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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 8 U 425/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 901
BGB § 123
BGB § 124
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 143
Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigem Verschweigen von gerichtlichen Mahnverfahren und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 182/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A.

Der Kläger verlangt Erfüllung des am 05./30.06.2003 (Bl. 7 ff.) mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages. Der Darlehensbetrag dient dem Erwerb eines Einfamilienhauses in L. (vgl. Kaufvertrag vom 23.12.2002 [Bl. 30 ff.] i. V. m. seiner Abänderung vom 23.12.2003 [Bl. 26 ff.], nachdem über das Vermögen der Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war). Der Darlehensbetrag sollte nach Ablauf einer der Beklagten zur Sicherheit abzutretenden Lebensversicherung aus dieser getilgt werden. Im Folgenden haben sich die Parteien auf die Abtretung eines Bausparvertrages statt der Lebensversicherung geeinigt. Dem Vertrag lagen die AGB (Bl. 15 ff.) und die Finanzierungsbedingungen (FinB, Bl. 21 ff.) der Beklagten zu Grunde.

In seiner Selbstauskunft vom 04.02.2003 (Bl. 68 ff.) hat der Kläger die Frage, ob gerichtliche Mahnverfahren vorgekommen seien, mit "Nein" beantwortet.

Unter dem 08.03.2004 (Bl. 43) erklärte die Beklagte aufgrund "neuer Informationen der Schufa" - vom 01.03.2004 (Bl. 67), wonach unter dem 14.05.2003 gegen den Beklagten ein Haftbefehl ergangen war - "und diverser Leistungsrückstände seit Oktober 2003 und der damit notwendigen Neubewertung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse" unter Berufung auf Ziff. 19 ihrer AGB und Ziff. 11.1 ihrer FinB die sofortige Kündigung des Darlehensvertrages. Diese wiederholte sie mit Schreiben vom 25.03.2004 (Bl. 61 ff.; 64 ff.).

Mit Schreiben vom 27.09.2004 (Bl. 108 f.) hat die Beklagte unter Hinweis auf das Verschweigen der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 30.04.2003 die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und hilfsweise ihre beiden Kündigungserklärungen auch hierauf gestützt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 217 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche herleiten, da die Beklagte diesen wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB wirksam angefochten habe. Der Kläger habe in seiner Selbstauskunft die Frage nach gerichtlichen Mahnverfahren verneint, obwohl bereits im Jahre 2001 ein solches gegen ihn anhängig und ihm auch bekannt gewesen sei. Zudem habe er seine Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass er die Beklagte vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 13.06.2003 nicht darüber aufgeklärt habe, dass er auf den 30.04.2003 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden sei. Hiervon habe er, wie sich aus den beigezogenen Akten des Gerichtsvollziehers ergebe, Kenntnis gehabt. Hierdurch habe er die Beklagte arglistig über seine Vermögensverhältnisse getäuscht und sie veranlasst, den Darlehensvertrag mit ihm zu schließen, wofür bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche. Die Anfechtung sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erfolgt, da die Beklagte erst nach Einsicht in die Akten des AG Ottweiler am 29.08.2004 ausreichende Kenntnis hiervon erlangt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte bereits aufgrund einer Schufa-Auskunft vom 06.08.2003 Kenntnis von dem gegen den Kläger ergangenen Haftbefehl gehabt habe. Zwar müsse diesem gemäß § 901 ZPO ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorausgegangen sein, eine Kenntnis der Beklagten hiervon stehe jedoch nicht fest. Ein bloßer Verdacht oder ein bloßes Kennenmüssen reiche aber nicht aus.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Anfechtung bereits fristgemäß durch das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2004 erfolgt. Zwar werde ausdrücklich nur die Kündigung erklärt, es werde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Darlehensvertrag wegen eines Willensmangels - Verschweigen des Mahnverfahrens und des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Das Wort "anfechten" brauche nicht verwandt zu werden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er sei bei Beantragung des Darlehens davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren durch die beantragte Ratenzahlung "aus der Welt" sei. Da ihm kein Urteil zugestellt worden sei, habe er erstmals durch den Gerichtsvollzieher von der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung erfahren. Eine vorsätzliche arglistige Täuschung liege hierin nicht.

