dieser dem Vertragsschluss vorausgegangenen konkreten Umstände nicht mit einer automatischen Vertragsverlängerung um ein Jahr hätten rechnen müssen, hätte es zur Beseitigung der Überraschungswirkung eines individuellen Hinweises, der selbst nach der Behauptung der Klägerin nicht erfolgt sei, bedurft. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 546a BGB. Die Beklagten hätten der Klägerin das Leasinggut nicht vorenthalten. Bis zum Schreiben der Klägerin vom 12.8.2005 fehle es bereits an einem Herausgabeverlangen. Auch danach habe keine Herausgabepflicht der Beklagten bestanden, weil ihnen nach der Klausel Ziffer 12.3 der Leasingbedingungen, die trotz nicht wirksamer Einbeziehung bei der Auslegung des Andienungsrechts zu berücksichtigen sei, das Recht zugestanden habe, den Leasinggegenstand zum Restwert - auch an sich selbst - zu verkaufen. Danach habe ein Erwerbsrecht der Beklagten zum Restwert bestanden, solange die Klägerin nicht einen höheren Kaufpreis habe erzielen können und - was unstreitig nicht geschehen sei - den Beklagten den Leasinggegenstand für diesen höheren Kaufpreis angeboten habe. Dieses Recht hätten die Beklagten durch ihre Erklärungen in den Schreiben vom 6. und 16.6.2005, die als entsprechende Kauferklärungen auszulegen seien, ausgeübt. Aus denselben Gründen komme auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nicht in Betracht und stehe der Klägerin auch kein Herausgabeanspruch zu, da die Beklagten zum Besitz des Leasinggegenstands berechtigt gewesen seien. Der Hilfsantrag sei hingegen begründet. Der Klägerin stehe aus dem Leasingvertrag nach Ausübung der Erwerbsoption durch die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe des Restwerts zu. Die Klägerin habe die Rechte aus dem Leasingvertrag durch Abtretung erworben. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe mangels Verzugs der Beklagten nicht. Vielmehr habe sich die Klägerin, weil sie die Zahlung des Restwerts Zug um Zug gegen Übereignung nicht habe akzeptieren wollen, in - den Schuldnerverzug ausschließendem - Annahmeverzug befunden. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den mit ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsantrag in überwiegendem Umfang weiter. Sie meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Vertragsverlängerungsklausel wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Sie sei außerdem nicht überraschend, da - wie sich auch aus dem Teilamortisations-Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 1975 (GA 190 f.) ergebe - eine Vertragsverlängerungsmöglichkeit für den hier in Rede stehenden Teilamortisationsvertrag typisch sei. Bereits aus der Verwendung des Wortes "Grundleasingzeit" in der ersten Zeile des Vertragstextes ergebe sich, dass es Verlängerungszeiten geben müsse. Jedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 546a BGB. Die Beklagten hätten der Klägerin den Leasinggegenstand jedenfalls seit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 12.8.2005 am 16.8.2005 vorenthalten. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten hätten ein Recht zum Erwerb des Leasinggegenstands gehabt, beruhe auf einer Verkennung der Rechtsnatur des im Streitfall geschlossenen Teilamortisationsvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und fehlendem Optionsrecht des Leasingnehmers, bei dem - was für die steuerrechtliche Behandlung maßgebend und so zwischen den Vertragsparteien gehandhabt worden sei - der Leasinggeber auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands sei. Im Falle des vom Landgericht angenommenen Erwerbsrechts wären dagegen die Beklagten wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Leasingguts hat die Klägerin, nachdem die Beklagten mit nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2007 (Seite 7 = GA 213, Seite 9 = GA 215) vorgetragen hatten, dass - was die Klägerin ausdrücklich nicht in Abrede stellt - das Leasinggut abgebaut sowie verschrottet worden und damit untergegangen sei, mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt (GA 260 f., 311), die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 154.698,76 € nebst Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat aus jeweils 14.868,98 € seit dem 15.6.2005, seit dem 15.7.2005, seit dem 15.8.2005, seit dem 15.9.2005, seit dem 15.10.2005, seit dem 15.11.2005, seit dem 15.12.2005, seit dem 15.1.2006, seit dem 15.2.2006, seit dem 15.3.2006, seit dem 15.4.2006 und seit dem 15.5.2006 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.130,35 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen (GA 285, 312), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie machen geltend, es bestünden zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretung der Leasingforderung und der Übereignung des Leasinggegenstands an die Klägerin. Gleichwohl nähmen die Beklagten ihre Verurteilung zur Zahlung des Restwerts hin. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil und treten der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.5.2008 (GA 311 -313) Bezug genommen. B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Auf den am 17.11.1997/16.3.1998 zwischen der C. AG & Co. und den Rechtsvorgängern der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB seit dem 1.1.2003 das neue Schuldrecht Anwendung. Darüber hinaus ist für den Leasingvertrag als atypischen Mietvertrag (vgl. BGHZ 158, 19 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., Einf. v. § 535 Rdnr. 38) das seit dem 1.9.2001 geltende Mietrecht maßgebend (vgl. Art. 229 § 3 EGBGB). Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von monatlichen Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe von jeweils 14.868,98 € für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006, insgesamt somit in Höhe von 178.427,81 €, verneint. I. Aus dem zwischen der C. AG & Co. und den Rechtsvorgängern der Beklagten am 17.11.1997/16.3.1998 geschlossenen Leasingvertrag ergibt sich kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung der vereinbarten Leasingraten für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006. 1. Es kann, da die Beklagten ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Hilfsantrag der Klägerin hin nicht angefochten haben, dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat, was aber die Beklagten weiterhin in Abrede stellen - die Ansprüche aus dem Leasingvertrag überhaupt wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind. 2. Der geltend gemachte vertragliche Anspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Leasingvertrag gemäß § 542 Abs. 2 BGB mit Ablauf der individualvertraglich vereinbarten Laufzeit von 86 Monaten, die gemäß § 305b BGB der hiervon abweichenden Vertragsverlängerungsklausel nach Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen vorgeht, am 15.5.2005 endete und daher eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Zeit danach nicht besteht. a) Nach § 305b BGB (früher: § 4 AGBG) haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Derartige Individualabreden können sich auch aus hand- oder maschinenschriftlichen Einfügungen in einem vorformulierten Vertrag ergeben (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 305b Rdnr. 2). Klauseln, die in Widerspruch zu einer Individualvereinbarung stehen, sind unwirksam (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 305b Rdnr. 3 f.). Auch individuelle Abreden zur Vertragsdauer gehen danach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen automatischen Verlängerungsklausel vor (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2006, § 305b Rdnr. 19). b) Im Streitfall vereinbarten die Parteien des in Rede stehenden Leasingvertrags - wie sich bereits aus diesem selbst ergibt - eine "Leasing-Vertragslaufzeit" von 86 Monaten, die nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten am 15.5.2005 endete. aa) Dass es sich hierbei um eine zwischen den Vertragsparteien individuell getroffene Vereinbarung handelte, ergibt sich daraus, dass die Zahl "86" maschinenschriftlich an der in dem Vertragsformular für die Vertragslaufzeit vorgesehenen Stelle eingefügt wurde. Im Übrigen folgt auch aus der - von dem Landgericht mit zutreffender und von der Klägerin mit ihrer Berufung nicht angegriffener Begründung für glaubhaft erachteten - Aussage des Zeugen B. (GA 193 - 195), dass die Vertragslaufzeit von 86 Monaten von der ursprünglichen Leasinggeberin individuell für den in Rede stehenden Leasingvertrag bestimmt wurde. Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragslaufzeit wird zudem dadurch bestätigt, dass der in dem Vertrag angegebene kalkulierte Restwert des Leasinggegenstands nach dem ausdrücklichen Vertragwortlaut am Tag nach dem Ende der (zuvor angegebenen) Leasing-Laufzeit fällig sein soll. bb) Der Annahme einer individuell vereinbarten, bestimmten Vertragslaufzeit steht nicht entgegen, dass eingangs der Vertragsurkunde von einer "Grundleasingzeit" die Rede ist. Abgesehen davon, dass dieser Begriff ausschließlich im Zusammenhang mit dem Hinweis verwendet wird, dass die von dem Leasingnehmer während dieser Zeit zu zahlenden Leasingraten lediglich zur Teilamortisation führten und zur Erreichung der Vollamortisation der unten angeführte kalkulierte Restwert diene, lässt sich ihm nicht entnehmen, dass sich an die Grundleasingzeit automatisch Verlängerungszeiten anschließen, also nach deren Ablauf ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen sein soll. Ein Leasingvertrag kann nicht nur auf unbestimmte Zeit (mit Kündigungsmöglichkeit insbesondere nach Ablauf der Grundleasingzeit; vgl. hierzu: BGH NJW 1990, 247 ff.; NJW-RR 1990, 182 f.), sondern auch für eine von vornherein bestimmte Zeit (feste Grundleasingzeit mit oder ohne Verlängerungsoption für den Leasingnehmer) geschlossen werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einf. v. § 535 Rdnr. 37; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1942 ff.). Dass bei dem im Streitfall in Rede stehenden Leasingvertrag nicht lediglich eine Grundleasingzeit als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten ohne Einfluss auf die Vertragsdauer vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 182 f. Rdnr. 22, zit. nach juris), folgt schon daraus, dass im weiteren Verlauf des Vertragstextes ausdrücklich eine Vertragslaufzeit von 86 Monaten geregelt ist. c) Die Klausel unter Ziffer 4.1 der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasingbedingungen, nach der sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird, steht zu der individuell vereinbarten Vertragsdauer von 86 Monaten eindeutig in Widerspruch, weshalb die Klausel unwirksam ist. Denn nach dem Inhalt der Klausel wäre der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer auf unbestimmte Zeit geschlossen. 3. Aber auch dann, wenn die Vertragsverlängerungsklausel unter Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen nicht schon wegen anderweitiger vorrangiger Individualabrede als unwirksam anzusehen wäre, wäre sie nicht Vertragsbestandteil geworden. a) Die Annahme des Landgerichts, der Leasingvertrag habe sich nicht nach Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen verlängert, weil die Leasingbedingungen nicht wirksam nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in den Leasingvertrag einbezogen worden seien, ist allerdings nicht richtig. aa) Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: § 24 Satz 1 AGBG) findet § 305 Abs. 2 BGB (früher: § 2 Abs. 1 AGBG) keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB auch derjenige, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Vorliegend haben die Rechtsvorgänger der Beklagten bei Abschluss des in Rede stehenden Leasingvertrages über einen Kernspintomographen für ihre radiologische Praxis in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit und somit als Unternehmer gehandelt. bb) Allerdings folgt daraus nicht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nicht Bestandteil der Vereinbarung werden, wenn sie infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe lesbar sind. Vielmehr gilt für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern der allgemeine Grundsatz, dass ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (vgl. BGH NJW 1983, 2772 f. Rdnr. 13; NJW-RR 1986, 1311 f. Rdnr. 7; jeweils zit. nach juris). Hiervon ist auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen. cc) Das Landgericht hat jedoch die Anforderungen an die Lesbarkeit der Leasingbedingungen im hier zu beurteilenden Fall überspannt. Wie der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten späteren Entscheidung (vgl. NJW-RR 1986, 1311 f., a. a. O.) ausgeführt hat, hat er die von ihm in der zitierten früheren Entscheidung (NJW 1983, 2772 f., a. a. O.) zu beurteilenden Konnossementbedingungen nicht nur wegen der Verwendung sehr kleiner Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen (mehr als 150 Zeilen bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand) für nicht mehr ohne besondere Mühe lesbar erachtet, sondern auch deshalb, weil die Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und sich ein insgesamt verschwommenes Bild ergeben hatte. Im Gegensatz hierzu sind die Leasingbedingungen im Streitfall - wie auch in dem vom Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten späteren Entscheidung zu beurteilenden Fall - in schwarzer Farbe auf weißem Untergrund in technisch sauberer Ausführung gedruckt. Dadurch heben sie sich trotz der Verwendung kleiner Buchstabentypen von etwa 1 mm Zeilenhöhe und etwa gleich hoher Zeilenabstände klar und ohne weiteres (insbesondere ohne Lupe) lesbar von ihrem Untergrund ab, wobei die Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften für die einzelnen Bedingungen und größere Zeilenabstände zwischen den einzelnen Bedingungen sowie zwischen den Absätzen innerhalb der einzelnen Bedingungen noch erleichtert wird. b) Geht man davon aus, dass Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen nicht bereits wegen Widerspruchs zu einer vorrangigen Individualabrede betreffend die bestimmte Vertragsdauer unwirksam ist, so ist diese Klausel jedenfalls aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung überraschend und deshalb gemäß § 305c Abs. 1 BGB (früher: § 3 AGBG) nicht Vertragsbestandteil geworden. aa) Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der für die Anwendung der genannten Vorschrift vorausgesetzte Überrumpelungseffekt auch daraus ergeben kann, dass der Vertragspartner nach den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste (vgl. BGHZ 102, 152 ff. Rdnr. 19; BGH NJW-RR 2002, 485 ff. Rdnr. 10; jeweils zit. nach juris), was insbesondere der Fall sein kann, wenn die Klausel wesentlich von dem abweicht, was der Vertragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei den Verhandlungen widerspruchslos zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485 ff., a. a. O.). Ebenso trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass bei einer derartigen, der durch individuelle Umstände des Vertragsschlusses begründeten Erwartung der Gegenseite widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung die überraschende Wirkung grundsätzlich nur dann entfällt, wenn der Verwender den Gegner durch einen individuellen Hinweis auf sie aufmerksam macht, wofür allein die drucktechnische Hervorhebung durch Fettdruck nicht genügt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485 ff. Rdnr. 16 - 18, zit. nach juris). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht - ausgehend vom Wortlaut der Vertragsurkunde, aufgrund der unstreitig bei den Rechtsvorgängern der Beklagten zunächst vorhandenen, der ursprünglichen Leasinggeberin bekannten Absicht, den Kernspintomographen selbst zu erwerben, sowie unter Zugrundelegung der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen B. - mit überzeugenden und zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, festgestellt, dass die Parteien des Leasingvertrags bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Vertragslaufzeit von 86 Monaten ausgingen und die Rechtsvorgänger der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen widerspruchslos zum Ausdruck brachten, den Kernspintomographen nach Ablauf dieser Zeit zum kalkulierten Restwert erwerben zu wollen, sowie ferner, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten unter diesen Umständen nicht mit der formularmäßigen automatischen Verlängerung des Leasingvertrags unter Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen rechnen mussten und die Klägerin selbst nicht behauptet hat, die ursprüngliche Leasinggeberin habe einen individuellen Hinweis auf diese Klausel erteilt. cc) Hiergegen wendet sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ohne Erfolg mit der Erwägung, es handele sich bei der automatischen Vertragsverlängerungsklausel unter Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen um eine typische Klausel. Hierbei lässt sie unberücksichtigt, dass das Landgericht den Überraschungscharakter der Klausel gerade aufgrund der individuellen, für eine auf 86 Monate begrenzte Laufzeit sprechenden Begleitumstände des Vertragsschlusses bejaht hat. Überraschend wäre die Klausel lediglich dann nicht, wenn der Leasingvertrag von vornherein auf eine unbestimmte Zeit geschlossen worden wäre, ohne dass die Klauselverwenderin den Rechtsvorgängern der Beklagten Anlass zu der Erwartung gegeben hätte, der Vertrag sei auf bestimmte Zeit geschlossen (vgl. BGH NJW 1990, 247 ff. Rdnr. 29 ff.; NJW-RR 1990, 182 f. Rdnr. 29; jeweils zit. nach juris). Das ist - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Entschädigungsanspruch auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006 aus § 546a Abs. 1 BGB (= § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) zu. 1. Nach dieser