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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 9 UF 95/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
BGB § 1610 a
ZPO § 156 Abs. 2
Zum Unterhaltsanspruch bei fiktiver Anrechnung von Erwerbseinkünften.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 16. April 2004 - 10 F 118/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen wie folgt:

- für Februar und März 2001 monatlich 517 EUR,

- für April bis Dezember 2001 monatlich 481 EUR,

- für Januar bis Juni 2002 monatlich 457 EUR und

- ab Juli 2002 monatlich 307 EUR.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 71 % und der der Beklagte zu 29 %.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 67 % % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Parteien, die am Juni 1977 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1992 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am Mai 1982 geborene, zwischenzeitlich volljährige Sohn C., der nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Klägerin gelebt und seit Juli 2001 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin beginnend mit Februar 2001 Trennungsunterhalt von 1.100 EUR monatlich schuldet.

Die am Oktober 1956 geborene Klägerin, die von Beruf Arzthelferin und während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist auch seit der Trennung der Parteien nicht erwerbstätig.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 - AG Saarbrücken 10 XVII SCH 1012/04 - wurde für die Klägerin eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet.

Die Krankengeschichte der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

Im Jahr 1990 musste sich die Klägerin einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein GdB von 75 % anerkannt wurde.

Im März 1999 und im Oktober 2000 wurde sie ambulant in den ~kliniken, Augenklinik, behandelt.

Vom 15. September bis 5. Oktober 2000 erfolgte eine erste stationäre psychiatrische Aufnahme in den ~kliniken wegen Anpassungsstörungen mit gereizter Verstimmung, Alkoholmissbrauchs pp.. Von der Klägerin wurde noch während des dortigen Aufenthaltes eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl. Psych. Dr. U. in angestrebt, die allerdings in der Folge nicht durchgeführt wurde.

Mit ärztlichem Attest des Hausarztes der Klägerin, Dr. C., vom 11. November 2000 wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Im März 2001 hielt sich die Klägerin erneut eine Woche in der Augenklinik der ~kliniken wegen Verdachts auf Hirntumor auf.

Nach einem weiteren Attest ihres Hausarztes vom 25. Mai 2001 litt die Klägerin unter einem psychovegetativen Syndrom mit gereizter Verstimmung, eine psychotherapeutische Behandlung wurde für dringend angezeigt gehalten und die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage gestellt.

Vom 6. bis 9. November 2001 wurde die Klägerin nach einem Bericht der ~kliniken vom 20. November 2001 dort stationär wegen einer Harnwegsinfektion behandelt.

Eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung schloss sich vom 2. bis 25. April 2002 in den ~kliniken M. wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörung und hypochondrischer Ängste an. Die Diagnose lautete Anpassungsstörung. Es wurden Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinbart.

Im Januar 2003 befand sich die Klägerin zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Psychiatrie der ~kliniken wegen existenzieller Angstzustände.

Aus dem gleichen Grund folgte ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt dort im März 2003.

Im Juni 2003 wurde der Klägerin während eines eintägigen stationären Aufenthaltes in den ~kliniken ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt.

Im Dezember 2003 wurde die Klägerin wegen einer Nierenbeckenentzündung am 9., 10. und vom 18. bis 22. Dezember in der Urologie der ~kliniken behandelt.

Wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelnden Tranquilizerabhängigkeit wurde die Klägerin am 6. Juli 2004 in den ~kliniken aufgenommen. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der affektiven Störung und eine Entgiftung von Benzodiazepinen. Der Klägerin wurde bescheinigt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, aber die Prognose gut sei.

Anschließend unterzog sich die Klägerin ab August 2004 einer fünfzehn wöchigen Langzeittherapie in der Fachklinik Mw..

Zehn Tage vor Ostern 2005 wurde die Klägerin mit Verdacht auf Hirninfarkt in die C. Klinik eingewiesen und hielt sich dort zehn Tage stationär auf. Es stellte sich heraus, dass es sich um Nebenwirkungen von Medikamenten handelte.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Krankheit habe sich auch nach der Langzeittherapie nicht nur nicht verbessert, sondern verschlimmere sich nach wie vor.

Nach einem von der Klägerin im Termin vom 25. Mai 2005 zurückgelassenen nervenärztlichen Attest des Prof. Dr. H. vom 19. Mai 2005 befindet sich die Klägerin dort wegen einer psychonervalen Erkrankung in ambulanter Behandlung und ist aufgrund dieser Erkrankung vorerst und auch bis auf weiteres nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Aus dem Verkauf des vormals ehelichen Hausanwesens hat die Klägerin im Jahr 1992 einen Betrag von 85.000 DM erhalten.