Die Beklagte habe auch bereits seit der Schufa-Auskunft vom 06.08.2003 Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Trotzdem habe sie ihn im Glauben gelassen, der Vertrag werde erfüllt. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte sie den Vertrag früher kündigen oder auflösen können. Nach Fälligkeit des Kaufpreises habe er dagegen keine Möglichkeit gehabt, eine anderweitige Finanzierung zu bekommen. Schließlich spreche auch der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass die Beklagte bei einer ausstehenden Forderung von ca. 3.500 DM und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen von der Darlehensgewährung Abstand genommen hätte, zumal er nach Kenntnis von der Zwangsvollstreckungssituation und Aufklärung der Umstände die offenstehende Forderung unverzüglich in einer Summe beglichen habe.

Die Kündigungserklärung vom 25.03.2004 könne auch nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, denn die Beklagte verfüge über eine Rechtsabteilung mit entsprechenden Rechtskenntnissen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass eine Anfechtung bewusst nicht erfolgt sei.

Die Anfechtungserklärung vom 27.08.2004 sei aber verfristet, da die Beklagte bereits nach Zugang der Schufa-Mitteilung vom 06.08.2003 Kenntnis von dem Haftbefehl gehabt habe.

Soweit hierin (auch) eine Kündigung ausgesprochen werde, sei diese verfristet und zur Unzeit erfolgt. Zudem fehle es an einer Verschlechterung der Vermögenssituation.

Der Kläger beantragt (Bl. 259 f., 284),

unter Abänderung des am 29.06.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 182/04 - die Beklagte zu verurteilen,

1. einen Betrag in Höhe von 57.700 EUR auf das Notaranderkonto des Notars Dr. G. R., ..., ..., Kontonummer bei der S. AG Fil. S. (BLZ:) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2004 zu zahlen,

2. einen Betrag in Höhe von weiteren 7.300 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.01.2004 an den Kläger zu zahlen,

3. hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger aufgrund der Nichtauszahlung des Darlehens vom 28.01.2004 entstanden ist, beziehungsweise in Zukunft noch entstehen wird,

4. weiter hilfsweise:

die Beklagte gemäß Ziffer 1 und 2 des vorstehend genannten Hauptantrages zu verurteilen, allerdings mit der Einschränkung, dass Zahlung Zug um Zug gegen Erfüllung der Auflagen für die Auszahlung des Darlehens gemäß Unterlagenverzeichnis zum Darlehensvertrag vom 05.06.2003, insbesondere Stellung der vereinbarten Sicherheiten, beantragt wird.

Die Beklagte beantragt (Bl. 271, 284),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2006 (Bl. 284 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Kläger kann aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.06./30.06.2003 (Bl. 7 ff.) keine Rechte herleiten, denn die Beklagte hat diesen wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dies führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass der Darlehensvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist, weshalb der Kläger weder einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta (Hauptantrag und zweiter Hilfsantrag) noch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag (erster Hilfsantrag) hat.

1. Zu Recht geht das Landgericht von einer arglistigen Täuschung des Beklagten aus.

a. Grundsätzlich kommt eine arglistige Täuschung des Vertragspartners auch durch Verschweigen von Tatsachen in Betracht. So besteht bei den einem Vertragsschluss vorhergehenden Verhandlungen grundsätzlich die Verpflichtung der Vertragspartner, den anderen Teil von sich aus über die Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind; die Offenbarungspflicht setzt voraus, dass der Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsache nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW-RR 1991, 439, 440 m. w. N.).

