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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 9 UF 109/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 623 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 1570
BGB § 1572
BGB § 1579 Nr. 3
Unterhaltsrechtlich besteht kein rechtfertigender Grund, einen Ehegatten im Falle der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehepartner schlechter zu stellen, als im Fall der Veräußerung an einen Dritten. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses erachtet es der Senat daher für geboten, in diesen Fällen eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse unterstellt werden, wie sie sich beim Verkauf an einen Dritten darstellen würden.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 17. Juli 2003 - 4 F 330/99 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:

- vom 15. März 2004 bis 30. Juni 2004 monatlich 1.119 EUR,

- vom 1. Juli 2004 bis 31 August 2004 monatlich 1.161 EUR und ab 1. September 2004 monatlich 1.331 EUR.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 15 % und dem Beklagten zu 85 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

I. Die im Dezember 1985 geschlossen Ehe der Parteien, aus der der zwischenzeitlich volljährige Sohn M., geboren am August 1985, und der noch minderjährige Sohn M2, geboren am Dezember 1986, hervorgegangen sind, ist nach erfolgter Trennung - zunächst im vormals ehelichen Hausanwesen - im Oktober 1998 - und anschließender räumlicher Trennung im April 1999 - seit 15. März 2004 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von mehr als 359,14 EUR monatlich schuldet.

Die am Mai 1945 geborene, derzeit 59-jährige Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Bei der Ehe mit dem Beklagten handelte es sich um ihre zweite Ehe. Aus ihrer ersten Ehe sind drei bereits volljährige, wirtschaftlich unabhängige Kinder hervorgegangen. Die Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung. Während des Zusammenlebens der Parteien ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab Mitte April 2002 war sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Seit 19. März 2004 ist sie im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses als Telefonistin tätig. Ihre hieraus erzielte Vergütung hat sich bis einschließlich Juni 2004 auf insgesamt rund 2.923 EUR belaufen. Für ihre private Kranken und Pflegeversicherung hat die Klägerin im März 2004 267,81 EUR aufgewendet. Ab April 2004 betragen die Beiträge monatlich 626,60 EUR.

Infolge der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings hat die Klägerin im Jahr 2004 Steuern von insgesamt 444 EUR zu entrichten.

In Haushalt der Klägerin leben die beiden gemeinsamen Söhne der Parteien. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 17. April 2001 - 4 F 330/99 So - wurde der Klägerin, nachdem vom Sachverständigen Dr. med. D. unter dem 20. November 2000 ein Sachverständigengutachten erstellt worden war, die alleinige elterliche Sorge für die beiden Söhne übertragen.

Die Entwicklung des derzeit rund 17 1/2 Jahre alten Sohnes M2 ist verzögert, weil bei ihm infolge extremer Frühgeburt durch mangelnde Sauerstoffversorgung des Gehirns eine Schädigung mitbedingt wurde. Infolgedessen fand seine Aufnahme in die Grundschule erst mit 7 Jahren statt. Nachdem M2 nach dem Besuch der Grundschule zunächst bis zur Klasse 6 die Haupt- bzw. die erweiterte Realschule besucht hatte, wechselte er nach Versetzung in die 7. Klasse in die ~schule, eine heilpädagogische freie Waldorfschule, in.

Der volljährige Sohn M. hat seine Schulausbildung unterbrochen. Ab 1. Oktober 2004 wird er Ersatzdienst ableisten. Danach beabsichtigt er, seine Schulausbildung auf einer Fachoberschule fortzusetzen.

Der am November 1947 geborene, derzeit 56-jährige Beklagte ist nach dem Auszug der Klägerin und der beiden gemeinsamen Söhne aus dem vormals ehelichen, im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesen in Anfang April 1999 - zunächst jedenfalls - dort verblieben.

Nach einem von ihm vorgelegten Mietvertrag hat er zum 1. August 2002 eine 1-Zimmer/Küche/Bad-Wohnung (ca. 35 m²) in zu einem Mietpreis von 300 EUR monatlich angemietet und bei der dortigen Meldebehörde seinen Wohnsitz unter Angabe eines Einzugsdatums vom 1. September 2002 mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 angemeldet.

Ob er das vormals eheliche Hausanwesen dennoch weiterbewohnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls ist dies derzeit seine aktuelle, ladungsfähige Anschrift, während die Ladung des Beklagten zum Termin unter seiner Adresse nicht möglich war.

Der Beklagte hatte im Februar 2003 bezüglich des vormals ehelichen Hausanwesens das Teilungsversteigerungsverfahren beim AG Nördlingen eingeleitet. In einem - den Zugewinnausgleich betreffenden Verfahren - 4 F 330/99 GüR - eingeholten - Gutachten wurde der Verkehrswert des vorgenannten Hausanwesens vom Sachverständigen Architekten T. mit 137.000 EUR festgestellt.

Die auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten von monatlich insgesamt 582,88 EUR (<Bankbezeichnung>: 276,10 EUR + <Bankbezeichnung>: 306,78 EUR) hat der Beklagte in der Vergangenheit ebenso zurückgeführt, wie er die weiteren Hauskosten getragen hat.

Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 25. Juni 2004 hat die Klägerin dem Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil am vormals ehelichen Hausanwesen gegen eine Abfindungszahlung von insgesamt 60.000 EUR übertragen. Ferner hat der Beklagte die auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten, die noch mit 10.617,06 EUR valutierten, alleine übernommen.