Anfang November 1993 ist der Klägerin aus dem Verkauf eines in der ehemaligen DDR gelegenen Hausanwesens nach Abzug von Unkosten ein Betrag von 96.429,36 DM zugeflossen. Die Klägerin hatte diese Hausanwesen zusammen mit ihrer Mutter geerbt und sodann zum Preis von 215.000 DM verkauft.

Schließlich hat die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter im November 2000 deren Hausanwesen geerbt, das sie für 310.000 DM veräußert hat. Von dem bei ihr im April 2001 eingegangenen Erlös hatte sie zunächst einen Betrag von 300.000 DM von Ende April bis Ende Juli 2001 zu 4,4 % Zinsen bei der Saar Bank wiederangelegt.

Nach einem weiteren vorgelegten Beleg wurde ein Betrag von knapp über 80.000 EUR vom 30. Januar 2002 bis zum 30 Januar 2007 zu 3,7 % bei der Bank angelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ein weiterer Betrag von 4.500 EUR bei der ~kasse zu 3,2 % angelegt ist.

Daneben hat die Klägerin von ihrer Mutter auch Kapitalvermögen geerbt, über dessen konkrete Höhe sie allerdings keine Angaben gemacht hat.

Nach den vorgelegten Steuerbescheiden hatte die Klägerin in 2001 für 1999 eine Steuernachzahlung von 901,98 EUR zu leisten.

Im Jahr 2000 hat die Klägerin keine Steuern gezahlt.

Im Jahr 2003 sind der Klägerin Steuererstattungen für die Jahre 2001 und 2002 von 1.043,43 EUR und 610,80 EUR zugeflossen. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Rückerstattung abgezogener Zinsabschlagssteuer.

Der am Mai 1949 geborene Beklagte war als Kreisamtmann bei der bedienstet.

Am 26. Mai 2000 erlitt er einen linksseitigen Schlaganfall, der neben einer rechtsseitigen Körperlähmung einen Verlust der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit sowie des Sprachverständnisses zur Folge hatte.

Nachdem er deswegen zunächst bis 13. Juni 2000 in der neurologischen Klinik behandelt worden war, befand er sich vom 14. Juni bis 1. August in der Klinik für neurologische/neurochirurgische Frührehabilitation in. Anschließend wechselte er zur Rehabilitation in die ~kliniken in, wo er sich bis 7. November 2000 aufhielt. Nach einer erneuten stationären Behandlung vom 7. bis 17. November 2000, während der eine Knochendeckelreimplantation durchgeführt wurde, wurde der Beklagte entlassen.

Er bewohnt seither zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau E., eine Wohnung und wird von dieser gepflegt.

Nachdem der Beklagte nach dem Schlaganfall nicht in der Lage war, zu sprechen oder sich anderweitig verständlich zu machen, wurde ihm zunächst Rechtsanwalt R. und sodann - mit Beschluss vom 15. November 2000 - sein Bruder, P. S., als Betreuer bestellt. Die Betreuung wurde mit Beschluss vom 28. März 2001 aufgehoben.

Nach dem unangefochtenen Sachvortrag der Klägerin haben sich die Versorgungsbezüge des Beklagten von Februar 2001 bis Januar 2002 auf insgesamt 24.439,30 EUR belaufen.

Weiterhin hat er danach für 2000 in 2001 eine Steuerrückvergütung von 2.174,35 EUR erhalten.

Zusätzlich erhält der Beklagte Pflegegeld nach Pflegestufe I von monatlich 400 DM bis einschließlich März 2001 und nach Pflegestufe II von monatlich 800 DM seit April 2001. Dieses wird in Höhe von 30 % von der Krankenversicherung des Beklagten, der, und in Höhe von 70 % von der Beihilfe, der KV, bezahlt.

Für die private Krankenversicherung der Parteien hat der Beklagte monatlich 266,30 EUR aufzuwenden.

Der Beklagte hat an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn bis einschließlich November 2000 freiwillig Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geleistet, wobei sich die monatliche Unterhaltsrente zuletzt auf 1.900 DM belief.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1997 haben die Parteien den Versorgungsausgleich für den Zeitraum ab 1. Januar 1993 ausgeschlossen.

