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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 8 U 487/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

StGB § 20
StGB § 21
StGB § 63
StPO § 112a
StPO § 126a
ZPO § 301 Abs. 1 S. 2
ZPO § 412
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
BGB § 839a Abs. 1
BGB § 839a Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 487/07

Verkündet am: 23.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.08.2007 verkündete Teilgrundurteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 166/07 - dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte habe in dem Strafverfahren 8 - 3/02 des Landgerichts Saarbrücken grob fahrlässig ein falsches psychiatrisches Gutachten erstattet, weswegen er, der Kläger, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sei. In dem genannten Strafverfahren war der Kläger durch Urteil vom 08.04.2003, auf das Bezug genommen wird (Bl. 112 ff.), u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen zweier weiterer Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt worden; ferner hatte die Strafkammer seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sowie - in der Hauptverhandlung vom 08.04.2003 - seine vorläufige Unterbringung gemäß § 126a StPO angeordnet. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte die gegen den Unterbringungsbefehl eingelegte Beschwerde am 08.07.2003, der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil eingelegte Revision am 25.11.2003 als unbegründet verworfen. Gestützt auf die Stellungnahme der S. Klinik für forensische Psychiatrie vom 18.10.2004 (Bl. 135 ff.) und das Gutachten des Prof. Dr. K. vom 17.12.2004 (Bl. 137 ff.), die übereinstimmend davon ausgehen, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Taten keinerlei Hinweise auf eine hirnorganische Beteiligung bei der Genese der in dem Strafverfahren festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten vorgelegen hätten und auch die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfüllt gewesen seien, hat dieser geltend gemacht, der Beklagte habe in der Hauptverhandlung vom 08.04.2003 grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, indem er eine falsche Diagnose erstellt habe. Das habe zu seiner sofortigen Unterbringung geführt. Mit seiner Klage hat er Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens - Gewinnausfall wegen Geschäftsaufgabe und Schmerzensgeld - sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden begehrt. Das Landgericht hat durch Teilgrundurteil vom 16.08.2007 (Bl. 338 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die auf Zahlung von Schadensersatz wegen Geschäftsaufgabe und von Schmerzensgeld gerichteten Klageanträge zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet und sich die Entscheidung im Übrigen vorbehalten. Zur Begründung hat es unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 04.10.2006 (Bl. 243 ff.) sowie dessen mündlicher Anhörung im Termin vom 12.07.2007 (Bl. 332 ff.) ausgeführt, das von dem Beklagten mündlich erstattete Gutachten beruhe auf einer nicht tragfähigen Grundlage und sei methodisch fehlerhaft erarbeitet worden. Seine Ausführungen, die unter Berücksichtigung der in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht in Merzig gewonnenen Erkenntnisse erfolgt seien, wonach die von den Zeuginnen angegebenen Serien von Wiederholungen der Verhaltensweisen des Klägers im Sinne von anfallsartigen Kontrollverlusten im Sinne von Anfallsäquivalenten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine organische Grundlage zurückzuführen seien, weshalb eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vorliege, die sich wahrscheinlich als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung in Anfallsäquivalenten äußere, seien fehlerhaft gewesen, weil die Diagnose "hirnorganische Störung mit Anfallsäquivalent" ohne Beleg aus der apparativen Diagnostik nicht hätte gestellt werden dürfen. Jedenfalls hätte der Beklagte aber darauf hinweisen müssen, dass die angegebene Diagnose eine Verdachtsdiagnose sei und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB deshalb offen sei. § 63 StGB hätte in diesem Fall mangels positiven Nachweises der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht angewendet werden dürfen. Die Pflichtverletzung des Beklagten beruhe auf grober Fahrlässigkeit und sei für die Unterbringung des Klägers zumindest mitursächlich geworden. Soweit der Beklagte in seinem schriftlichen Gutachten noch von einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, hätte diese eine Unterbringung ohne weitere Feststellungen in Bezug auf deren Schwere nicht rechtfertigen können. Solche Feststellungen habe die Strafkammer aber - wegen der Annahme einer hirnorganischen Störung - nicht getroffen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er habe nicht grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. Seine diagnostischen Schlussfolgerungen in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten, auf das es wegen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht entscheidungserheblich ankomme, habe er aus den Angaben des Klägers, aus dem ihm bekannten Aktenstand sowie aus von psychiatrischer und psychologischer Seite erhaltenen