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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 9 UF 8/04
Rechtsgebiete: ZSEG, JVEG, BGB


Vorschriften:

ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2
JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1570
BGB § 1577 Abs. 2
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
Berufsbedingte Fahrtkosten sind entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bzw. entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung unter Zugrundelegung einer (sämtliche PKW-Kosten beinhaltenden) Kilometer-Pauschale von 0,21 EUR bis 30. Juni 2004 bzw. von 0.25 EUR ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen. Hierbei kommt es weder darauf an, ob die arbeitstägliche Fahrtstrecke relativ weit ist noch darauf, ob die Möglichkeit besteht, im grenznahen Bereich kostengünstiger als in Deutschland zu tanken.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 10. Dezember 2003 - 16 F 141/02 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von insgesamt 2.875,25 EUR für den Zeitraum vom 26. September 2003 bis 31. Juli 2004 und von monatlich 350 EUR für die Zeit ab 1. August 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 20 % und der Antragsgegner 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Parteien haben am September 1994 die Ehe geschlossen, aus der die am Juli 1998 geborene Tochter A. S. hervorgegangen ist, welche im Haushalt der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich auf Scheidung der Ehe angetragen und vom Antragsgegner im Verbund zur Scheidung nachehelichen Unterhalt beansprucht. Nach Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Familiengericht die Ehe durch Urteil vom 26. September 2003 - 16 F 141/02 - rechtskräftig geschieden.

Anlässlich der Scheidung haben die Parteien beim Familiengericht "zur vorläufigen Regelung des nachehelichen Unterhalt" einen Prozessvergleich geschlossen, in dem - u. A. - sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt monatlich 182,50 EUR zu zahlen (Ziffer 1) und die Parteien einig waren, dass "für den Fall, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin festgestellt wird, die oben bezeichneten Zahlungen hiermit verrechnet werden" (Ziffer 3). Den Unterhalt von 182,50 EUR monatlich hat der Antragsgegner entsprechend der Vereinbarung der Parteien bis einschließlich Dezember 2003 gezahlt.

Der vom Antragsgegner zu leistende Kindesunterhalt für A. S. ist in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO in einer Urkunde des Kreisjugendamtes tituliert.

Die am Oktober 1968 geborene, heute 35 Jahre alte Antragstellerin ist mit halber Stelle bei derBank in L. beschäftigt. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts beträgt ihr monatliches Nettoeinkommen 1.845,09 EUR und ihre einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort 118,7 km. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin wird die gemeinsame Tochter A. S. im Kindergarten und im Anschluss hieran sowie bei Bedarf von einer Tagesmutter betreut.

Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer einer in belegenen Eigentumswohnung, welche seit dem Auszug des Antragsgegners allein von der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter bewohnt wird. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2002 hat die Antragstellerin die Wohnung vom Antragsgegner gegen Auszahlung eines Betrages von 6.454,09 EUR sowie Freistellung im Innenverhältnis von den auf der Immobilie lastenden, zum damaligen Zeitpunkt mit 120.027,70 EUR valutierenden Darlehensverbindlichkeiten zu Alleineigentum erworben. Bis einschließlich Dezember 2002 hatten die Parteien auf die Finanzierungskosten der Eigentumswohnung jeweils monatlich (729,54 DM =) 373 EUR geleistet. Seit Januar 2003 beteiligt sich der Antragsgegner nicht mehr an den Darlehensverbindlichkeiten. Die Eigenheimzulage von monatlich 170 EUR wird seither von der Antragstellerin alleine vereinnahmt.

Die Parteien waren ferner zu je 1/2 Miteigentümer einer in O. belegenen Eigentumswohnung, welche bis zum 30. April 2004 vermietet war. In der hier in Rede stehenden Zeit ab 26. September 2003 hat die Antragstellerin die Miete von 271 EUR monatlich alleine vereinnahmt und die Finanzierungskosten von 51,13 EUR monatlich gezahlt. Anfang Juli 2004 haben die Parteien diese Eigentumswohnung verkauft. Der Kaufpreis von 29.400 EUR ist noch nicht geflossen.

