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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 9 WF 80/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 80/03

In der Familiensache

wegen: Trennungsunterhalts

hier: Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 8. September 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom 15. Januar 2003 - 6 F 188/00 UEA - aufgehoben und die Sache zur zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht in zurückverwiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte die Beklagte mit Klageschrift vom 15. Juni 2000 - eingegangen am 19. Juni 2000 - auf Auskunft und Zahlung (zunächst noch) unbezifferten Trennungsunterhalts für die Zeit ab 1. Mai 2000 in Anspruch genommen.

Nach Auskunftserteilung hatte er mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 - eingegangen am 12. Juli 2001 - den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. August 2001 eine monatlich im Voraus zahlbare laufende Unterhaltsrente von 2.100 DM sowie für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 einen Unterhaltsrückstand von 18.000 DM zu zahlen.

Nachdem dem Kläger eingeschränkte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf zunächst monatlich 950 DM und später 1.570 DM ab 1. Mai 2000 bewilligt worden war, haben die Parteien - ohne vorausgegangene Antragstellung - einen verfahrensabschließenden Prozessvergleich geschlossen.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat das Familiengericht den Streitwert - einem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgend (dort Anregung: 1.570 DM * 12) - "unter Aufhebung" eines vorausgegangenen Beschlusses vom 30. Mai 2001 auf 18.840 DM festgesetzt.

Mit der Beschwerde haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst die Festsetzung eines Wertes von 43.200 DM begehrt. Nach Kenntnisnahme einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 7. Februar 2003, welcher einen Streitwert von 16.800 DM = 8.589,70 EUR für gerechtfertigt erachtet, sind sie der Auffassung, der Wert könne auf 29.400 DM festgesetzt werden.

Das Familiengericht hat die Sache dem Senat mit Verfügung vom 29. August 2003 "zur Entscheidung über die Beschwerde, der nicht abgeholfen wird" vorgelegt.

II.

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, da die dem Streitwertvorschlag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgende Entscheidung des Familiengerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nach ihrem durch den Akteninhalt nicht widerlegten Vorbringen zu dem Streitwertvorschlag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gehört wurden, obwohl die erfolgte Wertfestsetzung von den Wertvorstellungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers abweicht, welche der zuvor erfolgten Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zugrunde liegen, enthält die angefochtene Streitwertfestsetzung des Familiengerichts weder eine Begründung noch wird eine Rechtsgrundlage angeführt.

Nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts müssen aber Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, begründet werden, wenn sich die Begründung nicht ausnahmsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht oder sich ohne Weiteres aus dem Streitstoff ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2000 - 9 WF 75/00, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 6 WF 31/99 - m.w.N.).

Eine solche Ausnahme kann vorliegend in Anbetracht der hier erst im Verlauf des Verfahrens bezifferten Stufenklage nicht angenommen werden. Überdies stellte sich hier die Frage nach der Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen gem. § 17 Abs. 4 GKG, auf die das Familiengericht bei der dem Vorschlag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgenden Streitwertfestsetzung ersichtlich nicht eingegangen ist.

Zwar kann der Mangel der fehlenden Begründung durch eine Begründung der Nichtabhilfeentscheidung behoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2000 - 9 WF 75/00 und 30. Dezember 1999 - 9 WF 116/99). Eine Begründung ist hier jedoch auch in der Nichtabhilfeverfügung nicht erfolgt, vielmehr ist das Familiengericht auf die Beschwerdeangriffe mit keinem Wort eingegangen. Zu diesbezüglichen Ausführungen bestand vorliegend aber gerade im Hinblick darauf Veranlassung, dass das Familiengericht die im Beschwerdeverfahren eingegangene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 7. Februar 2003, in der unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsprechung die Problematik der Rückstandsberechnung angesprochen wurde, den Beschwerdeführern mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob gemäß dem Vorschlag des Bezirksrevisors verfahren werden könne und die Beschwerdeführer dem unter Änderung ihrer ursprünglichen Wertvorstellungen mit Schriftsatz vom 26. März 2003 entgegengetreten waren.

Ebenso wenig setzt sich das Familiengericht in der Vorlageverfügung vom 29. August 2003 mit der hierzu erfolgten Replik des Bezirksrevisors vom 9. April 2003 und den dort detailliert angesprochenen Fragen auseinander.

Zur Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung ist die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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