Informationen gezogen. Daraus sei für ihn offensichtlich gewesen, dass es sich bei den eigenen Angaben des Klägers bezüglich des habituellen Auftretens ruptusartiger Aussetzer nicht um die üblichen Schutzbehauptungen gehandelt habe, sondern um ernstzunehmende Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Störung der Impulskontrolle. Im Hinblick auf den symptomatischen Charakter der damals zu diskutierenden Gewalttaten sei ihm zunächst die Zuordnung des psychopathologischen Syndroms zur rechtlichen Kategorie der schweren anderen seelischen Abartigkeit nahe liegend erschienen. Die übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen in der Hauptverhandlung seien dann Anlass für weitergehende differenzialdiagnostische Überlegungen gewesen. Denn durch die geschädigten Zeuginnen habe er erfahren, dass die aggressiven Ausbrüche des Klägers regelmäßig und in Abständen von etwa drei bis vier Wochen erfolgt seien, mit zunehmender Frequenz in jüngerer Vergangenheit, dass nicht nur Partnerinnen sondern auch Vater und Schwester des Klägers Opfer der episodischen Gewalt geworden seien, dass die Erregungszustände meist ohne Anlass "wie das Umlegen eines Schalters" entstanden seien und dass der Kläger in diesem Zustand nicht mehr ansprechbar gewesen sei und die Realität partiell nicht mehr wahrgenommen habe. Der Kläger selbst habe bestätigt, dass er sich in diesen Zuständen wie eine andere Person fühle und nach Abklingen der Erregung zerknirscht sei und Katzenjammer empfinde. Aufgrund dieser Umstände habe er dem Strafgericht erläutert, dass er nicht mehr die Diagnose einer Störung der Impulskontrolle aufrecht erhalten wolle sondern nunmehr der Auffassung zuneige, dass eine organische Verursachungskomponente mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhanden sein dürfte, wobei ihm Anfallsäquivalente als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung als am wahrscheinlichsten erschienen seien. In der Hauptverhandlung sei aber auch erörtert worden, dass ähnliche Zustände auch ohne epileptisches Leiden im Sinne einer Impulskontrollstörung auftreten könnten, die als schwere andere seelische Abartigkeit mit ungünstiger Prognose zu den gleichen Rechtsfolgen führen müsse wie die krankhafte seelische Störung, die im Falle des epileptischen Verstimmungszustandes die zutreffende juristische Subsumtion darstelle. Im Hinblick auf diese differenzialdiagnostischen Erwägungen - epileptischer Verstimmungszustand vs. Störung der Impulskontrolle - habe er darauf hingewiesen, dass eventuell notwendige Untersuchungen in der S. Klinik für forensische Psychiatrie in <Ort> vorgenommen werden könnten. Im Hinblick auf diese Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung liege trotz der unterlassenen apparativen Abklärung kein fehlerhaftes Gutachten vor, da zu den Tatzeitpunkten in jedem Fall eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Klägers gegeben gewesen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. N. habe dies auch nicht ausgeschlossen, zumal er selbst nach eigener Angabe eine Diagnose ohne Anhörung des Klägers und der Zeuginnen nicht stellen könne. Selbst wenn man von einem unrichtigen Gutachten ausgehen sollte, beruhe dies weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit. Es liege auch keine Mitursächlichkeit seines Gutachtens für die sofortige Unterbringung des Klägers vor. Die zunächst angenommene Störung der Impulskontrolle sei aufgrund ihrer - bei der mündlichen Gutachtenerstattung erläuterten - Schwere als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB einzuordnen, was ebenfalls den Zugang zur Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB eröffnet hätte. Im Übrigen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB mit der Folge der vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO nicht bejaht worden wären, Haftbefehl nach § 112a StPO ergangen, nachdem die Zeugin T. einen erneuten Gewaltsausbruch des Klägers wenige Tage vor Beginn der Strafverhandlung - nach Auffassung des Strafgerichts glaubhaft - geschildert habe. Der Beklagte beantragt (Bl. 392, 414), unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Saarbrücken - 4 O 166/07 - vom 16.08.2007 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bl. 404, 414), die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Der Beklagte verkenne, dass nach ihm alle mit dem Kläger befassten Mediziner, insbesondere der Gutachter Prof. Dr. K., von einer Fehldiagnose ausgegangen seien. Der Beklagte hätte den Kläger nach der Beweisaufnahme nochmals untersuchen und die Beiziehung fehlender Krankenunterlagen anregen müssen. Er habe im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auch nicht dargelegt, dass weitere Untersuchungen nachträglich erfolgen könnten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2008 (Bl. 414 ff.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 05.09.2008 (Bl. 221 ff.), 12.09.2008 (Bl. 435 ff.), 18.09.2008 (Bl. 429 ff.) und 01.10.2008 (Bl. 440 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat den Beklagten persönlich dazu angehört, welche Angaben er bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung gemacht hat; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2008 (Bl. 414 ff.) verwiesen.

