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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 9 UF 104/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
BGB § 1361 Abs. 2
BGB § 1579
BGB § 1579 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

9 UF 104/01

Verkündet am 5.2.2003

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 16. Mai 2001 - 16 F 281/99 UK/UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1999: (649,23 DM =) 331,95 EUR,

für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 1999: (1.099,95 DM =) 562,40 EUR,

für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2000: (1.151,57 DM =) 588,79 EUR,

für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2000: (661,57 DM =) 338,26 EUR,

für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000: (1.151,57 DM =) 588,79 EUR und

für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2001: (740 DM =) 378,36 EUR.

Die weitergehende Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 %.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 81 % und der Beklagte 19 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 24. Januar 1973 die Ehe geschlossen, aus der die am. März 1991 geborene Tochter A. I. hervorgegangen ist, welche im Haushalt der Klägerin versorgt und betreut wird. Die Parteien leben getrennt seit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung am 24. November 1997.

Die am. Februar 1953 geborene, heute 49 Jahre alte Klägerin hatte vor der Eheschließung und zu Beginn der Ehe als Kassiererin gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie im Jahre 1982 aufgegeben. Seit der Trennung der Parteien erzielt die Klägerin keine Erwerbseinkünfte.

Sie ist Alleineigentümerin des (aus zwei Wohnungen bestehenden) Hausanwesens *Straßenbezeichnung2* in O., welches ihr von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung übertragen worden war. An der im hinteren Untergeschoss befindlichen Wohnung besteht ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht zu Gunsten der Eltern der Klägerin. Die im Obergeschoss Parterre befindliche Wohnung war bis zur Trennung im November 1997 von den Parteien gemeinsam und anschließend bis zum Auszug des Beklagten im Mai 1998 von diesem allein bewohnt worden. Die Klägerin hatte sodann mit ihren Eltern auf deren Wunsch (insbesondere die Mutter konnte nach einer Hüftgelenksoperation schlecht Treppen steigen) vereinbart, dass diese die nunmehr leer stehende Wohnung auf eigene Kosten renovieren und anschließend beziehen sollten. Seit dem Abschluss der Renovierungsarbeiten Ende 1998 leben die Eltern der Klägerin in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien. Die zuvor von den Eltern der Klägerin innegehaltene zweite Wohnung war - ebenfalls finanziert von den Eltern - renoviert und zum 1. Januar 1999 vom Vater der Klägerin vermietet worden. Die Klägerin und ihre Eltern sind zunächst davon ausgegangen, dass die Investitionen der Eltern durch die Mieteinnahmen abgegolten werden können. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin kam diese dann mit ihren Eltern überein, dass die Mieteinnahmen jedenfalls vorläufig an die Klägerin fließen sollen. Entsprechend hat die Klägerin nachfolgende Mieten vereinnahmt: Im Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 monatlich 900 DM, im Zeitraum von März bis Juli 2000 monatlich 980 DM und ab März 2001 monatlich 880 DM. Für eine weitere Renovierung der Wohnung im Zeitraum zwischen August 2000 und Februar 2001 hatten die Eltern der Klägerin dieser - allein für die Fenster und die Haustür - ein Darlehen über 6.500 DM zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin war ferner Alleineigentümer eines - ihr ebenfalls von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung zugewandten - unbebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2000 verkauft hat. Über die Höhe des Verkaufserlöses besteht Streit zwischen den Parteien. Einen Betrag von 16.000 DM hat die Klägerin auf eine gegenüber ihren Eltern bestehende, damals mit 28.000 DM valutierende Darlehensschuld gezahlt.

Die Klägerin selbst wohnt seit Mai 2000 mit der gemeinsamen Tochter der Parteien im Hausanwesen des Zeugen S.. Dort war sie bereits wenige Wochen nach der Trennung der Parteien eingezogen. Ob die Klägerin im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2000 in einer von ihr angemieteten möblierten Wohnung in B. gelebt hat, ist ebenso streitig wie die Gründe für den Einzug und das Verbleiben der Klägerin im Hausanwesen des Zeugen S..

Der am. Oktober 1950 geborene, heute 52 Jahre alte Beklagte ist - seit 1980 selbständig - in seinem erlernten Beruf als Fernsehtechniker tätig. Er ist Inhaber der Einzelfirma R. M. Radio- und Fernsehtechnik in O.. Über die Höhe der aus der Firma erzielten Gewinne besteht Streit zwischen den Parteien.

