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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 9 W 257/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 98
ZPO § 567
Zur Auslegung eines vom Familiengericht abgeschlossenen Vergleichs zur Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausanwesen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 W 257/08-5

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 14. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2008 - 4 O 339/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 7. September 2006 - 8 F 326/05 S- rechtskräftig geschieden. In einem weiteren vor dem Amtsgericht - Familiengericht geführten Rechtsstreit - 8 F 706/04 UEUK -, in dem es u.a. um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ging, schlossen die Parteien am 22. Juni 2006 einen Vergleich. Ziffer 4 des Vergleichs lautet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen <Straße, Nr.> in P. auf den ebenfalls hälftigen Miteigentümer, den Antragsgegner, überträgt, und zwar Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts, der <Name, Ort des Kreditinstituts>.

Der Antragsteller erklärt, dass er die Kosten der notariellen Umschreibung übernimmt.

Er erklärt des Weiteren, dass er die Antragstellerin aus der Gewährleistungspflicht entlässt."

In der Folgezeit haben die finanzierenden Banken ihre Bereitschaft erklärt, die Beklagte aus der persönlichen Haftung vollständig zu entlassen (Bl. 10, 11 d.A.). Der Abschluss eines Übertragungsvertrages gemäß einem von dem Kläger in Auftrag gegebenen und der Beklagten zugeleiteten Vertragsentwurf des Notars Dr. T., V. (Bl. 141 ff d.A.), ist nicht zustande gekommen.

In vorliegendem Verfahren hat der Kläger mit der am 22. August 2007 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klageschrift begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihren hälftigen Eigentumsanteil am Grundbesitz, im Grundbuch, eingetragen Amtsgericht Saarbrücken, Grundbuch von S. Blatt 1048, Gemarkung S., Flur 2, Flurstück 2/3 Hof- und Gebäudefläche, groß 156 m², <Straßenname>, 1/10 Hof- und Gebäudefläche, groß 74 m², Kirchenpfad, sowie alle Rechte und Pflichten, wesentlichen Bestandteile und gesetzliches Zubehör auf den Kläger zu übertragen und seiner Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch von S. Blatt 1048 zuzustimmen. Zur Begründung hat er sich auf den am 22. Juni 2006 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Völklingen abgeschlossenen Vergleich berufen und vorgetragen, dass dieser Vergleich von der Vorstellung der Parteien getragen gewesen sei, dass er, der Kläger, die langfristig eingegangenen Verbindlichkeiten übernehme und die Beklagte von sämtlichen Belastungen freikommen solle. Eine Freistellung der Beklagten habe vorausgesetzt, dass die Finanzierung vollständig bestehe und sämtliche Verpflichtungen hieraus von ihm übernommen würden. Zur Finanzierung sei auch ein Bausparvertrag bei der <Name der Bausparkasse, Ort> (Klassik TOP Nr. ~01) eingesetzt gewesen, der an die Bank abgetreten worden sei und der vom Kläger, wie in der Vergangenheit geschehen, bedient werde. Soweit die Beklagte den Abschluss des Übertragungsvertrages davon abhängig mache, dass er den Sollstand ihres Girokontos ausgleiche, sei sie hiermit durch den vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleich vom 22. September 2006 ausgeschlossen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zu einem Vertragsabschluss nur unter der Voraussetzung bereit zu sein, dass der Kläger die auf dem Girokonto bei der <Name, Ort des Kreditinstituts>, Konto- Nr. ~09, lastenden Verbindlichkeiten übernimmt, das zwar unter ihrem Namen geführt werde, tatsächlich aber von dem Kläger für dessen geschäftlichen Zwecke eingerichtet und ausschließlich genutzt worden sei. Eine Abgeltungsklausel enthalte der vor dem Familiengericht am 22. Juni 2006 abgeschlossene Vergleich insoweit nicht.

Unstreitig wurde auf das bei der <Name, Ort des Kreditinstituts> unter der Konto-Nr. ~09 geführte Girokonto die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 in Höhe von 2.045,17 EUR überwiesen.

Nachdem das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 6. März 2008 (Bl. 77 d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2008 sowohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Zeugen über das Zustandekommen des Vergleichs vor dem Familiengericht und insbesondere zu Abreden über bestimmte einzelne Vermögenspositionen vernommen hat (Bl. 135 ff d.A.), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen In diesem Vergleich, der die näheren Modalitäten der Übertragung des Miteigentumsanteils der Beklagten sowie die Behandlung des in Rede stehenden Girokontos regelt, hat sich die Beklagte zur Abgabe der für die Eigentumsübertragung auf den Kläger notwendigen Erklärungen verpflichtet, sollte die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 auf dem Girokonto der Beklagten verbleiben und diese den bestehenden Sollstand allein tragen. In dem Vergleich haben die Parteien ferner die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits unter Ausschluss des § 98 ZPO auf das Gericht übertragen (Bl. 139 d.A.).