B.

I. Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. II. Sie ist auch begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. 1. Die Berufung hätte schon deshalb (vorläufigen) Erfolg, weil das Landgericht entgegen § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO nur ein Teilgrundurteil über die Leistungsanträge zu 1 und 2 erlassen hat, ohne zugleich über den Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag) zu entscheiden, was wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2001, 155; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 414 f. - zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.). Dennoch sieht der Senat von einer Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO ab, da er den erstinstanzlich noch anhängigen Teil (Feststellungsantrag) an sich ziehen und so den Rechtsstreit einer einheitlichen Entscheidung zuführen kann. Dies folgt aus dem in § 538 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Grundsatz, dass das Berufungsgericht selbst bei Verfahrensverstößen möglichst in der Sache entscheiden soll. Dieser Grundsatz, der der Prozesswirtschaftlichkeit dient, verdient in den Fällen eines unzulässigen Teilurteils Vorrang vor dem Verbot, einen in der Vorinstanz anhängig gebliebenen Klageteil in die Berufungsinstanz zu ziehen (OLG Schleswig NJW-RR 1997, 1092, 1094 m. w. N.; vgl. auch BGH WM 1994, 865 Rn. 25 - zitiert nach juris). 2. Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, denn dem Kläger stehen weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche gemäß § 839a Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (Staudinger/Michael Wurm, BGB (2007), § 839a Rn. 28), hat nämlich nicht bewiesen, dass der Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger zumindest grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Die Unrichtigkeit eines Gutachtens kann sich - ähnlich wie bei § 412 ZPO - zum einen daraus ergeben, dass der Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder dass er aus den Befundtatsachen unvertretbar falsche Schlüsse zieht (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 839a Rn. 3). Dabei müsste dem Beklagten Vorsatz - dieser schwerwiegende Vorwurf scheidet hier von vornherein aus - oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. a. Hiervon ausgehend kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ein unrichtiges Gutachten erstellt hat. aa. Maßgebend ist im Streitfall das in der Hauptverhandlung vom 08.04.2003 erstattete mündliche Gutachten des Beklagten, denn nur dieses hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Eingang in die strafgerichtliche Entscheidung gefunden. Dagegen kommt seinem schriftlichen Gutachten vom 03.06.2002 (Anlage K. 2, Bl. 125 ff.) nur ein vorläufiger Charakter zu. Zudem würde es gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB eine Haftung des Beklagten nach § 839a BGB nicht auslösen. bb. Nach den Ausführungen des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Senat, die er auch bereits in seinen Schriftsätzen vom 07.12.2006 (Bl. 279 ff.), vom 21.02.2007 (Bl. 291 ff.) und vom 09.07.2007 (Bl. 322 ff.) vorgetragen und die der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, steht fest, dass dieser sein Gutachten wie folgt mündlich erstattet hat: Im Rahmen der - vorläufigen - schriftlichen Begutachtung vom 03.06.2002 und der dabei durchgeführten Eigenanamnese sei er aufgrund des vom Kläger gewonnenen Gesamteindrucks, dessen Schilderung der Vorgeschichte und der Unterlagen, die er von den den Kläger behandelnden Ärzten erhalten habe, zu der Auffassung gelangt, dass bei dem Kläger eine Disposition zu Ausnahmezuständen mit aggressiver Tönung vorliege. Insoweit habe ihm der Kläger selbst geschildert, dass er auch gegenüber Vater und Schwester gewalttätig geworden sei. Er selbst sei Opfer von Gewalttätigkeiten seiner Mutter geworden, was für ihn sehr schlimm gewesen sei. Er habe schon damals einen niedrigen Erregungspunkt gehabt. Zunächst habe er alles