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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 8 U 692/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 321 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die Saarmesse ist keine Freizeitveranstaltung i.S. des § 321 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 692/05

Verkündet am: 30.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 11 O 73/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziffer I. dieses Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.858 € sowie 318,75 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.2.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung und Montage der Einbauküche gemäß Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 8.4.2003 über eine Messe-Einbauküche.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.708,-- € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin, die Kücheneinrichtungen herstellt und verkauft, unterhielt im Jahr 2003 auf der Verbraucherausstellung "Internationale ~messe" in einen Messestand. Der Zutritt zu dem Messegelände war entgeltpflichtig. Mit Ausnahme der Stände in Halle 1 befanden sich auf dem Messegelände nur Stände, an denen Kaufverträge abgeschlossen wurden. Daneben wurde ein unterhaltendes Rahmenprogramm angeboten. Der Messestand der Klägerin befand sich in einem Zelt außerhalb der Messehallen.

Am 8.4.2003 besuchten die Beklagten die ~messe. Sie begaben sich in das Messezelt der Klägerin. Dort wurden sie von einem Mitarbeiter der Klägerin angesprochen, von dem sie sich über das Angebot der Klägerin informieren ließen, wobei die Beklagten Interesse an sogenannten Apothekerschränken bekundeten. Nach einem Verkaufsgespräch, bei dem die Beklagten mit Suppe, Coca Cola und Kaffee bewirtet wurden, unterzeichneten sie einen "Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche", wonach eine näher bezeichnete Einbauküche nach Vereinbarung eines Aufmaßtermins zum Gesamtpreis von 6.508,-- € einschließlich Mehrwertsteuer geliefert und montiert und spätestens bis zur 50. Kalenderwoche 2005 abgenommen werden sollte. Nach Abschluss des Kaufvertrags schenkte die Klägerin den Beklagten eine Pfanne. Einige Tage später leisteten die Beklagten an die Klägerin die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von 650,-- €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2005 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen. Hierauf antwortete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 2.2.2005. Darin teilte sie mit, dass den Beklagten kein Widerrufsrecht zustehe, und forderte diese auf, bis zum 14.2.2005 einen Termin zur Durchführung der Feinplanung und des Aufmaßes zu vereinbaren. Daraufhin forderten die Beklagten die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.2.2005 zur Klageerhebung auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Einbauküche nebst Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 318,75 € und Zinsen, Zug um Zug gegen Lieferung und Montage der Einbauküche, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, von ihr eine Einbauküche von 6,5 lfm. entgegenzunehmen, Zug um Zug gegen Zahlung von 5.858,-- € sowie 318,75 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2005,

2. festzustellen, dass die Beklagten mit der Abnahme der Einbauküche in Verzug sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend haben die Beklagten beantragt,

die Klägerin zu verurteilten, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 650,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, bei der ~messe des Jahres 2003 habe es sich um eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehandelt. Mangels erforderlicher Belehrung über ihr Widerrufsrecht sei der von ihnen mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2005 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam. Daher könnten sie auch die geleistete Anzahlung zurückverlangen.

Durch das angefochtene Urteil (GA 83 - 90), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner von der Klägerin eine Einbauküche von 6,5 lfm., Front Studio, Farbe kombi-blau entgegenzunehmen, Zug um Zug gegen Zahlung von 5.858,-- € sowie 318,75 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2005. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Einbauküche in Verzug sind, und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kaufpreisanspruch sei gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der Kaufvertrag vom 8.4.2003 sei nicht wirksam widerrufen worden. Den Beklagten habe kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zugestanden. Bei der ~messe 2003 habe es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Bestimmung, sondern um eine Verbraucherausstellung gehandelt. Die den Beklagten gewährte Beköstigung und das Geschenk nach Abschluss des Kaufvertrags könnten die Beklagten aufgrund des Wertunterschieds zwischen der Kücheneinrichtung und diesen Gaben nicht in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt haben.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage sowie ihren Widerklageantrag weiter. Sie machen weiterhin geltend, bei der ~messe des Jahres 2003 habe es sich im Hinblick auf eine Vielzahl von Freizeitangeboten, wie etwa die Beköstigung von Besuchern sowie Einrichtungen und Programme zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen, um eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehandelt, weshalb ihnen hinsichtlich des mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Wenn auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit dem Mitarbeiter der Klägerin keine klassische Überrumpelung stattgefunden habe, sei doch durch die Bereitung der besagten Annehmlichkeiten eine Gesprächsatmosphäre geschaffen worden, der man sich nur schwer habe entziehen können. Zudem seien die Beklagten durch die Gewährung besonderer Messepreise zum Abschluss eines noch nicht einmal in allen Einzelheiten festgelegten Vertrags geradezu verleitet worden.

Die Beklagten beantragen (GA 119 f., 142),

1. die Klage abzuweisen,

2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 650,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt (GA 127, 142 f.),

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es in Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Urteils heißen muss: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.858 € sowie 318,75 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung und Montage der Einbauküche gemäß Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 8.4.2003 über eine Messe-Einbauküche.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Sie meint, die ~messe habe ihren Charakter als Verbraucherausstellung nicht durch das für eine derartige Ausstellung typische und - was unstreitig ist - von den Verkaufsständen getrennt stattfindende - gastronomische und unterhaltende Rahmenprogramm eingebüßt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2006 (GA 142 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO ).

I. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des nach Abzug der geleisteten Anzahlung in Höhe von 650,-- € noch offen stehenden Kaufpreises in Höhe von 5.858,-- € aus § 433 Abs. 2 BGB, Zug um Zug gegen die von der Klägerin geschuldete Lieferung und Montage der Einbauküche (§§ 320, 322 BGB), zusteht. Nach Maßgabe des von der Klägerin in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis des Senats berichtigten Zahlungsantrags war lediglich der Tenor unter Ziffer I. des angefochtenen Urteils klarstellend neu zu fassen.