Der Beklagte ist Alleineigentümer der in O. gelegenen Hausanwesen *Straßenbezeichnung1*, *Straßenbezeichnung3* und - seit dem Jahr 2000 -*Straßenbezeichnung4*. Seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Mai 1998 bewohnt er eine der im Hausanwesen *Straßenbezeichnung1* gelegenen beiden Wohnungen. Die von ihm in den Jahren 1996 bis 1999 vereinnahmten Kaltmieten aus den Hausanwesen *Straßenbezeichnung1* und 5 (bzw. der Wohnwert des Beklagten, den beide Parteien in Höhe der zuvor erzielten Jahreskaltmiete in Ansatz bringen) hat 1996 (18.780 DM + 11.550 DM =) 30.330 DM, 1997 (18.840 DM + 13.100 DM =) 31.940 DM, 1998 (18.840 DM + 16.800 DM =) 35.640 DM und 1999 (18.840 DM + 16.800 DM =) 35.640 DM betragen. Nach der insoweit nicht angegriffenen Handhabung des Familiengerichts sind hiervon jedenfalls die Positionen Darlehenszinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Grundbesitzerverein einkommensmindernd in Ansatz zu bringen.

Nach den insoweit ebenfalls unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts hat der Beklagte in den Jahren von 1996 bis 1998 für Alters- und Krankenvorsorge Beträge von 10.916,70 DM im Jahr 1996, 11.260,33 DM im Jahr 1997 und 11.284,35 DM im Jahr 1998 aufgewandt. Nach dem von der Klägerin nicht beanstandeten zweitinstanzlichen Vorbringen des Beklagten hat die Summe seiner Vorsorgeaufwendungen im Jahr 1999 8.356,92 DM betragen. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2000 besteht Streit über die Höhe der Vorsorgeaufwendungen.

Die Klägerin hatte den Beklagten bereits kurze Zeit nach der Trennung der Parteien auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist durch Prozessvergleich vom 19. Januar 1998 (Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler - 12 F 312/97 -) beendet worden, in dem sich der Beklagte verpflichtete, für die Dauer von 6 Monaten Kindesunterhalt von 314 DM und Trennungsunterhalt von 700 DM zu zahlen.

Das Hauptsacheverfahren (Stufenklage) ist (hinsichtlich des Kindesunterhalts) durch Prozessvergleich vom 14. Dezember 1998 (Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler - 12 F 311/97 - = Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 219/98 UK/UE -) beendet worden, in welchem sich der Beklagte zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von 570 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet hat. Den (zunächst ebenfalls im Wege der Stufenklage beanspruchten) Trennungsunterhalt hatte die Klägerin nach Auskunftserteilung durch den Beklagten nicht mehr beziffert, nachdem sie - so auch der Sachvortrag der Klägerin - "mit einem anderen Mann in F. zusammengezogen war und ihr damaliger Anwalt die Auffassung vertreten hat, aus diesem Grund keine Unterhaltsansprüche mehr verfolgen zu können".

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten mit ihrer im Juli 1999 eingereichten Stufenklage erneut auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen, u. a. mit der Begründung, dass sie die "Wohngemeinschaft - dies ist wohl die zutreffendere Bezeichnung - aufgegeben" habe. Zuletzt hat sie vom Beklagten monatlichen Trennungsunterhalt von 2.750 DM beansprucht.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin "unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen" monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen: 1554 DM für den Zeitraum von Juli 1999 bis Dezember 2000 und 777 DM für den Zeitraum ab Januar 2001.

Hiergegen wenden sich beide Parteien. Der Beklagte erstrebt mit seiner Erstberufung - wie bereits erstinstanzlich - völlige Klageabweisung. Die Klägerin trägt auf Zurückweisung der Erstberufung an. Mit ihrer Zweitberufung beansprucht sie vom Beklagten für den Zeitraum ab Juli 1999 "unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen" Trennungsunterhalt von monatlich 1.554 DM. Der Beklagte trägt auf Zurückweisung der Zweitberufung an.

Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin mittlerweile länger als drei Jahre mit dem Zeugen S. eheähnlich zusammenlebt, durch Vernehmung des Zeugen K. A. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 2003 Bezug genommen.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 59/99 GÜR, 16 F 218/98 UK/UE und 16 F 190/98 UE sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - 36 Js 1304/00 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Erstberufung des Beklagten ist teilweise begründet. Sie führt für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 28. Februar 2001 zur Herabsetzung des erstinstanzlich zuerkannten Trennungsunterhalts und für die Zeit ab 1. März 2001 zum Wegfall der erstinstanzlich titulierten Unterhaltsrente. Der ebenfalls zulässigen Zweitberufung der Klägerin ist in der Sache dagegen der Erfolg zu versagen.

Der Klägerin steht für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 28. Februar 2001 Trennungsunterhalt im Umfang der aus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe zu. Für die Zeit ab 1 März 2001 scheitert der Unterhaltsanspruch der Klägerin an der hier gebotenen Anwendung der Härteklausel, die zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Klägerin führt.

Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich das Maß des hier in Rede stehenden Trennungsunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren auf Seiten des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts von den Gewinnen aus der Einzelfirma, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kreditverbindlichkeiten aus der Finanzierung der Hausanwesen, Kranken- und Altersvorsorgeaufwendungen, Steuerzahlungen sowie der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter A. I. geprägt.

Hinsichtlich der Gewinne der Einzelfirma ist es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1996 bis 1998 zugrundegelegt hat.