Die Überweisung des Abfindungsbetrages, die in Höhe von 50.000 EUR an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und in Höhe von 10.000 EUR an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgesehen ist, hat der Beklagte am 23. August 2004 veranlasst.

Der Beklagte ist beamteter Tierarzt (A 14/Dienstaltersstufe 12). Nach einer vom Senat bei der Bezirksfinanzdirektion eingeholten Auskunft vom 3. August 2004 werden sich die Nettobezüge des Beklagten im Kalenderjahr 2004 (bei Steuerklasse I/0) voraussichtlich auf monatlich durchschnittlich 3.350,28 EUR (58.831,17 EUR - LSt.: 16.412,28 EUR - Sol.: 902,59 EUR - KiSt.: 1.312,92 EUR = 40.203,36 EUR : 12 ) belaufen.

Darüber hinaus geht der Beklagte einer nebenberuflichen Tätigkeit als selbständiger Tierarzt nach. Seine daraus erzielten Einkünfte bzw. Verluste hat der Beklagte bei der Steuererklärung für das Jahr 2001 mit 2.553,99 DM (Einnahmen: 8.356,37 DM - Ausgaben: 5.832,38 DM), bei der Steuererklärung für das Jahr 2002 mit (-) 1.008,92 EUR (Einnahmen: 2.342,95 EUR - Ausgaben: 3.351,87 EUR) und bei der Steuererklärung für das Jahr 2003 mit 2.413,57 EUR (Einnahmen: 5.560,11 EUR - Ausgaben: 3.146,54 EUR) angegeben.

Der Beklagte hat Steuererstattungen im Jahr 2002 für die Jahre 2000 und 2001 von insgesamt 3.886,98 EUR (996,87 EUR + 2.890,11 EUR), im Jahr 2003 für das Jahr 2002 von insgesamt 3.272,85 EUR und im Jahr 2004 für das Jahr 2003 von insgesamt 11.548,70 EUR erhalten. Weiterhin ist ihm im Jahr 2004 für das Jahr 2003 eine Kirchensteuererstattung von 1.155,90 EUR zugeflossen.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich seit Januar 2004 auf insgesamt 421,33 EUR monatlich, wobei in diesem Betrag auch Beiträge für die beiden gemeinsamen Söhne und die Klägerin enthalten sind. Der monatlich auf die Klägerin entfallende Beitragsanteil beläuft sich auf 194,39 EUR.

Unstreitig sind folgende weitere Aufwendungen des Beklagten einkommensmindernd zu berücksichtigen: berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 150 EUR, weiterer berufsbedingter Aufwand mit monatlich 51,13 EUR, Beiträge für die Berufshaftpflicht von jährlich 82,01 EUR und zum Bayerischen Landesverband der beamteten Tierärzte von jährlich 35,79 EUR.

Ob vom Beklagten aufzuwendende Beiträge zur Landestierärztekammer von jährlich 220,45 EUR seine Bezüge mindernd zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte war vor der Eheschließung mit der Klägerin ebenfalls bereits einmal verheiratet. Aus dieser Ehe ist u.a. die am Dezember 1976 geborene Tochter S. hervorgegangen, die in Norwegen lebt und dort Sozialanthropologie studiert hat bzw. noch studiert. Sie erhält von einer Kreditanstalt für Stipendien monatlich 650 EUR. Zusätzlich hat der Beklagte ihr monatlichen Unterhalt von 511,29 EUR - mindestens bis Ende April 2004 - gezahlt. Zwischenzeitlich soll die Tochter geheiratet haben.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 29. August 2000 - 4 F 284/99 UE/UK - in der Fassung des Senatsurteils vom 27. Juni 2001 - 9 UF 121/00 - ist der Beklagte u.a. verurteilt, für die Zeit ab August 2000 an die beiden gemeinsamen Söhne monatlich Unterhalt in Höhe von jeweils 630 DM (jeweils Tabellenunterhalt - hälftiges Kindergeld) sowie an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt von 1.578 DM zu zahlen.

Im hier streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte bis einschließlich August 2004 für die beiden gemeinsamen Söhne Unterhalt von monatlich jeweils 412,50 EUR gezahlt.

Die Klägerin, die mit einem am 21. September 1999 eingereichten, dem Beklagten am 4. November 1999 zugestellten Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien angetragen hatte, hat den Beklagten mit Klage vom 30. Oktober 2000 im Verbund auf nachehelichen Unterhalt von zunächst insgesamt 2.000 DM, hiervon 800 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 1.200 DM Elementarunterhalt in Anspruch genommen.

Nachdem das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 zunächst die ebenfalls dort anhängigen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren (4 F 406/99 UG und 4 F 358/99 So) mit dem Scheidungsverfahren verbunden und sodann neben den beiden vorgenannten Verfahren auch die Verbundsache nachehelicher Unterhalt gemäß § 623 Abs. 2 ZPO von der Scheidungssache abgetrennt hatte, hat die Klägerin vom Beklagten zuletzt mit Antrag vom 10. Januar 2003 nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von insgesamt monatlich 1.492 EUR, hiervon 600 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 892 EUR Elementarunterhalt, begehrt.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Höhe des der Bedarfsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens des Beklagten sowie darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Klägerin unter Berücksichtigung behaupteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen und neben der Betreuung des Sohnes M2 zur Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit verpflichtet ist und ob eine reale Beschäftigungschance für die Klägerin besteht.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8. April 2002.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das sozialmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 18. Oktober 2002 sowie die Auskünfte des Arbeitsamtes vom 16. Januar 2003 und 28. Juli 2003 verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 359,14 EUR zuerkannt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass, für den Fall, dass kein Vorsorgeunterhalt zuerkannt wird, der beanspruchte Betrag von 1.492 EUR insgesamt als nachehelicher Unterhalt geltend gemacht wird.

