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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 8 U 528/07
Rechtsgebiete: AnfG


Vorschriften:

AnfG § 11
AnfG § 13
a. Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages gerichtet.

b. Zur Abtretung eines Vermächtnisanspruchs vor Erbfall.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 528/07-148-

Verkündet am 6.11.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Freigabe und Feststellung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.8.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 186/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1) zu bewilligen.

2. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 12.993,60 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den Kläger zu 2) zu bewilligen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 16.523,65 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an die Klägerin zu 1) zu zahlen.

4. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 2. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 8.633,39 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an den Kläger zu 2) zu zahlen.

5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 1.017,20 € zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die die Kläger zu tragen haben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die die Kläger zu tragen haben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.805,91 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten vorrangig um einen seit dem 23.6.2006 beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrag in Höhe von 38.041,82 €, den die Tochter der Beklagten zu 2), M. O., als Erbin nach ihrer am 17.7.2005 verstorbenen Großmutter K. C. zur Erfüllung eines den Nachlass belastenden Vermächtnisses zugunsten der Beklagten zu 2) wegen Ungewissheit bezüglich der Person des Gläubigers - unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme - hinterlegt hat (vgl. Bl. 60 f.), zudem um Zinsschäden und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kläger, die titulierte Forderungen gegen die Beklagte zu 2) haben - der Kläger zu 1) aus einem gerichtlich titulierten Vergleich des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.1993 - 10 O 28/93 - über 14.571,82 € sowie aus Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.1993 über 1.951,83 €, zusammen 16.523,65 €, die Klägerin zu 2) aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.9.1995 - 10 O 531/93 - über 8.833,39 €, auf die bislang nichts gezahlt wurde und deretwegen auch nicht erfolgreich vollstreckt werden konnte, erwirkten gegen die Erbin M. O. als Drittschuldnerin unter dem 21.12.2005 jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot, die der Beklagten zu 2) am 7.1.2006, der Drittschuldnerin am 27.12.2005 bzw. am 31.1.2006 und dem Testamentsvollstrecker am 24.12.2005 zugestellt wurden und denen jeweils entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 27.12.2005 bzw. vom 13.1.2006 - nachfolgend der Beklagten zu 2) am 2.2.2006 bzw. 16.2.2006, der Drittschuldnerin am 23.1.2006 bzw. 31.1.2006 sowie dem Testamentsvollstrecker am 31.1.2006 bzw. 14.2.2006 zugestellt - folgten (vgl. im Einzelnen Bl. 16-43). Im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändungen an die Beklagte zu 2) beliefen sich die Forderung der Klägerin zu 1) - inklusive Kosten und Zinsen - auf 24.808,31 € und die des Klägers zu 2) auf 12.993,60 €.

Der Beklagte zu 1) beruft sich demgegenüber zur Begründung eines besseren Rechts an der Vermächtnisforderung auf diesen Pfändungen angeblich vorgehende (Sicherungs-) Abtretungen der Beklagten zu 2) vom 14.5.2005 bzw. vom 26.10.2005 an ihn (vgl. Originale, Hülle Bl. 211).

Die Drittschuldnerin hat gegenüber dem Vermächtnisanspruch in ursprünglicher Höhe von 50.000,- € zunächst die teilweise Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) vorgenommen und den verbleibenden Betrag von 38.041,82 € sodann zugunsten aller 4 Parteien hinterlegt; die Beklagte zu 2) hat den hinterlegten Geldbetrag - jedenfalls - mit Schreiben vom 19.1.2007 (Bl. 107) freigegeben.

Den Beklagten zu 1) haben die Kläger hingegen erfolglos mit Anwaltsschreiben vom 27.6.2006 zur Freigabe aufgefordert und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.11.2006 (Bl. 74) dann die Anfechtung der beiden Abtretungen gemäß den §§ 3 ff. AnfG erklärt.

Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 235 ff.) - nach Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) und Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. Bl. 196 ff.; 213 ff.) - insgesamt abgewiesen, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Pfändungen und Überweisungen seitens des Klägers seien im Hinblick auf die zeitlich früheren und nachweislich wirksamen Abtretungen zugunsten der Beklagten zu 1) "ins Leere gegangen", weshalb der grundsätzlich bei einem Prätendentenstreit aus § 812 Abs. 1 BGB herzuleitende Freigabeanspruch - gegen den Beklagten zu 1) - sowie die Folgeansprüche - gegen beide Beklagten - scheiterten und auch die etwaige Anfechtbarkeit der Abtretungen unerheblich sei. Hinsichtlich ersterem sei die Echtheit der Abtretungsurkunden nicht streitig gewesen, ein Scheingeschäft nach Anhörung der Beklagten und - unergiebiger - Zeugenvernehmung ebensowenig wie die klägerseits behauptete Vordatierung - die durch Sachverständigengutachten ohnehin nicht zu belegen sei - nicht nachgewiesen und die Vermächtnisforderung Gegenstand beider Abtretungen gewesen. Auf die Frage der Anfechtbarkeit komme es hingegen schon deshalb nicht an, weil die "ins Leere gehenden" Pfändungen durch eine wirksame Anfechtung der vorgehenden Abtretungen nicht nachträglich geheilt würden, vielmehr nach Erfolg einer Anfechtungsklage erneut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - wie nicht geschehen - erwirkt werden müsse. Eine mögliche Kondizierbarkeit der Abtretungen wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs stehe deren Wirksamkeit - mit der Folge des "Leerlaufens" der nachfolgenden Pfändungen - ebensowenig entgegen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, die - nach in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgter teilweiser Berufungsrücknahme (vgl. Bl. 357) - zuletzt nur mehr ihre gegen den Beklagten zu 1) gerichteten ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie rügen in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Nichteinholung des beantragten Schriftsachverständigengutachtens zur Frage der "Falschheit der Urkunden" bzw. deren Vordatierens. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage auch als Anfechtungsklage anhängig und als solche begründet sei, da deren Voraussetzungen ersichtlich gegeben seien und ausnahmsweise eine Verurteilung zur Freigabe gerechtfertigt sei.

Die Kläger beantragen (Bl. 309 f., 356/357),

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 24.808,31 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an die Klägerin zu 1) zu bewilligen;

2. den Beklagten zu 1) ferner zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken zu Aktenzeichen 44 HL 83/2006 hinterlegten Betrages in Höhe von 12.993,60 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat hieraus seit dem 24.6.2006 an den Kläger zu 2) zu bewilligen;

3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 16.523,65 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an die Klägerin zu 1) zu zahlen;

4. weiter festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den über den Klageantrag zu 2. hinausgehenden Zinsschaden in Höhe von 4 % per anno aus 8.633,39 € seit dem 17.11.2006 bis zur Freigabe an den Kläger zu 2) zu zahlen;

5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 1.017,20 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 1 beantragt (Bl. 306, 356),

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2008 (Bl. 355 ff.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Kläger ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat - soweit aufrecht erhalten - auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Freigabebegehren der Kläger hinsichtlich des 15.000,- € übersteigenden Betrages schon nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB begründet (1.), im Übrigen nach wirksamer Anfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG aus den §§ 11, 13 AnfG (2.); auch die ferner geltend gemachten Feststellungsansprüche bezüglich des Verzugszinsschadens (3.) sowie die Anwaltskostenerstattungsansprüche (4.) sind gegeben.

1.

Zutreffend ist das Landgericht noch davon ausgegangen, dass im Falle der Hinterlegung zugunsten mehrerer Gläubiger dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den oder die anderen Prätendenten nach bereichungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Einwilligung in die Freigabe zusteht (vgl. zuletzt BGH WM 2007, 406; NJW 2000, 291) und demgemäß das klägerische Freigabebegehren Erfolg haben muss, wenn und soweit die Pfändungen und Überweisungen zugunsten der Kläger - hinsichtlich deren formeller Wirksamkeit keine Bedenken bestehen - nicht ins Leere gegangen sind. Das Landgericht hat allerdings verkannt, dass dies jedenfalls hinsichtlich des 15.000,- € übersteigenden Betrages der Fall ist. Denn die "stille Abtretung" vom 14.5.2005 (Bl. 184), auf die der Beklagte zu 1) insoweit sein angeblich besseres Recht stützt, mag echt, nicht vordatiert und auch ansonsten wirksam sein; die fragliche Vermächtnisforderung umfasst sie nach Ansicht des Senats jedoch nicht, so dass diese in diesem Umfang wirksam durch die Kläger gepfändet werden konnte.

