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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 9 UF 106/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1684
BGB § 1696 Abs. 1
FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 14
KostO § 30 Abs. 2
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangsrechts.
Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 25. Juni 2004 - 21 F 100/04 UG - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

IV. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 3. September 2004 unter Beiordnung von Rechtsanwalt, , ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt.

V. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Aus der seit Juni 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist die am 1995 geborene Tochter K. hervorgegangen, welche seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragstellerin lebt.

Hinsichtlich der Umgangskontakte des Antragsgegners mit K. hatten sich die Parteien zunächst am 7. Juni 2000 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis dahin geeinigt, dass 14-tägige Kontakte in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden sollen. Nachdem es in der Folgezeit (aus jedenfalls nicht in der Person des Antragsgegners liegenden Gründen) lediglich zu einem einzigen Umgangskontakt gekommen war, hat er mit Eingang im Januar 2001 beim Familiengericht eine Regelung des Umgangs (jeden Samstag von 12 Uhr bis 18 Uhr) erstrebt. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und die Auffassung vertreten, ein Umgang solle so lange nicht stattfinden, bis K. von sich aus hierzu bereit ist. Ferner hat sie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind erstrebt. Der Antragsgegner hat auf Zurückweisung dieses Antrages angetragen. Das Familiengericht hatte bereits in diesem Verfahren - 21 F 20/01 - das Kind, die Parteien und das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt angehört sowie ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob das Wohl K. durch einen Umgang mit dem Antragsgegner gefährdet wird. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. Juli 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2003 - 21 F 20/01 - wurde u. A. der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge für K. "mit Ausnahme des Rechts der Bestimmung und Regelung der Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Kindesvater für einen Zeitraum von 2 Stunden an einem Wochentag in 14-tägigem Rhythmus" übertragen (Ziffer II) und insoweit - einer Empfehlung des Sachverständigen folgend - eine Umgangspflegschaft angeordnet (Ziffer III). Zur Umgangspflegerin wurde Dipl. Psychologin S. bestimmt (Ziffer IV).

In der Folgezeit ist es wiederum lediglich zu einem einzigen Umgangskontakt zwischen Vater und Tochter am 1. Dezember 2003 gekommen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Februar 2004 beim Familiengericht auf Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 4. Juni 2003 dahin angetragen, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag auf Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 4. Juli 2003 nach Anhörung des Kindes, der Parteien, des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes und der Umgangspflegerin zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, für welche sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf den völligen Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren weiter.

Der Antragsgegner trägt auf Zurückweisung der Beschwerde und ebenfalls auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug an.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, es seien keine Gründe ersichtlich, welche "eine Änderung des Beschlusses der Vorinstanz rechtfertigen würden". Die Regelung entspreche dem Wohl des Kindes.

Die Umgangspflegerin hat sich zur Beschwerde der Antragstellerin nicht geäußert.

Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis - 21 F 20/01 - und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - 7 Js 1121/00 - waren zu Informationszwecken beigezogen.

II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für die hier in Rede stehende von der Antragstellerin erstrebte Abänderung der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. Juli 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2003 - 21 F 20/01 - getroffenen Anordnungen zum Umgangsrecht, dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Nach Maßgabe dessen teilt der Senat unter den hier gegebenen Umständen die Auffassung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für über die in dem vorbezeichneten Beschluss vom 4. Juli 2003 hinausgehenden Einschränkungen des Umgangsrechts des Antragsgegners mit der Tochter K. jedenfalls derzeit nicht gegeben sind, insbesondere nicht für den von der Antragstellerin erstrebten völligen Ausschluss des Umgangsrechts.

Seit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ist das Umgangsrecht nicht mehr als Elternrecht, sondern als Recht des Kindes konzipiert, andererseits ergibt sich aus § 1684 BGB, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind haben. Die Gerichte haben im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen daher versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab und Richtschnur jeder einzelnen Entscheidung ist das Wohl des Kindes (vgl. BverfG, FamRZ 1999, 1417, 1418, FamRZ 1999, 85, 86). Der Elternteil, bei welchem das Kind lebt - hier die Antragstellerin -, hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Er muss dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern. Auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes kann hierbei nicht allein abgestellt werden (vgl. Senatbeschluss vom 4. September 2000 - 9 UF 88/00 -, FamRZ 2001, 369).

Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung zwar dann, wenn durch die Besuchskontakte das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Insoweit bedarf es aber einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Ein Ausschluss ist nur gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1994, 198; OLG Hamm, FamRZ 1997, 307, 308; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 422, 423; OLG Celle, 1990, 1026, 1027; zur verfassungsrechtlichen Voraussetzung für Eingriffe in das Elternrecht vgl. auch BVerfG, FamRZ 2002, 1021).