Der Beklagte bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass bis einschließlich August 2004 der vom Beklagten für die beiden gemeinsamen Söhne tatsächlich gezahlte Unterhalt, jeweils in Höhe des sich danach ergebenden Tabellenbetrages, in die Bedarfsbemessung einzustellen ist

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Der weitergehenden Berufung ist hingegen der Erfolg zu versagen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht einen Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 1572 BGB bejaht.

Nach dem vom Familiengericht erstinstanzlich eingeholten sozialmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18. Oktober 2002 ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht gewachsen ist. Vielmehr ist sie danach lediglich in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten knapp halbschichtig (drei bis sechs Stunden) zu verrichten.

Eine nach Erstellung des Gutachtens eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die die Annahme einer weitergehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin rechtfertigen könnte, hat die Klägerin zwar behauptet. Substantiierter Sachvortrag fehlt jedoch insoweit. Dies ergibt sich auch nicht aus den beiden von der Klägerin zweitinstanzlich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass eine weitergehende Unterhaltsberechtigung der Klägerin gemäß § 1570 BGB im Hinblick darauf, dass der gemeinsame Sohn M2 der Parteien in ihrem Haushalt lebt, nicht gegeben ist. Zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums hatte dieser Sohn bereits sein siebzehntes Lebensjahr vollendet. Zudem befindet er sich in einer allgemeinen Schulausbildung und besucht regelmäßig an den Werktagen die Schule, an manchen Tagen bis in den Nachmittag hinein. Bei dieser Sachlage steht aber eine gegenüber gleichaltrigen Jugendlichen erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes während seines Aufenthaltes im mütterlichen Haushalt, insbesondere bei der Aufgabenbetreuung, einer Erwerbstätigkeit der Klägerin in vorstehend aufgezeigten Umfang nicht entgegen.

Das Maß des Unterhalts richtet sich - wovon das Familiengericht zutreffend ausgeht - nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Zu den die ehelichen Lebensverhältnissen bestimmenden Einkünften zählen sowohl Erwerbseinkünfte der Ehegatten, als auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Hierzu können auch Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Hausanwesen zählen (BGH, FamRZ 1995, 869, 870).

Bedarfsprägend sind danach vorliegend die Bezüge des Beklagten aus seiner Tätigkeit als beamteter Tierarzt. Maßgeblich sind insoweit die jeweils aktuellen tatsächlichen Nettobezüge, wie sie sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Beziehers ergeben (BGH, FamRZ 1982, 360 und 576; 1991, 304).

Demnach können aber nicht - wie von der Klägerin erstrebt - die vom Beklagten im Kalenderjahr 2002 vereinnahmten Nettobezüge fortschreibend auch für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin herangezogen werden. Vielmehr ist für die Bedarfsbemessung auf die Nettobezüge des Beklagten im Kalenderjahr 2004 abzustellen, nachdem zwischenzeitlich Änderungen in der beamtenrechtlichen Besoldung eingetreten sind und der Familienzuschlag für die Tochter des Beklagten aus erster Ehe in Wegfall geraten ist.

Die voraussichtlichen Nettobezüge des Beklagten im Kalenderjahr 2004 belaufen sich nach der vom Senat bei der Bezirksfinanzdirektion eingeholten Auskunft vom 3. August 2004, die den im Kalenderjahr bereits eingetretenen bzw. noch eintretenden Änderungen Rechnung trägt und die keinen Anlass zu Bedenken bietet, unter Zugrundelegung der Steuerklasse I/0 auf durchschnittlich monatlich rund 3.350 EUR (58.831,17 EUR - LSt.: 16.412,28 EUR - Sol.: 902,59 EUR - KiSt.: 1.312,92 EUR = 40.203,36 EUR : 12 = 3.350,28 EUR). Für die Vermutung der Klägerin, der Beklagte zahle keine Kirchensteuer mehr, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Nach der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion wird nach wie vor von den Bezügen des Beklagten Kirchensteuer abgeführt. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, warum in seinen Steuerbescheiden keine Kirchensteuer ausgewiesen ist.

Unter Berücksichtigung der - für den Beklagten unterhaItsrechtlich gebotenen - Inanspruchnahme eines bzw. ab September 2004 eines halben Kinderfreibetrages im Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden gemeinsamen Söhnen bzw. ab September 2004 nur noch gegenüber dem jüngeren Sohn und der damit verbundenen Verminderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags veranschlagt der Senat die Nettobezüge des Beklagten auf monatlich rund 3.380 EUR bis einschließlich August 2004 und auf rund 3.365 EUR ab September 2004.