Was ersteres anbelangt, so ist die Berufungsbegründung nicht geeignet, die Ausführungen des Erstrichters zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Abtretungsurkunde bzw. zur Ernsthaftigkeit des dokumentierten Rechtsgeschäfts in Frage zu stellen. Die Angriffe der Kläger hinsichtlich der Beweiswürdigung sind oberflächlich und kaum nachvollziehbar; die Kläger verkennen insbesondere, dass sie in Bezug auf die behauptete Vordatierung sowie den angeblichen Scheingeschäftscharakter selbst beweisbelastet sind, die Zeugenaussagen ersichtlich nicht ergiebig waren und auch die ordnungsgemäße, ohne weiteres zulässige Parteianhörung der Beklagten - auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 447 f. ZPO kam es mithin nicht an - keine hinreichenden Anhaltspunkte für die klägerische Darstellung ergeben hat. Die darauf fußenden Rechtsausführungen des Landgerichts zum Scheingeschäft sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Landgericht Beweisangebote übergangen hätte. Zu Recht hat der Erstrichter das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger dahin interpretiert, dass jedenfalls die Echtheit der Unterschrift der Beklagten zu 2) unter der Abtretung außer Streit steht; ein Bestreiten ist nirgends ausdrücklich erfolgt und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, zumal die Kläger nicht einmal dargetan haben, dass hinsichtlich der fraglichen Unterschrift irgendwelche Merkwürdigkeiten oder offensichtliche Abweichungen von der Originalunterschrift festzustellen wären. Auch die Beklagte zu 2) selbst hat die betreffende Unterschriftsleistungen nie in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der Ansicht der (Berufungs-) Kläger auch der Einholung eines Schriftgutachtens nicht, da inhaltliche Unrichtigkeit und insbesondere die behauptete Vordatierung der Abtretungsurkunde jedenfalls auf diese Weise offenkundig nicht zu beweisen wären, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

Was hingegen Gegenstand und Umfang der "stillen Abtretung" vom 14.5.2005 betrifft, so kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Vermächtnisforderung der Beklagten zu 2) von dieser - vor Erbfall und Testamentseröffnung datierenden - Abtretung umfasst war. Denn der Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB entsteht erst mit dem Erbfall, die Forderung des Vermächtnisnehmers wird mithin erst mit dem Erbfall existent (vgl. BGH NJW 1961, 1915); vor Eintritt des Erbfalls besteht nur eine tatsächliche Aussicht (vgl. BGHZ 12, 115; LM § 2288 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen schon grundsätzliche Bedenken hinsichtlich einer Abtretbarkeit des Anspruchs vor Erbfall (vgl. Palandt-Edenhofer, 67. Aufl., Rn. 8 zu § 2174 BGB). Jedenfalls kann schon für den konkreten Einzelfall entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht davon ausgegangen werden, dass die "stille Abtretung" vom 14.5.2005 die fragliche Vermächtnisforderung etwa als - vorausabgetretene - künftige Forderung erfasst hat. Im Interesse der Rechtsklarheit setzt die Abtretung auch künftiger Forderungen nämlich eine auslegungsfähige Erklärung voraus, die zugleich die abgetretenen künftigen Forderungen hinreichend individualisierbar werden lässt, andernfalls die Abtretung nur auf bestehende Forderungen zu beziehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690; NJW 1995, 1668). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen ersichtlich nicht vor, zumal der Vermächtnisanspruch - anders als in der späteren Abtretung - in der "stillen Abtretung" - ebenso wie jedwede künftige Forderung - nicht andeutungsweise erwähnt ist, den Beklagten nach deren Angaben anlässlich ihrer Anhörung zur Zeit der "stillen Abtretung" nicht einmal bekannt war und unter die in der Abtretungsurkunde ausschließlich verwandten Begriffe "Einkünfte" (=Zeitraumbezogene Zuwendungen; vgl. Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., Rn. 5 zu § 115 ZPO) und "pfändungsfreie Einnahmen" (d. h. Einnahmen, die zumindest grundsätzlich bzw. teilweise Pfändungsgrenzen unterliegen) auch nicht subsumiert werden kann.

Ob auch die Sicherungsabtretung vom 26.10.2005 (Bl. 188) - die nach ihrem Wortlaut lediglich zur Sicherung einer Forderung des Beklagten zu 1) über 15.000,- € erfolgt ist, hingegen ausdrücklich Abtretungsgegenstände in vielfacher Höhe, unter anderem die fragliche Vermächtnisforderung über 50.000,- € umfasst - dem - weitergehenden - Erfolg der in Rede stehenden Pfändungen nicht entgegensteht, weil sie ihrerseits unter dem Gesichtspunkt einer Übersicherung (vgl. BGH NJW 1998, 2047; NJW 1991, 353/354; OLG Hamm WM 2002, 451) unwirksam ist - sollte sie nicht als Abtretung im Umfang von lediglich 15.000,- € auszulegen sein -, kann letztlich dahinstehen. Denn insoweit liegen -wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung durch den Drittschuldner - wie hier - nicht etwa auf bloße Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).