Mit ihrer am 1. März 2001 beim Familiengericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten für die Zeit ab Februar 2001 auf Trennungsunterhalt von (2.443,40 DM=) 1.249,29 EUR monatlich in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

In einem am 12. April 2001 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg geschlossenen Vergleich - 10 F 118/01 EA I - hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin ab April 2001 monatlichen Unterhalt von 1.000 DM zu zahlen. Dabei waren sich die Parteien einig, dass diese Zahlung bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens verrechnet werden soll, das heißt je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens Über- oder Unterzahlungen entsprechend ausgeglichen werden sollen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im wesentlichen über die Prozessfähigkeit des Beklagten, die Höhe seines krankheitsbedingten Mehrbedarfs und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gestritten sowie darüber, in welcher Höhe dieser Vermögenserträge zuzurechnen sind.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. Juli 2001 und vom 12. November 2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das sozialmedizinische Gutachten des Dr. H. vom 7. Dezember 2001, das psychiatrische Gutachten des Dr. P. vom 14. Oktober 2003 und das klinisch-psychologische Gutachten des Dr. B. vom 18. Juni 2003 verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in Höhe von monatlich 1.100 EUR weiterverfolgt.

Der Beklagte bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der weitergehenden Berufung der Klägerin ist hingegen der Erfolg zu versagen.

Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 1361 BGB zu.

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin während der Trennungszeit richtet sich gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sind danach die Versorgungsbezüge des Beklagten zu Grunde zu legen. Diese haben sich nach dem unangegriffenen Sachvortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung von Februar 2001 bis Januar 2002 auf insgesamt 24.439,30 EUR, demnach monatlich anteilig 2.036,61 EUR, belaufen und sind - mangels aktueller Zahlen - im gesamten hier klagegegenständlichen Zeitraum fortschreibend in dieser Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Weiterhin ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die dem Beklagten im Jahr 2001 für das Jahr 2000 zugeflossene Steuererstattung von insgesamt 2.174,35 EUR mit monatlich anteilig 181,20 EUR ebenfalls fortschreibend im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum einkommenserhöhend anzusetzen. Der Beklagte hat Einwände hiergegen nicht erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren Steuererstattungen in dieser Größenordnung nicht mehr geflossen sind, sind nicht ersichtlich.

Abzusetzen sind die Beiträge des Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung in der von der Klägerin unangegriffen behaupteten Höhe von monatlich 266,30 EUR, in denen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin enthalten sind.

Das dem Beklagten gewährte Pflegegeld, das sich ausweislich der vorgelegten Belege nach Pflegestufe I auf monatlich insgesamt (400 DM =) 204,52 EUR bis einschließlich März 2001 belaufen hat und seit April 2001 bei Pflegestufe II insgesamt monatlich (800 DM =) 409,03 EUR beträgt, ist bei der Bedarfsbemessung außer Ansatz zu lassen. Das Pflegegeld zählt nämlich zu den Sozialleistungen im Sinne des § 1610 a BGB, so dass bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Aufwendungen.

Die Klägerin hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.

Der Senat erachtet es für gerechtfertigt, von einem Pflegebedarf des Beklagten für Februar und März 2001 in jedenfalls gleicher Höhe wie im nachfolgenden Zeitraum auszugehen, da keine Anhaltspunkte für einen geringeren Pflegebedarf während dieses Zeitraums bestehen und hiervon auch im Hinblick auf den Krankheitsverlauf nicht ausgegangen werden kann. Demnach ist die Differenz zwischen Pflegegeld nach Pflegestufe I und Pflegestufe II von monatlich (409,03 EUR - 204,52 EUR =) rund 204,50 EUR als zusätzlicher krankheitsbedingter Mehrbedarf im Februar und März 2001 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Darüber hinaus erscheint es dem Senat angemessen, dem Beklagten einen weiteren krankheitsbedingten Mehrbedarf zur Abdeckung der Aufwendungen für notwendige Fahrten zu Ärzten, zur Krankengymnastik bzw. Ergotherapie sowie für Zuzahlungen zu Medikamenten und Heilbehandlungen zuzubilligen.

Der Senat schätzt diesen Mehraufwand - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausgehend von den - insoweit unangegriffenen - Angaben des Beklagten in seiner Berufungserwiderung auf monatlich 100 EUR bis einschließlich Dezember 2001 und - insbesondere der Reduzierung der krankheitsbedingt erforderlichen Fahrten Rechnung tragend - auf monatlich rund 50 EUR ab Januar 2002.