Weiterhin ist eine Erhöhung des Einkommens wegen erzielbarer Steuervorteile infolge Geltendmachung des sogenannten begrenzten Real-Splittings vorzunehmen. Der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein laufendes Arbeitseinkommen nicht durch unnötig hohe Steuerabzüge geschmälert wird. Er ist deshalb verpflichtet, Steuervorteile, die er kennt und die er in zumutbarer Weise erzielen könnte, in Anspruch zu nehmen, indem er rechtzeitig entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Danach kann aber vorliegend vom Beklagten schon derzeit im Hinblick auf die Durchführung des sogenannten begrenzten Real-Splittings die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von monatlich 359,14 EUR verlangt werden. Zwar ist Voraussetzung der Eintragung, dass die Höhe des geschuldeten Unterhalts zweifelsfrei feststeht. Demnach hat das Familiengericht auch aus seiner Sicht zutreffend die Berücksichtigung von Steuervorteilen wegen Durchführung des sogenannten begrenzten Real-Splittings abgelehnt, weil der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin erstinstanzlich in vollem Umfang streitig war. Nachdem jedoch erstinstanzlich zugunsten der Klägerin vom Beklagten unangegriffen eine monatliche Unterhaltsrente von 359,14 EUR tituliert ist, besteht auch eine Obliegenheit des Beklagten, die Eintragung eines Freibetrages in dieser Höhe in die Lohnsteuerkarte zu beantragen (BGH, FamRZ 1999, 372, 375). Die dadurch erzielbaren Steuervorteile schätzt der Senat nach den für das Jahr 2004 geltenden Steuertabellen auf rund 150 EUR, so dass Nettobezüge des Beklagten von rund 3.530 EUR monatlich bis einschließlich August 2004 und von rund 3.515 EUR ab September 2004 in die Bedarfsbemessung einzustellen sind.

Weiterhin sind einkommenserhöhend auf Seiten des Beklagten Steuererstattungen mit monatlich anteilig 1.058,72 EUR (962,39 EUR + 96,33 EUR) zu berücksichtigen.

Zwar hat das Familiengericht die von der Klägerin begehrte Fortschreibung der dem Beklagten im Jahr 2003 für das Jahr 2002 zugeflossenen Steuererstattungen in Höhe von 3.272,85 EUR bzw. der dem Beklagten im Jahr 2002 für die Jahre 2000 und 2001 zugeflossenen Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 3.886,98 EUR zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Vorliegend konnte nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit abgesehen werden, ob der Beklagte auch in Zukunft Steuererstattungen in dieser Höhe erhalten wird, da nach Angaben des Beklagten in mehreren für die früheren Steuererstattungen maßgeblichen Faktoren zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sein sollten. Zwischenzeitlich hat der Beklagte jedoch den ihm im Kalenderjahr 2004 zugegangenen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 vorgelegt. Danach ist dem Beklagten im Jahr 2004 eine Steuererstattung von insgesamt 11.548,70 EUR zugeflossen. Wie nunmehr von der Klägerin begehrt, ist diese dem Einkommen des Beklagten und zwar im Jahr der Erstattung (BGH, FamRZ 2003, 741,744; FamRZ 1983, 152, 153) anteilig mit monatlich (11.548,70 EUR : 12 =) 962,39 EUR zuzurechnen. Dies gilt gleichermaßen für die dem Beklagten im Jahr 2004 erstattete Kirchensteuer, die sich nach dem vom Beklagten vorgelegten Bescheid vom 5. Mai 2004 auf insgesamt 1.155, 90 EUR ( anteilig 1.155,90 EUR : 12 = 96,33 EUR) belaufen hat.

Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Handhabung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Abzusetzen sind die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Steuern, die infolge der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings entstanden sind und die sich nach dem von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheid vom August 2004 für das Jahr 2003 auf insgesamt 444 EUR belaufen haben.

Darüber hinaus sind auch Einkünfte des Beklagten aus einer Nebentätigkeit als freiberuflicher Tierarzt mit monatlich 75,29 EUR in die Bedarfsbemessung einzubeziehen.

Zwar hat es das Familiengericht bei der erstinstanzlich gegebenen Sachlage beanstandungsfrei abgelehnt, die vom Beklagten im Jahr 2001 in dieser Höhe monatlich durchschnittlich erzielten Gewinne fortzuschreiben. Zum einen handelt es sich bei der Nebentätigkeit des Beklagten um eine überobligationsmäßige Tätigkeit, da der Beklagte mit seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit als beamteter Tierarzt seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit in vollem Umfang erfüllt, so dass er diese Nebentätigkeit jederzeit - unterhaltsrechtlich sanktionslos - aufgeben kann. Zum anderen hatte der Beklagte aber auch nach den von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahr 2002 aus seiner Nebentätigkeit lediglich Verluste erwirtschaftet und nachvollziehbar dargelegt, dass auch in Zukunft nicht mit Gewinnen aus seiner Nebentätigkeit zu rechnen sein dürfte. Soweit die Klägerin die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit geltend gemachten Ausgaben bestritten hat, rechtfertigte dies keine andere Sicht. Sämtliche Aufwendungen hatten steuerrechtlich nämlich keinen Anlass zur Beanstandung gegeben, sondern wurden in vollem Umfang akzeptiert. Gesichtspunkte, die einer Berücksichtigungsfähigkeit aus unterhaltsrechtlicher Sicht entgegenstehen könnten, hatte die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Sachlage hat sich jedoch zwischenzeitlich geändert, nachdem der Beklagte ausweislich der nunmehr von ihm vorgelegten Steuererklärung und des Steuerbescheides für das Jahr 2003 wieder Gewinne aus Nebentätigkeit erzielt hat. Diese stellen aber - entgegen der Wertung des Familiengerichts - unter den hier gegebenen Umständen in voller Höhe unterhaltsrelevantes Einkommen dar.