Wegen der jährlich der Höhe nach meist stark schwankenden Einkünfte von Freiberuflern - wie hier des Beklagten - ist ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt für die Ermittlung des Einkommens zu bilden (vgl. Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2001 - 6 UF 106/00, m. w. N.; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl, § 1 Rz. 115), wobei in der Regel ein Zeitraum von drei Jahren berücksichtigt wird (vgl. Wendl/Haußleiter, a. a. O., § 1, Rz. 116). Der vorliegend zeitnächste Mehrjahresdurchschnitt wäre demnach - worauf der Beklagte im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum ab Juli 1999 zutreffend hinweist - anhand der in den Jahren 1997 bis 1999 (bzw. 1998 bis 2000 bzw. 1999 bis 2001) erzielten Gewinne zu ermitteln. Hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 hat der Beklagte jedoch lediglich "vorläufige" Gewinn- und Verlustrechnungen und hinsichtlich des ersten Halbjahres 2001 eine "vorläufige" betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt, welche gerade wegen ihrer "Vorläufigkeit" nicht geeignet sind, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten zu ermitteln, zumal die genannten Unterlagen jegliche Erläuterung zu den einzelnen Positionen vermissen lassen. Dagegen hat der Beklagte für die Jahre 1996 bis 1998 - entsprechend seiner Auskunftsverpflichtung gemäß Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 1 Dezember 1999 - 16 F 281/99 UK/UE- in der Fassung des Senatsurteils vom 13. Dezember 2000 - 9 UF 168/99 - die "endgültigen" Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen und Bilanzen vorgelegt, sodass diese vom Familiengericht zutreffend zugrundegelegt worden sind.

Angesichts der "Vorläufigkeit" der für die Jahre 1999 bis 2001 vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte auch nicht hinreichend belegt, dass sich seine Einnahmen bzw. seine Gewinne aus selbständiger Tätigkeit ab Januar 1999 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich und dauerhaft verringert haben.

Entgegen der Handhabung des Familiengerichts sind die in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1996 bis 1998 in Ansatz gebrachten Abschreibungen lediglich hinsichtlich der Position "betrieblicher Gebäudeanteil" von jährlich 2.094 DM im Sinne einer Gewinnerhöhung zu korrigieren. Diese - steuerrechtlich zulässigen - Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen berühren nämlich das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht, da die Abnutzung des Hauses regelmäßig durch die Wertsteigerung der Immobilie ausgeglichen wird (BGH, FamRZ 1997, 281, 283, Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2000 - 6 UF 65/99 -, m. w. N.). Die übrigen hier in Rede stehenden "planmäßigen" Abschreibungen und die Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu Strohal, Die Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei Selbständigen, Rz. 103) betreffen ausweislich der Anlagen "Entwicklung des Anlagevermögens" zu den jeweiligen Jahresabschlüssen betriebsrelevante Anschaffungen. Sie sind gesetzlich zugelassen (§ 7 Abs. 3 EstG). Ihrer gewinnmindernden Berücksichtigung stehen daher unter den hier vorliegenden Umständen keine unterhaltsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. hierzu: Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2001 - 6 UF 106/00 -, m. w. N.).

Die Gewinn- und Verlustrechungen für die Jahre 1996 und 1997 sind ferner hinsichtlich der dort aufgeführten Position "Ehegattengehalt" in Höhe von jährlich 7.080 DM im Sinne einer Gewinnerhöhung zu korrigieren, nachdem die Klägerin unangegriffen vorgetragen hat, dass sie bis zur Trennung der Parteien lediglich "pro forma" als geringfügig Beschäftigte im Betrieb des Beklagten buchhalterisch "geführt" worden war. Schließlich sind die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 hinsichtlich der Position "Zinsen langfristige Verbindlichkeiten" um die auf das "Darlehen C. J." entfallenden Beträge von 265,87 DM (1997) bzw. 593,21 DM (1998) im Sinne einer Gewinnerhöhung zu korrigieren. Insoweit ist der Beklagte dem substantiierten Bestreiten der Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Die Darlehenszinsen "Darlehen C. J." sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch gewinnmindernd in Ansatz gebracht (vgl. Bl. 4, 11, 25 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1997 sowie Bl. 5, 12, 23 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1998).

Im Übrigen bieten die Gewinn- und Verlustrechnungen (aus sich heraus) keinen Anlass zu Bedenken, insbesondere auch nicht hinsichtlich der gewinnmindernd in Ansatz gebrachten Zinsen für Bankendarlehen, die im Übrigen gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1996 (vgl. dort Spalte "Vorjahr") bereits im Jahr 1995 bestanden haben müssen. Das Bestreiten der Klägerin erfolgt insoweit "nur ins Blaue hinein".

Gewinnmindernd sind die in den Jahren 1996 bis 1998 geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu berücksichtigen, welche nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 15.320 DM im Jahr 1996, 12.978,25 DM im Jahr 1997 und 10.343,40 DM im Jahr 1998 betragen haben.