aa. Danach hat der Kläger die Beklagte einmal durch die Verneinung der Frage nach "vorgekommenen" gerichtlichen Mahnverfahren (vgl. Bl. 70) in seiner Selbstauskunft arglistig getäuscht. Wie sich aus der Akte 2 C 469/01 des AG Ottweiler ergibt, war bereits im Jahre 2001 ein Mahnverfahren gegen den Kläger anhängig. Dass dieser hiervon Kenntnis hatte, belegt der Umstand, dass er gegen den gegen ihn ergangenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und nach Übergang in das streitige Verfahren die Klageforderung am 08.01.2002 anerkannt hat. Dementsprechend hat der Kläger bewusst wahrheitswidrig die entsprechende Angabe unterlassen, obwohl ihm klar sein musste, dass es sich um einen für die Kreditentscheidung der Beklagten wesentlichen Umstand handelt. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er im Zeitpunkt der Darlehensbeantragung davon ausgegangen sei, diese Angelegenheit sei durch die beantragte Ratenzahlung aus der Welt, denn in der Selbstauskunft war ausdrücklich nicht nach laufenden Mahnverfahren gefragt, sondern allgemein danach, ob solche bereits vorgekommen sind. Der Kläger hätte diese Frage deshalb selbst dann bejahen müssen, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Angelegenheit sei bereits geregelt. Er hätte dann hierzu die entsprechenden Angaben, wie von der Beklagten ausdrücklich vorgesehen (vgl. Bl. 70), auf einem besonderen Beiblatt machen können.

bb. Eine weitere Täuschungshandlung liegt darin, dass der Kläger die Beklagte nicht vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages über die gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung aufgeklärt hat. Insoweit handelt es sich um eine für die Kreditentscheidung der Beklagten wesentliche Tatsache, über die der Kläger auch ungefragt und nach Beantragung des Kredits noch hätte aufklären müssen.

Dass er von der Zwangsvollstreckung Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers S. vom 31.03.2003 in der Akte DR II 362/03. Danach verlief die an diesem Tag durchgeführte Vollstreckung fruchtlos, weshalb Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 30.04.2003 bestimmt wurde, nachdem der Kläger der sofortigen Abgabe widersprochen hatte.

b. Der Kläger hat auch arglistig gehandelt.

Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes handelt arglistig, wer diesen kennt und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner bei dessen Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326, 2327 m. w. N.).

Der Kläger hat die Frage nach vorgekommenen Mahnverfahren verneint, obwohl er tatsächlich wusste, dass gegen ihn ein solches anhängig war. Dass ihm auch bewusst war, dass dieser Umstand für die Entscheidung der Beklagten wesentlich war, zeigt sich schon daran, dass er auch im laufenden Rechtsstreit die Kenntnis von dem Mahnverfahren in Abrede gestellt hat und ihm Gegenteiliges erst nach Einsicht in die Akte 2 C 469/01 des AG Ottweiler nachgewiesen werden konnte.

Gleiches gilt für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auch insoweit war ihm bekannt, dass es sich um einen für die Kreditentscheidung einer Bank wesentlichen Umstand handelt, weil er die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditsuchenden erhellt. Deshalb hätte dieser Umstand in jedem Fall offenbart werden müssen. Selbst wenn dies, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung behauptet, deshalb unterblieben sein sollte, weil er weder von einem gegen ihn ergangenen Urteil noch von einem Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis hatte, so waren ihm doch das Mahnverfahren und die daraus resultierende Zwangsvollstreckung bekannt, weshalb er dies der Beklagten hätte offenbaren müssen. In dem Unterlassen liegt eine vorsätzliche arglistige Täuschung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger, obwohl er spätestens am 31.03.2003 von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, untätig geblieben ist und sich auch der auf 1 Monat später festgesetzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entzogen hat, obwohl er bereits am 08.01.2002 die zugrunde liegende Forderung anerkannt hatte. Dann konnte er aber bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 13.06.2003 nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit erledigt ist, weshalb er sie der Beklagten hätte offenbaren müssen.

Danach ist das Landgericht zu Recht von einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Kläger ausgegangen.