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. September 2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 153 ff d.A.), die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in Anwendung des § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Anwesens auf den Kläger nach Vorlage der Haftungsfreistellungserklärungen der finanzierenden Banken unstreitig sei. Eine Auslegung des Vergleichstextes ergebe auch, dass dem Kläger im Gegenzug zu der Freistellung der Beklagten von der Haftung für die zur Finanzierung des Erwerbs des Anwesens aufgenommenen Schulden die Forderungen aus für die Finanzierung eingebrachten Guthaben, etwa aus eingesetzten Bausparverträgen, zustehen sollten, weil ansonsten ein Baustein aus der Finanzierung weggebrochen wäre. Auch habe die Beklagte eingeräumt, dass die Finanzierung des Erwerbs des Anwesens mittels Bausparverträgen erfolgt sei. Gleiches gelte für die Eigenheimzulage, deren Funktion in einer Finanzierungshilfe bestanden habe. Hieraus folge im Hinblick auf die grundpfandrechtliche Sicherung der zur Finanzierung des Anwesens aufgenommenen Schulden, dass die Beklagte auch Bestandteile und Zubehör des Grundstücks zu übertragen habe. Was das Girokonto und den dort aufgelaufenen Schuldsaldo bei der <Name, Ort des Kreditinstituts> anbelange, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass diese Frage Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sei, mithin ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bekannt gewesen sei, ohne dass ein Vorbehalt oder ein Junktim in den Vergleichstext aufgenommen worden seien. Von daher sei der formulierte Anspruch des Klägers unabhängig von Gegenansprüchen der Beklagten und sei diese mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.

Gegen den ihr am 30. September 2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 14. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend erstrebt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Klagebegehren betreffend die Übertragung des Anwesens über das hinausgehe, wozu sie sich in dem Vergleich vor dem Familiengericht verpflichtet habe. Aus diesem Grund habe sie sich zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht aus verschiedenen Gründen berufen. Der ursprüngliche Vergleich habe nämlich nicht eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien zum Gegenstand gehabt, also auch nicht die Eigenheimzulage und Bausparguthaben erfasst. Von dem Vorhandensein von Bausparverträgen habe sie auch keine Kenntnis gehabt. Dass die Eigenheimzulage und Bausparverträge zur Finanzierung eingesetzt seien, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass diese an Kreditgeber abgetreten seien. Da der Schuldenstand auf dem Girokonto von dem Kläger herrühre und ihr die Vermögenspositionen Eigenheimzulage und Bausparvertrag zur Hälfte zustünden, sei es ihr nicht verwehrt gewesen, gegenüber dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 164 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, §§ 91 a Abs. 2, 567 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht, da die Parteien in dem Vergleich vom 4. September 2008 ausdrücklich eine Kostenentscheidung gemäß § 98 ZPO ausgeschlossen haben, in Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Beklagten auferlegt.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Haben die Parteien - wie hier - die Kosten im Vergleich ausgenommen und ausdrücklich einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt, hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Grundgedanken des § 98 ZPO eine Entscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen, also auf den zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses, der dem der Erledigterklärung entspricht, bestehenden Sach- und Streitstand abzustellen (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 98, Rz. 4, m.w.N.).

Danach waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil sie in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Beklagte war entsprechend dem Klageantrag bereits auf der Grundlage des vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleichs zu einer Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem in Rede stehenden Hausanwesen nebst aller Rechte und Pflichten, wesentlichen Bestandteile und gesetzlichem Zubehör verpflichtet, und weiterhin verpflichtet, der Eintragung des Klägers als Alleineigentümer im Grundbuch zuzustimmen. Dem Landgericht ist vollumfänglich darin beizutreten, dass eine Auslegung des Vergleiches eine andere Bewertung nicht zulässt.