Nach alldem ergibt sich ein zugrundezulegender durchschnittlicher Jahresgewinn von (1996: <36.974,40 DM + Gebäudeabschreibung: 2.094 DM + Ehegattengehalt: 7.080 DM - Umsatzsteuer: 15.320 DM => 30.828,40 DM + 1997: <36.337,05 DM + Gebäudeabschreibung: 2.094 DM + Ehegattengehalt: 7.080 DM + Zinsen Darlehen C.: 265,87 DM - Umsatzsteuer: 12.978,25 DM => 32.798,67 DM + 1998: <50.457,88 DM + Gebäudeabschreibung: 2.094 DM + Zinsen Darlehen C.: 593,21 DM - Umsatzsteuer: 10.343,40 DM => 42.801,69 DM = 106.428,76 DM : 3 Jahre =) 35.476,25 DM.

Höhere Gewinne hat die Klägerin nicht hinreichend konkret dargetan bzw. nachgewiesen. Der Ansatz von "Schwarzeinnahmen" scheitert hier bereits daran, dass die Klägerin solche "Schwarzeinnahmen" weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart substantiiert dargelegt hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Parteien hätten während der letzten Jahre ihres Zusammenlebens (1993 bis 1997) durchschnittlich jährlich 50.000 bis 60.000 DM ausgegeben, wobei längst nicht alle Privatausgaben erfasst seien. Jedoch lässt dies keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Einkünfte aus "Schwarzeinnahmen" erzielt hat. Konkrete Anhaltspunkte zu Ort, Art und Umfang der "Schwarzarbeiten bzw. -verkäufe" fehlen. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe einer Kundin beim Kauf von Elektrogeräten stets vorgeschlagen, "die Geschäfte ohne Rechnung zu machen", ist ihr Sachvortrag ebenfalls nicht hinreichend konkret, insbesondere was den Umfang der "Schwarzeinnahmen" angeht. Dieselben Erwägungen gelten für den Sachvortrag der Klägerin, im Jahre 1995 sei der Kauf eines PKW mit "Schwarzeinnahmen" finanziert worden, zumal dies in einem Zeitraum geschehen sein soll, der lange vor dem hier in Rede stehenden - ab Juli 1999 - liegt. Soweit die Klägerin aus einer einmonatigen Festgeldanlage (23.306,02 DM) im Jahr 1995 auf "Schwarzeinnahmen" schließt, überzeugt dies ebenso wenig wie ihr Hinweis auf den Lebensstil des Beklagten. Hinsichtlich des nach der Trennung der Parteien erfolgten Erwerbs eines dritten Hausanwesens hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Kaufpreis "voll finanziert" worden sei. Sogar die Notarkosten und die Grunderwerbsteuer hätten kreditiert werden müssen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe zur Finanzierung eines Kaufpreises von 300.000 DM lediglich 100.000 DM benötigt, beruht nach ihrer Erklärung im Senatstermin lediglich auf "Hörensagen". Nach alldem kommt mangels schlüssiger Darlegung von "Schwarzeinnahmen" und deren Höhe eine Beweiserhebung hierüber nicht in Betracht.

Auch kann dem Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - vorliegend ein Wechsel in eine abhängige Tätigkeit nicht angesonnen werden, da - auch unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten, der heutigen Arbeitsmarktsituation sowie der wirtschaftlichen Lage in der Elektrobranche - nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine Arbeitsstelle mit einem Jahresbruttoeinkommen findet, welches erheblich über dem vorstehend ermittelten Bruttojahresgewinn von gerundet 35.500 DM liegt.

Von dem durchschnittlichen Jahresgewinn des Beklagten sind nach der nicht zu beanstandenden Handhabung des Familiengerichts Vorsorgeaufwendungen und Einkommensteuerzahlungen in Höhe des möglichst zeitnahen Dreijahresdurchschnitts in Abzug zu bringen.

Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts (für die Jahre 1997 bis 1998) und dem Vorbringen des Beklagten (für das Jahr 1999), dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat der Beklagte in den Jahren 1997 bis 1999 für Kranken- und Altersvorsorge insgesamt Jahresbeiträge von durchschnittlich (1997: 11.260,33 DM + 1998: 11.284,85 DM + 1999: 8.356,92 DM = 30.902,10 DM : 3 =) 10.300,70 DM geleistet. Soweit der Beklagte für den Zeitraum ab Januar 2000 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 erstmals - von der Klägerin im Senatstermin bestrittene - höhere Vorsorgeaufwendungen behauptet, hat er diese nicht belegt.