Auf Seiten der Klägerin sind ab April 2001 fiktive Erwerbseinkünfte in die Bedarfsbemessung einzustellen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Zwar ist die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Unter Abwägung aller hier gegebenen Umstände kann aber von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, wobei insbesondere auch der langen Trennungsdauer von über acht Jahren zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums entscheidendes Gewicht beizumessen ist.

Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass das Familiengericht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit bereits im Jahr 1995 und eine solche zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit bereits ab dem Jahr 1998 angenommen und der Klägerin entsprechend fiktive Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit bereits seit Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums zugerechnet hat.

Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass diese während des Zeitraums, in dem der Beklagte ihr freiwillig Unterhalt in beträchtlicher Höhe geleistet hat und demnach hier bis einschließlich November 2000, keine Veranlassung hatte, von einer Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, was das - zwischen den Parteien streitige - Motiv für die Unterhaltszahlungen des Beklagten war.

Demnach setzte die Erwerbsobliegenheit der Klägerin erst nach Einstellung der Unterhaltszahlungen des Beklagten im Dezember 2000 ein. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin allerdings gehalten, sich nach besten Kräften um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu bemühen.

Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt objektiv krankheitsbedingte Einschränkungen der Klägerin bestanden haben, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätten entgegen stehen können. Die Klägerin hat zwar pauschal sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft Arbeitsunfähigkeit behauptet. Hinreichend substantiierter Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hierzu fehlt aber. Auch hat die Klägerin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die ihre Arbeitsunfähigkeit zum vorgenannten Zeitpunkt bestätigen.

Ebenso wenig kann für die Folgezeit von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden.

Die bisherige Krankheitsgeschichte der Klägerin und die vorliegenden ärztlichen Atteste, Berichte und Gutachten bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Klägerin.

Wie die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben hat, war auch ihrer Meinung nach im Anschluss an ihre erste stationäre psychiatrische Behandlung im September/Oktober 2000 zunächst keine weitere psychiatrische Behandlung erforderlich. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse die zunächst von der Klägerin noch während der stationären Behandlung angestrebte ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl. Psych. Dr. U. in abgelehnt.

Auch durch das vom Familiengericht im Einverständnis der Parteien beim Institut für Sozialmedizinische Begutachtung am Krankenhaus eingeholte Gutachten des Dr. med. H. vom 7. Dezember 2001 wurde die von der Klägerin durchgängig behauptete Erwerbsunfähigkeit nicht bestätigt. Vielmehr kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann mit der einzigen Einschränkung, dass keine besondere Anforderungen an die volle Sehfähigkeit gestellt werden sollten, die Klägerin allerdings ausreichend für Alltagsbedingungen sehfähig, auch bezüglich des räumlichen Sehens ist. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten hielt der Gutachter die Klägerin allein im Hinblick auf ihr erhebliches Übergewicht und die damit verbundenen Beeinträchtigungen (z.B. Luftbeschwerden) nicht geeignet. Die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gutachter hat ausweislich des Gutachtens in seine Begutachtung sowohl die beiden im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste ihres Hausarztes, Dr. C., vom 11. Oktober 2000 sowie vom 25. Mai 2001 als auch den Bericht der ~kliniken des, Nervenklinik, vom 12. Oktober 2000 einbezogen. Er hat - ähnlich wie dort - eine leichtgradige Anpassungsstörung der Klägerin bei primär akzentuierter Persönlichkeit diagnostiziert, dieser aber ersichtlich keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beigemessen. Dies deckt sich aber mit der eigenen Einschätzung der Klägerin. Diese hat nämlich - wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung Anfang Oktober 2000 bis zum Auftreten der Störungen, die zum stationären Aufenthalt in der ~klinik M. im April 2002 geführt hatten, jedenfalls keiner fachärztlichen Hilfe bedurft zu haben, so dass von einer nennenswerten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann. Dass die nach den Behauptungen der Klägerin im Februar 2002 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden waren, kann nicht angenommen werden. Konkreter Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt. Ärztliche Atteste hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt.

Das Schreiben der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik M. vom 3. Juni 2002, wohin sich die Klägerin wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörungen und hypochondrischer Ängste vom 2. bis 25. April 2002 in stationäre Behandlung begeben hatte, bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine längerfristige oder gar dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Denn danach wurden im Wesentlichen mit der Klägerin Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben erarbeitet, was aber gerade Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Von daher ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete drastische dauerhafte Verschlechterung ihres Zustandes ab dem Jahr 2001.