Vorschrift, die auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff. Rdnr. 50; NJW-RR 2005, 1081 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris), kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache von dem Mieter als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Eine Vorenthaltung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache entgegen seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB (= § 556 Abs. 1 BGB a. F.) nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff. Rdnr. 12, zit. nach juris). Hieran fehlt es, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff., a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 546a Rdnr. 8). 2. Danach haben die Beklagten der Klägerin den Leasinggegenstand im maßgebenden Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 nicht vorenthalten. a) Bis zu dem - von ihr in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgelegten - Kündigungsschreiben der Klägerin vom 12.8.2005 (GA 314), in dem sie die Beklagten zur unverzüglichen Rückgabe des Leasinggegenstands aufforderte, fehlt es - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - bereits an dem erforderlichen Rückerlangungswillen der Klägerin. Diese hatte sich mit dem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 9.5.2005 auf den Standpunkt gestellt, der Leasingvertrag habe sich um ein Jahr verlängert. Bis zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags ging die Klägerin somit von dessen Fortbestand aus. b) Aber auch für die Zeit danach hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass eine Herausgabeverpflichtung der Beklagten nicht bestanden hat, weil diese nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit berechtigt waren, den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert an sich selbst zu verkaufen und sie von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. aa) Ziffer 12.3 der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasingbedingungen enthält die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende mindestens zu dem bei Beendigung des Leasingvertrags geltenden Restwert zu verkaufen. Das ist - wie sich aus Ziffer 12.1 der Leasingbedingungen ergibt - im Streitfall der im Vertrag angegebene kalkulierte Restwert. Denn eine Verlängerung der Leasingdauer mit der Folge der Minderung des ursprünglich kalkulierten Restwerts ist hier gerade nicht erfolgt. Mit dieser Verkaufsverpflichtung zum kalkulierten Restwert korrespondiert ein entsprechendes Recht des Leasingnehmers zum Verkauf, und zwar - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - mangels entgegenstehender Regelung auch zum Verkauf an sich selbst. Etwas anderes könnte nach dem Inhalt der Klausel allenfalls dann gelten, wenn - was unstreitig nicht der Fall gewesen ist - die Klägerin einen günstigeren Kaufpreis hätte erzielen können und die Beklagten den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis hätten erwerben wollen. In diesem Fall wäre die Klägerin berechtigt gewesen, den Leasinggegenstand selbst zu verkaufen. Dieses Recht zum Verkauf des Leasinggegenstands zum Restwert an sich selbst haben die Beklagten - wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 16.6.2005 ausgeübt. Hierdurch ist zwischen den Beklagten als Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Leasingnehmer und der nach ihrer Behauptung in die Rechtsstellung der ursprünglichen Leasinggeberin eingetretenen Klägerin ein Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 158, 19 ff. Rdnr. 21; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einf. v. § 535 Rdnr. 37). Da die Beklagten somit gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ihrerseits Verschaffung des Eigentums an dem Leasinggegenstand verlangen konnten, waren sie gegenüber der Klägerin nicht zu dessen Herausgabe verpflichtet. bb) Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, im Falle eines Erwerbsrechts der Beklagten zum Restwert seien diese als wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen, so dass die Voraussetzungen für die von den Vertragsparteien beabsichtigte steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber im Sinne des Teilamortisationserlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.12.1975 nicht gegeben seien. (1) Zum einen erscheint dies bereits deshalb fraglich, weil auch bei dem vorliegend gewählten Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers einerseits der Leasingnehmer aufgrund der Kaufverpflichtung zum vereinbarten festen Preis das Risiko der Wertminderung trägt und andererseits der Leasinggeber im Hinblick auf die Möglichkeit des Verkaufs zu einem höheren Preis die Chance der Wertsteigerung hat. (2) Zum anderen ist die Prüfung der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben vorzunehmen und kann - anders als die Klägerin meint - nicht vom Steuerrecht ihren Ausgang nehmen (vgl. Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2004, Leasing, Rdnr. 60; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rdnr. 1664). Die von den Vertragsparteien verfolgten Steuerzwecke können lediglich im Rahmen der Vertragsauslegung, soweit für eine solche Raum ist, Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Stoffels, a. a. O., Rdnr. 60 ff.). Da Ziffer 12.3 der hier in Rede stehenden Leasingbedingungen den Leasingnehmer ausdrücklich verpflichtet, den Leasinggegenstand mindestens zum (kalkulierten bzw. bei Vertragsverlängerung geltenden niedrigeren) Restwert zu verkaufen, hiermit ein entsprechendes Recht des Leasingnehmers korrespondiert, der Verkauf durch den Leasingnehmer an sich selbst nicht ausgeschlossen ist und diese Regelung auch nicht in Widerspruch zu sonstigen Vertragsbestimmungen steht, insbesondere durch den Verkauf des Leasinggegenstands zum kalkulierten Restwert der ausweislich des Leasingvertrags verfolgte Zweck der Vollamortisation erreicht wird, wäre eine vom Wortlaut der Klausel abweichende Auslegung selbst dann nicht zulässig, wenn die von den Vertragsparteien intendierte steuerrechtliche Privilegierung verfehlt würde (vgl. Staudinger/Stoffels, a. a. O., Rdnr. 63). c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2005, 1081 f.), in der dieser einen Anspruch der dortigen Leasinggeberin auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a. F. für begründet erachtet hat, gerechtfertigt. Denn in jenem Fall scheiterte - anders als hier - der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gerade nicht an einem ihrer Herausgabeverpflichtung entgegenstehenden Recht der Leasingnehmerin zum Erwerb des Leasinggegenstands. 3. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Zeitwert des Kernspintomographen während des hier in Rede stehenden Zeitraums bis einschließlich Mai 2006, der sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf ca. 5.000,-- € bis 10.000,-- € belief, alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken war, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate von 14.868,98 € zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert völlig außer Verhältnis stünde, so dass das Verlangen der Klägerin nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 1081 f. Rdnr. 13). III. Zu Recht hat das Landgericht schließlich einen Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung aus §§ 812 Abs. 1, 818 BGB verneint, weil die Beklagten - wie vorstehend ausgeführt - den Kernspintomographen nicht ohne rechtlichen Grund, sondern zunächst aufgrund ihres leasingvertraglichen Gebrauchsrechts und sodann aufgrund des ihnen vertraglich eingeräumten Erwerbsrechts besessen haben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Kernspintomographen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der Herausgabeanspruch war von Anfang an unbegründet. Eine Rückgabeverpflichtung der Beklagten aus § 546 Abs. 1 BGB bestand, nachdem sie den Kernspintomographen an sich veräußert hatten, nicht. Da die Beklagten infolge dessen zum Besitz des Kernspintomographen berechtigt waren, kam auch ein Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 f. BGB sowie aus § 812 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ausschließlich nach dem Wert des bezifferten Zahlungsantrags zu bemessen. Der von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärte Herausgabeanspruch bleibt auf den Wert ohne Einfluss. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung bemisst sich der Wert des Streitgegenstands lediglich nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"). Aber auch für die Zeit vor dem Vorliegen beider Erledigungserklärungen kommt eine Werterhöhung nicht in Betracht, da nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Wertberechnung maßgebend die den Rechtszug einleitenden Anträge der Klägerin als Rechtsmittelführerin sind, von denen der Herausgabeanspruch von Anfang an nicht umfasst war.

Ende der Entscheidung

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