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch Besuchskontakte mit dem Antragsgegner ist jedenfalls derzeit lediglich insoweit ersichtlich, als K. seit dem zweiten Halbjahr 2000 lediglich einmal - im Dezember 2003 -, also über einen langen Zeitraum hinweg so gut wie keinen Kontakt zu ihrem Vater hatte und nach den überzeugenden Feststellungen des Dipl. Psychologen A. in dem vom Familiengericht im Verfahren - 21 F 20/01 - eingeholten Sachverständigengutachten vom 27. November 2002 durch die in der Vergangenheit erlebten Szenen und die noch bestehenden erheblichen Spannungen zwischen ihren Eltern massiv belastet ist. Dieser Gefährdung kann aber hinreichend durch die vom Familiengericht in dem vorbezeichneten Beschluss vom 4. Juli 2003 angeordnete Umgangspflegschaft begegnet werden. Durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft wird nämlich die Möglichkeit geschaffen, die unter den hier gegebenen Umständen erforderliche und ersichtlich schwierige Anbahnung sowie den Aufbau von persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Tochter mit fachlicher Hilfe durch eine neutrale Person in die Wege zu leiten, zu unterstützen und zu begleiten, sodass nicht zu befürchten ist, dass das seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet wird.

Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die vorliegend eine weitere Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin einwendet, K. habe im Zusammenhang mit Kontakten mit der Umgangspflegerin bzw. dem Antragsgegner stets mit hohem Fieber reagiert, traten diese Symptome nach den ärztlichen Bescheinigungen der Dres. L. vom 15. Januar 2004 und C. vom 20. Januar 2004 zum Einen stets im Zusammenhang mit Infekten (Bronchitis, Harnwegsinfekt, Infekte der oberen Luftwege), zum Andern teilweise auch ohne erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung der vom Familiengericht angeordneten Umgangsregelung auf, so am 22. September 2003, obwohl der erste Kontakt (mit der Umgangspflegerin alleine) erst am 17. November 2003 stattfand und am 6. Januar 2004, nachdem der letzte Kontakt bereits am 15. Dezember 2003 war. Danach ist aber nicht nachvollziehbar, dass die - bei Kindern ihres Alters senatsbekannt häufig auftretenden - Infekte K. im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 psychisch bedingt, d. h. ihre Ursache in der Umsetzung der vom Familiengericht angeordneten Umgangsregelung hatten.

Soweit die Antragstellerin einwendet, K. zeige in ihrem Verhalten seit der Einleitung von Umgangskontakten Veränderungen zum Negativen, sei insbesondere unruhig und habe Konzentrationsprobleme, weshalb auch ihre schulischen Leistungen nachgelassen hätten, vermag auch dies einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts jedenfalls derzeit nicht zu rechtfertigen.

Wie dem Senat aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist, reagieren Kinder, welche mit dem sie nicht betreuenden Elternteil über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr hatten - wie hier K. mit dem Antragsgegner - und deren sie betreuender Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil - sei es bewusst oder unbewusst - eine negative Haltung einnimmt, insbesondere auch Umgangskontakten mit diesem ablehnend gegenübersteht - wie hier die Antragstellerin - gerade in der Anbahnungsphase des Umgangs üblicherweise und - aufgrund der für sie ersichtlich belastenden Situation - naturgemäß mit Stresssymptomen der von der Antragstellerin geschilderten Art. Der Senat geht unter den hier gegebenen Umständen davon aus, dass diese Symptome vorübergehend sind und sich im Laufe der Zeit legen, zumal aufgrund der vom Familiengericht angeordneten Umgangspflegschaft gewährleistet ist, dass die Umgangskontakte - soweit notwendig - von einer fachkundigen Person vorbereitet, begleitet und nachbereitet werden. Danach sind die Voraussetzungen für einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts aber jedenfalls derzeit nicht gegeben, wobei auch berücksichtigt ist, dass der Antragsgegner die Umgangskontakte nach dem Bericht der Umgangspflegerin vom 8. Januar 2004 entsprechend ihrer Anleitung wahrnimmt. Im Übrigen haben die schulischen Schwierigkeiten K. nach dem Schreiben ihrer Klassenleiterin bereits Ende September 2003, also relativ lange vor dem ersten Kontakt mit der Umgangspflegerin am 17. November 2003 begonnen.

Auch der Umstand, dass K. jeglichen Kontakt zu ihrem Vater ablehnt, kann unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls derzeit nicht zu einem völligen Ausschluss des Umgangsrechts führen.

Zwar kommt dem Kindeswillen Bedeutung zu, doch kann hierauf allein nicht abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2005 - 9 UF 124/04 -, m. w. N.).

Bedeutsam für einen Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht. Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Kindeswille Beachtung finden, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit so weit fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts eine - konkrete oder gegenwärtige - Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte. Danach sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.; OLG Köln, FF 2004, 297, 299, m. w. N.).