Ebenso wenig bieten sich Anhaltspunkte für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach dem Schreiben der, Psychiatrischen Klinik, vom 27. Juli 2004, wo die Klägerin ab Juli 2004 wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelten Tranquilizer-Abhängigkeit behandelt worden war. Denn danach war die Klägerin zwar zum damaligen Zeitpunkt erwerbsunfähig, es wurde jedoch insgesamt von einer guten Prognose hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit ausgegangen.

Wieso sich die Krankheit der Klägerin - wie diese behauptet - nach Abschluss der sich anschließenden mehrwöchigen stationären Entwöhnungsbehandlung zur dauerhaften Festigung der Abstinenz nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlimmert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Substantiierter Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt. Ärztliche Berichte bzw. Stellungnahmen wurden von der Klägerin insoweit nicht vorgelegt.

Ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über den ganzen Zeitraum durch Ärzte bescheinigt war, wie die Klägerin behauptet, ergibt sich jedenfalls aus den zu den Akte gereichten Unterlagen ebenfalls nicht. Insbesondere sind vom Hausarzt der Klägerin lediglich die vorgenannten ärztlichen Atteste vom 11. Oktober 2000 und 25. Mai 2001 vorgelegt. In letzterem ist zudem keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bescheinigt, sondern lediglich festgehalten, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage zu stellen sei. Im Übrigen hat die Klägerin auch die danach für dringend angezeigt erachtete psychotherapeutische sowie psychologische Behandlung ersichtlich nicht aufgenommen. Auch das von der Klägerin im Termin zurückgelassene nervenärztliche Attest vom 19. Mai 2005 lässt keinen nur annähernd sicheren Schluss auf eine für die Unterhaltsberechnung erhebliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zu.

Die Klägerin hat schon nicht konkret zu Art, Auswirkungen und Dauer der Erkrankung vorgetragen, wegen der sie sich nunmehr in nervenärztlicher Behandlung befindet und auf Erwerbsunfähigkeit beruft. Auch vermag dieses Attest den gebotenen konkreten Sachvortrag der Antragsgegnerin zur behaupteten Erwerbsunfähigkeit nicht zu ersetzen.

Bei dieser Sachlage bleibt aber für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kein Raum.

Zu den demnach gebotenen Bemühungen um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Werden die in diesem Rahmen gebotenen Bemühungen unterstellt, kann aber eine realistische Chance der Klägerin, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, nicht ausgeschlossen werden.

Insoweit erscheint es dem Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, der Klägerin einen Zeitraum von rund vier Monaten zur Suche nach einer zum sukzessiven Wiedereinstieg in das Berufsleben geeigneten Arbeitsstelle zuzubilligen. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Klägerin zunächst lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zumutbar war, um ihr die Möglichkeit zu geben, daneben durch geeignete Wiedereingliederungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen ihre Beschäftigungschancen für eine vollschichtige Tätigkeit, ggfls. auch in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin, zu verbessern. Die insoweit unterhaltsrechtlich gebotenen, ernsthaften Bemühungen der Klägerin unterstellt, kann aber jedenfalls eine realistische Beschäftigungschance der Klägerin zunächst im Rahmen einer versicherungsfreien stundenweisen Tätigkeit ab April 2001, einer sich anschließenden halbschichtigen Tätigkeit ab Januar 2002 und - nach Ausweitung dieser Tätigkeit - einer vollschichtigen Tätigkeit ab Juli 2002, nicht verneint werden.

Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin seit ihrer Eheschließung keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aber auch, dass sie zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums erst Mitte vierzig und ihr der Arbeitsmarkt demnach nicht verschlossen war. Schließlich fehlen auch - wie bereits ausgeführt - hinreichende Anhaltspunkte für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im vorgenannten Zeitraum. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin steht der unterstellten Beschäftigungschance aber nicht entgegen. Etwa verbleibende Zweifel an einer realistischen Beschäftigungschance im vorstehend aufgezeigten Umfang gehen im Übrigen zu Lasten der für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

