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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 9 UF 15/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1
BGB § 1684 Abs. 3 S. 2
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
KostO § 30 Abs. 2 S. 1
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts.
Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. Dezember 2004 - 23 F 210/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich festgelegten Umgangskontakte erstmals am 25. Mai 2005 durchzuführen sind.

II. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Der Antragsgegnerin wird die für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. Dezember 2004 - 23 F 210/04 - nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

V. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 25. April 2005 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin R., P., ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, haben von Mitte 1991 bis Ende 1995/Anfang 1996 zusammengelebt. Aus der Beziehung ist der am 1994 geborene Sohn D. R. hervorgegangen. Die - von der Antragsgegnerin bestrittene - Vaterschaft des Antragstellers wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 17. Juni 2004 - 23 F 457/02 - (rechtskräftig seit 23. Juli 2004) festgestellt. Der gemeinsame Sohn lebt im Haushalt der Antragsgegnerin und trägt den Familiennamen des jetzigen Ehemannes der Antragsgegnerin. Auch der Antragsteller ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem gemeinsamen Sohn bestehen seit 1997 nicht mehr. Grund des völligen Kontaktabbruchs war, dass der Antragsteller in den Jahren 1996/1997 etliche gegen die Antragsgegnerin bzw. ihren jetzigen Ehemann gerichtete Straftaten begangen hatte. Insoweit wurde er durch - seit 21. Dezember 1999 - rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Saarlouis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch nach Feststellung seiner Vaterschaft weiterhin jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn verweigerte, hat der Antragsteller mit seinem am 9. August 2004 beim Familiengericht eingereichten Antrag Einräumung eines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn im vierzehntägigen Rhythmus jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zu jeweils der Hälfte der Schulferien begehrt.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und die Auffassung vertreten, dass das Kindeswohl akut gefährdet werde, wenn das Kind in die Nähe des Antragstellers komme.

Nach Anhörung aller Beteiligten sowie des betroffenen Kindes hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss (Ziffer I), auf den Bezug genommen wird, den Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn D. wie folgt geregelt:

"Der Antragsteller hat das Recht, mit dem Kind D. R., geboren am 1994, alle 2 Wochen mittwochs in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, erstmalig am 26. 1. 2005, in Anwesenheit einer/eines Mitarbeiters/in der Dienstleistungen GbR in, , zur Ausübung des Umgangsrechts zusammen zu sein. Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu den Umgangskontakten zu der oben genannten Einrichtung verbracht wird und nach den Umgangskontakten wieder abgeholt wird."

Weiterhin hat das Familiengericht den Kindeseltern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR angedroht.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Antrag, dem Antragsteller das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn zu versagen, in vollem Umfang weiter. Sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde und sucht ebenfalls um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 31. März 2005 verwiesen.

Der Senat hat die Strafakten - 41 VRs 34/00 -zu Informationszwecken beigezogen.

II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Kindeseltern und des Kindes eine sachgerechte und ausgewogene Umgangsregelung getroffen, die vollumfänglich die Billigung des Senats findet.

Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn D. in der Form eines zweistündigen betreuten Umgangs alle zwei Wochen eingeräumt hat.

Das Familiengericht hat die Voraussetzungen für den von der Antragsgegnerin erstrebten völligen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn zu Recht verneint.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt eine weitergehende Einschränkung der Umgangsbefugnisse des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn nicht.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Können sich die Kindeseltern - wie hier - über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Kindeseltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen daher versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab und Richtschnur jeder einzelnen Entscheidung ist das Wohl des Kindes. Auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes kann hierbei nicht allein abgestellt werden. Über Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entschieden werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem andern Elternteil ermöglichen. Er hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Er muss dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern. (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 1417 f und 85 f, FamRZ 2002, 809 u. 1021; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2005 - 1 BvR 552/04).

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nach § 1684 Abs. 3 S. 1 u. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der von der Antragsgegnerin erstrebte dauerhafte Ausschluss der Umgangsbefugnisse des Antragstellers setzt nach § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der vom Familiengericht festgelegten Besuchskontakte des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn voraus. Insoweit bedarf es aber einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Zudem ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann ( BGH, FamRZ 1994, 198; BVerfG, FamRZ 2002 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 12. April 2005 - 9 UF 106/04 - m.w.N.).

