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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 9 WF 33/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 11
ZPO § 104
Bei dem Einwand, den Rechtsanwälten keine Prozessvollmacht erteilt zu haben, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache, die auch in Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 33/09

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für M. R., geboren am . November 1994

wegen Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG

hier: sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen erfolgte Festsetzung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 - 41 F 54/07 SO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 bestellten sich die Rechtsanwälte XXX in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten YYY vertreten.

Auf Antrag der Rechtsanwälte XXX setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte XXX zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).

Gegen den ihm am 29 Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12. Januar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte XXX nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 legten die Rechtsanwälte XXX eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor (Bl. 50 ff d.A.).

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 54 d.A.).

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 11 RVG i.V.m. § 104 ZPO zulässig.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten XXX keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.

Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte XXX haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, aus der sich ihre Bevollmächtigung für das Verfahren 41 F 54/07 SO zweifelsfrei ergibt. Hiergegen hat der Antragsgegner keine sachlich - rechtlichen Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 5 RVG), vorgebracht.

Danach ist das Rechtsmittel nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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