Die der Klägerin danach zuzurechnenden erzielbaren Einkünfte veranschlagt der Senat auf monatlich (630 DM =) 322,11 EUR von April bis Dezember 2001 und auf monatlich 350 EUR von Januar bis Juni 2002. Ab Juli 2002 sind der Klägerin erzielbare Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen, die allerdings - abweichend von der Auffassung des Familiengerichts - zur Überzeugung des Senats lediglich auf rund 700 EUR netto monatlich veranschlagt werden können.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten lediglich zu leichten körperlichen Tätigkeiten in der Lage ist, und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes für derartige Arbeitskräfte besteht zur Überzeugung des Senats für die Klägerin - jedenfalls derzeit noch - keine realistische Chance bei einer vollschichtigen Tätigkeit einen Stundenlohn in der vom Familiengericht angenommenen Größenordnung zu erzielen, wobei dies möglicherweise mit einer der Klägerin zunehmend zuzurechnenden Berufserfahrung anders zu beurteilen sein wird. Eine realistische Beschäftigungschance der Klägerin mit einem Stundenlohn zwischen fünf und sechs EUR kann hingegen schon derzeit nicht verneint werden. Ein derartiger Stundenlohn ist nämlich - wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß - auch bei einfachen, ungelernten fraulichen Tätigkeiten tatsächlich erzielbar.

Nach Bereinigung um den sog. Erwerbstätigenbonus sind daher monatlich rund 276 EUR (6/7 von 322,11 EUR) von April bis Dezember 2001, rund 300 EUR (6/7 von 350 EUR) von Januar bis Juni 2002 und rund 600 EUR (6/7 von 700 EUR) ab Juli 2002 in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Dies gilt auch in den Zeiten, in denen die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sein sollte. Denn wäre die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit im vorstehend dargelegten Umfang nachgekommen, hätte sie während der von ihr behaupteten, teilweise auch belegten stationären Krankenhausaufenthalte Lohnfortzahlung bzw. bei dem längerfristigen Aufenthalt ab Juli 2004 im Anschluss daran auch Krankengeld erhalten. Gleiches gilt für die Dauer der nunmehr von der Klägerin behaupteten Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychonervalen Erkrankung.

Im Übrigen wären damit verbundene vorübergehende Einkommenseinbußen grundsätzlich auch unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Auch würde eine Einkommenseinbuße infolge des Bezugs von Krankengeld voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung haben. Denn das Krankengeld wäre anders als Arbeitseinkommen ohne Bereinigung um den sog. Erwerbstätigenbonus in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Schließlich wären aber auch möglicherweise mit der Krankheit verbundene Ersparnisse - etwa bei stationärer Unterbringung - zu berücksichtigen.

Weiterhin sind in die Unterhaltsberechnung von der Klägerin erzielte bzw. erzielbare Kapitaleinkünfte von monatlich anteilig 687,99 EUR (16.147 DM = 8.255,83 EUR : 12) einzubeziehen. Diese sind abweichend von der Handhabung des Familiengerichts bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, da das zu Grunde liegende Vermögen der Antragsgegnerin während der Ehe zugeflossen ist und daher die Erträge als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zu beurteilen sind.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2001 hat die Klägerin im Jahr 2001 Kapitaleinkünfte in vorgenannter Höhe tatsächlich erzielt. Diese sind ihr bei der gegebenen Sachlage auch in den Folgejahren fortschreibend zuzurechnen.

Insoweit ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Klägerin auch auf ausdrückliche Rückfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung zu den Vermögensanlagen, aus denen diese Einkünfte resultierten, keine hinreichenden Angaben machen konnte. Neben der von ihr eingeräumten und belegten Anlage des ihr aus dem Verkauf des mütterlichen Hausanwesens im April 2001 zugeflossenen Betrages von 300.000 DM von Ende April bis Ende Juli zu einem jährlichen Zinssatz von 4,4 % vermochte die Klägerin nämlich keinerlei Erklärungen zu den im Steuerbescheid ausgewiesenen Kapitaleinkünften abzugeben. Aus der vorgenannten Anlage waren jedoch unzweifelhaft und offensichtlich Zinseinkünfte in der ausgewiesenen Höhe nicht zu erzielen, selbst wenn unterstellt wird, dass der Betrag von 300.000 DM bis zum Ende des Jahres 2001 zum gleichen Zinssatz wiederangelegt worden sein sollte. Vielmehr musste die Klägerin über weiteres angelegtes Kapital in beträchtlicher Größenordnung verfügt haben, um in den Genuss entsprechender Kapitaleinkünfte zu kommen. Jedoch kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin auch auf Vorhalt des Senats weder in der Lage war zur Höhe noch zur Herkunft dieses weiteren Kapitals eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben.

Denn entscheidend ist allein, dass die Klägerin im Jahr 2001 in der Lage war, Vermögenserträge in der im Steuerbescheid ausgewiesenen Größenordnung zu erzielen und nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr dies aus unterhaltsrechtlich beachtlichen Gründen in den Folgejahren nicht mehr möglich war.