Die Frage, ob Einkünfte aus einer neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit geleisteten Nebentätigkeit bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, ist nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BGH, FamRZ 1980, 984; Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - 9 UF 74/01 - m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Urteil vom 16. März 2000 - 6 UF 127/89 -, m.w.N.). Da der Beklagte seiner Nebentätigkeit unstreitig bereits während des Zusammenlebens der Parteien nachgegangen ist und demnach hieraus erzielte Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben, ist vorliegend die Anrechnung in voller Höhe angezeigt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, a.a.O., m.w.N.). Umstände, die gegen die (volle) Anrechnung sprechen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan.

Sie sind - wie in der mündlichen - Verhandlung erörtert - mit dem Durchschnittsergebnis der letzten drei Jahre und demnach mit monatlich anteilig 75,29 EUR (2.553,99 DM = 1.305,83 EUR - 1.008,92 EUR + 2.413,57 EUR = 2.710,48 EUR : 36) fortschreibend in die Bedarfsbemessung einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in den Folgejahren Gewinne in dieser Größenordnung aus Nebentätigkeit nicht mehr erzielen wird, sind weder vom Beklagten dargetan, noch ersichtlich.

Beiträge des Beklagten zur Kranken - und Pflegeversicherung sind für den hier streitgegenständlichen Zeitraum mit monatlich 226,94 EUR abzusetzen, da ab Rechtskraft der Scheidung der im früheren Gesamtbeitrag (421,33 EUR) enthaltene Beitragsanteil der Klägerin (194,39 EUR) entfällt.

Unstreitig sind weiterhin berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten von monatlich 150 EUR, weiterer berufsbedingter Aufwand von 51,13 EUR sowie Beiträge zur Berufshaftpflicht von jährlich 82,01 EUR und zum Bayerischen Landesverband der beamteten Tierärzte von jährlich 35,79 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts sind die Beiträge des Beklagten zur Landestierärztekammer (jährlich 220,45 EUR) nicht seine Bezüge mindernd anzusetzen. Diese sind nämlich - ausweislich der zur Akte gereichten Aufstellungen des Beklagten über seine Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2001 bis 2003 - bereits gewinnmindernd bei der Ermittlung seiner Gewinne/Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit angesetzt worden. Ein erneuter Abzug von den Dienstbezügen des Beklagten würde demnach, wie die Klägerin zutreffend mit der Berufung geltend macht, eine durch nichts gerechtfertigte Doppelberücksichtigung darstellen.

Weitere Einkünfte in Form eines eheprägenden Wohnvorteils sind nicht in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum das vormals eheliche Hausanwesen bewohnt hat bzw. jetzt wieder bewohnt, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn unabhängig davon kann vorliegend von einem eheprägenden Wohnvorteil der Parteien nicht ausgegangen werden.

Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören zwar auch tatsächliche Nutzungsvorteile aus dem Vermögen, so insbesondere Wohnvorteile, die durch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus entstehen können. Derartige Nutzungsvorteile sind aber nur dann gegeben, wenn der objektive Mietwert den dafür erforderlichen Aufwand an Grundstückskosten und Grundstückslasten übersteigt. Der Differenzbetrag stellt sich als Ersparnis einer sonst erforderlichen Mietzinszahlung dar und erweist sich demnach als echter Vorteil gegenüber einer andernfalls gezahlten Miete (vgl. BGH, FamRZ 2000, 950, 951; FamRZ 2000, 351; FamRZ 1998, 899).

Bei der Ermittlung des Wohnvorteils werden nicht nur Zins-, sondern auch Tilgungsleistungen vom Wohnwert abgezogen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 689ff). Soweit dadurch ein Ehegatte oder beide Vermögen bilden, bleibt dies unberücksichtigt. Denn für den Bedarf kommt es nur darauf an, wie die Mittel in der Ehe tatsächlich verwendet wurden und wie viel den Ehegatten zum Verbrauch für den Lebensbedarf zur Verfügung stand. Solange die Ehegatten bei Verbrauch und Vermögensbildung in einem wirtschaftlich vernünftigem Rahmen handeln, bestimmt dieses Verhalten den maßgeblichen ehelichen Lebensstandard. Aus diesem Grund ist hinzunehmen, dass in diesem Umfang anstelle von Mietzahlungen Aufwendungen zur Vermögensbildung getätigt werden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 291,292 u. 869,ff; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 778).

Unter Beachtung vorstehender Ausführungen entfällt aber vorliegend für die Bedarfsermittlung die Zurechnung eines Wohnvorteils, da dem objektiven Mietwert des vormals ehelichen Hausanwesens, selbst wenn dieser - wie in dem im Güterrechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt - auf monatlich 596 EUR zu veranschlagen wäre, neben den verbrauchsunabhängigen Hauskosten allein Finanzierungskosten von monatlich 582,88 EUR gegenüberstehen bzw. gegenüberstanden.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beklagte den Hälfteanteil der Klägerin am vormals ehelichen Hausanwesen übernommen hat, sind - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - bei der Bedarfsbemessung Nutzungsvorteile im Zusammenhang mit dem vormals ehelichen Hausanwesen ebenso wie an deren Stelle getretene Surrogate außer Ansatz zu lassen.

Grundsätzlich sind - nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2002, 88 ff; FamRZ 2001, 986 ff) - Vorteile, die die Parteien nach dem Verkauf des vormals ehelichen, im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Hausanwesens in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen bzw. ziehen könnten als Surrogate des früheren Wohnwertes eheprägend. Dies gilt auch dann, wenn sie den früheren Wohnwert übersteigen, selbst wenn - wie hier - infolge hoher Abzahlungen ein positiver Wohnwert nicht bestand (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 384). Wird in diesem Fall der Erlös geteilt, sind die beiderseitig erzielten bzw. erzielbaren Zinsen grundsätzlich wertneutral (Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rz. 385).

