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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 9 W 336/09
Rechtsgebiete: ZPO, FGG-RG, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 494 a
ZPO §§ 567 ff
FGG-RG Art. 111
RPflG § 11 Abs. 1
Die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 W 336/09

In dem Rechtsstreit

wegen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 10. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2009 - 2 O 75/07 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

Gründe:

I.

In dem Verfahren 2 O 75/07 nahm der Kläger die Beklagte gemäß der dieser am 28. August 2007 zugestellten Klageschrift auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung sowie überhöhter Rechnungstellung aus einem im Juni 2005 erteilten Auftrag zur Durchführung von Reparatur - und Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug Mercedes Model 230 SL, amtliches Kennzeichen XXX, in Höhe von 14.486,77 EUR in Anspruch.

Dem vorausgegangen war ein von dem Kläger (in jenem Verfahren : Antragsteller) im Mai 2006 eingeleitetes Beweissicherungsverfahren, mit dem der Kläger festgestellt wissen wollte, ob nach Maßgabe der von ihm in Einzelnen formulierten Fragen die von der Beklagten (in jenem Verfahren: Antragsgegnerin) durchgeführten Reparaturarbeiten mangelhaft sind, teilweise von der Beklagten in Rechnung gestellte Positionen nicht bzw. nicht wie ausgewiesen tatsächlich ausgeführt worden sind und ob die von der Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten und Materialien zur Reparatur überhaupt notwendig gewesen sind. Den vorläufigen Streitwert gab der Kläger mit 30.858,74 EUR an (Bl. 1 ff d. BA 2 OH 13/06). Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 wurde der Sachverständige M. antragsgemäß mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens beauftragt (Bl. 52/53 d. BA 2 OH 13/06), der gemäß der von dem Landgericht nach Maßgabe des Schreibens des Sachverständigen vom 16. August 2006 und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 11. Oktober 2006 getroffenen Verfügung vom 30. Oktober 2006 am 22. Dezember 2006 das Beweissicherungsgutachten erstattete (Bl. 73 ff d. BA 2 OH 13/06). Mit Schriftsatz vom 24. März 2007 beantragte die Beklagte, gegenüber dem Kläger anzuordnen, dass dieser binnen vier Wochen Klage zu erheben hat, und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auszusprechen, dass der Kläger die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 113 d. BA 2 OH 13/06). Mit Beschluss vom 26. März 2007 setzte das Landgericht dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptklage bis zum 30. April 2007, die auf Antrag des Klägers bis zum 21. Mai 2007 verlängert wurde (Bl. 117 ff d.A.). Gemäß Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d. BA 2 OH 13/06), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger der Beklagten die im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2007 wurden die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden, entstandenen und berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von 91 ZPO auf 2.095 EUR festgesetzt (Bl. 134/135 d. BA 2 OH 13/06). Ausweislich des Kostenvorblatts III wurden die von dem Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf 3.763,95 EUR festgesetzt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme in dem vorliegenden Hauptverfahren durch Vernehmung von Zeugen und Erstattung eines Ergänzungsgutachtens im Termin gemäß Beweisbeschluss vom 8. Januar 2008 wurde die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.862,77 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen und der Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung von 1.407,08 EUR nebst Zinsen verurteilt, die Kosten des Rechtstreits wurden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auferlegt (Bl. 152 ff d.A.).

Auf die Kostenrechnung der Beklagten vom 7. August 2008/ 5. September 2008 (Bl. 164/ 169 d.A.) und des Klägers vom 26. August 2008 (Bl. 167 d.A.) setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 910,32 EUR fest (Bl. 171, 172 d.A.).

Gegen den ihm am 19. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 26. September 2009 eingegangenem Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Er rügt, dass die von ihm in dem Beweissicherungsverfahren verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 3.763,95 EUR nicht in die Festsetzung einbezogen worden seien und dass die von ihm an die Beklagte gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss im Beweissicherungsverfahren vom 19. September 2007 zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.095 EUR auch die Verfahrensgebühr im Beweissicherungsverfahren beinhalte, die gemäß VV Vorb. 3 Abs. 5 auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sei (Bl. 174/175 d.A.).

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens setzte das Landgericht - Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 29. September 2009 im Wege der Teilabhilfe die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 381,86 EUR fest. Im Übrigen hat es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit es die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anbelange, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV- RVG zu erfolgen habe, jedoch nur in der gleichen Angelegenheit und bezüglich des gleichen Streitgegenstandes, also in Höhe der Klageforderung (14.486,77 EUR), insoweit sei der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. Was die Gerichtskosten anbelange, umfasse die Kostenentscheidung in dem Hauptsacheverfahren nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, da dort bereits eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO ergangen sei.

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat es mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

1.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss enthält keine Festsetzung der in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten. Eine solche Entscheidung war nicht entbehrlich. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist eine Kostenentscheidung über die in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten nicht bereits nach § 494 a ZPO ergangen. Gemäß dem Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 13/06 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d.A.), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger die der Beklagten im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.). Eine Entscheidung über die in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten enthält dieser Beschluss nicht. Dementsprechend wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2007 auch nur die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden, entstandenen und berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von 91 ZPO gemäß der von der Beklagten unter dem 21. August 2007 gefertigten Berechnung der Gebühren und Auslagen (Bl. 131 d.A.) antragsgemäß auf 2.095 EUR festgesetzt (Bl. 134/135 d.A.).

Soweit die Rechtspflegerin darauf verweist, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem selbständigen Beweisverfahren um zwei Angelegenheiten handele, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Anerkanntermaßen stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Klageverfahrens identisch sind (BGH, MDR 2004, 1372). Dies gilt auch, das heißt die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, MDR 2007, 744, m.w.N.). Nach Maßgabe dessen stellen auch im Streitfall die Gerichtskosten, die in Höhe von 3.763,95 EUR in dem Beweissicherungsverfahren angefallen sind, zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Umstände, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, liegen nicht vor, zumal eine gesonderte Kostenentscheidung über die Gerichtskosten in dem selbständigen Beweisverfahren nicht ergangen ist.

2.

Soweit die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel, soweit es die außergerichtlichen Kosten betrifft, teilweise abgeholfen hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV- RVG zu den Gebührentatbeständen des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG kann, wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist und Nämlichkeit der Parteien (und Anwälte) besteht, nur in Höhe der Klageforderung erfolgen.

Da mit Blick auf die Notwendigkeit der Einbeziehung der in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten jedoch eine erneute Behandlung und Entscheidung erforderlich ist, die dem Landgericht (Rechtspfleger/in) vorzubehalten ist, ist der angefochtene Beschluss in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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