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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 8 U 626/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 1419
BGB § 1419 Abs. 1
BGB § 1487 Abs. 1
BGB § 1518
BGB § 1939
BGB §§ 2042 ff.
BGB § 2046
BGB § 2048
BGB § 2057
BGB § 2147
BGB § 2150
BGB § 2169 Abs. 1 Alt. 2
BGB § 2170
BGB § 2174
BGB § 2186
BGB § 2270 Abs. 1
BGB § 2270 Abs. 3
BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz
BGB § 2289
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 4
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 524
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit keine letztwillige Verfügung über den Anteil der Abkömmling am Gesamtgut.

2. Haben Ehegatten in einen gemeinschaftlichen Testament einem ihrer Kinder ein Grundstück vermacht und dieses mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen Kindes beschwert, so steht es der Auslegung der Verfügungen als wechselbezüglich nicht entgegen, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung in dem Testament zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, sich jedoch im Wege der Auslegung des Testament ergibt.


Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.10.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 165/03 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil unter Ziffer I. und II. des Urteilstenors sowie im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an den Grundstücken der Gemarkung, Flur, Flurstücknr. und, eingetragen im Grundbuch von, Blatt 1307, lfd. Nr. 1 und 4, auf die Beklagte, an die Klägerin 67.330,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.6.2003 zu zahlen sowie zu Gunsten der Klägerin die Eintragung von Vorkaufsrechten an den genannten Grundstücken zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 14 %, die Beklagte 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 26 %, der Beklagten zu 74% auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn diese Partei leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.521,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

A. Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern vereinbarten mit notariellem Ehevertrag vom 27.4.1971 (Bl. 116 f. d. A.) den Güterstand der Gütergemeinschaft sowie für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden dessen Fortsetzung zwischen dem Überlebenden und den beiden gemeinschaftlichen Kindern.

Mit gemeinschaftlichem handschriftlichem Testament vom 10.5.1990 (Bl. 26 f. d. A.) bestimmten die Eltern der Parteien, dass nach ihrem Tode ihr Haus mit Grundstück und Garten sowie ein dazu gehörendes Grundstück auf die Beklagte übertragen werden solle. Weiter heißt es in dem Testament, dass die Klägerin von der Beklagten bereits den Betrag von "..." (ein Eintrag fehlt) als Anteil am Haus und dem dazu gehörenden Grundstück erhalten habe. Den Restbetrag von "..." (ein Eintrag fehlt) habe die Beklagte an die Klägerin zu dem im Erbfall gültigen Wert zu zahlen. In dem Testament ist ferner bestimmt, dass die Klägerin das Vorkaufsrecht erhalte, wenn die Beklagte beabsichtigen sollte, das Haus zu verkaufen. Schließlich heißt es in dem Testament, dass ein weiteres Grundstück die Klägerin erhalten solle und auch insoweit die Auflage gelte, dass im Falle eines Verkaufs nur an die Beklagte verkauft werden dürfe. Das restliche Vermögen entfalle auf die Kinder zu gleichen Teilen.

Bereits in den 1980er Jahren - das genaue Jahr ist zwischen den Parteien streitig - hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine handschriftliche Erklärung unterzeichnet, wonach sie bestätigten, von den Eltern der Parteien 50.000,-- DM als Erbanteil erhalten zu haben, die im Falle des Todes der Klägerin von deren Ehemann an deren gemeinsames Kind zurückzuzahlen sein sollten (Bl. 145 d. A.). Unter den Unterschriften der Klägerin und ihre Ehemanns befindet sich ein handschriftlicher, auf den 3.3.1981 datierter und als Unterzeichnende die Eltern der Parteien benennender Zusatz, wonach das Geld von der Beklagten als Erbteil an die Klägerin gezahlt worden sei. Am 16.4.1990 hatten die Klägerin und ihr Ehemann schriftlich bestätigt, von der Beklagten 15.000,-- DM erhalten zu haben. Das Bestätigungsschreiben (Bl. 89 d.A.) ist von der Klägerin, ihrem Ehemann und der Beklagten unterschrieben.

In einem weiteren, von dem Vater der Parteien am 5.4.1992 errichteten Testament (Bl. 105 f. d. A.), in dem dieser die Unterschrift der Mutter der Parteien fälschte, sind unter anderem die in dem Testament vom 10.5.1990 fehlenden Beträge eingesetzt. Danach soll die Klägerin von der Beklagten bereits 80.000,-- DM erhalten haben und die Beklagte an die Klägerin den Restbetrag von 20.000,-- DM zu dem im Erbfall gültigen Wert zahlen.

Am 12.4.1992 verstarb die Mutter der Parteien. Danach focht die Klägerin das Testament vom 5.4.1992 an. Der Vater der Parteien wurde wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt. Am 6.7.1992 erteilte das Amtsgericht St. Wendel ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen den Parteien und ihrem Vater (Bl. 118 d.A.).

