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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 9 WF 123/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1361
InsO §§ 304 ff
InsO § 305 Abs. 1 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 123/05

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hier: Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeverweigerung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 12. Oktober 2005 - 8 F 403/05 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien, die im Dezember 2001 die Ehe geschlossen haben, leben getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am . Oktober 2002 geborene Sohn J. lebt im Haushalt der Klägerin und wird von dieser betreut.

Die Klägerin hat um Prozesskostenhilfe für ihre am 15. Juli 2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten für die Zeit ab Juli 2005 auf Trennungsunterhalt in Höhe von 330 EUR monatlich in Anspruch nimmt.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich unter Hinweis auf erhebliche Belastungen auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt.

Der Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage verweigert (§ 114 ZPO).

Beanstandungsfrei hat das Familiengericht den dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB gegebenen Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten verneint.

Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe greifen nicht durch.

Soweit das Familiengericht die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen nur zu 1/3 unterhaltsrechtlich als Einkommen behandelt hat, begegnet dies keinen Bedenken und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bei vergleichbarer Sachlage (vgl. etwa: Senatsbeschluss vom 6. Januar 2005 - 9 UFH 154/02 - m.w.N.).

Vergeblich wendet sich die Klägerin auch dagegen, dass das Familiengericht die vom Beklagten zurückzuführenden Darlehensverbindlichkeiten von monatlich 535 EUR in vollem Umfang einkommensmindernd berücksichtigt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Beiträge zu der zur Sicherung dieser Darlehen dienenden Lebensversicherung des Beklagten von monatlich 88,25 EUR sowie für einen angemessenen Betrag zur Rückführung des Solls auf dem gemeinsamen Girokonto der Parteien bei der <Bankbezeichnung>, den der Senat unter den gegebenen Umständen auf jedenfalls 50 EUR monatlich veranschlagt.

Unstreitig haben diese Verbindlichkeiten die ehelichen Verhältnisse der Parteien geprägt, so dass der hierfür aufzuwendende Teil des Einkommens des Beklagten den Parteien auch während ihres Zusammenlebens nicht zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stand. Ersichtlich sind diese Verbindlichkeiten auch im Einvernehmen mit der Klägerin begründet worden. Hinzu kommt, dass diese Verbindlichkeiten darüber hinaus in erheblichem Umfang auf Schulden der Klägerin zurückzuführen sind, da diese nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung zu Beginn der Ehe ca. 20.000 EUR Schulden hatte und einer der Kredite allein deshalb aufgenommen wurde, um diese Schulden zurückzuführen.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Tilgungsanteil an den monatlichen Darlehensraten unangemessen hoch ist, wobei eine Reduzierung des Zinsanteils ohnehin regelmäßig - jedenfalls kurzfristig - nicht möglich sein dürfte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft den Beklagten zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit jedenfalls derzeit auch noch keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach §§ 304 ff InsO. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlicher Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. hierzu u. zu dem hier wohl allein in Betracht kommenden Eröffnungsgrund nach § 18 InsO: BGH, FamRZ 2005, 608; OLG Naumburg, FamRZ 2003, 1015; OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 982 u. FamRZ 2003, 1217).

Auch kommt es nicht darauf an, dass gemäß § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO der Schuldner innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung über die Schuldbefreiung versucht haben muss, wozu der Beklagte jedenfalls bis zur Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Trennungsunterhalt keine Veranlassung hatte, da er seinen bis dahin bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten ersichtlich regelmäßig nachgekommen ist.

Denn jedenfalls ist dem Beklagten auch schon deshalb derzeit nicht zumutbar, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beantragen und die damit verbundene Einbuße an Kreditwürdigkeit und Soziaprestige hinzunehmen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, zumal über Zahlungsunregelmäßigkeiten in der Vergangenheit nichts bekannt ist und der Beklagte auch unstreitig den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn leistet (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 656; Kalthoener/Büttner-Nietmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 113 d m.w.N.).

Letztlich begehrt die Klägerin auch ohne Erfolg, dass dem Beklagten ein geldwerter Vorteil im Hinblick darauf zuzurechnen ist, dass ihm von seinem Arbeitgeber vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt wurde bzw. wird, einen Wohnwagen auf dem Betriebsgelände mietfrei zu bewohnen.

Unabhängig davon, dass bereits Bedenken bestehen, einen Wohnwagen als "Dienstwohnung" zu bewerten, ist jedenfalls vorliegend ein entsprechender Sachbezug in den vorgelegten Lohnabrechnungen des Beklagten nicht ausgewiesen.

Danach hat das Familiengericht diesen Vorteil des mietfreien Wohnens aber zu Recht als eine freiwillige Leistung Dritter behandelt, der unterhaltsrechtlich keine einkommenserhöhende Bedeutung beizumessen ist.

Auch eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Beklagten kommt wegen des vorübergehend mietfreien Wohnens des Beklagten nicht in Betracht, wobei dem Beklagten ein dauerhafter Verbleib im Wohnwagen - wie das Familiengericht zutreffend ausführt - nicht anzusinnen ist.

Denn allein der Umstand, dass die Mietkosten geringer sind, als der im sogenannten Selbstbehalt für Warmmiete enthaltene Betrag von 360 EUR monatlich, rechtfertigt eine Herabsetzung des Selbstbehalts nicht (vgl. BGH, FamRZ 2004, 370; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 - 9 WF 117/04 -).

Nach Abzug der - entsprechend vorstehenden Ausführungen - jedenfalls berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und des unstreitig vom Beklagten für den gemeinsamen Sohn der Parteien gezahlten Kindesunterhalts ist der Beklagte aber unter Wahrung seines Selbstbehalts zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin nicht mehr leistungsfähig.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die darüber hinaus vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind. Gleichermaßen kann dahinstehen, ob sich das Einkommen des Beklagten - wie dieser behauptet - zwischenzeitlich, insbesondere durch Reduzierung seiner Spesen, vermindert hat.

Die Beschwerde der Klägerin ist daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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