2.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der Erfolg der Klageanträge zu 1. und 2., soweit er sich nicht bereits aus § 812 Abs. 1 BGB herleiten lässt, auch aus den §§ 3 Abs. 2, 11, 13 AnfG. Der Rückgewähranspruch nach dem AnfG entsteht nämlich, ohne dass sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes (vgl. BGH ZIP 1996, 1475). Soweit nach § 3 Abs. 2 AnfG ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person innerhalb der letzten beiden Jahre vor Anfechtung geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar ist - mit der Folge, dass der Anfechtungsgegner sich im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger so behandeln lassen muss, als stünde der Gegenstand noch im Vermögen des Schuldners -, haben die Kläger den diesbezüglichen Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend dargetan. Bezüglich der persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift steht dies außer Streit. Die Abtretung vom 26.10.2005 ist auch als "entgeltlicher Vertrag" - unter welchen Begriff auch dingliche Verträge wie Abtretungen fallen (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., Rn. 43 zu § 3 AnfG) - anzusehen, zumal sie ausdrücklich im Hinblick auf die vorausgegangene Schuldenübernahme durch den Beklagten zu 1) gemäß Schuldschein vom 1.12.2004 (vgl. Bl. 190) erfolgt ist. Andernfalls wäre sie als unentgeltliche Leistung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG zudem unter erleichterten Bedingungen anfechtbar.

Soweit die Bejahung dieses Anspruchs darüber hinaus nur mehr eine unmittelbare, objektive Gläubigerbenachteiligung verlangt - der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden vermutet (vgl. Huber, a.a.O., Rn. 61 f. zu § 3 AnfG) und sind vorliegend seitens des Beklagten zu 1) auch ersichtlich nicht widerlegt worden, da im Gegenteil alle Umstände und die zeitlichen Abläufe, insbesondere die zeitliche Nähe der Abtretung zur Testamentseröffnung dafür sprechen, dass den Klägern als Vollstreckungsgläubiger der Vermächtnisanspruch als Vollstreckungsgegenstand entzogen werden sollte -, liegt hier eine solche Gläubigerbenachteiligung zweifelsohne ebenfalls vor. Dass die Befriedigungsmöglichkeit der Kläger aus dem Schuldnervermögen - der Beklagten zu 2) - mit der Abtretung des Vermächtnisanspruches an den Beklagten zu 1) unmittelbar beeinträchtigt wurde, ergibt sich insoweit schon daraus, dass dieser Anspruch der einzig verwertbare Vermögensgegenstand der Beklagten zu 2) war und ein gleichwertiger Ersatz nicht in das Vermögen der Beklagten zu 2) gelangt ist. Die fragliche Abtretung stellt hier zudem ein inkongruentes Geschäft dar, da sie die in dem Schuldschein vom 1.12.2004 festgehaltenen "Altschulden" der Beklagten zu 1) ersichtlich "nachbesichern" sollte, ohne dass ein Anspruch hierauf bestand (vgl. BGH NJW 1992, 1960).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es in diesem Zusammenhang schließlich unbeachtlich, dass es hier an einer erneuten, die ursprüngliche, ins Leere gehenden Pfändungen und Überweisungen ersetzenden Pfändung und Überweisung des Vermächtnisanspruches zugunsten der Kläger fehlt. Die vom Erstrichter insoweit herangezogene Entscheidung betrifft gerade nicht den Prätendentenstreit, sondern die Klage des Zessionars gegen den Drittschuldner (vgl. BGH NJW 1987, 1703). Dass im Verhältnis zu letzterem die relative Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung - die nur das Verhältnis zum Anfechtungsgegner betrifft - nicht ohne weiteres "durchschlägt" und es deshalb einer erneuten Pfändung und Überweisung - statt der ursprünglichen, unwirksamen und auch nicht nachträglich geheilten - nach Erfolg der Anfechtungsklage bedarf, entspricht in der Tat höchstrichterlicher Rechtsprechung. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den verbleibenden Prätendenten - die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits - geht, gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).

3.

Der Beklagte zu 1), der hiernach in der geltend gemachten Höhe zur - unverzüglichen - Freigabe des hinterlegten Geldbetrages zugunsten der Kläger verpflichtet war, dies allerdings mit Schreiben vom 17.11.2006 (Bl. 75) endgültig abgelehnt hatte, haftet den Klägern ferner gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB für den diesen hierdurch entstandenen Zinsschaden, was - zulässigerweise - vorab festzustellen war, da die Höhe des gesamten Zinsbetrages noch nicht feststeht. Den Klägern sind infolge der Verweigerung der Freigabeerklärung durch den Beklagten zu 1) Anlagezinsen zumindest in der geltend gemachten Höhe entgangen, da sie bei frühzeitiger Freigabe mit dem Hinterlegungsbetrag entsprechend hätten "arbeiten" können.

4.

Wegen Pflichtverletzung und Verzug hat der Beklagte zu 1) den Klägern unter den gegebenen Umständen auch deren - nicht anrechenbare - vorgerichtliche Anwaltskosten in unstreitiger Höhe von 1.017,20 € zu erstatten.

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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