Der am Juni 1966 geborene, heute 38 Jahre alte Antragsgegner ist bei der Firma GmbH in beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 2.556,60 EUR. Hiervon hat der Antragsgegner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten, die sich bis 31. Dezember 2003 unstreitig auf (360,03 EUR + 22,35 EUR =) insgesamt 382,38 EUR monatlich belaufen haben. Im Jahr 2003 hatte der Antragsgegner für das Veranlagungsjahr 2001 eine Steuernachzahlung von 2.059,72 EUR zu leisten.

In der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Unterhalt von monatlich 418,51 EUR beansprucht. Der Antragsgegner hat auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Der Antragsgegner trägt auf Zurückweisung der Berufung an.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 1570 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, wobei sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Diese waren auf Seiten des Antragsgegners von dessen Erwerbseinkommen geprägt, das nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts mit monatlich 2.556,60 EUR zugrunde zu legen ist.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2003 mit unstreitig 382,38 EUR monatlich und - insoweit abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - ab 1. Januar 2004 mit monatlich 440,71 EUR einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, nachdem der Antragsgegner eine entsprechende Beitragserhöhung zum 1. Januar 2004 bereits erstinstanzlich belegt hatte.

Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 ist - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - die vom Antragsgegner im Jahr 2003 für das Veranlagungsjahr 2001 geleistete Steuernachzahlung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2003, 741, 744, m. w. N.) sind nämlich bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die im jeweiligen Zeitraum tatsächlich gezahlten und erstatteten Steuern einkommensmindernd bzw. einkommenserhöhend anzusetzen. Bei einer Nachforderung - wie hier - mindert sich das Einkommen im Jahr der Nachzahlung (vgl. BGH, FamRZ 1980, 984) - vorliegend also im Jahr 2003. Darauf, ob diese Belastung einmalig ist, kann es entgegen der Auffassung des Familiengerichts lediglich für die Zukunft - hier also für die Zeit ab 1. Januar 2004 - ankommen. Danach und unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2001 ist die Steuernachzahlung im Jahr 2003 anteilig mit (2.059,62 EUR : 12 =) monatlich 171,64 EUR einkommensmindernd in Ansatz zu bringen.

Für die Zeit ab 1. Januar 2004 können dagegen unter den hier gegebenen Umständen Steuernachforderungen derzeit nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Antragsgegner sind nämlich nach seinem Vorbringen Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre ab 2002 bisher nicht zugegangen. Auch hat er nicht konkret dargetan, dass für diese Veranlagungsjahre, in denen die Parteien nicht mehr gemeinsam veranlagt wurden und für die er jedenfalls im Hinblick auf den titulierten Trennungsunterhalt das sog. begrenzte Realsplitting geltend machen kann, ebenfalls mit Steuernachforderungen, gegebenenfalls in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt zu rechnen ist.

Einkommensmindernd ist die vom Antragsgegner zweitinstanzlich mit monatlich 105 EUR belegte Rückzahlung auf ein BaföG-Darlehen zu berücksichtigen. Entgegen der Vermutung der Antragstellerin ist dieses Darlehen noch nicht zurückgezahlt.

Der Kindestabellenunterhalt für die gemeinsame Tochter der Parteien ist in der titulierten Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO mit 269 EUR monatlich bis 30. Juni 2004 und - wegen Vorrückens des am 31. Juli 1998 geborenen Kindes in die nächste Altersstufe - mit 326 EUR monatlich ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen.

Der vom Antragsgegner geleistete Beitrag zur Berufungsunfähigkeitsversicherung ist dagegen für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Antragstellerin nicht einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, nachdem sich die Antragstellerin diese Position zweitinstanzlich nicht mehr entgegenhalten lässt und die private Berufsunfähigkeitsversicherung - jedenfalls bei abhängig Beschäftigten wie hier dem Antragsgegner - zum allgemeinen Lebensaufwand zählt und daher unterhaltsrechtlich nicht vorab berücksichtigt werden kann (vgl. zur privaten Unfallversicherung: Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. November 2000 - 6 UF 80/00 (PKH) -, m. w. N.; zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 348).

Für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Antragstellerin sind bis einschließlich April 2003 die aus der Vermietung der Eigentumswohnung in O. erzielten, um die Finanzierungskosten bereinigten Einnahmen von (271 EUR - 51,13 EUR =) 219,87 EUR monatlich in Ansatz zu bringen. Von Mai bis Juni 2004 (nach dem Wegfall der Mieteinnahmen und bis zum Verkauf der Wohnung) sind nur noch die Finanzierungskosten von 51,13 EUR monatlich zu berücksichtigen.