Nach dem insoweit von der Klägerin nicht beanstandeten Vorbringen des Beklagten hat dieser in den Jahren 1997 bis 2001 Einkommensteuerzahlungen jedenfalls wie folgt erbracht: 1997: 4.396 DM, 1998: 1.024 DM, 1999: 1.857 DM, 2000: 0 DM und 2001 (gemäß Einkommensteuerbescheid für 1998): 3.198,83 DM. Diese sind wie folgt in die Berechnung einzustellen: Für den Unterhaltszeitraum Juli bis Dezember 1999 mit (1997: 4.396 DM + 1998: 1.024 DM + 1999: 1.857 DM = 7.277 DM : 3 Jahre =) 2.425,67 DM; für den Unterhaltszeitraum Januar bis Dezember 2000: (1998: 1.024 DM + 1999: 1.857 DM + 2000: 0 = 2.881 DM : 3 Jahre =) 960,33 DM; für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2001: (1999: 1.857 DM + 2000: 0 + 2001: 3.198,73 DM = 5.055,73 DM : 3 Jahre =) 1.685,24 DM. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 erstmals - von der Klägerin im Senatstermin bestrittene - höhere Einkommensteuerzahlungen behauptet, hat er diese nicht belegt.

Nach alldem ergibt sich ein zugrundezulegendes durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich (Gewinn: 35.476,25 DM - Vorsorgeaufwendungen: 10.300,70 DM - Einkommensteuer: 2.425,67 DM = 22.749,88 DM : 12 =) 1.895,82 DM für den Unterhaltszeitraum Juli bis Dezember 1999, (Gewinn: 35.476,25 DM - Vorsorgeaufwendungen: 10.300,70 DM - Einkommensteuer: 960,33 DM = 24.215,22 DM : 12 =) 2.017,94 DM für den Unterhaltszeitraum Januar bis Dezember 2000 und (Gewinn: 35.476,25 DM - Vorsorgeaufwendungen: 10.300,70 DM - Einkommensteuer: 1.685,24 DM = 23.490,31 DM : 12 =) 1.957,53 DM für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2001. Hiervon ist nach der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts jeweils der Kindestabellenunterhalt mit monatlich 570 DM in Abzug zu bringen.

Die Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung (bzw. Wohnwert) sind vorliegend mit monatlich 1.062,04 DM bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Klägerin zu berücksichtigen.

Nach dem - die Klägerin jedenfalls nicht benachteiligenden (das Familiengericht ist für das Jahr 1998 von geringeren Einnahmen ausgegangen) - Vorbringen des Beklagten haben die von ihm vereinnahmten Kaltmieten (unter Fortschreibung der Mieteinnahmen aus der vom Beklagten seit Mai 1998 selbst genutzten Wohnung) aus den Hausanwesen *Straßenbezeichnung1* und 5 im Jahr 1997 (18.840 DM + 13.100 DM =) 31.940 DM und in den Jahren 1998 und 1999 jeweils (18.840 DM + 16.800 DM =) 35.640 DM betragen.

Hiervon sind - jedenfalls zur Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Klägerin und für den hier in Rede stehenden Trennungsunterhalt - neben dem vom Familiengericht unbeanstandet berücksichtigten Positionen (Kreditzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Grundbesitzerverein) unter den hier gegebenen Umständen auch die vom Beklagten auf die zur Finanzierung der Hausanwesen geschlossenen Darlehensverträge geleisteten eheprägenden Tilgungsbeträge in Abzug zu bringen (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2000, 950, 952; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Aufl., Rz. 1218; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 778; a. A:. Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rz. 201).

Die Zins- und Tilgungsleistungen haben nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Vorbringen des Beklagten im Jahr 1997 (2.376,50 DM + 8.221,44 DM + 9.101,28 DM = insgesamt) 19.699,22 DM, im Jahr 1998 (2.380,50 DM + 8.221,44 DM + 9.101,28 DM = insgesamt) 19.703,22 DM und im Jahr 1999 (2.380,50 DM + 8.221,44 DM + 9.101,28 DM = insgesamt) 19.703,22 DM betragen. Danach und unter Berücksichtigung der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnungsgrundlage des Familiengerichts errechnen sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Einkünfte des Beklagten aus Vermietung wie folgt:

 Mieteinnahmen 1997:31.940,00 DM
+ Mieteinnahmen 1998:35.640,00 DM
+ Mieteinnahmen 1999:35.640,00 DM
 103.220,00 DM
- Zins und Tilgung 1997:19.699,22 DM
- Zins und Tilgung 1998:19.703,22 DM
- Zins und Tilgung 1999:19.703,22 DM
- Grundsteuer 1997 (623,53 DM + 71,89 DM =):695,42 DM
- Grundsteuer 1998 (wie vor):695,42 DM
- Grundsteuer 1999 (wie vor):695,42 DM
- Gebäudeversicherung 1997 (739,40 DM + 480,50 DM =):1.219,90 DM
- Gebäudeversicherung 1998 (737 DM + 478,50 DM =):1.215,50 DM
- Gebäudeversicherung 1999 (762,90 DM + 480,50 DM=): 1.233,40 DM
- Haus- und Grundbesitzerverein 1997 bis 1999 (42 DM x 3 =):126,00 DM
 38.233,28 DM
: 36 Monate =1.062,04 DM.