Zwar hat die Klägerin behauptet, den ihr nach dem Tod ihrer Mutter aus dem Verkauf des ererbten Hausanwesens zugeflossenen Erlös von 310.000 DM weitgehend verbraucht zu haben. Dies steht der fortschreibenden, fiktiven Zurechnung der im Jahr 2001 tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte vorliegend jedoch nicht entgegen. Auf den Verbrauch kann sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nämlich bei der hier gegebenen Sachlage nicht mit Erfolg berufen.

Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin zu dem behaupteten Verbrauch in ihrer Berufungsbegründung hinreichend substantiiert ist, was bereits zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls hat die Klägerin - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für den von ihr behaupteten, vom Antragsteller in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich bestrittenen Verbrauch auch keinen Beweis angeboten.

Ein Verbrauch des im Jahr 2001 noch angelegten Kapitals ist auch nicht etwa deshalb offensichtlich, weil die Klägerin von Dezember 2000 bis März 2001 keinen und ab April 2001 lediglich Unterhalt von monatlich 500 EUR vom Beklagten erhalten hat. Denn selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie von diesem Betrag ihren Unterhalt nicht bestreiten konnte, hat die Klägerin weder hinreichend schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass sie zur Erlangung der erforderlichen Mittel gezwungen war, das im Jahr 2001 angelegte Kapital anzugreifen. Hierfür fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte. Der Klägerin war nämlich bereits in den Jahren 1992 und 1993 Kapital in Höhe von insgesamt über 180.000 DM aus der Vermögensauseinandersetzung der Parteien und einer Erbschaft in der ehemaligen DDR zugeflossen, dessen - vom Beklagten ebenfalls bestrittenen - vollständigen Verbrauch sie nicht schlüssig dargelegt bzw. unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus ist auch nicht auszuschließen, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter weitere Gelder geerbt hat, die nicht angelegt waren und demnach auch zu den Kapitaleinkünften im Jahr 2001 nicht beigetragen haben. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wieso das Vermögen der Klägerin wegen der viermonatigen Behandlung der Klägerin in der ~klinik angegriffen werden musste, da die Aufwendungen für krankheitsbedingt notwendige stationäre Behandlungen von der Krankenkasse bzw. der Beihilfe nahezu vollständig übernommen werden.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts ist von den danach zuzurechnenden Kapitaleinkünften ein Abschlag wegen Einbehaltung von Zinsabschlagssteuer lediglich im Jahr 2001 in der im Steuerbescheid ausgewiesenen Höhe vorzunehmen. Denn ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2001 wurden zwar im Jahr 2001 von den Erträgen des angelegten Kapitals Zinsabschlagssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag von insgesamt 840,37 EUR (anteilig monatlich 70,03 EUR) einbehalten. Diese wurde jedoch im Folgejahr in vollem Umfang (zuzüglich Zinsen) zurückerstattet, so dass für die Folgejahre unter Einbeziehung der jeweiligen Steuererstattung für das vorangegangene Jahr von Kapitaleinkünften in der im Steuerbescheid für das Jahr 2001 ausgewiesenen Höhe auszugehen ist. Entsprechend kommt eine weitergehende einkommenserhöhende Berücksichtigung der in den Folgejahren zugeflossenen Steuererstattungen nicht in Betracht.

Die von der Klägerin im Jahr 2001 für das Jahr 1999 zu leistende Steuernachzahlung von insgesamt 901,98 EUR ist hingegen im Jahr der Nachzahlung einkommensmindernd mit monatlich anteilig 75,17 EUR anzusetzen. Diese Steuererstattung beruht ausschließlich auf den Unterhaltszahlungen des Beklagten und wurde unstreitig vom Beklagten nicht ausgeglichen.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergeben sich Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin ab Februar 2001 wie folgt:

a) für Februar und März 2001

 Nettoversorgungsbezüge Beklagter2.036,61 EUR
anteilige Steuererstattung+ 181,20 EUR
Pflegegeld überschiessender krankheitsbedingter Mehrbedarf(204,50 + 100 =)
 - 304,50 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung- 266,30 EUR
bereinigte Bezüge Beklagter1.647,01 EUR
Vermögenserträge Klägerin abzüglich anteilige Steuernachzahlung(687,99 - 75,17 =)- 612,82 EUR
 1.034,19 EUR
Unterhaltsanspruch Klägerin (hiervon 1/2)rund 517 EUR

