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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 8 W 256/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 5
BRAGO § 9 Abs. 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 256/03

Saarbrücken, den 7. November 2003

In dem Rechtsstreit

wegen selbständigem Beweisverfahren

(hier: Beschwerde gegen erstinstanzliche Streitwertfestsetzung)

Tenor:

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken - 4 OH 12/03 - vom 21.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Keine Kostenentscheidung.

Gründe:

Die gemäß §§ 25 Abs. 3; 5 GKG i V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Für den Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i V. m. § 3 ZPO auf das Interesse des Antragstellers insoweit abzustellen, als es um den Bewertungsgegenstand geht, d. h. im vorliegenden Fall um diejenigen Mängel, wegen der der Antragsteller Beseitigungskosten bzw. hilfsweise Minderung geltend machen will. Die Höhe der durch diese Mängel begründeten Beseitigungskosten bzw. des dadurch gegebenenfalls bedingten Minderungsbetrages ist dagegen grundsätzlich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. Von hier aus ist es nicht zu beanstanden, dass der Erstrichter den zur Beseitigung der vom Antragsteller bezeichneten Mängel erforderlichen Betrag unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Gutachtens des Sachverständigen vom 11.10.2003 mit 3.055,96 Euro angenommen hat.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht.

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