1. Bei dem zwischen den Parteien am 8.4.2003 geschlossenen Vertrag über Lieferung und Montage einer Messe-Einbauküche zum Preis von 6.508,-- € handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen, auf den gemäß § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf und - in dem in § 651 Satz 3 BGB bestimmten, für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht maßgebenden Umfang - die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 651 Rdnr. 5). Anspruchsgrundlage für die begehrte Kaufpreiszahlung ist daher § 433 Abs. 2 BGB.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht den Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB versagt hat. Nach dieser Bestimmung steht einem Verbraucher bei einem zwischen ihm und einem Unternehmer geschlossenen Vertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher anlässlich einer von dem Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Bei der ~messe des Jahres 2003 handelte es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne der genannten Bestimmung, anlässlich derer die Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrags mit der Klägerin über eine Messe-Einbauküche bestimmt worden wären. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG) nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher die Bestimmungen über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen wollen. Fehlt es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

b) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Landgericht die ~messe 2003 zu Recht nicht als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB angesehen. Es fehlt nach dem von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt an beiden für eine Freizeitveranstaltung im Sinne der genannten Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen.

aa) Bei der ~messe - auch derjenigen des Jahres 2003 - steht nach der Art ihrer Ankündigung und Durchführung nicht der Freizeitcharakter im Vordergrund. Vielmehr handelt es sich - jedenfalls soweit mit ihr Verbraucher und nicht Fachkreise angesprochen werden - um eine Verbrauchermesse, die in erster Linie vom Zweck der gewerblichen Leistungsschau geprägt ist. Die für die Beurteilung insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den durch diese Veranstaltung angesprochenen Verbrauchern gehören, selbst festzustellen. Hinzu kommt, dass bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien von einer Verwobenheit des bei der Veranstaltung der ~messe 2003 auch vorhandenen Freizeitangebots und der Verkaufsveranstaltung bereits deshalb keine Rede sein kann, weil mit Ausnahme der Stände in Halle 1 ausschließlich Stände existierten, an denen Verträge abgeschlossen und Waren käuflich erworben werden konnten. Es fehlte daher im Hinblick auf die räumliche Trennung zwischen Unterhaltung einerseits und Verkauf andererseits gerade an einem Freizeitcharakter, der den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Bestimmung versetzt hat. Das bloße Nebeneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung reicht hingegen für die Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht aus (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 26, zit. nach juris).

bb) Darüber hinaus fehlte es auch an einer Organisationsform, der sich der Kunde nur schwer entziehen konnte. Einem Besucher der ~messe 2003 war es aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und in Anbetracht der regelmäßig vorhandenen Vielzahl von Besuchern und Verkaufsständen jederzeit möglich, sich den Verkaufsbemühungen der dort tätigen Unternehmen zu entziehen. Er brauchte schon, wenn er dies nicht wollte, keine Messehalle mit Verkaufsständen oder Verkaufsstände außerhalb der Messehallen aufzusuchen. Wenn er dies tat, war es ohne Weiteres möglich, die betreffende Messehalle oder den außerhalb der Messehallen gelegenen Verkaufsstand wieder zu verlassen und das an anderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen. Ein Gefühl der Dankbarkeit gegenüber den werbenden Unternehmen konnte sich schon deshalb nicht einstellen, weil der Zugang zu der Veranstaltung entgeltpflichtig war. Ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt wirkt dem Empfinden, den auf der Veranstaltung vertretenen Anbietern in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, gerade entgegen (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris). Entgegen der von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vertretenen Auffassung reicht es auch nicht aus, dass die durch das Freizeitangebot der ~messe 2003 angelockten Besucher auch Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt waren. Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris). Dass die Klägerin selbst durch besondere Aktivitäten in ihrem Messezelt ihrem Messeauftritt das Gepräge einer Freizeitveranstaltung gegeben hätte, lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Dass die Klägerin die Beklagten während der Verkaufsverhandlungen mit Suppe, Cola und Kaffee bewirtete und ihnen nach Abschluss des Kaufvertrags eine Pfanne schenkte, verleiht ihrem Auftritt nicht den Charakter einer Freizeitveranstaltung. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um verkaufsfördernde Werbemaßnahmen, die bei Verkaufsverhandlungen in den Geschäftsräumen von Unternehmen ebenso denkbar wie mittlerweile üblich sind.

c) Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB hat den Beklagten daher nicht zugestanden, so dass sie an den mit der Klägerin am 8.4.2003 geschlossenen Kaufvertrag gebunden sind.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte und der Höhe nach von den Beklagten nicht beanstandete Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen, auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Kosten für die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von 318,75 € ist nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klageantrag ist aufgrund der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO bei Zug um Zug zu bewirkenden Leistungen zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdnr. 3). Er ist auch begründet, da die Beklagten die Entgegennahme der ihnen von der Klägerin angebotenen Leistung ebenso wie die Erbringung der von ihnen geschuldeten Gegenleistung unberechtigt verweigern (§§ 293, 295, 298 BGB).

IV. Da die Beklagten - wie ausgeführt - an den mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden sind, ist der von ihnen mit ihrer Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung nicht gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 346 Abs. 1 BGB analog begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Danach ist der Wert des mit der Klage geltend gemachten bezifferten Zahlungsantrags mit 5.858,-- €, der Wert des Feststellungsantrags mit 200,-- € und der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten bezifferten Zahlungsantrags mit 650,-- € zu bemessen, so dass sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 6.708,-- € ergibt.

Ende der Entscheidung

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