Auf Seiten der Klägerin sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs fiktive Erwerbseinkünfte von monatlich jedenfalls 630 DM für den Zeitraum ab April 2001 sowie Einkünfte aus Vermietung von monatlich 900 DM für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1999, von monatlich 980 DM für den Zeitraum von März bis Juli 2000 und von monatlich 880 DM für die Zeit ab März 2001 in Ansatz zu bringen.

Da die gemeinsame, von der Klägerin betreute Tochter der Parteien im März 2001 das 10. Lebensjahr vollendet hat (und damit nicht mehr im Grundschulalter ist, vgl. hierzu: Eschenbruch/Mittendorf, a. a. 0., Rz. 5275, m. w. N.), ist der Klägerin - auch angesichts eines hier eventuell höheren Betreuungsbedarfs als bei gleichaltrigen Kindern - zumutbar, ab April 2001 jedenfalls eine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auszuüben, wovon auch das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass sie mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter wegen deren psychischen Belastungen "voll ausgelastet" ist. Es ist auch unter Berücksichtigung des Alters sowie der mangelnden Berufsausbildung- und Erfahrung der Klägerin davon auszugehen, dass sie bei zumutbaren Anstrengungen jedenfalls eine Arbeitsstelle im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (z. B. als Kassiererin, Verkäuferin, Haushaltshilfe oder im Gaststättengewerbe) mit einem monatlichen Einkommen von 630 DM zu finden imstande war bzw. ist. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie krankheitsbedingt zur Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht in der Lage ist.

Die ihr danach fiktiv zuzurechnenden Erwerbseinkünfte von 630 DM monatlich sind als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Familienarbeit der Klägerin nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, FamRZ 2001, 986, 991), also als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zu behandeln.

Ferner sind der Klägerin bei der Ermittlung ihres eheangemessenen Bedarfs - insoweit abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - die vorstehend bezifferten Einnahmen aus der Vermietung einer der in ihrem Alleineigentum stehenden Wohnungen im Hausanwesen *Straßenbezeichnung2* in O. zuzurechnen.

Ob die Klägerin mit ihren Eltern Vereinbarungen hinsichtlich der von diesen getragenen Renovierungskosten beider im Hausanwesen *Straßenbezeichnung2* gelegenen Wohnungen getroffen hat, konnte dahinstehen, da die Klägerin zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit entsprechender Verbindlichkeiten (Notwendigkeit der Renovierungsmaßnahmen, Kostentragungspflicht der Klägerin) nicht hinreichend konkret vorgetragen hat. Auch sind ihre Angaben - mit Ausnahme der Positionen Fenster und Haustür - zur Art der Renovierungsarbeiten und zur Höhe der Kosten unzureichend.

Ebenso wie die (fiktiven) Erwerbseinkünfte sind die Mieteinnahmen als Surrogat des eheprägenden mietfreien Wohnens der Parteien im Hausanwesen *Straßenbezeichnung2* im Wege der sogenannten Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzustellen.

(Fiktive) Zinseinkünfte aus dem der Klägerin verbliebenen Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks sind ihr dagegen nicht zuzurechnen. Gemäß dem notariellen Kaufvertrag hat der Verkaufserlös insgesamt 16.900 DM betragen. Die Behauptung des Beklagten, der tatsächliche Kaufpreis habe 80.000 DM betragen, beruhte nach seinem Vorbringen im Senatstermin lediglich auf "Hörensagen". Unter Berücksichtigung des unangegriffenen Vorbringens der Klägerin, dass sie von dem Verkaufserlös einen Betrag von 16.000 DM auf ein zum damaligen Zeitpunkt mit 28.000 DM valutierendes Darlehen an ihre Eltern gezahlt hat, verbleibt mit 900 DM kein Kapital, aus dem die Klägerin nennenswerte Einkünfte hätte erzielen können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin fiktive Einkünfte wegen dem Zeugen S. erbrachter Haushaltsführungsleistungen zuzurechnen. Nach der insoweit glaubwürdigen und in sich schlüssigen Aussage des hierzu vom Senat vernommenen Zeugen S. unterhält dieser zur Klägerin zwar eine intime Freundschaft. Er hat jedoch zugleich erklärt und detailliert ausgeführt, dass die Klägerin ihm keine Versorgungsleistungen erbringt.