Ausgehend von vorstehend dargelegten Maßstäben ist die erstinstanzliche Entscheidung aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der Antragsgegnerin, ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn in dem vom Familiengericht festgelegten Umfang würde dessen Wohl massiv zuwiderlaufen, vermag der Senat nicht zu teilen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass fortdauernde Streitigkeiten und Verfeindungen der Kindeseltern - wie vorliegend von der Antragsgegnerin behauptet, vom Antragsteller bestritten - kein Grund sind, das Umgangsrecht auszuschließen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Familiengerichts, dass die Kindeseltern wechselseitig zu loyalem Verhalten und dazu verpflichtet sind, ihre persönlichen Differenzen vom Kind fernzuhalten. Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch hier unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit vom Antragsteller zum Nachteil der Antragsgegnerin und ihres jetzigen Ehemannes begangenen Straftaten. Der Antragsteller wurde insoweit zur Verantwortung gezogen und ist den ihm auferlegten Bewährungsauflagen offensichtlich nachgekommen.

Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe sie erneut und zwar im April 2004 im Straßenverkehr genötigt. Der Antragsteller hat dies jedoch entschieden in Abrede gestellt und im Einzelnen dargelegt, dass es sich um eine zufällige Begegnung gehandelt habe, die zu keiner tatsächlichen Behinderung der Antragsgegnerin geführt habe. Ein Strafverfahren wurde auf die diesbezügliche Anzeige der Antragsgegnerin auch nicht durchgeführt, vielmehr wurde die Antragsgegnerin auf den Privatklageweg verwiesen, den sie jedoch nicht beschritten hat.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr - ersichtlich erstmalig - behauptet, der Antragsteller habe sie wiederholt vergewaltigt, fehlt, unabhängig davon, dass der Antragsteller dies entschieden bestritten hat, hierzu auch nur ansatzweise substantiierter Sachvortrag. Auch hat die Antragsgegnerin derartige Vorwürfe gegen den Antragsteller in der Vergangenheit nie erhoben, obwohl sie den Antragsteller wegen diverser anderer Delikte beanzeigt hat. Im Übrigen erscheint es dem Senat aber auch unter Kindeswohlgesichtspunkten äußerst bedenklich, eine derartige Behauptung im Umgangsrechtsverfahren aufzustellen. Denn unzweifelhaft sind negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten, sollte das Kind mit der - in keiner Weise belegten und beweisbaren - Behauptung konfrontiert werden, es sei das Produkt einer Vergewaltigung.

Weiteres zu beanstandendes Verhalten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht konkret behauptet. Soweit der Antragsteller den Sohn aus der Ferne bei Schulbesuchen beobachtet und den Direktor der Schule um Auskünfte über seinen Sohn gebeten hat, hat der Antragsteller dies nachvollziehbar mit seinem Interesse an seinem Sohn begründet, zumal ihm von der Antragsgegnerin nicht nur jeder Kontakt mit dem Sohn verweigert, sondern auch jegliche Information über diesen vorenthalten wurde und wird. Zudem hat sich der Antragsteller seinem Sohn anlässlich seiner Beobachtung auch nicht genähert und zu erkennen gegeben und dadurch in verantwortungsbewusster Weise eine Belastungs- bzw. Drucksituation für das Kindes vermieden.

Danach kann aber von der von der Antragsgegnerin behaupteten fortbestehenden Gewaltbereitschaft des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Straffälligkeit des Antragstellers in den Jahren 1996/1997 - wie dieser behauptet - darauf beruhte, dass er die Trennung mit der Antragsgegnerin noch nicht verkraftet hatte, was ihm aber zwischenzeitlich gelungen ist. Der Antragsteller ist nämlich weder davor noch danach noch einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch hat der Antragsteller glaubhaft bekundet, dass er seit mehreren Jahren in einer intakten Ehe mit einem sehr harmonischen Familienleben lebt und er seinen Sohn im Rahmen des Möglichen hieran beteiligen will, aber keinerlei Interesse an einem Kontakt mit der Antragsgegnerin und deren jetzigem Ehemann hat.

Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Gefährdung des Kindes aber auch dadurch ausgeschlossen, dass die Besuchskontakte nach der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Dienstleistungen GbR und in deren Räumlichkeiten durchzuführen sind.

Aus den vorgenannten Erwägungen fehlen auch hinreichende Grundlagen für die von der Antragsgegnerin behaupteten massiven Ängste, der Kindesvater werde das Kind anlässlich der Besuchskontakte unter Anwendung von Gewalt für sich instrumentalisieren.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der gemeinsame Sohn sei immer noch wegen eines Verhaltens des Antragstellers im Jahr 1996 traumatisiert, erscheint dies bereits wenig nachvollziehbar, nachdem das Kind damals noch nicht einmal zwei Jahre alt und Gegenstand der Verurteilung des Antragstellers auch nicht Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind war. Sollte eine Traumatisierung des Kindes wegen dieses Vorfalls aber tatsächlich gegeben sein, wäre der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass sie es in der Vergangenheit verabsäumt hat, das Kind in geeigneter Weise durch eigene Bemühungen bzw. ggfls. auch durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe bei der Verarbeitung dieses bereits annähernd neun Jahre zurückliegenden Ereignisses zu unterstützen.

