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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 9 WF 13/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung eine erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er ist um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (hier: Vorliegen von Lohnbescheinigungen).
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 13/09

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: Streitwertbeschwerde

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 26. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 22. Dezember 2008 - 41 F 205/08 UK - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 59 d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Auskunftsklage auf 500,00 EUR festgesetzt.

Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und 1/4. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (BGH, FamRZ 2006, 619).

Geboten ist immer eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Sind die zur Begründung des Leistungsanspruches maßgebenden Tatsachen im Wesentlichen bekannt, so zum Beispiel bei Vorliegen von Lohnbescheinigungen, ist eine höhere Wertfestsetzung als 1/10 nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Baum-bach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. § 3, Rz. 24 "Auskunft", m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.1977, 8 WF 211/77, SchlHA 78, 22).

Im Streitfall waren der Klägerin die zur Vorbereitung einer Leistungsklage notwendigen wesentlichen Umstände, wie das Familiengericht zu Recht ausgeführt hat, bekannt. Insbesondere lagen Lohnabrechnungen aus der Vergangenheit vor, aus denen der Verdienst zu ersehen war. Bei dieser Sachlage kann, entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Wert nicht mit 1/4 des von ihm errechneten Leistungsanspruchs bemessen werden, sondern erscheint eine an einem geringeren Bruchteil orientierte Wertfestsetzung in Höhe von 500 EUR, wie vom Familiengericht vorgenommen, sachgerecht.

Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

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