runter geschluckt, schließlich aber damit aufgehört und sich abreagiert, sei aggressiv geworden. Dies habe der Kläger so geschildert (vgl. S. 7, 12 des Gutachtens, Bl. 128, 130 R): "Er habe das Gefühl, das sei ein Zwilling. Wie wenn jemand aus ihm rausgehe. Er sei es nicht selbst. Es laufe was ab und nach 5 Minuten sehe er die Bescherung. Dann sei er todtraurig und enttäuscht und es tue ihm weh bis zum Gehtnichtmehr." Bei diesen vom Kläger geschilderten Ausnahmezuständen mit aggressiver Tönung handele es sich um eine Persönlichkeitsstörung; im schriftlichen Gutachten sei insoweit auch die Rede von Primitivreaktionen bzw. von einer Störung der Impulskontrolle. Um die vom Kläger geschilderten Zustände einordnen zu können, sei er weiter auf die fremdanamnestischen Angaben - Zeugenaussagen - angewiesen gewesen. Die Zeuginnen hätten in der Hauptverhandlung eindrucksvoll geschildert, wie sich die Vorfälle zu ihrem Nachteil abgespielt hätten, wobei bei ihren Schilderungen die damaligen Angstzustände erneut zu Tage getreten seien. Dabei hätten sie übereinstimmend angegeben, dass es bei den Tätlichkeiten des Klägers so gewesen sei, als werde ein Schalter umgelegt. Sein Verhalten sei in dem Zusammenhang, in dem die Tätlichkeiten passiert seien, unverständlich gewesen, denn es habe jeweils keinerlei äußerer Anlass hierfür bestanden. Dies sei für ihn ein klarer Hinweis darauf gewesen, dass bei dem Kläger im Zeitpunkt der Taten eine Unterbrechung der Sinnkontinuität stattgefunden habe, was auf einen krankhaften Zustand hingewiesen habe. Im Hinblick auf die eindrucksvollen Schilderungen der Zeuginnen in Verbindung mit der vorausgegangenen Befunderhebung sei er zu der Ansicht gelangt, dass bei dem Kläger epileptische Verstimmungszustände aufgetreten waren. Hierunter verstehe man eine grundlos auftretende Änderung der Gemütslage mit Unterbrechung der Sinnkontinuität. Diese müsse nicht notwendig eine organische Ursache haben, sondern könne z. B. auch auf erhöhte Krampfbereitschaft im Gehirn zurückzuführen sein. Die Annahme, dass epileptische Verstimmungszustände aufgetreten seien, sei eine Vermutung gewesen, die darauf beruht habe, dass bei dem Kläger im Zeitpunkt der Taten eine Unterbrechung der Sinnkontinuität festzustellen gewesen sei, was für ihn ein Hinweis darauf gewesen sei, dass nicht nur eine quantitative sondern eine qualitative Veränderung im Sinne eines psychopathologischen Zustandes vorgelegen habe. Im Hinblick auf die Unterbrechung der Sinnkontinuität habe für ihn festgestanden, dass beim Kläger ein krankhafter Zustand vorgelegen habe. Er habe deshalb der Strafkammer in der Hauptverhandlung erklärt, dass er es nunmehr vorziehe, statt von einer anderen seelischen Abartigkeit von einer krankhaften seelischen Störung auszugehen. Die Gründe hierfür habe er im Einzelnen vorgetragen. Er sei allerdings sicher, dass in der Hauptverhandlung auch erörtert worden sei, welche Folgerungen im Falle einer Annahme der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu ziehen wären. Er habe dabei zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick darauf, dass bei dem Kläger ein krankhafter oder diesem jedenfalls vergleichbarer Zustand vorliege, dieselben Folgen gegeben seien wie bei der Annahme einer krankhaften seelischen Störung. In der Hauptverhandlung sei auch erörtert worden, dass der therapeutische und diagnostische Rahmen noch nicht ausgeschöpft sei. cc. Ausgehend von diesen Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung kann entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht von einem unrichtig erstellten Gutachten ausgegangen werden. (a) Zwar hat der Beklagte die von dem Sachverständigen Prof. Dr. N. zur Abklärung der Diagnose einer hirnorganischen Störung mit Anfallsäquivalent für erforderlich gehaltene apparative Diagnostik nicht durchgeführt. Ein fehlerhaftes Gutachten liegt aber deshalb nicht vor, weil der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handele. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung durch den Senat und insbesondere im Schriftsatz vom 09.07.2007 (dort S. 3 ff., Bl. 324 ff.), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen der Strafkammer in ihrem Urteil vom 08.04.2003 (Bl. 112 ff.). Dort heißt es auf S. 16 (Bl. 119 R), dass nach Auffassung des Sachverständigen die von den Zeuginnen angegebenen Serien von Wiederholungen der Verhaltensweisen des Angeklagten im Sinne von anfallartigen Kontrollverlusten im Sinne von Anfallsäquivalenten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auf eine organische Grundlage zurückzuführen seien. Es liege eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor, die sich "wahrscheinlich" als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung in Anfallsäquivalenten äußere. Diese "Schlussfolgerung" des Sachverständigen, dass es sich bei der Symptomatik des Angeklagten "am ehesten" um eine krankhafte seelische Störung, gekennzeichnet durch anfallartige Kontrollverluste, auf organischer Grundlage handele, sei nachvollziehbar und angesichts der Angaben der Zeuginnen plausibel. Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass der Beklagte eine apparative Diagnostik nicht durchgeführt hat und dies der Strafkammer gegenüber auch nicht so dargestellt hat. (b) Insoweit stehen seine Erläuterungen im Einklang mit der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. N., der bei seiner Anhörung bestätigt hat (S. 3 des Protokolls vom 12.06.2007, Bl. 334), dass der Gedanke an eine hirnorganische Ursache mit Anfallsäquivalent nachvollziehbar sei. Die weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach im Jahre 2002 an die Diagnose von Anfallsäquivalenten aber andere Anforderungen gestellt worden seien, als es der Beklagte getan habe, dass insbesondere eine apparative Abklärung habe erfolgen müssen, führt im Streitfall nicht zu der Feststellung einer Unrichtigkeit des mündlichen Gutachtens des Beklagten. (1) Eine apparative Abklärung wäre bereits nicht notwendigerweise aussagekräftig gewesen. Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. zufolge können cerebrale Krampfanfälle aber auch Anfallsäquivalente (nur) mit einer Häufigkeit von 50 bis 70% apparativ belegt werden. Daraus folgt - auch nach Auffassung des Sachverständigen (S. 4 des Protokolls vom 12.07.2007, Bl. 335) -, dass ein fehlender apparativer Beleg nicht zum Ausschluss der von dem Beklagten geäußerten Verdachtsdiagnose, für die psychopathologische Symptomatik bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine organische Verursachungskomponente, geführt hätte. Eine apparative Abklärung des Vorliegens einer hirnorganischen Störung war darüber hinaus vorliegend zur Bejahung der Voraussetzungen der §§ 21, 63 StGB deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagte im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung dargelegt hat, dass auch nach seiner ursprünglichen Diagnose einer Störung der Impulskontrolle bzw. einer Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline jedenfalls das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit vorliege. Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt in diesem Fall zwar nur dann in Frage, wenn die Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Klägers vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dabei bedarf es zur Beurteilung ihres Schweregrades einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 84/08 - zitiert nach juris Rn. 12 m. w. N.). Dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung diskutiert worden ist, hat der Beklagte bei seiner Anhörung überzeugend dargelegt. Insbesondere hat er angegeben, dass die Frage, ob eine krankhafte seelische Störung oder eine Störung der Impulskontrolle im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorliegt, eingehend auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen erörtert worden sei, wobei er eine krankhafte seelische Störung für wahrscheinlicher gehalten, aber auch darauf hingewiesen