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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 9 UF 161/06
Rechtsgebiete: SGB II, ZPO, BGB


Vorschriften:

SGB II § 33
ZPO § 526 Abs. 1
BGB § 1570
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT In Namen des Volkes URTEIL

9 UF 161/06

Verkündet am 3.8.2007

In der Familiensache

wegen Scheidung

hier: abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 9. November 2006 - 10 F 47/05 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 193,50 EUR vom 21. Februar 2006 bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 185,50 EUR ab Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die am 14. Mai 2003 die Ehe geschlossen haben, sind nach endgültiger räumlicher Trennung im August 2004 seit 21. Februar 2006 rechtskräftig geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn K. M., geboren am . Dezember 2003, lebt seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die am . Mai 1982 geborene Antragstellerin ist anlässlich der Trennung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aus der Ehewohnung ausgezogen.

Sie bezieht seit 23. Februar 2005 für sich und den gemeinsamen Sohn K. Leistungen nach dem SGB II von der ARGE Saarpfalz, die sich vom 23. bis 28. Februar 2005 auf 66 EUR, von März bis einschließlich August 2005 auf monatlich 330 EUR, von März bis einschließlich Mai 2006 auf monatlich 670,18 EUR und von Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007 auf monatlich 663,18 EUR belaufen haben. Die Arge Saarpfalz hat die nach § 33 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Antragstellerin rückübertragen.

Seit August 2005 geht die Antragstellerin einer geringfügigen Tätigkeit in einem Lebensmittel- und Haushaltswarengeschäft in mit einem monatlichen Verdienst von 50 EUR netto nach.

Der am . Mai 1977 geborene Antragsgegner ist von Beruf Fliesenleger und war seit dem Jahr 2000 bei der Firma S. A. GmbH in vollschichtig beschäftigt. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts hat sich das Nettoeinkommen des Beklagten bei Steuerklasse III/1 ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 2.200 EUR monatlich im Jahr 2005 auf 1.677 EUR monatlich belaufen, was bei Steuerklasse I/0,5 nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts einem Nettoeinkommen von 1.378 EUR monatlich entspricht.

Die Stelle wurde ihm wegen Arbeitsmangels mit Schreiben vom 19. August 2005 zum 31. August 2005 gekündigt.

Ab 1. September 2005 hat er zunächst Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.081,50 EUR erhalten. Im März 2006 wurden ihm Leistungen nach dem SGB II von der ARGE Saarpfalz in Höhe von 497,22 EUR gewährt. Daneben war er bei seinem früheren Arbeitgeber im anrechnungsfreien Umfang vom 12. September 2005 bis 2. April 2006 beschäftigt.

Aufgrund Arbeitsvertrags vom 3. April 2006 wurde er erneut bei seinem früheren Arbeitgeber im Rahmen eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitsvertrag 38,5 Stunden bei einer Bruttostundenvergütung von 12 EUR. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen war die tatsächliche Arbeitszeit aber immer deutlich geringer.

Die Parteien sind hälftige Miteigentümer eines Hausanwesens, das sie im Dezember 2002 erworben haben und in das sie zum 1. Mai 2003 eingezogen sind. Neben der Wohnung im Obergeschoss, die von den Parteien als Ehewohnung genutzt wurde und in der der Antragsgegner nach wie vor lebt, befindet sich eine weitere Wohnung im Erdgeschoss, in der die Eltern des Antragsgegners wohnen. Jede der Wohnungen verfügt über eine Wohnfläche von rund 82 m². Das Hausanwesen wurde nach dem Erwerb umfassend von den Parteien unter Mithilfe der Eltern des Antragsgegners renoviert.

Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten die Parteien gemeinsam ein Darlehen bei der <Bankbezeichnung1>, Darlehensnummer: ~9, über 144.000 EUR aufgenommen, das in monatlichen Raten von 774 EUR, beginnend mit April 2003, zurückzuführen ist.

Für Grundsteuer und Niederschlagswasser hatte der Antragsgegner nach den vorgelegten Grundsteuer- und Gebührenbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 jeweils 386,85 EUR jährlich zu zahlen.

Seine Aufwendungen für die Gebäudeversicherung hat er mit halbjährlich 205,41 EUR für das Jahr 2006 belegt.

Der Antragsgegner hat behauptet, für zwei zusätzliche Rentenversicherungen Beiträge in Höhe von monatlich 45,58 EUR und 41,43 EUR aufzuwenden.

In der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 385 EUR monatlich in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt gebeten.

Durch das angefochtene Urteil i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss des Familiengerichts vom 8. März 2007, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner antragsgemäß verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 385 EUR zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass soweit bisher Leistungen durch die ARGE Saarpfalz an die Antragstellerin erbracht wurden, die Zahlungen an die ARGE Saarpfalz zu leisten sind.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Durch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 wurde der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen.