Schließlich kann auch der Umstand, dass das Kind derzeit jedenfalls verbal jeglichen Kontakt zu dem Antragsteller ablehnt, unter den hier gegebenen Umständen nicht zu einem völligen Ausschluss des Umgangsrechts führen.

Zwar kommt dem Kindeswille Bedeutung zu. Doch kann hierauf allein nicht abgestellt werden.

Bedeutsam für den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht. Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Kindeswille Beachtung finden, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes soweit fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts eine - konkrete oder gegenwärtige - Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte. Insoweit sind die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen, zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2005 a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin spricht hier aber einiges dafür, dass die Weigerungshaltung des heute 10 Jahre alten Davids nicht auf einer bewussten Selbstentscheidung und auch nicht aufgrund eigener angstbelasteter Erfahrung mit dem Antragsteller beruht. Vielmehr dürfte Grund für die Ablehnung des Kindes eine - falsch verstandene - Loyalität gegenüber der Antragsgegnerin als seiner Hauptbezugsperson sein, die ersichtlich selbst dem Kind gegenüber keinerlei Hehl daraus macht, dass ihre Haltung gegenüber dem Antragsteller ausschließlich negativ ist und sie entschieden jegliche Kontaktaufnahme des Kindes zu seinem Vater ablehnt. Dies wird auch gestützt durch die Feststellungen des Familiengerichts und des beteiligten Kreisjugendamtes bei der persönlichen Anhörung des Kindes, wonach das Kind durchaus eine gewisse Neugier auf den Vater zeigte.

Vorliegend ist auch keine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Kindes an einer intakten Familie und dem Recht des biologischen Vaters am Umgang mit seinem Sohn erforderlich, so dass dahinstehen kann, ob die insoweit von der Antragsgegnerin in Bezug genommene - die Verfassungsmäßigkeit früherer Regelungen zum Adoptionsrecht betreffende - höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, FamRZ 1995, 789 ff) hier überhaupt einschlägig ist.

Denn inwiefern durch Umgangskontakte des Kindes mit dem Antragsteller in dem vom Familiengericht eingeräumten Umfang die jetzige Familie des Kindes beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin, wie ihr das als verantwortungsbewusster Erziehungsberechtigten obliegt, die Kontaktaufnahme des Kindes zu seinem Vater positiv unterstützt, statt das Kind - wie ersichtlich bisher - durch ihre unverhohlen gezeigte Abneigung gegenüber dem Kindesvater in enorme Loyalitätskonflikte zu stürzen, die es dem Kind nicht ermöglichen, eine offene Position zu Kontakten mit dem Kindesvater einzunehmen und zu verbalisieren.

Allein der dringende Wunsch der Antragsgegnerin an Verhinderung der Anbahnung jeglicher Umgangskontakte zwischen Antragsteller und dem gemeinsamen Sohn genügt für einen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers aber nicht.

Denn insoweit negiert die Antragsgegnerin völlig, wie wichtig es grundsätzlich für ein Kind ist, seine Wurzeln und damit auch seinen leiblichen Vater kennen zu lernen und sich ein eigenes Bild von seinem Vater zu machen.

Diese Möglichkeit wird dem Kind aber durch die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung in ausgewogener, den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragender Weise eingeräumt. Insbesondere ist im Hinblick darauf, dass die Umgangskontakte nach dem angefochtenen Beschluss ausschließlich im Beisein fachlich geschulter, neutraler Dritter stattzufinden haben, eine nachhaltige Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes bei der - hier zu erwartenden - schwierigen Anbahnung einer persönlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht zu befürchten.

Letztlich vermag auch der Umstand, dass der Antragsteller derzeit keinen Barunterhalt für seinen Sohn leistet, einen Ausschluss seines Umgangsrechts nicht zu rechtfertigen. Fehlende Unterhaltszahlungen allein stellen regelmäßig schon keinen Grund für einen Ausschluss des Umgangsrechts dar. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung unwidersprochen dargelegt hat, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn nachkommen will, hierzu aber derzeit aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation nicht in der Lage ist. Weiterhin hat er vorgetragen, dass er mit dem Jugendamt dieserhalb in Kontakt stehe und die Unterhaltszahlungen, auch auf die titulierten Rückstände, aufnehmen werde, sobald er ausreichende Einkünfte erwirtschafte.

Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aber nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist, wobei im Hinblick auf den Zeitablauf seit Erlass der angefochtenen Entscheidung der Zeitpunkt des Beginns der erstinstanzlich festgelegten Besuchskontakte anzupassen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

Der Antragsgegnerin ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, da ihre Beschwerde aus den vorstehende Erwägungen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Dem Antragsteller ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin zu bewilligen (§§ 14 FGG, 119 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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