habe, dass der therapeutische und diagnostische Rahmen noch nicht ausgeschöpft sei und eventuell notwendige weitere medizinische Untersuchungen im Rahmen der Unterbringung erfolgen könnten. Diese Angaben des Beklagten decken sich auch mit seinen Ausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 07.12.2006 (Bl. 279 ff.), vom 21.02.2007 (Bl. 291 ff.) und insbesondere vom 09.07.2007 (Bl. 322 ff.), denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dass der Beklagte auch darauf hingewiesen hat, dass der therapeutische und diagnostische Rahmen noch nicht ausgeschöpft seien, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts vom 08.04.2003 (dort S. 24, Bl. 123 R). (2) Dass die ursprüngliche Diagnose einer Störung der Impulskontrolle bzw. einer Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, die dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist, das die Unterbringung nach § 63 StGB bei der vom Beklagten dargelegten schweren Beeinträchtigung ebenfalls rechtfertigt, unrichtig ist, kann nach der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. N. bei seiner erstinstanzlichen Anhörung im Termin vom 12.07.2007 (Bl. 332 ff.) nicht festgestellt werden. Dieser hat vielmehr bestätigt (Bl. 334), dass man bei Zugrundelegung der im Schriftsatz des Beklagten vom 09.07.2007 (Bl. 322 ff.) dargestellten 13 Kategorien auf eine Borderlinestörung nach heutigem Sinne schließen könne, die die Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB nahe lege (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18.03.2008 - 4 StR 6/08 - zitiert nach juris Rn. 4). Diese Beurteilung ist überzeugend: Aus der von dem Beklagten aufgrund der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnis, dass die Taten des Klägers zum Nachteil der vernommenen Zeuginnen ohne äußeren Anlass abrupt und impulshaft begannen und während der Episoden eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes sowie eine fehlende Ansprechbarkeit für Außenreize und eine fehlende Sinnkontinuität des Erlebens zu beobachten war, dass sich nach kurzem zeitlichen Verlauf die Symptomatik mit vollständiger Distanzierung zurückbildete, dass nachfolgend eine affektive Schwankung mit Niedergeschlagenheit und Zerknirschung zu beobachten war und dass keine über den Augenblick hinausreichenden Intensionen festzustellen waren, ist zu schließen, dass auch eine Einordnung unter das 4. Merkmal des § 20 StGB (schwere andere seelische Abartigkeit) gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu grundlegend BGHSt 49, 45 ff., Rn. 32 - zitiert nach juris). Der Beklagte hat aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen weiter festgestellt, dass der Kläger über Jahrzehnte immer wieder gegenüber Familienmitgliedern und Partnerinnen gewalttätig geworden ist, dass die Persönlichkeitsstörung des Klägers also einen hohen Ausprägungsgrad erreicht hatte und die pathologischen Verhaltensmuster das Handlungsvermögen des Klägers auch außerhalb der angeklagten Delikte seit Jahren beeinträchtigten. Er hat weiter festgestellt, dass sich das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens im Zeitablauf als stabil erwiesen hatte, da die Gewalttätigkeiten seit Jahren mit einer Episodenfrequenz von ein Mal im Monat vorkamen. Seine Beurteilung, dass eine Störung der Impulskontrolle als schwere andere seelische Abartigkeit zu den gleichen Rechtsfolgen führen müsse wie die krankhafte seelische Störung, ist daher ohne weiteres nachvollziehbar. Denn aus den Darstellungen folgt, dass eine dauerhaft vorliegende Persönlichkeitsstörung mit dem Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit festgestellt worden ist: Der Kläger gerät ohne nachvollziehbaren äußeren Anlass in Zustände, in denen er nicht mehr in der Lage ist, umfassend entsprechend seiner Einsicht in das Recht oder Unrecht seines Tuns zu handeln. Solche Situationen treten angesichts der Disposition des Klägers immer wieder auf. Dies hat die Strafkammer nicht zuletzt daraus geschlossen, dass der Kläger unmittelbar vor der Hauptverhandlung erneut aggressiv gegen eine der Zeuginnen vorgegangen ist. Damit sind aber die Anforderungen an einen Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt, da es genügt, dass die Befindlichkeit des Täters aufgrund einer länger andauernden seelischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (BGH vom 23.1.2008 - 2 StR 426/07 - Rn. 4 - zitiert nach juris). Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. N. hierzu angegeben hat, er könne eine eigene Einschätzung ohne eigene Untersuchung in der damaligen Situation, insbesondere also auch der damals durchgeführten Beweisaufnahme nicht vornehmen, ist die vom Kläger beantragte Einholung eines Ergänzungsgutachtens entbehrlich. (3) Dass der Beklagte ein unrichtiges Gutachten erstattet hat, folgt nicht aus dem Gutachten K.. Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. lässt sich entnehmen, dass die Angaben des Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 17.12.2004 (Bl. 137 ff.) nicht hinreichend aussagekräftig sind, da dieser die Schilderung der Zeuginnen ebenfalls nicht kannte und seine Diagnose allein auf die Angaben des Klägers gestützt hat, der sich im Hinblick auf sein Ziel, eine Entlassung aus der Unterbringung zu erreichen, anders dargestellt hat als bei seiner Untersuchung durch den Beklagten, bei der er zur Schuldfähigkeit begutachtet wurde und Strafmilderung erwartet hat. So hat er sein aggressives Verhalten gegenüber dem Beklagten wie folgt geschildert: "Erst staue es sich ein bisschen, dann platze es raus. Mit der Schwester zum Beispiel. Irgendwann habe er das mal so formuliert: er habe das Gefühl, da sei ein Zwilling. Wie wenn jemand aus ihm rausgehe. Er sei es nicht selbst. Es laufe was ab und nach 5 Minuten sehe er die Bescherung. Dann sei er todtraurig und enttäuscht und es tue ihm weh bis zum Gehtnichtmehr. Er habe dann das Gefühl, dass er sich selbst vergewaltigt habe." Solche Angaben fehlen bei der Untersuchung durch Prof. Dr. K.. Dieser hat vielmehr ausgeführt (S. 45 f. seines Gutachtens, Bl. 159 f.), der Kläger habe wiederholt verdeutlicht, dass er solche Handgreiflichkeiten ("früher") als sein selbstverständliches Recht angesehen habe, quasi als Erziehungsmaßnahme. Er habe dabei nicht nur mit Worten aggressiv reagiert, sondern auch mit Schlägen, und genau hierfür habe er über lange Zeit, eigentlich bis zur psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme Anfang 2003, gar kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Hieraus hat Prof. K. geschlossen, dass es sich nicht um "Anfälle" gehandelt habe. Vielmehr habe es sich der Kläger zur Gewohnheit gemacht, Frauen (wie er glaubte erzieherisch) handgreiflich abzustrafen, und habe sich dazu im Recht gesehen, selbst dann noch, als er einen Strafbefehl über 1.500 DM erhalten hatte. Dies zeigt, dass die Begutachtung durch Prof. K. auf einer anderen - nicht ausreichenden - Tatsachengrundlage erfolgt ist als diejenige durch den Beklagten. Zum einen hat der Kläger andere - verharmlosende - Angaben zum Tatgeschehen und seinen Ursachen gemacht, zum anderen konnte Prof. Dr. K. die Zeugenaussagen nicht berücksichtigen. Seine Ausführungen sind deshalb nicht geeignet, eine Fehldiagnose des Beklagten zu belegen. (4) Gleiches gilt für die Stellungnahme der S. Klinik für forensische Psychiatrie vom 18.10.2004 (Bl. 135 ff.). Diese berücksichtigt ebenfalls nicht die fremdanamnestischen Erkenntnisse aufgrund der Zeugenaussagen und ist deshalb nicht geeignet, eine auf die jeweiligen Tatzeitpunkte bezogene Aussage zu treffen. Abgesehen davon findet sich in deren Stellungnahme vom 02.02.2004 (Bl. 342 f. der Beiakte 50 VRs 3 Js 748/01 Staatsanwaltschaft Saarbrücken), die fast 1 Jahr nach Beginn der Unterbringung abgegeben wurde, noch keinerlei Hinweis darauf, dass die behandelnden Ärzte die von dem Beklagten gestellte Diagnose in Zweifel gezogen haben. Vielmehr wird ausgeführt, dass es sich nach ihrer Einschätzung bei dem Kläger