(Fiktive) Zinseinkünfte wegen des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sind jedenfalls derzeit nicht in Ansatz zu bringen, da der Kaufpreis nach dem Vorbringen beider Parteien bisher nicht geflossen ist. Zukünftig eventuell zu berücksichtigende (fiktive) Zinseinkünfte hätten im Übrigen auch auf das Ergebnis rechnerisch keinen Einfluss, da sie beiden Parteien in derselben Höhe zuzurechnen wären.

Die Auffassung des Familiengerichts, dass für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Antragstellerin unter den hier gegebenen Umständen ein Wohnvorteil für die von ihr seit der Trennung allein genutzte Eigentumswohnung in nicht in Ansatz zu bringen ist, begegnet keinen Bedenken. Hierbei kann dahinstehen, ob der Wohnwert nach den Feststellungen des Familiengerichts 500 EUR monatlich oder nach dem Vorbringen der Antragstellerin 400 EUR monatlich beträgt. Jedenfalls übersteigen nämlich allein die - nach dem Vorbringen beider Parteien eheprägenden - Finanzierungskosten von monatlich 746 EUR auch unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage von monatlich 170 EUR mit bereinigt (746 EUR - 170 EUR =) 576 EUR den in Ansatz zu bringenden Wohnwert. Da die Schulden und sonstigen berücksichtigungswürdigen verbrauchsunabhängigen Kosten danach höher als der prägende Wohnwert sind, entfällt für die Bedarfsermittlung die Zurechnung eines Wohnvorteiles (vgl. BGH, FamRZ 1995, 291). Dass die Antragstellerin die Eigentumswohnung inzwischen zu Alleineigentum übernommen hat, rechtfertigt keine andere Sicht.

Die Erwerbseinkünfte der Antragstellerin sind nicht in die Bedarfsbemessung einzustellen. Dem Familiengericht ist beizutreten, dass die Erwerbseinkünfte der Antragstellerin aus überobligationsmäßiger Tätigkeit stammen, da für die Antragstellerin neben der Betreuung der zu Beginn des hier in Rede stehenden Zeitraums ab 26. September 2003 erst fünf Jahre alten gemeinsamen Tochter keine Erwerbsobliegenheit bestand und auch derzeit noch nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2003,518) ist überobligationsmäßiges Einkommen nicht prägend und daher auch nicht in die Berechnung des eheangemessenen Bedarfs ( § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) einzubeziehen. Sie sind vielmehr bedarfsdeckend anzurechnen, wobei hinsichtlich der Höhe dem Umstand der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen ist ( § 1577 Abs. 2 BGB). Unter den hier gegebenen Umständen ist es vorliegend zur Überzeugung des Senates gerechtfertigt, die - um den sogenannten Erwerbstätigenbonus von 1/7 bereinigten - Erwerbseinkünfte der Antragstellerin - insoweit entgegen der Handhabung des Familiengerichts - lediglich zu einem Drittel gemäß § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen, auch wenn die Antragstellerin nicht vollschichtig erwerbstätig ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. August 2004 - 9 UF 114/03 -, m.w.N.). Hierbei war neben dem Alter der - am 31. Juli 2004 gerade erst das sechste Lebensjahr vollendenden, im Haushalt der Antragstellerin lebenden - Tochter der Parteien insbesondere auch den durch die berufsbedingte Abwesenheit der Antragstellerin entstehenden Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes Rechnung zu tragen.

Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beläuft sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts auf monatlich 1.845,09 EUR.

Berufsbedingte Fahrtkosten sind - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. beispielsweise Senatsbeschluss vom 8. Januar 2004 - 9 WF 115/03 -; Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2003 - 6 UF 15/03 -) entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung bzw. entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung unter Zugrundelegung einer (sämtliche PKW-Kosten beinhaltenden) Kilometer-Pauschale von 0,21 EUR bis 30. Juni 2004 bzw. von 0,25 EUR ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1994, 87). Hierbei kommt es weder darauf an, dass die arbeitstägliche Fahrtstrecke mit (118,7 km x 2 =) 237,4 km relativ weit ist (vgl. hierzu: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 1, Fn. 178 zu Rz. 99, m. w. N.) noch darauf, ob die Antragstellerin - wie im Übrigen auch alle anderen im grenznahen Bereich lebenden Bundesbürger - die Möglichkeit hat, in L. kostengünstiger als in Deutschland zu tanken.