Kauft hingegen - wie vorliegend - ein Ehepartner dem anderen seinen Hälfteanteil ab, wäre bei einem Ehegatten nur noch der halbe Wohnwert beim anderen Ehegatten die Zinsen aus dem Erlös als eheprägend beim Bedarf anzusetzen (BGH, FamRZ 2001, 1140). Beide Werte sind aber in der Regel nicht gleich hoch und könnten demnach auch nicht als wertneutral behandelt werden, vor allem dann nicht, wenn auf dem Eigenheim noch Schulden lasten, die der Erwerber übernimmt.

Unterhaltsrechtlich besteht jedoch kein rechtfertigender Grund, einen Ehegatten im Fall der Veräußerung des Hälfteanteils an den Ehepartner schlechter zu stellen, als im Fall der Veräußerung an einen Dritten. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses erachtet es der Senat daher für geboten, in diesen Fällen eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse unterstellt werden, wie sie sich beim Verkauf an einen Dritten darstellen würden (so auch: Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rz. 394; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 2. September 2004 - 6 UF 11/04).

Sollte die Klägerin den ihr zwischenzeitlich zugeflossen Abfindungsbetrag - wie im Schriftsatz vom 10. August 2004 angekündigt - zu den dort dargelegten Zwecken bereits vollständig verauslagt haben, beeinflusst dies das Ergebnis nicht.

Zwar können fiktive Zinseinkünfte grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn der Bedürftige mit dem vollständigen oder teilweisen Verbrauch des Geldes unwirtschaftlich gehandelt hat und dadurch eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 3 BGB vorliegt (BGH, FamRZ 1997, 873ff; FamRZ 1990, 989ff). Dies ist dann zu bejahen, wenn sich der Berechtigte unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt hat (BGH, FamRZ 1997 a.a.O.).

Ob dies vorliegend im Hinblick auf die von der Klägerin - bislang allerdings nicht hinreichend substantiiert - dargelegten beabsichtigten Verwendungszwecke der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Denn nach Auffassung des Senats sind aus Billigkeitsgründen bei Miteigentum in der Regel die beiderseitigen - ggfls. im Wege einer Vermögensumschichtung zu unterstellenden - Zinseinkünfte bei Verbrauch eines Teiles des Geldes gleich hoch anzusetzen, so dass sie sich im Ergebnis wieder wertneutral verhalten (Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rz. 392, m.w.N.; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1407).

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts können die vom Beklagten getragenen Hauslasten und -kosten lediglich bis einschließlich Juni 2004 und auch nur in Höhe von rund 100 EUR monatlich einkommensmindernd bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt werden.

Unstreitig hat der Beklagte bis zur Vermögensauseinandersetzung der Parteien Ende Juni 2004 sowohl die auf dem Hausanwesen lastenden gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten der Parteien als auch die verbrauchsunabhängigen Hauskosten getragen. Allerdings stand diesen Aufwendungen ein Nutzungsvorteil jedenfalls in der von der Klägerin behaupteten Höhe von 500 EUR monatlich gegenüber. Dieser ist nach Auffassung des Senats - und insoweit abweichend von der Wertung des Familiengerichts - bei der hier gegebenen Sachlage unterhaltsrechtlich alleine dem Beklagten zuzurechnen, so dass lediglich die überschießenden Hauslasten und Kosten in geschätzter Höhe von rund 100 EUR in die Bedarfsbemessung einzustellen sind.

Der Beklagte hat zwar behauptet, aus dem Hausanwesen ausgezogen zu sein. Auch hat er einen Mietvertrag vorgelegt, wonach er zum 1. August 2002 eine Wohnung in angemietet hat, und hat eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde zur Akte gereicht, wonach er dort seinen Wohnsitz unter Angabe eines Einzugsdatums vom 1. September 2002 angemeldet hat.

Die Klägerin hat jedoch entschieden bestritten, dass der Beklagte aus dem Hausanwesen tatsächlich ausgezogen ist und ihrerseits vorgetragen, dass der Beklagte nach wie vor dort wohne.

Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten bestehen bereits insoweit, als er selbst nach Anmietung der Wohnung in als seine Anschrift immer wieder die des vormals ehelichen Hausanwesens angegeben hat; so etwa in den Steuererklärungen vom 26. Oktober 2002 für das Jahr 2001 und vom 10. Februar 2003 für das Jahr 2002. Auch hat die Klägerin die Kopie eines Einschreibens vom 20. Oktober 2003 vorgelegt, auf dem der Beklagte persönlich seine dort angegebene Adresse ausgestrichen und durch die Adresse ersetzt hat. Schließlich konnte der Beklagte auch zum Termin nicht unter seiner Adresse geladen werden. Vielmehr wurde vom Büro seiner Prozessbevollmächtigten als seine ladungsfähige Anschrift die Adresse angegeben. Eine plausible Erklärung für diese Handhabung vermochte der Beklagte dem Senat auf entsprechenden Vorhalt nicht zu geben.