um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher narzisstischer Komponente auf dem Boden einer erheblichen Selbstwertproblematik mit bekanntem Wechsel zwischen Omnipotenz und Minderwertigkeitsgefühlen handele. Der Kläger sei kooperativ und setze sich in den therapeutischen Einzelgesprächen engagiert mit seiner Vergangenheit und vor allem mit seinen Straftaten auseinander. Insgesamt verlaufe seine Behandlung positiv. Danach liegt schon kein unrichtiges Gutachten vor. b. Jedenfalls kann aber selbst dann, wenn man im Hinblick auf die unterlassene apparative Abklärung einer hirnorganischen Störung mit dem Landgericht von einem unrichtig erstellten Gutachten ausgehen wollte, keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden.

Grobe Fahrlässigkeit läge nur vor, wenn der Beklagte die bei der Erstellung seines Gutachtens erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hätte, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. Zudem müssten subjektive Momente hinzukommen, die eine gesteigerte Vorwerfbarkeit begründen (Palandt-Heinrichs, aaO., § 277 Rn. 5). Eine solche grobe Pflichtverletzung im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat in seinen unstreitig gebliebenen Schriftsätzen sowie bei seiner Anhörung durch den Senat dargelegt, er habe das Strafgericht darauf hingewiesen, dass er nicht zuletzt aufgrund der eindrucksvollen Schilderungen der Zeuginnen von dem Verhalten des Klägers nunmehr der Auffassung zuneige, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine organische Verursachungskomponente vorhanden sein dürfte, wobei ihm Anfallsäquivalente am wahrscheinlichsten erschienen seien. Gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass ähnliche Zustände auch ohne epileptisches Leiden im Sinne einer Impulskontrollstörung - seiner ursprünglichen Diagnose - auftreten könnten, die als schwere andere seelische Abartigkeit mit ungünstiger Prognose zu den gleichen Rechtsfolgen führen müsse wie die krankhafte seelische Störung. Im Hinblick hierauf könne eine weitere diagnostische Abklärung in der S. Klinik für forensische Psychiatrie in <Ort> erfolgen. Diese Stellungnahme lässt eine grobe Pflichtwidrigkeit nicht erkennen, denn der Beklagte hat deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Diagnose einer krankhaften seelischen Störung, die sich wahrscheinlich als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung in Anfallsäquivalenten äußere, um eine Verdachtsdiagnose handelt, dass es sich allerdings bei der bei dem Kläger auftretenden Symptomatik bei fehlender hirnorganischer Verursachung jedenfalls um eine die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Störung der Impulskontrolle handele, die das Leben des Klägers mit ähnlichen Folgen wie die von ihm für wahrscheinlich gehaltene hirnorganische Störung belaste, weshalb sie als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuft werden könne. Dabei hat der Beklagte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen er zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gelangt ist, und damit das Strafgericht in die Lage versetzt, die Frage der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB in eigener Verantwortung zu beantworten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte subjektiv vorwerfbar ein unrichtiges Gutachten erstattet haben sollte. Er hat dem Strafgericht die von ihm erhobenen Anknüpfungstatsachen dargelegt und die von ihm hieraus gezogenen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar erklärt. Dabei hat er auch auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen hingewiesen. Ein grob pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten ist dabei nicht erkennbar. Danach stehen dem Kläger weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche gemäß § 839a Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, weshalb seine Klage insgesamt abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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