Danach und - wie vom Antragsgegner erstrebt - unter Zugrundelegung von 110 Arbeitstagen jährlich sind berufsbedingte Fahrtkosten von (237,4 km x 110 x 0,21 EUR : 12 =) monatlich gerundet 457 EUR bis 30. Juni 2004 und von (237,4 km x 110 x 0,25 EUR : 12 =) monatlich gerundet 544 EUR ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen.

Unter Berücksichtigung von Urlaubs-, Feiertagen etc. hat die Antragstellerin, welche dem substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners, sie arbeite im Wechsel eine Woche an 3 Tagen und eine Woche an 2 Tagen, nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist, höhere Fahrtkosten nicht nachvollziehbar dar- und belegt.

Nach alldem sind die bereinigten Erwerbseinkünfte der Antragstellerin mit (1.845,09 EUR - 457 EUR =) 1.388,09 EUR monatlich bis 30. Juni 2004 sowie mit (1.845,09 EUR - 544 EUR =) 1.301,09 EUR monatlich ab 1. Juli 2004 zugrunde zu legen und wegen ihrer Überobligationsmäßigkeit unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus zu einem Drittel bedarfsdeckend anzurechnen.

Bis 30. April 2004 ist auf den Bedarf der Antragstellerin ferner - wie vor dem Senat erörtert - die Hälfte der von ihr vereinnahmten, um die Finanzierungskosten bereinigten Miete aus der in O. belegenen Eigentumswohnung von (219,87 EUR : 2 =) 109,94 EUR monatlich bedarfsdeckend anzurechnen.

Soweit sie einwendet, sie sei "grundsätzlich nicht damit einverstanden, dass der Unterhaltsanspruch mit den Mieteinnahmen verrechnet wird", verhilft dies ihrer Berufung nur hinsichtlich des nach dem Vorbringen beider Parteien im Innenverhältnis dem Antragsgegner zustehenden Hälfteanteils an den Mieteinnahmen zum Erfolg. Bei dem ihr selbst im Innenverhältnis zustehenden Hälfteanteil handelt es sich nämlich um von ihr vereinnahmte Einkünfte aus mietvertraglichen Ansprüchen gegenüber Dritten, die - wie andere Einkünfte auch - jedenfalls bedarfsdeckend anzurechnen sind, soweit sie ihr - wie hier im Innenverhältnis zum Antragsgegner in Höhe des Hälfteanteils - zustehen.

Hinsichtlich des im Innenverhältnis dem Antragsgegner zustehenden Hälfteanteils und eines danach bestehenden Zahlungsanspruchs gegen die Antragstellerin beruft sich diese dagegen zu Recht darauf, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegen ihren Unterhaltsanspruch nicht gegeben sind (vgl. hierzu: Wendl/Dose, a. a. O., § 6, Rz. 303, m. w. N.), nachdem sie sich hiermit ausdrücklich nicht einverstanden erklärt und eine vom Antragsgegner behauptete Verrechnungsvereinbarung nachhaltig bestritten hat.

Im Zeitraum von Mai bis Juni 2004 ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Finanzierungskosten für die ab Mai 2004 nicht mehr vermietete und Anfang Juli 2004 verkaufte Eigentumswohnung von monatlich 51,13 EUR getragen hat.

Ein Wohnvorteil für die von ihr selbst genutzte, in belegene Eigentumswohnung ist der Antragstellerin nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Die Klägerin hat belegt, dass die von ihr gemäß dem notariellen Vertrag übernommenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der ~bank (Darlehensnummern:, und) - nunmehr allein auf ihren Namen lautend - unverändert fortbestehen und bereits diese Verbindlichkeiten - wie bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs dargelegt auch ohne Berücksichtigung der sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten - den Wohnwert übersteigen.