Die in dem vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleich aufgenommene Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen Zug um Zug gegen Vorlage von Haftungsbefreiungen seitens des finanzierenden Kreditinstituts, der Übernahme der Kosten der notariellen Umschreibung sowie Entlassung der Beklagten aus der Gewährleistungspflicht durch den Kläger können bei verständiger Würdigung und natürlicher Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass eine Gesamtbereinigung aller im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übernahme des Hausanwesens stehenden Rechte und Pflichten gewollt war. Mit Blick auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Parteien war es deren Ziel, die Beklagte von sämtlichen mit der Übernahme der für den Erwerb des Hausanwesens aufgenommenen Verbindlichkeiten freizustellen und deren vollständige Entlassung aus der persönlichen Haftung zu erwirken, indem der Kläger das Hausanwesen und im Rahmen einer Fortführung oder Umschuldung der Darlehensverträge die bestehenden Verbindlichkeiten allein übernimmt. Die Übernahme sämtlicher mit dem Erwerb verbundenen Verbindlichkeiten durch den Kläger und Fortführung der Kreditverträge war selbstredend davon abhängig, dass die Grundlagen der ursprünglichen Kreditaufnahme erhalten blieben, also eingebrachte Guthaben aus Bausparverträgen, Finanzierungshilfen aus Eigenheimzulagen und der dergleichen dem Kläger weiterhin unangetastet zur Verfügung stehen würden. Davon, dass die Beklagte trotz vollständiger Entlassung aus der persönlichen Haftung für die durch den Eigentumserwerb eingegangenen Kreditverbindlichkeiten an für den Hauserwerb eingesetzten Guthaben aus Bausparverträgen oder sonstigen Finanzierungshilfen weiterhin partizipieren sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil zeigt auch die zwischen den Parteien in dem Vergleich vor dem Familiengericht getroffene Regelung, dass die Beklagte nicht nur aus der persönlichen Haftung für die Kreditverbindlichkeiten, sondern auch aus der Gewährleistungspflicht entlassen wird, dass die Parteien eine endgültige Regelung aller in Bezug mit dem Erwerb und der Übertragung des Hausanwesens verbundenen Rechte und Pflichten gewollt haben. Dass eine endgültige Auseinandersetzung der Parteien bezüglich des Hausanwesens gewollt war, haben letztlich auch beide Prozessbevollmächtigte der Parteien als Zeuginnen bekundet. Bei dieser Sachlage ist durch den vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleich für einen weiteren Ausgleich von Bausparguthaben oder sonstigen Finanzierungshilfen wie Eigenheimzulagen durch den Kläger an die Beklagte kein Raum. Von daher ist ohne Belang, ob und in welchem Umfang Bausparguthaben oder Eigenheimzulagen an das den Hauserwerb finanzierende Kreditinstitut abgetreten worden sind.

Dass diese in dem Vergleich vor dem Familiengericht von der Beklagten übernommene Verpflichtung auch die Übertragung aller mit ihrem Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten, wesentlichen Bestandteile und gesetzlichem Zubehör erfasst, ist bereits mit Blick auf die der Beklagten bekannte grundpfandrechtliche Sicherung der Kreditverbindlichkeiten nicht zweifelhaft. Dieser insoweit von dem Landgericht zu Recht vorgenommenen Bewertung ist die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel im Übrigen auch nicht in entscheidungserheblicher Weise entgegen getreten.

Letztlich kann sich die Beklagte gegenüber dem Klageanspruch auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Sollstandes des bei der <Name, Ort des Kreditinstituts> unter ihrem Namen geführten Girokontos stützen. Selbst wenn, wie sie behauptet, die Verbindlichkeiten auf diesem Konto von dem Kläger herrühren sollten, hat die Beklagte in dem vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleich die Eigentumsübertragung von der Übernahme dieser ihr bekannten Verbindlichkeiten nicht abhängig gemacht. Der Vergleichstext enthält weder einen entsprechenden Vorbehalt noch ein Junktim, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils mit dem Ausgleich des Sollstandes auf dem Girokonto stehen und fallen sollte.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten auch nicht aus sonstigen Gründen zu. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht mit Erfolg auf die Vermögenspositionen Eigenheimzulage und Bausparvertrag berufen, weil ihr insoweit möglicher Weise zustehende Rechte bereits mit der Regelung aller in Bezug mit dem Erwerb und der Übertragung des Hausanwesens verbundenen Rechte und Pflichten in dem Vergleich vor dem Familiengericht ihre Erledigung gefunden haben und abgegolten sind. Die Parteien haben insoweit eine endgültige Regelung gewollt, so dass ein weiterer Ausgleich wegen Bausparguthaben oder sonstigen Finanzierungshilfen wie Eigenheimzulagen durch den Kläger an die Beklagte nicht in Betracht kommt.

Von daher hat das Rechtsmittel der Beklagten insgesamt keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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