Am 5.11.1992 schloss der Vater der Parteien mit der Beklagten einen notariellen Erbvertrag (Bl. 65 ff. d.A.), in dem eingangs unter Bezugnahme auf das privatschriftliche Testament vom 10.5.1990 unter anderem darauf hingewiesen wird, dass nach dem Willen der Testierenden bei Errichtung dieses Testaments die Beklagte an die Klägerin zum Ausgleich ihres Mehrempfangs einen Betrag von insgesamt 100.000,-- DM habe zahlen sollen, dass die Beklagte bereits vor Errichtung dieses Testaments an die Klägerin einen Betrag von 60.000,-- DM gezahlt habe, dass die gezahlten und noch zu zahlenden Beträge in dem Testament im Hinblick auf von der Beklagten noch vor dem Tod der Testierenden beabsichtigte Zahlungen nicht angegeben worden seien, dass nach dem Willen der Testierenden die fehlenden Angaben nach Leistung der noch anstehenden Zahlungen von beiden bzw. dem Überlebenden nachgetragen werden sollten und dass die Beklagte inzwischen weitere Beträge von insgesamt gut 20.000,-- DM an die Klägerin gezahlt habe, so dass nur noch ein Restbetrag von 20.000,-- DM auf den festgelegten Ausgleichsbetrag zu zahlen sei. Sodann setzte der Vater der Parteien gemäß dem notariellen Vertrag die Parteien zu seinen hälftigen Erben ein und ordnete im Wege von Vorausvermächtnissen an, dass

- die Beklagte das im privatschriftlichen Testament vom 10.5.1990 genannte Hausanwesen und alle dazugehörigen Grundstücke (Garten und Wiese) sowie das gesamte Inventar dieses Hausanwesens erhält;

- die Klägerin das weitere, bereits im privatschriftlichen Testament vom 10.5.1990 genannte Grundstück erhält;

- jeder Vermächtnisnehmer zu Lasten des ihm vermachten Grundstücks ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall zugunsten des anderen Vermächtnisnehmers zu bestellen hat;

- die Beklagte zum Ausgleich der Wertdifferenz unter Berücksichtigung der bereits von ihr geleisteten Zahlungen von insgesamt 80.000,-- DM einen Restbetrag von 20.000,-- DM an die Klägerin zu zahlen hat.

Der Vater der Parteien verstarb am ...2001.

Aufgrund des Erbscheins vom 27.5.2002 (Bl. 5 d. A.) wurden die Parteien jeweils als hälftige Miteigentümer der Grundstücke eingetragen.

Mitte des Jahres 2002 verhandelten die Parteien mit einer potentiellen Käuferin des Hausgrundstücks, die den Entwurf eines notariellen Kaufvertrags (Bl. 9 ff. d. A.) in Auftrag gab, wonach der Kaufpreis 220.000,-- EUR betragen sollte. Zum Abschluss eines Vertrags kam es nicht.

Der Gutachterausschuss des Landkreises erstellte unter dem 30.1.2003 im Auftrag der Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswert des Hausgrundstücks (Bl. 28 ff. d. A.), wonach zum Wertermittlungsstichtag (30.10.2001) der Sachwert des bebauten Grundstücks insgesamt (Bodenwert + Wert der baulichen und sonstigen Anlagen + Baunebenkosten) 194.834,-- EUR, der an den Grundstücksmarkt angepasste Sachwert rd. 150.000,-- EUR, der Ertragswert rd. 158.000,-- EUR und der geschätzte Verkehrswert 150.000,-- EUR betragen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe von der Beklagten an Ausgleichszahlungen lediglich die am 16.4.1990 quittierten 15.000,-- DM erhalten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 10.5.1990 ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls gegen die Beklagte zustehe, wobei der Sachwert und nicht der Verkehrswert des Grundstücks zu Grunde zu legen sei. Der Erbvertrag vom 5.11.1992 sei unwirksam.

Die Klägerin hat die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück sowie an dem dazu gehörenden Grundstück auf die Beklagte auf Zahlung von 89.747,62 EUR (194.834 EUR : 2 . /. 7.669,38 EUR [= 15.000,-- DM]) nebst Zinsen und Eintragung von Vorkaufsrechten an diesen Grundstücken zu Gunsten der Klägerin in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat von der Klägerin widerklagend Auskunftserteilung über unentgeltliche Zuwendungen des Vaters der Parteien an die Klägerin in der Zeit vom 13.4.1992 bis 30.10.2001 begehrt.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM geleistet.