Die den Wohnwert übersteigenden Belastungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin unter den hier gegebenen Umständen unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Nachdem sie die Eigentumswohnung zu Alleineigentum erworben hat, stellen die in den Belastungen enthaltenen Tilgungskosten nämlich eine einseitige Vermögensbildung zu Gunsten der Antragstellerin dar, die ein Unterhaltsgläubiger - wie hier die Antragstellerin - nicht auf Kosten eines Unterhaltsschuldners - wie hier des Antragsgegners - betreiben darf.

Nach alldem und den im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts ist zu rechnen wie folgt:

26. September bis 31. Dezember 2003

Erwerbseinkünfte des Antragsgegners 2.556,60 EUR - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 382,38 EUR - BaföG-Darlehensrate 105,00 EUR - Kindestabellenunterhalt 269,00 EUR - Steuernachzahlung anteilig 171,74 EUR 1.628,48 EUR hiervon 6 /7 = 1.395,84 EUR + bereinigte Mieteinnahmen Eigentumswohnung O. 219,87 EUR 1.615,71 EUR hiervon 1/2 = Bedarf = 807,86 EUR - anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragstellerin (1.388,09 EUR : 3 = 462 EUR, hiervon 6/7 =) 396,60 EUR - 1/2 der bereinigten Mieteinnahmen Eigentumswohnung O. 109,94 EUR gerundet 301 EUR.

1. Januar bis 30. April 2004 Erwerbseinkünfte des Antragsgegners (wie vor) 2.556,60 EUR - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 440,71 EUR - BaföG-Darlehensrate (wie vor) 105,00 EUR - Kindestabellenunterhalt (wie vor) 269,00 EUR 1.741,89 EUR hiervon 6 /7 = 1.493,05 EUR + bereinigte Mieteinnahmen Eigentumswohnung O. (wie vor) 219,87 EUR 1.712,92 EUR hiervon 1/2 = Bedarf = 856,46 EUR - anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragstellerin (wie vor) 396,60 EUR - 1/2 der bereinigten Mieteinnahmen Eigentumswohnung O. (wie vor) 109,94 EUR gerundet 350 EUR.

1. Mai bis 30. Juni 2004 Erwerbseinkünfte des Antragsgegners (wie vor) 2.556,60 EUR - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (wie vor) 440,71 EUR - BaföG-Darlehensrate (wie vor) 105,00 EUR - Kindestabellenunterhalt (wie vor) 269,00 EUR 1.741,89 EUR hiervon 6 /7 = 1.493,05 EUR - Finanzierungskosten Eigentumswohnung O. 51,13 EUR 1.441,92 EUR hiervon 1/2 = Bedarf = 720,96 EUR - anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragstellerin (1.388,09 EUR : 3 = 462,70 EUR , hiervon 6/7 = 396,60 EUR - Eigentumswohnung O. Finanzierungskosten 51,13 EUR =) 345,47 EUR gerundet 375 EUR.

Ab 1. Juli 2004 Erwerbseinkünfte des Antragsgegners (wie vor) 2.556,60 EUR - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (wie vor) 440,71 EUR - BaföG-Darlehensrate (wie vor) 105,00 EUR - Kindestabellenunterhalt 326,00 EUR 1.684,89 EUR hiervon 6 /7 = 1.444,19 EUR hiervon 1/2 = Bedarf = 722,10 EUR - anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragstellerin (1.301,09 EUR : 3 = 433,60 EUR, hiervon 6/7 =) 371,74 EUR gerundet 350 EUR.

Nach alldem sowie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner bis Dezember 2003 geleisteten, nach dem anlässlich der Scheidung geschlossenen Prozessvergleichs auf den zuerkannten Unterhalt anzurechnenden Zahlungen von monatlich 182,50 EUR hat er an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 26. September 2003 bis 31. Juli 2004 von (26. bis 30. September 2003: <301 EUR - 182,50 EUR = 118,50 EUR : 30 x 5 => 19,75 EUR + 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 : <301 EUR - 182,50 EUR = 118,50 EUR x 3 => 355,50 EUR + 1. Januar bis 30. April 2004: <350 EUR x 4 => 1.400 EUR + 1. Mai bis 30. Juni 2004: <375 EUR x 2 => 750 EUR + 1. bis 31. Juli 2004: 350 EUR =) insgesamt 2.875,25 EUR und für die Zeit ab 1. August 2004 von gerundet monatlich 350 EUR zu leisten Entsprechend war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragstellerin abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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