II.

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist teilweise begründet und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Die weitergehende Berufung bleibt hingegen ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Der Antragstellerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Beklagten gemäß § 1570 BGB zu, da von ihr neben der Betreuung und Versorgung des im Dezember 2003 geborenen gemeinsamen Sohnes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

An der Aktivlegitimation der Antragstellerin bestehen keine Zweifel mehr, nachdem sie zweitinstanzlich eine entsprechende Rückübertragung der ARGE Saarpfalz vorgelegt hat und somit in gebotener Weise dem Umstand eines möglicherweise erfolgten (ggfls. teilweisen) Übergangs ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner auf die ARGE Saarpfalz infolge des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II Rechnung getragen hat.

Ihr Unterhaltsanspruch bemisst sich nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien.

Danach sind der Bedarfsbemessung die Einkünfte des Beklagten aus seiner früheren vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen, die das Familiengericht unangegriffen mit 1.378 EUR netto monatlich ermittelt hat, wobei der Wechsel in Steuerklasse I/0,5 ab Januar 2006 bereits berücksichtigt ist.

Denn der Antragsgegner wendet sich vergeblich dagegen, dass ihm das Familiengericht das vor seiner Kündigung zum 31. August 2005 erzielte Bruttoeinkommen von monatlich 2.200 EUR im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin fiktiv zugerechnet hat, wobei insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Senat teilt und denen erhebliches Berufungsvorbringen nicht entgegen steht, Bezug genommen wird.

Zu Recht rügt der Antragsgegner hingegen, dass das Familiengericht angenommen hat, dass er verpflichtet ist, sich steuerlich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, weil bereits ein Unterhaltstitel mit monatlichen Unterhaltsverpflichtungen von 385 EUR vorliegt.

Diese Auffassung des Familiengerichts steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht. Zwar trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur soweit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Ist das nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nämlich nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Der maßgebliche Zeitpunkt des Abzugs richtet sich nämlich nach demjenigen der tatsächlichen Zahlung (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird. Unterhaltszahlungen können steuerlich deshalb nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind (BGH, FamRZ 2007, 882, m.w.N.).

Unter Beachtung vorstehender Ausführungen besteht demnach hier aber keine Obliegenheit des Antragsgegners, sich steuerlich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen, nachdem weder Trennungsunterhalt noch nachehelicher Unterhalt rechtskräftig tituliert ist und der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin insgesamt in Abrede stellt.

Abzusetzen sind entsprechend der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten mit 55 EUR monatlich.

Weiterhin sind in die Bedarfsbemessung Nutzungsvorteile aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien in der vom Familiengericht angenommenen Höhe von insgesamt 800 EUR monatlich einzustellen.

Soweit der Antragsgegner einen niedrigeren Ansatz von insgesamt monatlich nur 656 EUR begehrt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die einen derartigen Ansatz rechtfertigen könnten, zumal der Antragsgegner selbst zunächst erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15. Mai 2006 den Wohnwert des Hausanwesens mit insgesamt 800 EUR angegeben hatte. Unstreitig wurde das Hausanwesen in jüngster Vergangenheit nahezu vollständig renoviert, so dass auch unter Berücksichtigung der - dem Senat bekannten - Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt durchgreifende Bedenken gegen den Ansatz des Familiengerichts nicht bestehen.

Die Nutzungsvorteile mindernd sind die vom Beklagten getragenen verbrauchsunabhängigen Hauskosten für Grundsteuer, Niederschlagswasser und Gebäudeversicherung in der vom Antragsgegner für das Jahr 2006 belegten Höhe von monatlich anteilig 32,24 EUR und 34,24 EUR anzusetzen.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts sind die vom Antragsgegner auf das von den Parteien gemeinsam zur Finanzierung des Hausanwesens aufgenommene Darlehen bei der <Bankbezeichnung1> zurückzuführenden Raten von monatlich 774 EUR in vollem Umfang bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dies ist nämlich vorliegend deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin auch nach Rechtskraft der Scheidung hälftig an der durch den Tilgungsanteil resultierenden Vermögensbildung partizipiert, da sie nach wie vor hälftige Miteigentümerin des Hausanwesens ist.

