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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 9 UF 123/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c Nr. 1
Bei einer Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ehezeitende bereits knapp über 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien kommt eine Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit in Betracht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 123/07

Verkündet am 19. März 2008

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 2. Oktober 2007 - 6 F 4/07 S - in Ziffern 2. und 3. der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Vom Versicherungskonto Nr. ~06 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ~09 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 37,52 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2)

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Geschäftszeichen: ~79, werden auf dem Versicherungskonto Nr. ~09 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 87,99 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2007, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Die am . April 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am . August 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Februar 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahr 1983 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 13. Februar 2007 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. Januar 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund (fortan: DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1. und 2.) vom 3. April und 11. Juli 2007 haben diese sich - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2007 - auf Seiten der Ehefrau auf 720,91 EUR und auf Seiten des Ehemannes, der seit dem 6. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die voraussichtlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr entzogen wird, auf 574,64 EUR belaufen. Hierbei sind die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes aus der gezahlten Rente ermittelt, da die Anzahl der Entgeltpunkte der gezahlten Rente höher ist, als die Anzahl der Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters. Die Ehefrau hat weiterhin Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, deren Ehezeitanteil die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (fortan: RZVK, weitere Beteiligte zu 3.) in ihrer Auskunft vom 30. März 2007 mit 387,87 EUR monatlich mitgeteilt hat.

Mit ihrem am 4. Januar 2007 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe angetragen und begehrt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 zu begrenzen, da die Parteien bereits seit 1996 getrennt lebten.

Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidung der Ehe begehrt und um Zurückweisung des Antrags auf Begrenzung des Versorgungsausgleichs gebeten.

Durch Verbundurteil vom 2. Oktober 2007, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31. Januar 2007, von dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften von monatlich 73,14 EUR auf das Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund übertragen (Ziffer 2.) und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der RZVK weitere Rentenanwartschaften von monatlich 139,90 EUR auf dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Saarland (richtig: Bund) begründet hat (Ziffer 3.).

Die Antragstellerin hatte um Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete, beabsichtigte Beschwerde nachgesucht, mit der sie begehrt, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auszuschließen. Ihren Beschwerdeantrag hat sie mit Schriftsatz vom 19. November 2007 dahingehend präzisiert, dass sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 erstrebt.

Der Antragsgegner hatte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt, der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Der Senat hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 2. Januar 2008 für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mit einem am 15. Januar 2008 beim Senat eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde gegen Ziffer 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, mit der sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 begehrt. Sie bittet ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gebeten.

Der Senat hat bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die von den Parteien im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 erworbenen Anwartschaften eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der DRV Bund vom 31. Januar 2008 und vom 6. Februar 2008 sowie die Auskunft der RZVK vom 29. Januar 2008 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde bewilligt.

II.

Die nach erfolgter Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung.

Mit Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners unter den hier gegebenen Umständen ungekürzt durchgeführt hat. Vielmehr sind die von den Parteien im Zeitraum ab 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit eine Inanspruchnahme der Antragstellerin auch bezüglich der im vorgenannten Zeitraum beidseitig erworbenen Anwartschaften erachtet der Senat unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Parteien als grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB.

Nach der sowohl vom Familiengericht als auch von der Antragstellerin zutreffend in Bezug genommenen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2004, 1181; FamRZ 2006, 769; vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1964, m.w.N.) soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, FamRZ 2007 a.a.O.; FamRZ 2004 a.a.O.; vgl. auch BGH, FamRZ 1993, 302).

Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber um so eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH a.a.O.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 24).

Unter Beachtung vorstehender grundsätzlicher Erwägungen erscheint es dem Senat bei der hier gegebenen Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ehezeitende bereits unstreitig knapp über 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien angezeigt, die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit zu bejahen (BGH, FamRZ 2007 u. 2004, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls, nachdem bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, dass eine Versorgungsgemeinschaft seither nicht mehr bestanden hat und eine wirtschaftliche Verselbständigung der Parteien - anders als in der vom Familiengericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung, in der sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt hatten (BGH, FamRZ 2006, 769) - eingetreten ist.

Soweit das Familiengericht meint, es sei fraglich, ob auch die Ehegatten nach der Trennung von einer endgültigen Lösung aus der Solidargemeinschaft ausgegangen sind, fehlen für die Annahme des Familiengerichts, dass dies möglicherweise nicht der Fall gewesen sein könnte, hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Insbesondere ist vorliegend auch weder ein Verhalten der Antragsgegnerin vom Familiengericht aufgezeigt, noch erkennbar, das objektiv den Schluss zulassen könnte, die Antragstellerin habe die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen, sondern den Antragsgegner an ihren in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben lassen wollen, wie dies etwa in der vom Familiengericht in Bezug genommenen Entscheidung der Fall war (BGH, FamRZ 2006 a.a.O.; dort hatte der Ausgleichspflichtige dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er der Ausgleichsberechtigten während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet hatte, die zudem das wesentliche Einkommen der Ausgleichsberechtigten darstellten).