Durch das angefochtene Urteil ( Bl. 193 - 212 d. A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 66.603,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.6.2003 - Zug um Zug gegen Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken der Gemarkung, Flur, Flurstücknr. und, eingetragen in dem Grundbuch von, Blatt 1307, lfd. Nr. 1 und 4, und die Eintragung entsprechender Vorkaufsrechte zu diesen Grundstücken zu Gunsten der Klägerin - zu zahlen. Der Widerklage hat es im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein gemäß § 2186 BGB fälliger Vermächtnisanspruch aus §§ 2174, 2147 BGB zu. Die Klägerin sei aufgrund des wirksamen gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 hinsichtlich der Ausgleichszahlungen Bedachte eines die Beklagte beschwerenden Untervermächtnisses. Durch den wirksamen notariellen Erbvertrag vom 5.11.1992 zwischen dem Vater der Parteien und der Beklagten sei der Vermächtnisanspruch der Klägerin aufgehoben bzw. verändert worden, soweit der Vater der Parteien über seinen Anteil am Gesamtgut verfügt habe. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft habe den Vater der Parteien nicht daran gehindert, im Erbvertrag über seinen hälftigen Anteil des zum Gesamtgut gehörigen Hausgrundstücks wirksame Verfügungen zu treffen. Da dem Vater der Parteien bei Abschluss des Erbvertrags die Unwirksamkeit der darin über den Anteil der Parteien an der fortgesetzten Gütergemeinschaft getroffenen Verfügung nicht bewusst gewesen sei, sei der Erbvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass der Vater der Parteien bei entsprechender Kenntnis nur über seinen Anteil am Gesamtgut verfügt und zugleich die von der Beklagten an die Klägerin zu erbringende Ausgleichszahlung, die er der Höhe nach auf 100.000,-- DM habe beschränken wollen, anteilmäßig gekürzt hätte. Für den väterlichen Anteil des Hausgrundstücks habe die Beklagte daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,-- DM) an die Klägerin zu erbringen. Hinsichtlich des mütterlichen Anteils am Hausgrundstück, der zum Anteil der Parteien am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft geworden sei, über den der Vater der Parteien nicht letztwillig habe verfügen können, bestimme sich die Höhe des Vermächtnisanspruchs der Klägerin nach dem Sachwert des Hausgrundstücks am 30.10.2001 und belaufe sich daher auf 48.708,50 EUR. Die Auslegung des Testaments vom 10.5.1990 ergebe eindeutig, dass nach dem Willen der Mutter der Parteien bei Errichtung des Testaments der Sachwert habe maßgebend sein sollen. Über den von der Klägerin zugestandenen Betrag von 15.000,-- DM hinausgehende Zahlungen der Beklagten an die Klägerin seien in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe von 70.000,-- EUR wegen des gescheiterten Verkaufs des Hausgrundstücks für 220.000,-- EUR greife nicht durch. Der Vermächtnisanspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung beinhalte nach dem im Testament vom 10.5.1990 zum Ausdruck gekommenen Willen der Eltern der Parteien auch das Recht, von der Beklagten gegen Übertragung des klägerischen Miteigentumsanteils Zug um Zug die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Klägerin zu verlangen. Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 2057 BGB.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte dagegen, dass sie zur Zahlung eines über 10.225,84 EUR (= 20.000,-- DM) hinausgehenden Betrages, zur Zahlung von Zinsen und zur Eintragung von Vorkaufsrechten verurteilt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs zu Unrecht auf den Sachwert des Hausgrundstücks ohne Berücksichtigung der Marktsituation abgestellt habe. Der Vater der Parteien habe die Beklagte mit dem Erbvertrag so stellen wollen, dass diese insgesamt noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000,-- DM zu leisten habe. Ein Zinsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da diese bisher nicht bereit gewesen sei, der Beklagten das Grundstück gegen Zahlung von 10.125,84 EUR zu übertragen. Die Eintragung eines Vorkaufsrechts könne die Klägerin nicht verlangen, da sie die Grundstücke nicht kaufen wolle. Schließlich beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Hierzu trägt sie vor, dass ihr gegen die Klägerin ein Erbauseinandersetzungsanspruch in Höhe von 12.782,30 EUR (= 25.000,-- DM) im Hinblick auf den der Klägerin und ihrem Ehemann von den Eltern der Parteien zugewendeten Betrag von 50.000,-- DM zustehe, nachdem die Parteien das in Geld vorhandene Vermögen ihrer Eltern geteilt hätten.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 237 d.A.),

sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2004 - 12 O 165/03 - zu verurteilen, an die Klägerin 10.225,84 EUR Zug um Zug gegen Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken der Gemarkung, Flur, Flurstücknr. und, eingetragen in dem Grundbuch von, Blatt 1307, lfd. Nr. 1 und 4 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt ( Bl. 248 f. d.A.),

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an den Grundstücken der Gemarkung, Flur, Flurstücknr. und, eingetragen im Grundbuch von, Blatt 1307, lfd. Nr. 1 und 4, auf die Beklagte, an die Klägerin weitere 21.144,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.6.2003 zu zahlen sowie zu Gunsten der Klägerin die Eintragung von Vorkaufsrechten an den genannten Grundstücken zu bewilligen.

Sie ist der Ansicht, ihre Klageforderung sei in voller Höhe berechtigt. Der Vater der Parteien habe hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs der Klägerin durch den Erbvertrag vom 5.11.1992 nicht abweichend vom gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 verfügen können, weil es sich bei den dortigen Vermächtnissen zugunsten der Parteien um wechselbezügliche Verfügungen gehandelt habe. Wenn man davon ausgehe, dass die Eltern der Parteien die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin am Verkehrswert des Hausgrundstücks hätten orientieren wollen, so sei von einem Verkaufswert in Höhe von 220.000,-- EUR auszugehen. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten gegenüber der im Streitfall geltend gemachten Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nicht zu. Die Parteien hätten das in Geld vorhandene Vermögen auch nicht geteilt.

Die Beklagte beantragt (Bl. 257 d.A.),

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2005 ( Bl. 271 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 524 ZPO i.V. mit § 519 Abs. 2, 4, § 520 Abs. 3 ZPO analog ebenfalls statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist daher ebenfalls zulässig.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist in geringfügigem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 2147, 2174, 2186 BGB über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 727,22 EUR (insgesamt somit 67.330,62 EUR) zu. Die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Eintragung von Vorkaufsrechten zu Gunsten der Klägerin ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu Recht erfolgt.

I. Das Landgericht hat das formgültige gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 dahin ausgelegt, dass durch dieses der Beklagten das Hausgrundstück vermacht worden sei, die Beklagte als Vermächtnisnehmerin jedoch im Wege eines Untervermächtnisses gemäß §§ 1939, 2150, 2186 BGB mit der Erbringung von Ausgleichszahlungen an die Klägerin belastet worden sei. Dieser überzeugenden und von keiner Partei angegriffenen Auslegung des Testaments vom 10.5.1990 schließt sich der Senat an. Zwar könnte der Wortlaut des Testaments aufgrund der darin für die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beklagte vorgesehenen Ausgleichspflicht zunächst dafür sprechen, dass die Eltern der Parteien lediglich eine Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB treffen, nicht jedoch den Parteien Vorausvermächtnisse gemäß § 2150 BGB zuwenden wollten. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 24.10.2003 (Bl. 98 d. A.) ging es den Eltern der Parteien jedoch gerade darum, dass nach ihrem Tode die Beklagte, die im Gegensatz zur Klägerin noch nicht Eigentümerin eines Hauses war, das Haus der Eltern erhalten sollte. Diesen Willen haben die Eltern der Parteien in dem gemeinschaftlichen Testament dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beklagte vorab vor allen weiteren testamentarischen Regelungen angeordnet haben. Die zugunsten der Klägerin verfügte Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung schließt die Auslegung der getroffenen Regelung als Vorausvermächtnis nicht aus, weil nach den vorstehenden Ausführungen von den Eltern der Parteien ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendungen an die Parteien gewollt war (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2048, Rdnr. 6 m.w.N.).

II. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestand der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen den Parteien und ihrem Vater diesen nicht daran hinderte, über seinen Anteil am Gesamtgut letztwillig zu verfügen. Gemäß den §§ 1419 Abs. 1, 1487 Abs. 1 BGB kann der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zwar nicht rechtsgeschäftlich über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen. Da sich die familienrechtliche Bestimmung des § 1419 BGB jedoch nur auf Verfügungen unter Lebenden bezieht, sind letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, der in seinen Nachlass fällt, nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1964, 2298; BayObLG BayObLGZ 1960, 254, 256; KG JW 1931, 1369 Nr. 3; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1487, Rdnr. 6).

III. Das Landgericht hat ferner angenommen, dass der Vater der Parteien in dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Erbvertrag vom 5.11.1992 letztwillige Verfügungen auch über den Anteil der Parteien am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft getroffen habe und daher der Erbvertrag insoweit unwirksam sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass der Vater der Parteien nicht letztwillig über den Anteil der Parteien am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verfügen konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthält der Erbvertrag jedoch keine derartigen Verfügungen.

1. Der Vater hat durch den Erbvertrag lediglich die Parteien als seine hälftigen Erben eingesetzt und im übrigen Vorausvermächtnisse angeordnet, nämlich zu Gunsten der Beklagten hinsichtlich des Hausgrundstücks und aller dazu gehörigen Grundstücke, zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich eines weiteren Grundstücks, diese jeweils im Wege eines Untervermächtnisses mit wechselseitigen Vorkaufsrechten beschwert, sowie die Beschwerung der Beklagten als Vermächtnisnehmerin hinsichtlich des Hausgrundstücks mit einem Untervermächtnis in Form der Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 20.000,-- DM an die Klägerin.

2. Weder die Einsetzung der Parteien zu seinen Erben noch die angeordneten Vorausvermächtnisse enthalten Verfügungen des Vaters der Parteien über deren Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Das liegt, soweit er die Parteien lediglich zu seinen Erben bestimmt hat, auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch hinsichtlich der verfügten Vorausvermächtnisse.

a) Das der Beklagten in dem Erbvertrag vermachte Hausgrundstück stand allerdings ebenso wenig wie das der Klägerin vermachte Grundstück im Alleineigentum des Vaters der Parteien, gehörte also nicht zu seinem Nachlass. Vielmehr standen die Grundstücke im Gesamthandseigentum aller Teilhaber der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Zum Nachlass des Vaters der Parteien gehörte nur sein Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Infolgedessen konnte der Vater die Grundstücke den Parteien auch nicht durch Verfügung von Todes wegen ohne weiteres zu Vollrecht zuwenden, und zwar weder durch Erbeinsetzung, durch die sie nur erhalten konnten, was im Nachlass war, noch durch Vermächtnis, durch das nicht unmittelbar Eigentum übergehen, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beschwerten auf Übertragung des Eigentums begründet werden konnte (§§ 2147, 2174 BGB).

b) Das schließt jedoch die Wirksamkeit der im Erbvertrag angeordneten Vorausvermächtnisse nicht aus. Vielmehr kann ein Vermächtnis gemäß §§ 2169 Abs. 1 Alt. 2, 2170 BGB auch einen Gegenstand erfassen, der nicht zum Nachlass des Erblassers gehört (sog. Verschaffungsvermächtnis). Um ein solches Verschaffungsvermächtnis handelt es sich, wenn - wie hier - ein überlebender Ehegatte einen zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Gegenstand vermacht (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299; BayObLG BayObLGZ 1960, 254, 260). Hierin liegt weder eine erbrechtliche oder güterrechtliche Verfügung über Gesamtgutgegenstände und daher auch kein Eingriff in die Rechte der Abkömmlinge am Gesamtgut noch eine Verfügung über Gesamtgutanteile im Ganzen oder eine Durchbrechung güterrechtlicher Bindungen (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299). Typisches Objekt eines Verschaffungsvermächtnisses ist ein Gegenstand, der dem Erblasser überhaupt nicht gehört. Können aber schon völlig fremde Gegenstände vermacht werden, so gilt dies erst Recht für Gegenstände, an denen der Erblasser - wie hier als Teilhaber einer fortgesetzten Gütergemeinschaft - neben anderen mitberechtigt ist (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299). Beide Parteien hatten die - nicht genutzte - Möglichkeit, die Erbschaft nach dem Vater auszuschlagen und sich dadurch von der Beschwerung mit den Vermächtnissen zu befreien. Die Bindung der Ausschlagung an Form und Frist (§§ 1944 ff., 2306 BGB) bedeutete noch keine solche Zumutung, dass damit gegen § 1518 BGB verstoßen wäre (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299). Es kommt auch nicht auf das Bewusstsein des Erblassers an, dass der vermachte Gegenstand nicht zum Nachlass gehört; entscheidend ist vielmehr die Intensität des Zuwendungswillens (vgl. BGH NJW 1983, 937).

c) Soweit der Vater der Parteien in dem Erbvertrag die Bestellung von Vorkaufsrechten zu Lasten der den Parteien vermachten Grundstücke sowie die Zahlung eines Geldbetrages durch die Beklagte an die Klägerin verfügt hat, handelt es sich ebenfalls um Verschaffungsvermächtnisse, mit denen die zugunsten der Parteien angeordneten Vermächtnisse jeweils in Form von Untervermächtnissen belastet sind. Auch insoweit liegt daher keine Verfügung über den Anteil der Parteien am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft vor, so dass die vom Landgericht im Wege der ergänzenden Auslegung des Erbvertrags angenommene anteilige Kürzung der von der Beklagten an die Klägerin zu erbringende Ausgleichszahlung nicht in Betracht kommt.

