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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 9 WF 85/01
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO, BGB, EStG


Vorschriften:

RegelbetragVO § 1
ZPO § 91
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 1
ZPO § 655 Abs. 5 S. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
EStG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 85/01

In der Familiensache

wegen Änderung eines Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren

hier: sofortige Beschwerde gegen Änderungsbeschluss

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 8. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 8. Juni 2001 - 6 FH 94/01 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhaltsrente wie folgt festgesetzt wird:

Vom 20. März 2001 bis zum 30. Juni 2001

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 85 DM,

vom 1. Juli 2001 bis 31. August 2005

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 84 DM,

vom 1. September 2005 bis 31. August 2011

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der zweiten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 73 DM,

ab 1.September 2011

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 62 DM.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: bis 600 DM.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. November 2000 - 6 FH 27/00 - wurde der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt in Höhe von 121,1 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung, und zwar der ersten Altersstufe ab 1. August 2000, der zweiten Altersstufe ab 1. September 2005 und der dritten Altersstufe ab 1. September 2011, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil, festgesetzt.

Mit ihrem am 20. März 2001 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat die Antragstellerin Abänderung des vorgenannten Beschlusses für die Zeit ab Antragstellung zuletzt dahingehend begehrt, dass das anzurechnende Kindergeld in der ersten Altersstufe bis 30. Juni 2001 monatlich 85 DM, ab 1. Juli 2001 monatlich 84 DM und ab 1. Januar 2002 monatlich 43,02 Büro sowie in der zweiten Altersstufe monatlich 38,02 Euro und in der dritten Altersstufe monatlich 31,02 Euro beträgt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhaltsrente in Höhe von 121,1 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung der ersten Altersstufe ab 21. März 2001, der zweiten Altersstufe ab 1. September 2005 und der dritten Altersstufe ab 1. September 2011 festgesetzt und angeordnet, dass auf den jeweiligen Unterhalt das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen ist, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt, derzeit 85 DM monatlich.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde beanstandet die Antragstellerin lediglich die dynamisierte Form der Tenorierung des anzurechnenden Kindergeldanteils. Sie ist der Auffassung, dass die dynamisierte Tenorierung des Kindergeldabzugs rechtsfehlerhaft ist und die Anrechnung des Kindergeldes - wie von ihr beantragt - in Festbeträgen vorzunehmen ist.

II.

Die gemäß § 655 Abs. 5 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im tenorierten Umfang.

Mit Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Familiengericht im angefochtenen Beschluss die Kindergeldanrechnung - zudem entgegen ihrem Antrag - in dynamisierter Form vorgenommen hat.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass eine Dynamisierung der Kindergeldanrechnung in Unterhaltstiteln, jedenfalls nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. 2000 I, S. 1479) ausscheidet (vgl. so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1096, 1098; OLG München, FamRZ 2001, 1077 f; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 854; Soyka, FamRZ 2001, 740, 742; Graba, NJW 2001, 249, 254; Scholz, FamRZ 2000, 1541, 1546; Wohlfahrt, FF 2001, 2, 5; Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551; a.A. Gerhardt, FamRZ 2001, 73 f; Bäumel, JAmt [DAVorm] 2001, 264, 268; Knittel, DAVorm 2000, 826 ff; DIJuF, DAVorm 2000, 1100, 1101; OLG Stuttgart, DAVorm 1999, 772 zum § 1612 b BGB a.F.). Eine Dynamisierung der Kindergeldanrechnung ist nämlich - anders als beim Unterhaltsbetrag (vgl. § 1612 a Abs. 1 BGB) - gesetzlich nicht vorgesehen. Anlässlich der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB wurde sie auch vom Gesetzgeber nicht eingeführt, obwohl die Problematik bekannt war (OLG München a.a.O.).

Die Zulässigkeit der dynamisierten Tenorierung der Kindergeldanrechnung ergibt sich auch nicht aus § 655 Abs. 1 ZPO. Vielmehr spricht der Wortlaut jener Vorschrift eher dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der anzurechnende Kindergeldanteil in Form eines bestimmten Betrages anzugeben ist (vgl. Scholz a.a.O.). Hinzukommt, dass die in § 655 ZPO eröffnete Möglichkeit, Titel im vereinfachten Verfahren bei Änderung der für die Berechnung des anzurechnenden Kindergeldanteils maßgebenden Umstände anzupassen, im Wesentlichen leerlaufen würde. Denn eine Anpassung bei dynamisierter Titulierung der Kindergeldanrechnung käme dann gemäß § 655 ZPO nur noch in Betracht, wenn sich die Ordnungszahl des Kindes i.S.d. § 66 EStG ändert (vgl. hierzu Wohlfahrt a.a.O.; Graba a.a.O.; Wohlgemuth, FuR 2001, 390, 393).

Bedenken gegen die dynamisierte Tenorierung des anzurechnenden Kindergeldes bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zwar kann die Höhe des jeweiligen Kindergeldes ebenso wie die Höhe des Regelbetrages aus dem Gesetz (§ 66 EStG) bzw. der Rechtsverordnung entnommen werden. Auch begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn zur Auslegung eines Titels auf gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss.

Bei der vom Familiengericht gewählten Tenorierung ist jedoch der anzurechnende Kindergeldanteil nicht aus sich heraus verständlich und auch mit Hilfe des Gesetzes nicht so klar bestimmbar, dass der konkret geschuldete Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen bzw. -berechtigten, dem Vollstreckungsorgan oder Drittschuldner in zumutbarer Weise berechnet werden kann.

Denn, um den Kindergeldanteil zu ermitteln, der anzurechnen ist, sind neben den Feststellungen des neuen Regelbetrages bzw. des gültigen Kindergeldes weitere Rechenschritte erforderlich, die unterhaltsrechtliche Kenntnisse erfordern, die man jedenfalls vom Unterhaltspflichtigen bzw. einem Drittschuldner nicht erwarten kann und die diesen auch nicht zumutbar sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch OLG München, a.a.O.; Wohlfahrt, a.a.O.; Graba, a.a.O.).

Der Senat teilt die Ansicht, dass es insoweit nicht ausreichend ist, wenn sich der Inhalt des Titels anhand beigefügter Anlagen und Erläuterungen bzw. unter Heranziehung der in die Düsseldorfer Tabelle aufgenommenen Verrechnungstabellen ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Soyka, a.a.O., m.w.N.; a.A. DIJuF, a.a.O.; vgl. auch Knittel, a.a.O.).

Auch wenn die Unzulässigkeit der dynamisierten Kindergeldanrechnung zu einem erhöhten Arbeitsaufwand der Gerichte im Rahmen der Verfahren nach § 655 ZPO führt muss dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hingenommen werden (vgl. Graba a.a.O.).

Demnach war der Beschwerde stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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