2. Die von dem Kläger begangene arglistige Täuschung war auch für die Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Beklagten kausal, denn derartige Zahlungsverzögerungen oder -verweigerungen sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, die Willensbildung einer Bank bei der Entscheidung über eine Kreditgewährung zu beeinflussen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte bei einer ausstehenden Forderung von ca. 3.500 DM nicht von einer Kreditgewährung Abstand genommen, geht von der Voraussetzung aus, dass seine Vermögensverhältnisse tatsächlich geordnet waren. Dies wird durch das - trotz Anerkenntnisses des Klägers - lange anhängig gewesene Mahn-, Klage- und Vollstreckungsverfahren - entgegen seiner Behauptung hat der Kläger nach Kenntnis der Zwangsvollstreckungssituation die titulierte Forderung nicht unverzüglich gezahlt; Löschung im Schuldnerregister ist erst am 26.05.2004 erfolgt, obwohl der Kläger bereits seit dem 31.03.2003 durch den Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Vollstreckungstitel hatte - gerade widerlegt, so dass nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kredit jedenfalls nicht mit diesem Inhalt gewährt hätte.

3. Die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 27.09.2004 war auch nicht gemäß § 124 BGB verfristet. Die Beklagte hat nach eigener Einlassung erstmals nach Einsichtnahme in die Akte 4 M 425/03 des AG Ottweiler, die ihr mit Verfügung des Gerichts vom 24.08.2004 übersandt wurde (vgl. Bl. 101 Rs.), Kenntnis von den zum Erlass des Haftbefehls führenden Umständen einschließlich der genauen Zeitangaben erlangt. Erst danach war sie in der Lage, den Sachverhalt ausreichend zu prüfen und als arglistige Täuschung des Klägers zu erkennen, da erst zu diesem Zeitpunkt für sie klar war, dass er ihr gegenüber in seiner Selbstauskunft wissentlich falsche Angaben gemacht und ihr auch vor Abschluss des Darlehensvertrages das gegen ihn anhängige Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hat.

Dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von diesen Umständen erlangt hat, hat der Kläger weder ausreichend dargelegt noch bewiesen.

Er beruft sich in diesem Zusammenhang nur darauf, dass der Beklagten - unstreitig - bereits eine Schufa-Mitteilung vom 06.08.2003 vorgelegen habe, aus der sich ergebe, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergangen sei. Dementsprechend habe sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewusst, dass gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen laufen. Dies habe sie aber nicht zum Anlass für eine fristlose Kündigung des Vertrages bzw. seine Anfechtung genommen. Die erst im September 2004 erklärte Anfechtung sei daher verfristet gemäß § 124 BGB.