IV. Die von dem Vater der Parteien in dem Erbvertrag vom 5.11.1992 verfügte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 20.000,-- DM an die Klägerin ist aber - wie die Berufung mit Recht geltend macht - deshalb unwirksam, weil es sich bei dem bereits in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern vom 10.5.1990 verfügten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung um wechselbezügliche Verfügungen handelt und die Rechte der Klägerin durch die in dem Erbvertrag getroffene Verfügung beeinträchtigt würden. Das Landgericht hat diese Frage nicht geprüft. Das ist nunmehr in der Berufungsinstanz nachzuholen.

1. Die in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 zu Gunsten der Klägerin verfügte Ausgleichszahlung ist wechselbezüglich i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB.

a) Wechselbezüglichkeit der von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Anders ausgedrückt muss jede Verfügung mit Rücksicht auf die andere getroffen worden sein und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. [1998], § 2270, Rdnr. 4). Dabei muss die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Der Begriff der Wechselbezüglichkeit erfordert nicht, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen oder sich auch nur gegenseitig bedenken (vgl. BayObLG BayObLGZ 1991, 173, 176; OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 4). Es ist auch nicht nötig, dass die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen in dem Testament ausdrücklich festgelegt wird (Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 4). Insbesondere kann aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Festlegung nicht schon geschlossen werden, dass Wechselbezüglichkeit nicht gewollt war (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735).

Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1734, 1735; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 22). Dabei ist vor allem zu erforschen, ob die Verfügungen nach dem Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voneinander abhängig sein sollten. Hierfür können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände, z.B. Äußerungen der Erblasser, herangezogen werden (vgl. Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 22).

b) Die danach vorzunehmende Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 ergibt trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, dass von diesen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Klägerin, bei der es sich - wie ausgeführt - um ein Untervermächtnis handelt, das gemäß § 2270 Abs. 3 BGB Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein kann, Wechselbezüglichkeit gewollt war.

aa) Hierfür spricht zunächst, dass die Eltern der Parteien die Klägerin durch gleichlautende Verfügungen mit einem Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung bedacht haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1210, 1211; BayObLG FamRZ 1996, 1040, 1041; FamRZ 2001, 1734, 1736; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rdnr. 4).

bb) Zudem kommt in dem Testament der Wunsch der Eltern nach einer bestimmten Verteilung des Nachlasses unter ihren Kindern zum Ausdruck (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1040, 1042). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fällen, in denen Ehegatten die gemeinsamen Kinder ohne weitere Verfügung zu ihren Erben einsetzen. In diesen Fällen liegt die Annahme nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, dass die gemeinsamen Kinder seine Erben werden, so dass es im Zweifel an einer Wechselbezüglichkeit fehlt (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 445; FamRZ 1996, 1240, 1241). Anders liegt es dagegen im Streitfall. Nach dem Inhalt des Testaments vom 10.5.1990 sollte die Beklagte das Hausgrundstück, die Klägerin hierfür von der Beklagten einen Ausgleich durch Zahlung eines Geldbetrages und die Klägerin darüber hinaus ein weiteres Grundstück erhalten. Lediglich das restliche Vermögen sollte auf die Parteien zu gleichen Teilen entfallen. Haben die Eltern der Parteien somit die bestimmte Aufteilung ihres Nachlasses unter den gemeinsamen Kindern in dem in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmten Sinne gewollt, so spricht dies dafür, dass sie auch eine wechselseitige Bindung des überlebenden Ehegatten nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten beabsichtigt haben.

cc) Ein weiteres Indiz für die von den Eltern gewollte Wechselbezüglichkeit besteht aufgrund der zwischen ihnen im Ehevertrag vom 27.4.1971 vereinbarten fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese führte dazu, dass beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten dessen Anteil am Gesamtgut und somit auch die zum Gesamtgut gehörenden Grundstücke der Eltern nicht in dessen Nachlass fielen (§ 1483 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz BGB). Aus diesem Grunde wäre eine letztwillige Verfügung des zuerst versterbenden Ehegatten über seinen Anteil am Gesamtgut der Gütergemeinschaft ins Leere gegangen (vgl. BayObLG BayObLGZ 1960, 254, 256 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1419, Rdnr. 2). Das wiederum machte eine gemeinsame letztwillige Verfügung erforderlich, wenn - wie hier - beide Ehegatten die Regelung der Verteilung des Nachlasses nach dem Tode beider Ehegatten nicht dem überlebenden Ehegatten überlassen wollten.

c) Zweifel an dieser Auslegung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die Klägerin als wechselbezüglich bindendes Vermächtnis könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Eltern der Parteien in dem gemeinschaftlichen Testament vom 10.5.1990 die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Betrages nicht ausdrücklich geregelt haben. Dieser Umstand steht jedoch einer Auslegung als wechselbezüglich bindendes Vermächtnis nicht entgegen.