Hinzu kommt, dass der Beklagte - wie er im Senatstermin zugestanden hat - das Hausanwesen zu keinem Zeitpunkt geräumt hat, sondern sich im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Möbel und weiterer Hausrat dort befunden haben und befinden. Auch hat der Beklagte nach seinen eigenen Angaben - jedenfalls mitunter - dort übernachtet. Schließlich verfügte er auch schon vor Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin unstreitig über die alleinige, uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit bezüglich des Hausanwesens, da die Klägerin keine Schlüssel für das Hausanwesen hatte. Letztlich spricht auch die Entfernung der Wohnung von der Dienststelle des Beklagten ebenso wie die Größe der vom Beklagten angemieteten Wohnung nicht für einen vollständigen Wohnungswechsel unter Aufgabe der vormals ehelichen Wohnung.

Bei dieser Sachlage ist aber der vom Beklagten für den von ihm behaupteten Auszug aus dem vormals ehelichen Hausanwesen angebotene Beweis durch Vorlage des Mietvertrages und der Anmeldebestätigung nicht ausreichend. Weiteren Beweis hat der Beklagte jedoch nicht angeboten.

Ab dem Zeitraum, ab dem der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin am vormals ehelichen Hausanwesens übernommen hat, kommt ein einkommensmindernder Ansatz der Hauskosten und -lasten aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht.

Danach ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von (3.530 EUR + 75,29 EUR +1.058,72 EUR - <444 EUR : 12 => 37 EUR - 226,94 EUR - 150 EUR - 51,13 EUR - <82,01 EUR + 35,79 EUR = 117,80 EUR : 12 => 9,82 EUR - 100 EUR =) 4.089,12 EUR monatlich bis einschließlich Juni 2004, von (3.530 EUR + 75,29 EUR +1.058,72 EUR - 444 EUR : 12 => 37 EUR - 226,94 EUR - 150 EUR - 51,13 EUR - <82,01 EUR + 35,79 EUR = 117,80 EUR : 12 => 9,82 EUR =) 4.189,12 EUR monatlich für Juli und August 2004 und von (3.515 EUR + 75,29 EUR + 1.058,72 EUR - <444 EUR : 12 => 37 EUR - 226,94 EUR - 150 EUR - 51,13 EUR - <82,01 EUR + 35,79 EUR = 117,80 EUR : 12 => 9,82 EUR =) 4.174,12 EUR monatlich ab September 2004.

Bedarfsprägend ist weiterhin der vom Beklagten den beiden gemeinsamen Söhnen geschuldete Unterhalt abzusetzen.

Maßgeblich ist insoweit zwar grundsätzlich der zu leistende Barunterhalt in Höhe des jeweils nach materiellem Recht geschuldeten (BGH, FamRZ 1997, 806 f) Tabellenbetrages. Dies gilt aber vorliegend nicht für den Zeitraum bis einschließlich August 2004. Diesbezüglich haben sich die Parteien nämlich in der mündlichen Verhandlung geeinigt, dass der vom Beklagten tatsächlich gezahlte Unterhalt, der nach dem vom Beklagten zur Akte gereichten Überweisungsbeleg monatlich je 412,50 EUR betragen hat, in Höhe des sich danach ergebenden Tabellenbetrages von jeweils 489,50 EUR in die Bedarfsbemessung einzustellen ist.

Ab September 2004 beläuft sich der dem minderjährigen Sohn M2 geschuldete Tabellenunterhalt bei einem bereinigten Einkommen des Beklagten von 4.174,12 EUR monatlich und unter Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe wegen - ab dann - unterdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten nach Einkommensgruppe 13, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 2003) auf 568 EUR monatlich.

Eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem volljährigen Sohn besteht hingegen ab 1. September 2004 nicht mehr, nachdem der Sohn seine Schulausbildung im August 2004 unterbrochen hat und ab Oktober 2004 Ersatzdienst leisten wird (vgl. BGH, FamRZ 1994, 303 f): Daher bedarf hier auch keiner Vertiefung, dass für den Volljährigenunterhalt grundsätzlich beide Elternteile - anteilig - haften.

Abweichend vom Familiengericht sind Unterhaltszahlungen des Beklagten für seine in Norwegen lebende volljährige Tochter aus erster Ehe nicht einkommensmindernd bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Klägerin anzusetzen. Zwar geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass zu den eheprägenden Verbindlichkeiten auch Unterhaltszahlungen an Kinder aus früheren Ehen gehören, wenn solche Zahlungen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich um Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt. Dies hat die Klägerin bestritten. Hinreichender Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten fehlt. Unstreitig verfügt bzw. verfügte die Tochter des Beklagten während ihres Studiums über monatliche Einkünfte in Höhe von 650 EUR aus einem Studienstipendium. Dass der Bedarf der Tochter höher zu veranschlagen ist, als dieser Betrag, der über dem Bedarf eines in Deutschland lebenden, nicht im Haushalt eines Elternteils wohnenden Studenten liegt, kann nicht angenommen werden. Ohne konkreten Sachvortrag kann dies allein aus dem Umstand, das die Lebenshaltungskosten in Norwegen höher sind, nicht geschlossen werden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass die Unterhaltsverpflichtung der Tochter ohnehin im hier streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls bis Sommer 2004 berücksichtigt werden könnte. Denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Tochter ihr Studium im Sommer 2004 abgeschlossen hat, zudem soll sie nach Angaben der Klägerin zwischenzeitlich geheiratet haben (§ 1608 S. 1 BGB).