b) von April bis Dezember 2001

 Nettoversorgungsbezüge Beklagter2.036,61 EUR
anteilige Steuererstattung+ 181,20 EUR
Pflegegeld überschiessender krankheitsbedingter Mehrbedarf- 100,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung- 266,30 EUR
bereinigte Bezüge Beklagter1.851,51 EUR
Vermögenserträge Klägerin abzüglich anteilige Steuernachzahlung (687,99 - 75,17 =)- 612,82 EUR
6/7 fiktive Erwerbseinkünfte Klägerin- 276,00 EUR
 962,69 EUR
Unterhaltsanspruch Klägerin (hiervon 1/2)rund 481 EUR

c) von Januar bis Juni 2002

 Nettoversorgungsbezüge Beklagter2.036,61 EUR
anteilige Steuererstattung+ 181,20 EUR
Pflegegeld überschiessender krankheitsbedingter Mehrbedarf- 50,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung- 266,30 EUR
bereinigte Bezüge Beklagter1.901,51 EUR
Vermögenserträge Klägerin- 687,99 EUR
6/7 fiktive Erwerbseinkünfte Klägerin- 300,00 EUR
 913,52 EUR
Unterhaltsanspruch Klägerin (hiervon 1/2)rund 457 EUR

d) ab Juli 2002

 Nettoversorgungsbezüge Beklagter2.036,61 EUR
anteilige Steuererstattung+ 181,20 EUR
Pflegegeld überschiessender krankheitsbedingter Mehrbedarf- 50,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung- 266,30 EUR
bereinigte Bezüge Beklagter1.901,51 EUR
(fiktive) Vermögenserträge Antragsgegnerin- 687,99 EUR
6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte Klägerin- 600,00 EUR
 613,52 EUR
Unterhaltsanspruch Klägerin (hiervon 1/2)rund 307 EUR.

Bezüglich der sich danach rechnerisch ergebenden Unterhaltsansprüche der Klägerin werden die Parteien zu beachten haben, dass entsprechend ihrer vergleichsweisen Einigung eine Verrechnung mit den vom Beklagten aufgrund dieser vergleichsweisen Einigung bereits gezahlten Beträge zu erfolgen hat.

Bei der gegebenen Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 angeregt - wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere vermag der Senat keinen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) zu erkennen.

Im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren war von Anfang an streitgegenständlich, in welcher Höhe auf Seiten der Klägerin Kapitaleinkünfte in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Auch hatte die für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 4. März 2004 den Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt, in dem Kapitaleinkünfte von insgesamt 16.147 DM ausgewiesen waren. Auf diese Kapitaleinkünfte hatte sich der Beklagte auch ausdrücklich in seiner Berufungserwiderung berufen, die Vermutung geäußert, die Klägerin müsse nach dem Tod ihrer Mutter mehr als nur das Hausanwesen geerbt haben und darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse bislang nicht offengelegt hat. Einzige Reaktion der Klägerin hierauf war jedoch, dass sie im Schriftsatz vom 5. November 2004 bekräftigte, dass ihre Angaben zum Erbe in ihrer Berufungsschrift korrekt gewesen seien, was zudem nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht uneingeschränkt zutreffend war. Konkreter Sachvortrag der Klägerin zu ihrem im Jahr 2001 vorhandenen Vermögen und den daraus erzielten Erträgen im Einzelnen erfolgte auch in der Folge nicht, obwohl die Klägerin, ggfls. unter Einbeziehung ihrer Betreuerin, hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, insoweit substantiiert vorzutragen. Dass der Klägerin ein derartiger Sachvortrag nicht möglich gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter verfüge insoweit über alle Informationen und Unterlagen. Schließlich und dies ist letztlich - wie bereits ausgeführt - entscheidungserheblich, hat die Klägerin den von ihr behaupteten, vom Beklagten bestrittenen Verbrauch ihres Vermögens aber auch nicht unter Beweis gestellt, worauf letztlich die fortschreibende Zurechnung der im Jahr 2001 tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte beruht. Bezüglich des unterlassenen Beweisangebots bedurfte es aber eines Hinweises des Senats nicht.

Soweit im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Klägerin geäußert sind, vermag der Senat diese aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht zu teilen. Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die diese Vermutung stützen könnten, finden sich auch weder in dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten noch in den vorliegenden ärztlichen Attesten und Arztberichten. Allein der Umstand, dass für die Klägerin eine Betreuerin mit dem Wirkungskreis "Vermögenssorge" bestellt wurde, lässt aber keinen Schluss auf fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu.

Nach alldem ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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