Denn die auch insoweit gebotene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2086, Rdnr. 2) ergibt, dass die Eltern der Parteien der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe des hälftigen Werts des der Beklagten zu übertragenden Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Elternteils zuwenden wollten. Hiervon ist bereits das Landgericht - ohne dies näher auszuführen - ausgegangen, indem es die Höhe des Vermächtnisanspruchs der Klägerin hinsichtlich des Anteils der Parteien am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem hälftigen Wert dieses hälftigen Grundstücksanteil, also mit einem Viertel des Werts bemessen hat. Dass die Bemessung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin nach dem hälftigen Wert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Elternteils dem Willen der Eltern bei Errichtung des gemeinsamen Testaments entsprach, ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Die Klägerin hat auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 24.10.2003 (Bl. 98 d. A.) vorgetragen, dass die Eltern Ende 1989/Anfang 1990 an sie herangetreten seien und ihr mitgeteilt hätten, dass sie beabsichtigten, der Beklagten das Hausanwesen allein zu "vererben", und die Beklagte hierfür den hälftigen Wert beim Erbfall an die Klägerin ausbezahlen sollte. Damit die Beklagte nicht auf einmal beim Erbfall die vollständige Summe bezahlen müsste, habe ihr eingeräumt werden sollen, bereits jetzt Zahlungen an die Klägerin zu leisten, die dann bei der Herauszahlung des hälftigen Hauswerts zu berücksichtigen seien. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr geht sie ausweislich ihres Sachvortrags auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 16.9.2003 (Bl. 56 d. A.) zutreffend selbst davon aus, dass sich dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern entnehmen lasse, dass die Parteien von ihren Eltern insgesamt so gestellt werden sollten, dass beide in etwa gleich viel bekommen.

d) Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Klägerin hinsichtlich der wertmäßigen Beteiligung am Nachlass gegenüber der Beklagten benachteiligen wollten, ergeben sich auch nicht aus dem Wortlaut des Testaments. Diesem lässt sich lediglich entnehmen, dass es den Eltern darauf ankam, dass die Beklagte letztlich das Hausanwesen erhalten würde, allerdings nicht ohne entsprechenden Wertausgleich gegenüber der Klägerin. Daraus, dass die von der Beklagten an die Klägerin bereits gezahlten Geldbeträge sowie der sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen von der Beklagten noch zu leistende Restbetrag in dem gemeinschaftlichen Testament offen geblieben sind, kann daher nicht geschlossen werden, dass die Eltern die rechtlichen Wirkungen der an sich gegebenen Wechselbezüglichkeit schlechthin ausschließen und dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit belassen wollten, nach seinem Belieben die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlung zu bestimmen. Vielmehr liegt es nach dem auch im Wortlaut des Testaments zum Ausdruck gekommenen Willen der Eltern nahe, dass die Höhe des von der Beklagten bereits gezahlten und noch zu zahlenden Geldbetrages allein deshalb offen geblieben ist, weil den Eltern zum einen die exakte Höhe des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags sowie der möglicherweise noch zu erwartenden weiteren Zahlungen durch die Beklagte vor dem Tod der Eltern nicht bekannt sein konnte, so dass es jeweils einer entsprechenden Berichtigung des Testaments bedurft hätte, und zum anderen "der im Erbfall gültige Wert" des Hausgrundstücks ohnehin erst nach dem Tode des zuletzt versterbenden Elternteils bestimmt werden konnte.

2. Die von dem Vater der Parteien nach dem Tode der Mutter in dem Erbvertrag vom 5.11.1992 einseitig getroffene Verfügung über die Höhe des von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 2289 BGB unwirksam.

a) Mit dem Tode der Mutter der Parteien trat die erbrechtliche Bindung des Vaters an seine wechselbezüglichen Verfügungen und damit eine Beschränkung seiner Testierfreiheit ein (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2271, Rdnr. 9). Gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB erlosch sein Recht zum Widerruf der von ihm in dem gemeinschaftlichen Testament vom 10.5.1990 getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen, also auch das Recht, die in diesem Testament bestimmte Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichszahlung an die Klägerin ganz oder zum Teil zu widerrufen. Zugleich führte die erbrechtliche Bindung an seine wechselbezüglichen Verfügungen dazu, dass seine späteren letztwilligen Verfügungen gemäß § 2289 BGB analog unwirksam sind, soweit sie die Rechte des durch eine wechselseitige Verfügung Bedachten beeinträchtigen würden (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2271, Rdnr. 15 f.).

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Durch die von dem Vater der Parteien in dem Erbvertrag vom 5.11.1992 getroffene Regelung über die Höhe des von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrags wurden die Rechte der Klägerin als in dem gemeinschaftlichen Testament vom 10.5.1990 wechselbezüglich Bedachte beeinträchtigt. Das ergibt sich zunächst bereits daraus, dass nach der in dem Erbvertrag getroffenen Verfügung im Gegensatz zur Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament die Beklagte nicht zur Zahlung eines Betrages in Höhe des hälftigen Werts des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Elternteils verpflichtet sein soll, sondern zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 100.000,-- DM. Eine weitere Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin besteht darin, dass die Beklagte unter Berücksichtigung angeblich von ihr an die Klägerin bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 80.000,-- DM mit der Zahlung eines Restbetrages in Höhe von lediglich 20.000,-- DM beschwert wird, ohne dass der Beklagten noch der Nachweis obliegt, dass sie die angeblich bereits geleisteten Zahlungen tatsächlich erbracht hat. Unabhängig hiervon bestehen hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten an die Klägerin angeblich bereits erbrachten Zahlungen jedenfalls insoweit Bedenken, als in dem Erbvertrag davon die Rede ist, dass die Beklagte bereits vor Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 10.5.1990 an die Klägerin 60.000,-- DM gezahlt haben soll. Da die Klägerin und ihr Ehemann ausweislich des handschriftlichen, sowohl von ihnen als auch von der Beklagten unterzeichneten Bestätigungsschreibens vom 16.4.1990 bestätigten, zu diesem Zeitpunkt lediglich 15.000,-- DM von der Beklagten erhalten zu haben, müsste diese in dem bis zur Testamentserrichtung am 10.5.1990 verbleibenden kurzen Zeitraum noch weitere 45.000,-- DM an die Klägerin gezahlt haben. Das behauptet die Beklagte jedoch selbst nicht.

V. Bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs war der Wert des der Klägerin durch das gemeinschaftliche Testament vom 10.5.1990 vermachten Grundstücks nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Weder aus dem Wortlaut des Testaments noch aus dem Sachvortrag der Parteien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dies von den Eltern der Parteien bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gewollt war. Im übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.5.2004 (Seite 4 = Bl. 157 d.A.) unbestritten vorgetragen, dass sich der Wert insgesamt lediglich auf 1.200,-- DM belaufe.

VI. Der der Klägerin zustehende Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Werts des der Beklagten zu übertragenden Hausgrundstücks bestimmt sich nach dem Verkehrswert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Parteien (30.10.2001), welcher sich auf 150.000,-- EUR beläuft, so dass der Klägerin zunächst ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 75.000,-- EUR zugestanden hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien vom 10.5.1990 nicht zu entnehmen, dass nach deren Wille der Sachwert des Grundstücks ohne Berücksichtigung der Marktsituation maßgebend für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin sein soll. Die diesbezügliche Auslegung des Landgerichts bindet den Senat nicht (vgl. BGH NJW 2004, 2751 ff.). Die ergänzende Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergibt vielmehr, dass sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin nach dem Willen der Eltern der Parteien an dem Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Elternteils zu orientieren hat.

1. Welche Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Werts des Hausgrundstücks maßgebend sein soll, haben die Eltern der Parteien in ihrem gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich bestimmt. Es liegt nahe, dass sie sich hierüber keine Gedanken gemacht haben. Entscheidend ist daher, welche Bestimmung die Eltern getroffen hätten, wenn sie bei Testamentserrichtung von den verschiedenen Möglichkeiten der Wertberechnung Kenntnis gehabt hätten.

2. Durch die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Regelungen haben die Eltern der Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ihnen daran gelegen war, dass die Beklagte das Hausgrundstück erhält. Die Möglichkeit eines Verkaufs dieses Grundstücks durch die Beklagte haben sie aber durchaus in Erwägung gezogen und dementsprechend ein Vorkaufsrecht zugunsten der Klägerin verfügt. Hieraus kann zwar geschlossen werden, dass nach dem Wunsch der Eltern nach ihrem Tode ihre Kinder das Hausgrundstück nach Möglichkeit behalten sollten, dieses also im Eigentum der nächsten Familienangehörigen verbleiben sollte. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Eltern die Beklagte zur Zahlung eines am reinen Sachwert des Hausgrundstücks orientierten Ausgleichsbetrags an die Klägerin verpflichten wollten. Aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises vom 30.1.2003 ergibt sich, dass sich zum Wertermittlungsstichtag (30.10.2001) der reine Sachwert des bebauten Grundstücks auf 194.834,-- EUR, der an den Grundstücksmarkt angepasste Sachwert hingegen auf lediglich rund 150.000,-- EUR belief. Bei dem angegebenen reinen Sachwert handelt es sich mithin um einen Betrag, der im Falle eines Verkaufs des Grundstücks auf der Basis der gutachterlichen Schätzung nicht zu erzielen wäre. Es ist erfahrungswidrig, dass die Eltern der Parteien die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Klägerin ohne Berücksichtigung des auf dem Grundstücksmarkt für das Grundstück im Falle des Verkaufs erzielbaren Preises verpflichten wollten. Dies hätte in dem von den Eltern bereits bedachten Fall des Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte und der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin zur Folge, dass die Klägerin an die Beklagte lediglich den von der Beklagten am Grundstücksmarkt tatsächlich erzielten Kaufpreis zahlen müsste, die Beklagte aber die Hälfte des aller Voraussicht nach höheren reinen Sachwerts an die Klägerin als Ausgleichsbetrag erstatten müsste. Der Beklagten bliebe in diesem Fall also weniger als die Hälfte des tatsächlich erzielten Kaufpreises. Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Willen der Eltern entsprach, lassen sich weder dem Wortlaut des Testaments entnehmen noch dem Sachvortrag der Parteien. Die am reinen Sachwert des Hausgrundstücks orientierte Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin widerspräche vielmehr dem Willen der Eltern der Parteien, beide Kinder wertmäßig in etwa gleicher Höhe am Nachlass zu beteiligen.

3. Der danach maßgebliche Verkehrswert des Hausgrundstücks kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach dem avisierten, letztlich jedoch gescheiterten Verkauf des Grundstücks zu einem Preis von 220.000,-- EUR bestimmt werden. Die Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks kann allenfalls an einen tatsächlich erzielten Kaufpreis anknüpfen. Nur dann, wenn ein zu bewertendes Grundstück tatsächlich verkauft worden ist, verdient die Orientierung des Verkehrswerts am konkret erzielten Kaufpreis den Vorzug vor einer Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientieren kann (vgl. BGH NJW-RR 1993, 131). Im Übrigen ist die potentielle Käuferin, die das Hausgrundstück im Jahr 2002 für 220.000,-- EUR erwerben wollte, nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 16.9.2003 (Seite 4 = Bl. 58 d. A.) mittlerweile nur noch zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 150.000,-- EUR bereit.

4. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks kann daher im vorliegenden Fall lediglich durch eine Schätzung bestimmt werden. Diese Bestimmung muss bei dem hier in Rede stehenden Grundstück in erster Linie nach dem Sachwert, den es verkörpert, erfolgen. Für die Bestimmung des Verkehrswerts eines bebauten Grundstücks kommen grundsätzlich mehrere Methoden in Frage, insbesondere die Bestimmung nach dem Sachwert des Grundstücks oder die Bestimmung nach seinem Ertragswert. Welcher Wert maßgebend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 1970, 2018, 2019). Vornehmlich auf den Ertragswert abzustellen, ist nur dann sachgerecht, wenn das zu bewertende Gebäude dazu bestimmt ist, nachhaltig Ertrag zu erzielen, wie z.B. bei Mietwohnhäusern und Geschäftsgebäuden. Steht dagegen die Eigennutzung im Vordergrund, wie bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, kommt es auf Erträge, die gar nicht in erster Linie erstrebt werden, nicht an. Vielmehr ist der Verkehrswert in diesen Fällen in erster Linie nach dem Sachwert zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1970, 2018, 2019). Bei dem hier in Rede stehenden Gebäude handelt es sich unstreitig um ein Zweifamilien-Wohnhaus, so dass der Verkehrswert in erster Linie nach dem Sachwert zu bestimmen ist.

5. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks beläuft sich nach der vorrangig am Sachwert orientierten Schätzung des Gutachterausschusses des Landkreises in seinem Gutachten vom 30.1.2003 zum Wertermittlungsstichtag (30.10.2001) auf 150.000,-- EUR. Bei diesem von der Klägerin zu den Akten gereichten Gutachten handelt es sich um urkundlich belegten substantiierten Sachvortrag der Klägerin (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 402, Rdnr. 5). Die Beklagte ist der entsprechenden Behauptung der Klägerin, dass sich der vorrangig am Sachwert orientierte Verkehrswert des Hausgrundstücks auf 150.000,-- EUR belaufe, nicht entgegengetreten. Zwar trägt die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals - allerdings unbestritten - vor, die Eintragung eines Vorkaufsrechts führe zu einer Wertminderung. Soweit die Beklagte hieraus schließen möchte, im Falle der Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Klägerin sei der Wert noch niedriger als 150.000,-- EUR anzusetzen, kann dem jedoch nicht beigetreten werden. Entscheidend ist auch insoweit der Wille der Eltern der Parteien bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 10.5.1990. Weder dem Wortlaut dieses Testaments, in dem die Eltern unter anderem ein Vorkaufsrecht an dem Hausgrundstück zu Gunsten der Klägerin verfügt haben, noch sonstigen Umständen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von diesen im Hinblick auf das Vorkaufsrecht eine Reduzierung des zu Gunsten der Klägerin verfügten Ausgleichsanspruchs gewollt war.

VII. Der ursprüngliche Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 75.000,-- EUR ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 7.669,38 EUR (= 15.000,-- DM) durch die unstreitig von der Beklagten in dieser Höhe bereits erbrachten Zahlungen erloschen, so dass die Beklagte noch die Zahlung eines Restbetrags in Höhe von 67.330,62 EUR schuldet. Soweit das Landgericht von der Beklagten behauptete weitere Zahlungen nicht für bewiesen und die von ihr erklärte Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung nicht für durchgreifend erachtet hat, hat die Beklagte dies mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

VIII. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IX. Der Klägerin steht darüber hinaus gemäß §§ 2174, 2147 BGB ein Anspruch auf Eintragung eines Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten an dem der Beklagten vermachten Hausgrundstück zu. Auch dieser gemäß § 2186 BGB fällige Anspruch ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien vom 10.5.1990, in dem die Beklagte mit einem entsprechenden Untervermächtnis beschwert worden ist. Dass die Klägerin mit einem Verkauf des Grundstücks grundsätzlich einverstanden ist und es auch selbst nicht kaufen möchte, berührt ihren Anspruch auf Eintragung eines Vorkaufsrechts nicht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung dieses Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts kommt erst dann in Betracht, wenn ein Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen worden ist (§ 463 BGB), was bislang nicht der Fall ist.

X. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB steht der Beklagten gegenüber der Klageforderung nicht zu, da es an einem fälligen Erbauseinandersetzungsanspruch der Beklagten fehlt. Die Klägerin kann als Vorausbedachte Erfüllung bereits aus dem ungeteilten Nachlass verlangen (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2150, Rdnr. 4). Der der Beklagten als Miterbin gemäß §§ 2042 ff. BGB zustehende Auseinandersetzungsanspruch kann im Klagewege erst nach Teilungsreife des Nachlasses durchgesetzt werden (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2042, Rdnr. 16). Vor Verteilung des Nachlasses gemäß § 2047 BGB sind aber nach § 2046 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, zu denen auch das hier von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachte Vorausvermächtnis zählt (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2046, Rdnr. 5, § 2150, Rdnr. 3 f.). Im übrigen hat die Beklagte für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, das in Geld vorhandene Vermögen sei geteilt, keinen Beweis angeboten. Ein Auseinandersetzungsanspruch besteht aber nur hinsichtlich des Nachlasses insgesamt. Teilauseinandersetzung kann die Beklagte grundsätzlich nicht verlangen (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2042, Rdnr. 16 f.).

XI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch insoweit zu berichtigen, als in dieser das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung in Höhe von 70.000,-- EUR nicht berücksichtigt worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 2 GKG i. V. mit § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG analog, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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