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen beläuft sich das in die Bedarfsbemessung einzustellende bereinigte Einkommen des Beklagten bis einschließlich Juni 2004 auf monatlich (4.089,12 EUR - 489,50 EUR - 489,50 EUR =) 3.110,12 EUR, für Juli und August 2004 auf monatlich (4.189,12 EUR - 489,50 EUR - 489,50 EUR =) 3.210,12 EUR und ab September 2004 auf monatlich (4.174,12 EUR - 568 EUR =) 3.606,12 EUR.

Vergeblich wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr das Familiengericht fiktive Erwerbseinkünfte aus einer zumutbaren halbschichtigen, versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 640 EUR brutto zugerechnet hat. Zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion auf Seiten der Klägerin in diesem Umfang bejaht und die danach erzielbaren Erwerbseinkünfte der Klägerin im Wege der sogenannten Differenzmethode (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693) in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen keine andere Beurteilung.

Mit zutreffenden, vom Senat geteilten Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Betreuungsbedarfs des in ihrem Haushalt lebenden Sohne M2 eine Erwerbsobliegenheit im Umfang einer halbschichtigen Tätigkeit trifft. In diesem Rahmen ist sie verpflichtet, ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die sie bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass die Beklagte ihrer danach bestehende Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konkrete Bemühungen um eine ihr unterhaltsrechtlich zumutbare Arbeitsstelle - etwa Bewerbungen auf Stellenangebote - hat die Klägerin nicht dargetan. Vielmehr hat sie ersichtlich keinerlei ernsthafte und intensive Bewerbungsinitiative ergriffen. Allein der Umstand, dass die Klägerin seit April 2002 beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist, rechtfertigt die Annahme hinreichender Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht.

Die vom Sachverständigen vor einer Arbeitsaufnahme für erforderlich gehaltenen Arbeitseingliederungsmaßnahmen hätte die Klägerin bereits vor dem hier klagegegenständlichen Zeitraum absolvieren können, nachdem die räumliche Trennung vom Beklagten - der bereits eine Trennung im vormals ehelichen Hausanwesen vorausgegangen war - bereits im April 1999 erfolgt ist. Auch insoweit hat die Klägerin keinerlei Privatinitiative hinsichtlich irgendwelcher Bemühungen um die Eingliederung ins Arbeitsleben konkret dargelegt.

Vernachlässigt ein Unterhaltsgläubiger aber - wie hier die Klägerin - die aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit gebotenen Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, dann ist ihm nach § 242 BGB ein fiktives Einkommen anzurechnen. Er wird dann so behandelt, als erziele er Einkünfte, wie sie bei zumutbaren und letztlich erfolgreichen Bemühungen zu erzielen wären (BGH, FamRZ 1984, 374 ff).

Nach Überzeugung des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei hinreichenden Bemühungen jedenfalls bis zu Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums eine ihr zumutbare, versicherungspflichtige, halbschichtige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Mit ihrer kurz nach Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums aufgenommenen Tätigkeit im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erfüllt sie die ihr unterhaltsrechtlich gegenüber dem Beklagten obliegenden Erwerbsobliegenheit nicht, da davon auszugehen ist, dass sie bei Aufnahme einer halbschichtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit dauerhaft ein höheres Durchschnittsnettoeinkommen erzielen könnte.

Einer realen Beschäftigungschance im Umfang einer halbschichtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass nach der Auskunft des Arbeitsamtes vom 28. Juli 2003 für die Klägerin keine realistische Chance besteht, in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Zum einen entbindet dies die Klägerin nicht von ernsthaften, eigeninitiativen Bemühungen um eine zumutbare Arbeitsstelle. Zum anderen hat sich die Prognose des Arbeitsamtes aber auch als unzutreffend erwiesen, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden und eine Erwerbstätigkeit zum 19. März 2004 aufgenommen hat, ohne dass eine Änderung der für die Klägerin bestehenden objektiven Arbeitsmarktbedingungen erkennbar bzw. von dieser aufgezeigt ist. Etwa verbleibende Zweifel hinsichtlich einer entsprechenden Beschäftigungschance gehen zu Lasten der für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (BGH, FamRZ 1986, 885 ff).

Soweit das Familiengericht danach die im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, FamRZ 1986, a.a.O.) zu ermittelnde Höhe der der Klägerin anzurechnenden fiktiven Einkünfte ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von achtzig Stunden und einem Stundenlohn von acht EUR pro Stunde auf netto rund 500 EUR monatlich veranschlagt hat, findet dies die Billigung des Senats und benachteiligt die Klägerin jedenfalls nicht. Ein derartiges Einkommen ist - wie der Senat aus eigener Sachkunde in vergleichbaren Fällen weiß - auch bei einfachen fraulichen Tätigkeiten erzielbar.

Ein Anspruch der Klägerin auf Krankenvorsorgeunterhalt besteht danach aber nicht, da die Klägerin - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts - bei Erfüllung ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit über einen vollen Krankenversicherungsschutz verfügen würde.

Nach alledem ergeben sich Unterhaltsansprüche der Klägerin wie folgt: vom 15. März bis 30. Juni 2004 monatlich rund 1.119 EUR (3.110,12 EUR - 500 EUR = 2.610,12 EUR : 7 x 3 = 1.118,62 EUR), für Juli und August 2004 monatlich rund 1.161 EUR (3.210,12 EUR - 500 EUR = 2.710,12 EUR : 7 x 3 = 1.161,48 EUR) und ab September 2004 monatlich rund 1.331 EUR (3.606,12 EUR - 500 EUR = 3.106,12 EUR : 7 x 3 = 1.331,19 EUR).

Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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