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Weigerungshaltung der heute 10 Jahre alten K. auf einer bewussten Selbstentscheidung beruht. Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Dipl. Psychologen A. in dem vom Familiengericht im Ausgangsverfahren - 21 F 20/01 - eingeholten Sachverständigengutachten vom 27. November 2002 geht der Senat vielmehr davon aus, "dass K. ihren Vater nicht aufgrund eigener angstbelasteter Erfahrung mit dem Vater ablehnt, sondern dass sie aufgrund einer engen symbiotischen Bindung an die Mutter" deren innere Haltung übernommen hat. Dies wird auch durch die Äußerungen des Kindes bei seinen Anhörungen vor dem Familiengericht sowie seine Bekundungen gegenüber dem Sachverständigen und der Umgangspflegerin bestätigt. Konkrete Umstände für die Ablehnung der Umgangskontakte vermochte K. nicht zu benennen. Sie kam vielmehr immer wieder auf die Streitigkeiten ihrer Eltern in der Vergangenheit zurück, wobei sie sich ersichtlich ausschließlich mit ihrer Mutter und deren Sichtweise identifizierte. So äußerte sie sich in Bezug auf den Antragsgegner: "Dort wolle sie nicht hin, er habe seine Chance verpasst, er habe immer nur mit der Mama gestritten. Er habe die Mama an die Wand geworfen. Diese habe eine Halskrause tragen müssen. Ich will ihn nicht mehr sehen, nach alldem, was er uns angetan hat. Er ist in unser Haus eingebrochen. Er hat auch versucht, uns auf dem Bürgersteig anzufahren. Und wegen ihm muss ich immer zum Psychologen rennen. Der hat auch die Mama angestupst und die Oma sitze seitdem im Rollstuhl. Der war böse, der hat sich immer mit der Mama gestritten. Wir haben das auf Tonband aufgenommen. Ich habe das Tonband gehört. Der hat auch immer Streit angefangen, nicht die Mama. Er habe immer so schlimme Sachen gewollt, Teppiche und graue Möbel, das habe ihnen gar nicht gefallen".

Sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass K. wegen einer Jahre zurückliegenden - nach der Schilderung der Antragstellerin - von Seiten des Antragsgegners gewalttätigen Auseinandersetzung der Parteien am 26. April 2000 heute noch so große Angst vor dem Antragsgegner hat, dass ein Ausschluss des Umgangsrechts angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. So hat der das Kind früher behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater Dr. J. keine posttraumatischen Belastungsreaktionen auf das Ereignis vom 26. April 2000 festgestellt. Gegen eine Verängstigung K. spricht im Übrigen auch, dass sie nach dem Bericht der Umgangspflegerin bei dem Umgangskontakt mit dem Antragsgegner vom 1. Dezember 2003 diesem gegenüber mit Vorwürfen "loslegte" und nicht etwa ängstlich, sondern wütend schluchzte.

Dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht deshalb vorliegen, weil der Antragsgegner regelmäßig in Thailand Urlaub macht, sich in einer intimen Situation mit einer anderen Frau ablichten ließ, keinen Kontakt mehr zu seinem aus einer früheren Beziehung hervorgegangenen Sohn mehr hat und seiner Tochter am 2. Februar 2005 mittels einer Anzeige in der Wochenrundschau zum 10. Geburtstag gratuliert hat, bedarf keiner Vertiefung. Letzteres spricht im Übrigen gerade dafür, dass der Antragsgegner entgegen der Annahme der Antragstellerin ernsthaft um eine Kontaktaufnahme und den Aufbau einer Beziehung mit der Tochter K. bemüht ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die das Kind im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 behandelnden Ärzte, die Klassenlehrerin K. und die übrigen von der Antragstellerin - insbesondere zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem von ihr geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2000 sowie den Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ab Beginn der Umgangspflegschaft - benannten Zeugen vernommen hat.

Die gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu veranlassenden Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus den dargelegten Gründen zu den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen für den völligen Ausschluss des Umgangrechts ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht von den von der Antragstellerin angeregten weiteren Ermittlungen abgesehen hat.

Auch hat das Familiengericht beanstandungsfrei dargelegt, aus welchen Gründen es von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Zwar ist seit Erstellung des Sachverständigengutachtens des Dipl. Psychologen A. im November 2002 ein Zeitraum von über zwei Jahren vergangen. Der Senat hält gleichwohl die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - auch im Beschwerdeverfahren - für nicht angezeigt, da keine Anhaltspunkte für eine Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse von der Antragstellerin dargetan oder ersichtlich sind, die für einen Sachverständigen erheblich sein könnten. Hierbei ist insbesondere berücksichtigt, dass es seit der Erstellung des vorbezeichneten Sachverständigengutachtens nicht mehr zu regelmäßigen Kontakten zwischen dem Antragsgegner und K. gekommen ist, sodass ein Sachverständiger auch nicht in der Lage wäre, den Verlauf solcher Kontakte und die Reaktion des Kindes hierauf ergänzend in seine Begutachtung einzubeziehen.

Soweit sich die nach Auffassung der Antragstellerin anzustellenden Ermittlungen darauf beziehen, dass sie Kritik an der Ausgestaltung des Umgangs durch die vom Familiengericht bestimmte Person der Umgangspflegerin übt (beispielsweise Schaukeln des Kindes im Freien, obwohl es am vorhergehenden Wochenende hohes Fieber hatte), kommt es hierauf bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen hier in Rede stehenden Ausschluss des Umgangsrechts des Antragsgegners ersichtlich nicht an.

Nach alldem war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und ihr Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§§ 14 FGG, 119 Abs. 1 Satz 1, 114 ZPO).

Dem Antragsgegner war gemäß §§ 14 FGG, 119 Abs. 1 Satz 2, 114 ZPO antragsgemäß Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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