Vielmehr hatte die Antragstellerin erstinstanzlich im Einzelnen substantiiert, unter Beweisangebot und Vorlage entsprechender Belege zur völligen Aufhebung jeglicher wirtschaftlichen und persönlichen Gemeinschaft zwischen den Parteien seit 1996 vorgetragen. Auch hat der Antragsgegner, der dies erstinstanzlich zunächst bestritten und behauptet hatte, zwischen den Parteien habe ein regelmäßiges Zusammenleben bis Januar 2006 stattgefunden, er habe zudem nach der Trennung die gemeinsamen Schulden der Parteien mit zurückgeführt und sowohl für die gemeinsame Tochter als auch die Antragstellerin Unterhaltszahlungen erbracht, im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 ausdrücklich - und entgegen seinem früheren Vorbringen - eingeräumt, dass die Parteien seit 31. Dezember 1996 nicht mehr zusammengelebt und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr gebildet haben.

Soweit der Antragsgegner in dem den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erneut Vorteile der Antragstellerin während der Trennungszeit durch seine persönliche und finanzielle Unterstützung behauptet hat, ist dies schon mangels substantiierten Sachvortrags des Antragsgegners unbeachtlich, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat. Auch ist die Antragstellerin den Behauptungen des Antragsgegners, er habe sie und die gemeinsame Tochter während der gesamten Trennungszeit regelmäßig finanziell und auch durch Einkäufe zum Lebensunterhalt unterstützt - wie auch bereits erstinstanzlich - entschieden und substantiiert entgegengetreten. Weiterer Sachvortrag des Antragsgegners hierzu ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Soweit der Antragsgegner steuerliche Vorteile der Antragstellerin infolge der langen Trennungszeit behauptet hat, ist diese - ebenfalls völlig unsubstantiierte - Behauptung ersichtlich unzutreffend. Denn die Antragstellerin hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass sie nach der Trennung zunächst nach Steuerklasse II, später nach Steuerklasse I versteuert wurde und getrennte Veranlagungen durchgeführt worden sind, was im Übrigen bei dauerhaftem Getrenntleben auch der gesetzlichen Regelung entspricht (§ 38 b EStG).

Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine fortbestehende Versorgungsgemeinschaft der Parteien nach ihrer Trennung aber auch nicht ansatzweise erkennbar. Gleiches gilt für einen der Antragstellerin zu zurechnenden Vertrauenstatbestand. Da - wie bereits ausgeführt - eine lange Trennungszeit schon für sich genommen, einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, kann allein der Umstand, dass die Antragstellerin erst nach langer Trennung die Scheidung eingereicht hat, einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.

Zudem geht das Familiengericht zwar zutreffend davon aus, dass der Antragsgegner während der Trennungszeit keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr durch Erwerbstätigkeit erworben hat. Jedoch ist hierbei außer Betracht gelassen, dass infolge der vom Antragsgegner seit Juni 1991 bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung auch während der Trennungszeit Zurechnungszeiten berücksichtigt sind, die vollumfänglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (vgl. hierzu auch: BGH, FamRZ 1988, 489, FamRZ 1986, 337). Entsprechend sind auch in der vom Senat eingeholten Auskunft der DRV Bund vom 31. Januar 2008 für den Antragsgegner betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende (hier: 31. Januar 2007) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 242,80 EUR mitgeteilt worden, die auf Zurechnungszeiten beruhen.

Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Antragsgegner seit Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente keine weitere - private - Altersvorsorge betreiben konnte und könnte. Grundsätzlich schließt der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit - ggfls. bis zur Hinzuverdienstgrenze - nicht vollständig aus. Nachdem der zum Zeitpunkt der Trennung erst 45 Jahre alte Antragsgegner nach seinen Angaben auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit im geringfügigen Umfang nachgeht, ist nicht erkennbar, warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte bzw. soll - etwa aus den hieraus erzielten Einkünften - bis zum Erreichen der Altersgrenze seine Altersversorgung aufzustocken.

Schließlich ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - wie von ihr erstinstanzlich belegt - nach der Trennung der Parteien gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Parteien, die nach dem Verkauf eines im Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesens verblieben waren, mit einem Gesamtbetrag von über 32.000 EUR zurückführen musste und auch zurückgeführt hat. Der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Gesamtabwägung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner Gesamtschuldner dieser Verbindlichkeit war, nachdem ein Rückgriff angesichts der finanziellen Situation des Antragsgegners nicht realisierbar erscheint.

Ebenfalls ist bei der Billigkeitsprüfung zugunsten der Antragstellerin zu gewichten, dass diese - nach ihren vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen Angaben - nach der Trennung allein für den Bar- und Betreuungsunterhalt der gemeinsamen, damals 13 Jahre alten Tochter aufkommen musste, auch wenn darin - wovon das Familiengericht zu Recht ausgeht - vorliegend kein eigenständiger Versagungsgrund gesehen werden kann.

