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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2008
Aktenzeichen: 8 U 521/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Ist ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis im Hinblick auf eine frühere Kündigung bereits beendet, geht eine nachfolgende Kündigung ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit letzterer Kündigung ist aber von Anfang an unbegründet, da es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung fehlt, auch wenn dies erst während des laufenden Prozesses in einem Parallelprozess rechtskräftig festgestellt wird.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 U 521/04

In dem Rechtsstreit

wegen Kündigung eines Dienstvertrages

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

am 1. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Nach einvernehmlicher Erledigung der in die Berufungsinstanz gelangten Hauptsache (Klageantrag zu 2.) werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten. Diese kündigte seinen Dienstvertrag am 7.5.2001 fristlos, wogegen sich der Kläger in dem Verfahren 7 IV O 52/01 vor dem Landgericht Saarbrücken (= 8 U 269/03-58-, OLG Saarbrücken = VII ZR 183/05, BGH) zur Wehr gesetzt hat. Im November 2001 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger - aus anderen Gründen - weitere fristlose Kündigungen aus, die Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits sind.

Soweit zum einen unter dem 5.11.2001 fristlos gekündigt wurde, hat das Landgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet, ohne dass die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat. Hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 21.11.2001 hat das Landgericht die Klage auf Feststellung von deren Unwirksamkeit hingegen mit dem Urteil vom 3.9.2004 (Bl. 399 ff.) abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung eingelegt hat. Mit Beschluss vom 11.10.2005 (Bl. 482) hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Rechtsstreits 8 U 269/03-58- (=VII ZR 183/05) ausgesetzt und das Verfahren wieder aufgenommen. nachdem die Entscheidung des Senats in diesem Vorprozess, wonach die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 7.5.2001 abgewiesen wurde, mit Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2007 rechtskräftig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 21.9.2007 (Bl. 492) ist der Rechtsstreit klägerseits für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 23.1.2008 (Bl. 517) angeschlossen. Die Parteien begehren insoweit wechselseitige Kostenüberbürdung.

II.

Nach einvernehmlicher Erledigung der - in der Berufungsinstanz anhängigen - Hauptsache war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten in Bezug auf den Klageantrag zu 2. zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Berufungskosten auf den Kläger. Denn dieser wäre ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung aller Voraussicht nach unterlegen, hätte mithin bei Fortführung des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls die betreffenden Kosten zu tragen gehabt, was eine Überbürdung der Berufungskosten auf den Kläger rechtfertigt (vgl. hierzu OLG Celle NJW-RR 1994, 1276 m.w.N.). Wie der Senat bereits mit Verfügung vom 2.11.2007 (Bl. 499) hingewiesen hat, war die vorliegende Klage - unbeschadet ihrer ursprünglichen Zulässigkeit - von vornherein unbegründet. Dies gilt unabhängig davon, ob hier von einer - möglichen und zulässigen (vgl. BAG NJW 2006, 395/396 ) - Klagehäufung auszugehen ist. Soweit der nur noch berufungsgegenständliche Klageantrag zu 2. zumindest und in jedem Fall der Sache nach eine Kündigungsschutzklage darstellt, ist allgemein anerkannt, dass eine solche keinen Erfolg haben kann, wenn nicht feststeht, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis noch bestand. Denn insoweit gilt die punktuelle Streitgegenstandstheorie, wonach Gegenstand der Kündigungsschutzklage die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin ist (vgl. BAG NZA 2007, 229/230; NZA 2006, 668/671; NJW 2006, 395/396; NZA 2003, 1338/1339; NZA 2002, 1207/1209). Zwar geht die Kündigung in diesem Fall mangels bestehendem Arbeitsverhältnis ins Leere, wie die Klägerseite noch zutreffend erkennt; dies vermag der Klage jedoch - anders als der Kläger meint - nicht zum Erfolg zu verhelfen, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist vielmehr unbegründet, da es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung fehlt (vgl. BAG, a.a.O., S. 671; 1209; 1339). So liegt der Fall auch hier, nachdem das klägerische Dienstverhältnis schon aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung zum 7.5.2001 beendet wurde und deshalb bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 21.11.2001 nicht mehr bestand.

Dass dies erst während des laufenden Prozesses rechtskräftig festgestellt wurde, ist unbeachtlich. Denn das rechtskräftige Urteil des Senats im Vorprozess hat nur "deklaratorisch" ausgesprochen, was rechtens ist, und keine rechtsgestaltende Wirkung gehabt. Mithin vermag diese nachträgliche Feststellung nichts daran zu ändern, dass die vorliegende Klage von Anfang an nicht erfolgversprechend war.

Nichts anderes würde gelten, ginge man hier vom - kumulativen oder alternativen - Vorliegen einer allgemeinen Feststellungsklage mit dem Ziel einer - künftige Gehaltsansprüche sichernden - Feststellung des Fortbestehens des klägerischen Dienstverhältnisses über den 21.11.2001 hinaus aus. Denn auch diesem Feststellungsbegehren wäre bei der gegebenen Sachlage der Erfolg ersichtlich von Anfang an versagt gewesen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen diesem Ergebnis weder der Umstand einer vorausgegangenen Aussetzung des Verfahrens noch die von ihm angeführten landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen entgegen. Letztere befassen sich nur mit den Voraussetzungen einer Aussetzung und geben für die klägerische Vorstellung von der Kostenverteilung offenkundig nichts her. Der Kläger verkennt auch das Institut der Aussetzung, wenn er aus dessen Anwendung ein Präjudiz für die Kostenverteilung herleiten will. Denn die Verfahrensaussetzung dient in erster Linie dem Ziel, einander widersprechende Entscheidungen bzw. eine Inzidenterprüfung zeitlich früherer Kündigungen im laufenden Prozess und hiermit einhergehende "doppelte" Beweisaufnahmen zu vermeiden.

Es darf schließlich auch nicht verkannt werden, dass die Kostentragungspflicht des Klägers in diesem Prozess letztlich Konsequenz des Umstands ist, dass dieser die rechtswirksame Kündigung vom 7.5.2001 nicht akzeptiert bzw. hingenommen hat. Es handelt sich bei Lichte besehen mithin um ein bewusst von ihm eingegangenes (Kosten) Risiko, dessen Verwirklichung keine unbillige und unzumutbare Härte sein kann.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach allem dem Kläger aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1, Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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