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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2004
Aktenzeichen: 9 UF 67/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 1
Sind beide Ehegatten italienische Staatsangehörige, ist ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durchzuführen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. März 2004 - 41 F 226/00 VA - in Ziffer I der Entscheidungsformel teilweise dahingehend abgeändert, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften monatlich 23,08 EUR betragen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Gründe:

I. Der am Mai 1968 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am September 1975 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide italienische Staatsangehörige, haben am Dezember 1993 die Ehe geschlossen.

Seit Februar 1997 leben die Parteien getrennt. Auf den, dem Ehemann am 27. Juli 1998 zugestellten Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken durch Urteil vom 16. August 1999 - 41 F 256/98 - u.a. die Trennung der Parteien von Tisch und Bett ausgesprochen.

Auf den der Ehefrau am 10. Mai 2000 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht im vorliegenden Verfahren die Ehe der Parteien unter Anwendung italienischen Scheidungsrechts durch Urteil vom 11. November 2002 vorab geschieden (rechtskräftig seit 11. November 2002) und die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangene Tochter T. G. M., geboren am November 1995, der Ehefrau übertragen.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,02 EUR, bezogen auf den 30. April 2000, von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Landesversicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 1), dass das Familiengericht bei der angefochtenen Entscheidung entsprechend der erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 22. Dezember 2003 auf Seiten des Ehemannes von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften von monatlich 101,16 EUR ausgegangen ist. Die der Auskunft zugrunde liegende Berechnung sei aber auf der Grundlage der vom Familiengericht angegebenen Ehezeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. Juni 1998 erfolgt. Bei einer Ehezeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. April 2000 beliefen sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes hingegen auf monatlich 131,55 EUR.

Die Parteien sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2) hat sich den Ausführungen der Landesversicherungsanstalt angeschlossen und für die Ehefrau eine neue Auskunft auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. April 2000 erteilt.

II. Die gemäß §§ 621 e, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Landesversicherungsanstalt ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in tenoriertem Umfang.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ergibt sich aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (BGH, FamRZ 1994, 825ff, m.w.N.).

Auch begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt hat. Zwar unterliegt der Versorgungsausgleich nach deutschem internationalen Privatrecht grundsätzlich dem Scheidungsstatut (Art. 17 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz EGBGB). Danach wäre hier das italienische Recht zur Entscheidung berufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Altern. EGBGB). Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Der Versorgungsausgleich ist dem italienischen Recht jedoch unbekannt (BGH a.a.O., m.w.N.). Nach dem Scheidungsstatut kann deshalb vorliegend ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden.

Der Versorgungsausgleich ist hier aber nach deutschem Recht durchzuführen, nachdem die Ehefrau dies beantragt und der Ehemann in der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Durchführung der Billigkeit widersprechen könnte (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB).

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht das Ende der Ehezeit mit dem 30. April 2000 festgestellt.

Denn auch, wenn - wie vorliegend - einem Scheidungsverfahren ein gerichtliches Trennungsverfahren nach italienischem Recht vorangegangen ist, ist für das Ehezeitende nach § 1587 Abs 2 BGB allein die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und nicht die Rechtshängigkeit des Trennungsantrages maßgeblich, worauf aber das Familiengericht bei der Ermittlung der den Beteiligten zu 1) und 2) mitgeteilten Ehezeit zunächst abgestellt hatte (BGH a.a.O.).

Nachdem die erstinstanzlich für die Parteien bei der Landesversicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingeholten Auskünfte von einer Ehezeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. Juni 1998 ausgehen, infolge der Eheschließung am 16 Dezember 1993 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 10. Mai 2000 jedoch die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. April 2000 als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB gilt, ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der nachträglich erteilten Auskünfte der Landesversicherungsanstalt vom 26. April 2004 und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Mai 2004, die diesem Umstand Rechnung tragen, zu regeln.

Nach diesen Auskünften, die keinen Anlass zu Bedenken bieten, belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 131,55 EUR und die der Ehefrau auf 85,40 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000.

Der Ausgleich zwischen den Parteien ist deshalb nach §§ 1587 b Abs. 1, 1587 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB wie folgt vorzunehmen:

Rentenanwartschaften Ehemann 131,55 EUR Rentenanwartschaften Ehefrau 85,40 EUR Differenz 46,15 EUR hiervon die Hälfte 23,08 EUR.

In dieser Höhe sind Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 8 GKG, 17 a Nr. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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