Nach alledem würde es aber zur Überzeugung des Senats zu einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn die Antragstellerin auch die von ihr nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen müsste, ohne dass es noch darauf ankommt, ob hier von einer sog. "phasenverschobenen" Ehe auszugehen ist, was allerdings nach den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu erforderlichen Voraussetzungen zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2007, 2006 u. 2004, a.a.O.).

Demnach ist der Versorgungsausgleich - wie von der Antragstellerin begehrt - für die Zeit ab 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende auszuschließen.

Die Kürzung hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst die auf den auszuschließenden Trennungszeitraum entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und sodann von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen sind. Nicht zulässig ist es hingegen, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen (BGH, FamRZ 2006 a.a.O.), wovon auch das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist.

Nach den vom Senat bei den Versicherungsträgern für den auszuschließenden Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 eingeholten Auskünften der DRV Bund vom 6. Februar 2008 und vom 31. Januar 2008 sowie der RZVK vom 29. Januar 2008 entfallen von den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf vorgenannten Zeitraum auf Seiten der Antragstellerin monatlich 314,03 EUR bei der DRV Bund und monatlich 143,92 EUR bei der RZVK und auf Seiten des Antragsgegners monatlich 242,80 EUR bei der DRV Bund.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskünfte bestehen nicht und sind auch von keinem der Beteiligten erhoben worden. Insbesondere hat die DRV Bund bei ihrer Auskunft für den Antragsgegner berücksichtigt, dass dieser eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht zu rechnen ist, und hat entsprechend den auszuschließenden Anteil aus der bezogenen Rente errechnet, da diese höher als die fiktive Altersrente ist (vgl. BGH, FamRZ 1997, 160).

Auch bietet die Auskunft der RZVK unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebssystem (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, FamRZ 2008, 395 mit Anmerkung Borth) keinen Anlass zu Beanstandungen. Denn die Umstellung der Satzung der RZVK zum 1. Januar 2002 führt hier nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift, da die im Jahr 1946 geborene Antragstellerin am 1. Januar 2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte und deswegen zu den rentennahen Jahrgängen gehört, worauf auch die RZVK in ihrer Auskunft vom 29. Januar 2008 zutreffend hingewiesen hat. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof in vorgenanntem Urteil bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten, sind aber auf die Anwartschaften der Antragstellerin nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07).

Nach Abzug der vorgenannten, auf den auszuschließenden Zeitraum entfallenden Anwartschaften von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften, die sich nach den erstinstanzlich erteilten Auskünften der DRV Bund vom 3. April 2007 und vom 11. Juli 2007 sowie der RZVK vom 30. März 2007, die unverändert fort gelten, auf Seiten der Ehefrau auf monatlich 720,91 EUR bei der DRV Bund und auf monatlich 387,87 EUR bei der RZVK sowie auf Seiten des Ehemannes auf monatlich 574,64 EUR bei der DRV Bund belaufen haben, verbleiben demnach in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaften der Antragstellerin von monatlich (720,91 EUR - 314,03 EUR =) 406,88 EUR bei der DRV Bund und monatlich (387,87 EUR - 143,92 EUR =) 243,95 EUR bei der RZVK und auf Seiten des Antragsgegners monatlich (574,64 EUR - 242,80 EUR =) 331,84 EUR bei der DRV Bund.

Da die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1474), der der Senat folgt (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 9 UF 142/04), lediglich im Anwartschaftsstadium als statisch, hingegen im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten sind, hat eine Umwertung der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK in eine dynamische Versorgung unter Heranziehung der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zu erfolgen. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ehezeitende: 60 Jahre) um 50 % auf 13,5 (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.927,40 EUR (243,95 EUR x 12) errechnet sich demnach ein Barwert von 39.519,90 EUR (2.927,40 EUR x 13,5). Dieser Barwert ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,0001704126 und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 6,7347 Entgeltpunkte umzurechnen. Hieraus ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwerts zum Ehezeitende von 26,13 EUR und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 SGB VI) ein dynamischer Wert von monatlich 175,98 EUR.

Für den - nach Kürzung - durchzuführenden Versorgungsausgleich stehen sich daher dynamische und dynamisierte Versorgungsanwartschaften der Parteien wie folgt gegenüber: auf Seiten der Antragstellerin 406,88 EUR bei der DRV Bund und 175,98 EUR bei der RZVK, zusammen 582,86 EUR, sowie auf Seiten des Antragsgegners 331,84 EUR bei der DRV Bund.

Die Differenz der beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt (582,86 EUR - 331,84 EUR =) 251,02 EUR. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 125,51 EUR zu Gunsten des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (§ 1587 a Abs. 1 BGB).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (406,88 EUR - 331,84 EUR = 75,04 EUR : 2 =) 37,52 EUR im Wege des Splittings zu erfolgen. Der Restbetrag von 87,99 EUR ist im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, § 49 Nr. 3 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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