Nach alldem ergibt sich nachfolgende Unterhaltsberechnung:

1. Juli bis 31. Oktober 1999:

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten1.895,82 DM
- Kindestabellenunterhalt570,00 DM
 1.325,82 DM
hiervon 6/7 =1.136,42 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung1.062,04 DM
+ Einkünfte der Klägerin aus Vermietung900,00 DM
 3.098,46 DM
hiervon 1/2 = Bedarf =1.549,23 DM
- Einkünfte der Klägerin aus Vermietung900,00 DM
 649,23 DM

1. November bis 31. Dezember 1999

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 1.895,82 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.325,82 DM
hiervon 6/7 = 1.136,42 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
  2.198,46 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.099,23 DM

1. Januar bis 29. Februar 2000

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 2.017,94 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.447,94 DM
hiervon 6/7 = 1.241,09 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
  2.303,13 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.151,57 DM

1. März bis 31. Juli 2000

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 2.017,94 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.447,94 DM
hiervon 6/7 = 1.241,09 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
+ Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 980,00 DM
  3.283,13 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.641,57 DM
- Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 980,00 DM
  661,57 DM

1. August bis 31. Dezember 2000

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 2.017,94 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.447,94 DM
hiervon 6/7 = 1.241,09 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
  2.303,13 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.151,57 DM

1. Januar bis 28. Februar 2001

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 1.957,53 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.387,53 DM
hiervon 6/7 = 1.189,31 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
  2.251,35 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.125,68 DM

1. bis 31. März 2001

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 1.957,53 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.387,53 DM
hiervon 6/7 = 1.189,31 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
+ Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 880,00 DM
  3.131,35 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.565,68 DM
- Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 880,00 DM
  685,68 DM

Ab 1. April 2001

 Nettoerwerbseinkommen des Beklagten 1.957,53 DM
- Kindestabellenunterhalt 570,00 DM
  1.387,53 DM
hiervon 6/7 = 1.189,31 DM
+ Einkünfte des Beklagten aus Vermietung und Verpachtung 1.062,04 DM
+ Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 880,00 DM
+ 6/7 des fiktiven Nettoerwerbseinkommen der Klägerin (6/7 von 630 DM =) 540,00 DM
  3.671,35 DM
hiervon 1/2 = Bedarf = 1.835,68 DM
- Einkünfte der Klägerin aus Vermietung 880,00 DM
- 6/7 des fiktiven Nettoerwerbseinkommen der Klägerin 540,00 DM
 415,68 DM

In den Zeiträumen vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 und 1. August bis 31. Dezember 2000 ist der Beklagte hinsichtlich der oben errechneten Unterhaltsbeträge zwar lediglich eingeschränkt leistungsfähig, unter den hier gegebenen Umständen jedoch in vollem Umfang als leistungsfähig zu behandeln. Ihm ist nämlich angesichts der relativ geringen Höhe der zur Leistungsfähigkeit fehlenden Monatsbeträge von (Erwerbseinkommen: 1.895,82 DM - Kindesunterhaltszahlbetrag: < 570 DM - hälftiges Kindergeld: 125 DM => 445 DM + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1.062,04 DM - Selbstbehalt: 1.500 DM - Trennungsunterhalt: 1.099,23 DM =) 86,37 DM im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 1999 und (Erwerbseinkommen: 2.017,94 DM - Kindesunterhaltszahlbetrag: < 570 DM - hälftiges Kindergeld: 135 DM => 435 DM + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1.062,04 DM - Selbstbehalt: 1.500 DM - Trennungsunterhalt: 1.151,57 DM =) 6,59 DM in den Zeiträumen 1. Januar bis 29. Februar und 1. August bis 31. Dezember 2000 zuzumuten, die genannten relativ kurzen Zeiträume jedenfalls im Hinblick darauf zu überbrücken, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass die (bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs berücksichtigten) Tilgungsleistungen auf die Finanzierung der in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesen vorübergehend gestundet oder herabgesetzt werden, zumal der Klägerin mit den Unterhaltsbeträgen weniger als der notwendige Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (1.300 DM) für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2001 wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung des Zeugen S. durch den Senat ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB für den Zeitraum ab Januar 2001 wegen der verfestigten sozialen Bindung mit dem Zeugen S. bejaht hat. Dies führt vorliegend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2001 zu einer Herabsetzung und für den Zeitraum ab 1. März 2001 zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.

Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für einen Ausschluss, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB aufgestellt hat (vgl. BGH, FamRZ 1995, 540 ff; FamRZ 1989, 487 ff, jeweils m. w. N.), können dessen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn das von dem Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner auf Dauer angelegte Verhältnis zu einem solchen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar wird (vgl. BGH, FamRZ 1995, 540, 543; FamRZ 1989, 487, 490). Ein gemeinsamer Haushalt ist hierfür keine notwendige Voraussetzung (vgl. BGH, FamRZ 1984, 986, 987; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1474), weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin (auch) im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2000 ihren Lebensmittelpunkt im Hausanwesen des Zeugen S. hatte.