Nach § 124 BGB beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit der Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten zu laufen. Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis, die fahrlässige Unkenntnis oder ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht (MünchKomm(BGB)-Kramer, 4. Aufl. 2001, § 124 Rn. 2; Staudinger-Singer (2004), § 121 BGB, Rn. 4). Allerdings ist dann von einer positiven Kenntnis auszugehen, wenn der Anfechtungsberechtigte vor sich aufdrängenden Schlussfolgerungen gleichsam die Augen verschließt (Staudinger-Singer aaO. Rn. 5). Danach hat die Beklagte allein durch den Hinweis in der Schufa-Mitteilung auf den Haftbefehl noch keine ausreichende Kenntnis über die zur Täuschung führenden Umstände gehabt. Vielmehr hätte sie weiter ermitteln müssen, wann und aus welchem Grund der Haftbefehl ergangen ist, um beurteilen zu können, ob der Kläger ihr gegenüber falsche Angaben gemacht hat. Der bloße Hinweis auf einen Haftbefehl reicht hierzu nicht, da ihm die näheren, für die Entscheidung der Beklagten wichtigen Einzelheiten - der Kläger hat bereits im Januar 2002 eine relativ geringe Forderung anerkannt, diese dann aber über einen langen Zeitraum nicht bezahlt, weshalb schließlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden musste - nicht entnommen werden können. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte - gleich einer Nachfrageobliegenheit im Versicherungsrecht - nach Kenntnis von der Schufa-Mitteilung vom August 2003 ihre Darlehenszusage erneut hätte überprüfen müssen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze - insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ein Versicherungsinteressent auf die Antragsfragen im Anbahnungsbereich des Versicherungsvertrages unrichtige, unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben macht, die erkennen lassen, dass er möglicherweise noch nicht alle für die Prüfung der Risikoübernahme bedeutsamen Umstände - verschuldet oder unverschuldet - offenbart hat, so dass ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung nicht erfolgen kann; in diesem Fall wird es dem Versicherer nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte; dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 12.10.2005, 5 U 82/05 - 9, zitiert nach juris Rn. 38 m. w. N.) - auf den Fall unrichtiger Angaben bei der Darlehensbeantragung - hier fehlen gesetzliche Anzeigeobliegenheiten; zudem waren für die Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung unrichtige Angaben des Klägers nicht erkennbar - nicht dargelegt hat, kann er sich im Streitfall auch deshalb nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Kenntnis von dem Haftbefehl keine weitere Aufklärung betrieben hat, weil er selbst diese Umstände bei Beantragung des Darlehens arglistig verschwiegen hat. Damit hat der Kläger in besonders schwer wiegendem Maße gegen das auch vorvertraglich ihm entgegen gebrachte Vertrauen verstoßen. Er leistet dadurch einen spezifischen Beitrag zur Verschleierung von Umständen, auf deren Kenntnis sein Verhandlungspartner gerade im Rahmen einer Kreditentscheidung angewiesen ist. Er handelt daher in grobem Maße illoyal. In einem solchen Fall darf er sich nicht darauf berufen, dass sein Gegenüber es gleichfalls - allerdings in erheblich geringerem Maße und regelmäßig nur den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigend - unterlassen hat, die Kreditentscheidung erneut zu prüfen. Derjenige, der sich in besonders schwer vorwerfbarer Weise treuwidrig verhält, darf den bewussten Missbrauch des Vertrauens seines Verhandlungspartners nicht damit rechtfertigen oder ungeschehen machen, dass diesem Nachlässigkeiten, Unaufmerksamkeiten und Versehen unterlaufen sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken aaO. Rn. 45; Urt. vom 01.02.2006, 5 U 207/05 - 17, zitiert nach juris Rn. 33). Deshalb kann sich der Kläger vorliegend nicht darauf zurückziehen, die Beklagte hätte nach Erhalt der Schufa-Mitteilung vom August 2003 bereits weitere Ermittlungen anstellen und den Vertrag kündigen oder anfechten müssen.

Danach hat die Beklagte den Darlehensvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten mit der Folge, dass der Kläger hieraus weder Ansprüche auf Auszahlung der Darlehensvaluta noch Schadensersatzansprüche herleiten kann.

4. Entgegen der Auffassung des Erstrichters kann jedoch, wenn man das Anfechtungsschreiben vom 27.09.2004 als verfristet ansehen wollte, in dem Schreiben der Beklagten vom 25.03.2004 (Bl. 61 ff.) keine ausreichende Anfechtungserklärung gesehen werden. Nach § 143 BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen sondern rückwirkend beseitigen will (BGH NJW-RR 1988, 566 f. m. w. N.). Diesem Schreiben ist aber nicht unbedingt zu entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag rückwirkend beseitigen will. Vielmehr nimmt sie Bezug auf die mit Schreiben vom 08.03.2004 (Bl. 43 f.) bereits ausgesprochene Kündigung des Vertrages, in dem für die Vergangenheit weitere Ansprüche geltend gemacht werden, und erläutert die Kündigungsgründe. Allerdings lässt sich diesem Schreiben auch entnehmen, dass sie nach einer Schufa-Auskunft vom 01.03.2004 festgestellt hat, dass gegen den Kläger bereits unter dem 14.05.2003 Haftbefehl erlassen wurde. Damit nimmt sie Bezug auf eine Täuschungshandlung, die letztlich mitentscheidend für die Lösung des Vertragsverhältnisses war. Dagegen belegen die weiter aufgeführten Rückstände des Klägers mit der Zahlung der Bereitstellungszinsen i. V. m. dem Haftbefehl lediglich seine schlechte Vermögenssituation und sind ohne Bezug auf eine arglistige Täuschung oder Anfechtung des Vertrages.

