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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 9 W 2/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller es versäumt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist aufzuzeigen, inwieweit er durch den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss beschwert ist (hier: Erfüllung eines Auskunftsbegehrens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH-Antrag; Auskunftsklage gegen die geschiedene Ehefrau über Identität des biologischen Vaters).
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 W 2/09

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft über die Identität des biologischen Vaters

hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2008 - 9 O 337/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Während der Ehe wurde das Kind M. Z., geboren am . Dezember 1986, geboren.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 23. Januar 2004 - 21 F 287/03 - wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes M. ist.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin gemäß dem am 23. Oktober 2008 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Klageentwurf auf Auskunft über die Identität des wirklichen Vaters in Anspruch zu nehmen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, bereits außerprozessual auf ein Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 2. September 2008 (vgl. Bl. 6 d.A.) hin mitgeteilt zu haben, dass das Kind bei einem One-Night-Stand in einem Auto gezeugt worden sei und sie weder den Namen des Erzeugers kenne noch sich an dessen Aussehen oder PKW erinnern könne (Bl. 8, 9 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14, 15 d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin, die sich spätestens in der Stellungnahme zum PKH- Antrag des Antragstellers dahingehend eingelassen habe, der Sohn sei bei einem One-Night-Stand in einem Auto gezeugt worden, sie kenne weder den Namen des Erzeugers noch könne sie sich an dessen Aussehen oder PKW erinnern, die begehrte Auskunft erteilt habe.

Gegen den ihm am 13. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 24. November 2008 eingegangenem Faxschreiben "Beschwerde" eingelegt und angekündigt, dass die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde (Bl. 18, 19 d.A.).

Mit Verfügung vom 25. November 2008 hat das Landgericht dem Antragsteller mitgeteilt, dass einer Begründung der Beschwerde bis 9. Dezember 2008 entgegen gesehen werde.

Mit am 8. Dezember 2008 eingegangenem Faxschreiben (Bl. 22 d.A.) beantragte der Antragsteller Fristverlängerung bis zum 20. Januar 2009.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 gewährte das Landgericht dem Antragsteller eine Fristverlängerung bis zum 22. Dezember 2008.

Mit am 29. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller, die Frist bis zum 30. Januar 2009 zu verlängern (Bl. 24 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 25,26 d.A.), der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller die Beschwerde bis heute nicht begründet habe, also weder innerhalb der ursprünglich bis zum 9. Dezember 2008 gesetzten noch innerhalb der bis zum 22. Dezember 2008 verlängerten Frist. Eine weitere Fristverlängerung gemäß dem am 29. Dezember 2008 eingegangenen Antrag vom 19. Dezember 2008 sei wegen des mittlerweile eingetretenen Fristablaufs nicht möglich gewesen.

II.

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau über die Identität des wirklichen Vaters des während der Ehezeit geborenen Kindes M. zusteht (vgl. Diederichsen in: Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. V. § 1591, Rz. 4, m.w.N.; LG Heilbronn, FamRZ 2005, 474). Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Fristen aufgezeigt hat, inwieweit er durch den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2008, in dem dieses die Verweigerung der Prozesskostenhilfe damit begründet hat, dass die begehrte Auskunft spätestens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH- Antrag erteilt sei, beschwert ist, aus welchen Gründe ihm also entgegen der von dem Landgericht angenommenen Erfüllung des Auskunftsbegehrens weiterhin ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehen soll.

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 zunächst eine Frist bis zum 9. Dezember 2008 gesetzt, die sofortige Beschwerde zu begründen (§ 571 Abs. 3 ZPO). Sodann hat es auf den Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2008 die Frist bis zum 22. Dezember 2008 verlängert (§§ 571 Abs. 3, 224 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser vom Gericht verlängerten Frist ist eine Begründung des Rechtsmittels nicht erfolgt. Den erneuten Antrag auf Fristverlängerung vom 19. Dezember 2008, der erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 bis zum 22. Dezember 2008 verlängerten Frist, nämlich am 29. Dezember 2008, eingegangen ist, brauchte das erstinstanzliche Gericht nicht mehr zu berücksichtigen, denn ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf gestellt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224, Rz. 7; BGH Z 83, 217). Letztlich hat der Antragsteller bis heute nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen er durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2008 beschwert ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung also hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit der Antragsteller mit beim Landgericht am 14. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz darauf verweist, der Fristverlängerungsantrag vom 19. Dezember 2008 sei ausweislich des Übermittlungsprotokolls per Fax am 19. Dezember 2008 fristgerecht eingegangen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen und nicht zu einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Der am 29. Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz vom 19. Dezember 2008, der bereits am 19. Dezember 2008 per Fax an das Landgericht übermittelt worden sein soll und sich nicht in der Akte befindet, weist als Aktenzeichen "9 O 377/08" statt -richtigerweise- das Aktenzeichen 9 O 337/08 auf. Dem Vermerk des Vorsitzenden der 9. Zivilkammer vom 30. Dezember 2008 auf dem am 29. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass erst durch eine Nachfrage im Büro der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das korrekte Aktenzeichen ermittelt werden konnte (Bl. 24 d.A.) und - wie die Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Januar 2009 zeigt - eine Zuordnung des Schriftsatzes zur Akte möglich war (Bl. 24 RS d.A.). Auf dem am 14. Januar zur Akte gereichten Übermittlungsprotokoll war als Aktenzeichen ebenfalls zunächst "9 O 377/08" angegeben und erst nachträglich eine handschriftliche Abänderung in 9 O 337/08 erfolgt. Dafür, dass diese handschriftliche Abänderung bereits zum Zeitpunkt der Übersendung an das Landgericht erfolgt war, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der dem Landgericht übermittelte (Original-) Schriftsatz, der diese Abänderung nicht aufweist, lässt das Gegenteil vermuten. Von daher liegen insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsantrag betreffend das vorliegende Verfahren vor Fristablauf am 22. Dezember 2008 beim Landgericht eingegangen ist bzw. der zuständigen Richterin vorgelegen hat. Jedenfalls hätte die Nachfrage des Vorsitzenden der 9. Zivilkammer vom 30. Dezember 2008 betreffend das Aktenzeichen dem Antragsteller (seinen Prozessbevollmächtigten) Veranlassung geben müssen, hinsichtlich des Eingangs eines Faxschreibens vom 19. Dezember 2008 betreffend das vorliegende Verfahren nachzufragen und gegebenenfalls die zivilprozessual gebotenen Schritte in die Wege zu leiten.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit des Landgerichts für das vorliegende Verfahren und damit auch für eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegeben war.

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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