Die Beziehung der Klägerin zu dem Zeugen S. hat sich seit Januar 2001 derart verfestigt, dass ab diesem Zeitpunkt von einer festen sozialen Verbindung auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 1997, 671, 672). Die Klägerin pflegt bereits seit Ende 1997 - also im Januar 2001 seit über drei Jahren (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rz. 1121, m w. N.) - eine intime Beziehung zu dem Zeugen S.. Sie lebte jedenfalls von Ende 1997/Anfang 1998 bis Juni 1999 und lebt wiederum von Ende Februar 2000 bis heute im Hausanwesen des Zeugen, wobei sie nicht nur die beiden Zimmer in der Einliegerwohnung, sondern auch die übrigen Räume des Anwesens bewohnt. Zwar hatte sie im Zeitraum von Juli 1999 bis Ende Februar 2000 eine möblierte Wohnung in B. angemietet (nach ihrem Vorbringen im Senatstermin u. a., um sich nicht dem Verdacht der - nach Auffassung der Klägerin nicht vorliegenden - eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen auszusetzen), die Beziehung zum Zeugen S. jedoch fortgesetzt. Die Klägerin und der Zeuge besuchen gemeinsam Familienfeste (z. B. den 80. Geburtstag des Vaters der Klägerin), verbringen die Feiertage gemeinsam (z. B. Heiligabend 2002 und Silvester 2002/2003 zu Hause, 1. Weihnachtsfeiertag 2002 gemeinsamer Besuch bei den Eltern der Klägerin, 2. Weihnachtstag gemeinsamer Besuch bei der Mutter des Zeugen) und haben gemeinsame Urlaube verbracht (vgl. hierzu: Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. 0., Rz. 1120, m. w. N.). Aus der Sicht der Öffentlichkeit erweckt das geschilderte Erscheinungsbild den Eindruck, dass die Klägerin mit dem Zeugen S. auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft lebt und beide diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben.

Das Bestehen der verfestigten sozialen Verbindung führt unter den hier gegebenen Umständen im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2001 zu einer Herabsetzung und - insoweit über die Handhabung des Familiengerichts hinaus - für den Zeitraum ab 1. März 2001 zu einer vollständigen Versagung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.

Im Rahmen der zur Beurteilung der groben Unbilligkeit i. S. d. § 1579 BGB anzustellenden Interessenabwägung sind die Belange der von der Klägerin betreuten gemeinsamen Tochter der Parteien zu wahren. Danach müssen der Klägerin jedenfalls die Mittel verbleiben, die sie zur Deckung ihres Mindestbedarfs benötigt, wobei zur Deckung des Mindestbedarf auch auf Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zurückzugreifen ist (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV, Rz. 418 f, Eschenbach/Borth, a. a. O., Rz. 1576, jeweils m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB angezeigt, der Klägerin über den ihr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zugemuteten Umfang der Erwerbstätigkeit hinaus, die Aufnahme einer unterhalbschichtigen Beschäftigung mit einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von jedenfalls gerundet 760 DM (= gerundet 389 EUR) anzusinnen.

Der Aufnahme einer solchen Tätigkeit stehen die Belange der von der Klägerin betreuten Tochter A. I. nicht entgegen. Das am. März 1991 geborene Kind war im Januar 2001 bereits nahezu 10 Jahre alt, sodass ihm keine Nachteile entstehen, wenn die Klägerin in den Vormittagsstunden (während das Kind die Schule besucht) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sonstige Gründe, die einer unterhalbschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend konkret dargetan. Im Übrigen sind der Klägerin - wie ebenfalls bereits ausgeführt - für den Zeitraum ab April 2001 (Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter) ohnehin fiktive Erwerbseinkünfte von jedenfalls 630 DM zuzurechnen. Zudem kommt für den Zeitraum ab März 2003 (Vollendung des 12. Lebensjahres der Tochter) die Obliegenheit zur Aufnahme einer halbschichtigen Tätigkeit in Betracht.

Unter Berücksichtigung eines erzielbaren Nettoeinkommens von jedenfalls 760 DM bei unterhalbschichtiger Tätigkeit ist lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 28. Februar 2001 zu befürchten, dass die Klägerin in finanzielle Not gerät, da ihr in diesem Zeitraum wegen Leerstands keine Mieteinnahmen zugeflossen sind. Im Hinblick hierauf und die ebenfalls zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten war ihr Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum auf 740 DM herabzusetzen, sodass ihr zusammen mit den fiktiven Erwerbseinkünften von 760 DM jedenfalls der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von monatlich 1.500 DM für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Unterhaltsbetrages von monatlich 740 DM ist der Beklagte auch leistungsfähig.

Für den Zeitraum ab 1. März 2001 ist eine finanzielle Notlage der Klägerin nicht zu befürchten, da ihr unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen monatliche Einkünfte von (Mieteinnahmen: 880 DM + fiktive Erwerbseinkünfte: 760 DM =) 1.640 DM zur Verfügung stehen. Danach und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten führt die Anwendung der Härteklausel vorliegend für den Zeitraum ab 1. März 2001 zu einer völligen Versagung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.

Die vom Beklagten erstrebte Herabsetzung bzw. Versagung des Unterhaltsanspruchs zu einem früheren Zeitraum kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 BGB hinsichtlich des von ihm behaupteten Ausbrechens der Klägerin aus einer intakten Ehe sowie einer falschen eidlichen Aussage nicht nachgewiesen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 708 Nr. 10, 713 ZPO a. F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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