5. Allerdings bestünden auch dann keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers, wenn man von einer verfristeten Anfechtungserklärung ausgehen würde, denn dann wäre jedenfalls die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages vom 25.03.2004 (Bl. 61 ff.) gemäß Ziff. 19 Abs. 3 AGB und Ziff. 11. 1 Abs. 1 und 2, 12. 2 FinB wirksam.

Danach kann die Bank einen Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen bzw. die Darlehensauszahlung endgültig verweigern (Ziff. 12.2 FinB). Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank von erheblicher Bedeutung waren. Dies kann vorliegend bejaht werden, denn der Kläger hat verschwiegen, dass gegen ihn ein Mahnverfahren anhängig war und die von ihm anerkannte Forderung noch nicht gezahlt wurde, weshalb die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet wurde. Hier handelt es sich um wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person entscheidend sind. Verschweigt der Kläger solche Angaben, liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung im Sinne der Ziff. 11.1 Abs. 2 FinB vor. Hinzu kommt, dass der Kläger auch mit der Zahlung der Bereitstellungszinsen für das Darlehen ab Oktober 2003 in Verzug geraten ist und den Rückstand erst nach der dritten Mahnung vom 19.12.2003 mit erheblicher Verzögerung am 02.03.2004 ausgeglichen hat, um dann gleich wieder mit der fälligen Rate für März 2004 in Rückstand zu geraten. Hierin liegt ein weiterer wichtiger Grund im Sinne der Ziff. 11.1 Abs. 1 FinB, so dass die Beklagte zur Kündigung des Darlehensvertrages und zur Verweigerung der Auszahlung nach Ziff. 12.2 FinB berechtigt war.

Auf die Frage der Vermögensverschlechterung kommt es deshalb nicht mehr an. Zudem liegt aufgrund der gesamten Umstände (keine Angaben zu dem Mahnverfahren, Anerkenntnis der Forderung aus dem Mahnverfahren, fruchtloser Vollstreckungsversuch, Nichterscheinen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Verzug mit der Zahlung der Bereitstellungszinsen, Vorlage nicht ausreichender Lebensversicherungen, Nichtbedienung eines stattdessen abgeschlossenen Bausparvertrages) der Verdacht nahe, dass der Kläger die Beklagte bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages über seine Vermögenssituation getäuscht bzw. diese sich nachhaltig verschlechtert hat.

Die Beklagte hat ihr Kündigungsrecht auch nicht verwirkt. Zwar hatte sie bereits im August 2003 Kenntnis von dem Erlass eines Haftbefehls. Die näheren Umstände, die zu dessen Erlass geführt haben, waren ihr aber nicht bekannt und mussten sie, wie oben bereits dargelegt, auch nicht zu einer weiteren Nachforschung veranlassen. Zudem haben sich im März 2003 neue, erschwerende Umstände (Zahlungsrückstände) gezeigt, die ebenfalls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Klägers geweckt haben, weshalb sie aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände berechtigt war, die Kreditkündigung auszusprechen. Dabei kann ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe zur Unzeit gekündigt, da die Kündigung durch das Verhalten des Klägers bedingt wurde. Diesem kann auch nicht durch eine Abmahnung entgegengewirkt werden, nachdem der Kläger die rückständigen Bereitstellungszinsen erst lange nach der dritten Mahnung und Androhung der Kündigung gezahlt hat.

Da die Beklagte den Kreditvertrag aufgrund des Verhaltens des Klägers zu Recht gekündigt hat, kann dieser hieraus auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Danach hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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