Ohne Erfolg erstrebt der Antragsgegner hingegen unter den hier gegebenen Umständen, dass seine Beiträge zu einer zusätzlichen Rentenversicherung bei der A. sowie zu einer weiteren auf Rentenbasis abgeschlossenen Lebensversicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Zwar ist dem Antragsgegner zu folgen, dass nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2007, 879; FamRZ 2005, 1817) unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich eine Vermögensbildung bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden kann. Eine derartige zusätzliche Altersvorsorge kann dem Antragsgegner jedoch vorliegend nicht zugebilligt werden, da dies im Hinblick auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die dadurch bedingte Kürzung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin unangemessen erscheint.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und nach der im Übrigen unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners demnach auf monatlich 1.282,52 EUR (fiktives Nettoeinkommen Antragsgegner: 1.378 EUR - berufsbedingte Fahrtkosten: 55 EUR + Nutzungsvorteile: 800 EUR - Hausdarlehen: 774 EUR - Gebäudeversicherung: 34,24 EUR - Grundsteuer pp.: 32,24 EUR).

Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn K., der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 1997, 382), der der Senat folgt, in die Bedarfsbemessung in Höhe des Tabellenunterhalts und daher mit monatlich 204 EUR bis einschließlich Juni 2007 und mit monatlich 202 EUR ab Juli 2007 einzustellen ist, ergeben sich Unterhaltsansprüche der Antragstellerin von monatlich 462,22 EUR (1.282,52 EUR - 204 EUR = 1.078,52 EUR : 7 x 3) bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 463,08 EUR (1.282,52 EUR - 202 EUR = 1.080,52 EUR : 7 x 3) ab Juli 2007.

Der Antragsgegner ist jedoch nicht in der Lage, unter Wahrung seines Selbstbehalts die vorstehend errechneten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und des gemeinsamen Sohnes in vollem Umfang zu erfüllen, so dass eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist.

Hierbei ist zur Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens des Antragsgegners zunächst von dem dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zuzubilligenden Selbstbehalt von monatlich 995 EUR bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 1.000 EUR ab Juli 2007 auszugehen.

Insoweit ist der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 683), der sich die Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Juni 2007 - 9 UF 119/06 - m.w.N.), Rechnung getragen, wonach die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen sind als gegenüber minderjährigen Kindern. Insoweit erachtet es der Senat für angemessen, im Regelfall von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt, so dass sich unter Heranziehung der jeweils aktuellen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts Selbstbehaltssätze in vorgenannter Höhe ergeben.

Unter Wahrung der vorstehend errechneten Selbstbehaltssätze beläuft sich das im Wege der Mangelfallberechnung auf die Antragstellerin und den minderjährigen Sohn K. zu verteilende Einkommen des Antragsgegners bis einschließlich Juni 2007 auf monatlich 287,52 EUR (1.282,52 EUR - 995 EUR) und ab Juli 2007 auf monatlich 282,52 EUR (1.282,52 EUR - 1.000 EUR).

Dieses zur Erfüllung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn K. zur Verfügung stehende Einkommen ist unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Mangelfallberechnung (BGH, FamRZ 2003, 363) zwischen der Antragstellerin und dem Sohn K. aufzuteilen.

Bei Einsatzbeträgen von insgesamt (770 EUR + 276 EUR =) 1.046 EUR bis einschließlich Juni 2007 und von (770 EUR + 273 EUR =) 1.043 EUR ab Juli 2007 ergeben sich Quoten von 27,49 % bis einschließlich Juni 2007 und von 27,09 % ab Juli 2007.

Demnach errechnen sich im Wege der Mangelfallberechnung zunächst Unterhaltsansprüche wie folgt: für die Antragstellerin monatlich 211,67 EUR bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 208,59 EUR ab Juli 2007 sowie für K. von 75,87 EUR monatlich bis einschließlich Juni 2007 und von 73,95 EUR monatlich ab Juli 2007.

In einem zweiten Schritt ist sodann der Unterhalt des Sohnes K. um die Differenz zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt von monatlich 105 EUR bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 100 EUR ab Juli 2007 aufzustocken, wonach sich Unterhaltsansprüche von K. in Höhe von 180,87 EUR bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 173,95 EUR ab Juli 2007 ergeben.

Schließlich ist dem Umstand, dass sich die Antragstellerin den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn vorgehen lässt, in einem letzten Schritt dadurch Rechnung zu tragen, dass der der Antragstellerin zustehende Trennungsunterhalt zur weiteren Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Höhe der vom Antragsgegner nach seinen Einkommensverhältnissen geschuldeten Zahlbeträge heranzuziehen ist.

Die zur Aufstockung erforderlichen Differenzbeträge belaufen sich bis einschließlich Juni 2007 bei einem Zahlbetrag von 199 EUR auf 18,13 EUR monatlich und ab Juli 2007 bei einem Zahlbetrag von 196 EUR auf 22,05 EUR monatlich.

Entsprechend vermindert sich der der Antragstellerin geschuldete nacheheliche Unterhalt auf monatlich rund 193,50 EUR [211,67 EUR - 18,13 EUR = 193,54 EUR] bis einschließlich Juni 2007 und auf monatlich rund 186,50 EUR [208,59 EUR - 22,05 EUR = 186,54 EUR] ab Juli 2007.

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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