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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 1 A 175/00
Rechtsgebiete: GG, LNatSchG


Vorschriften:

GG Art. 14
LNatSchG § 42 Abs. 1
LNatSchG § 43
Zur Anspruchsberechtigung öffentlich-rechtlicher Körperschaften nach § 42 Abs. 1, § 43 LNatSchG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 A 175/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Naturschutzrechtliche Entschädigung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 durch für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen von Grundstücken infolge einer Naturschutzverordnung.

Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, war Eigentümerin des ehemaligen Standortübungsplatzes "Höltigbaum" und einer dazugehörenden Munitionsniederlage. Der in Schleswig-Holstein liegende Teil dieses Geländes wurde durch Landesverordnung vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. Sl.-H. S. 23) zum Naturschutzgebiet "Höltigbaum" erklärt. Mit Kaufvertrag vom 05. Oktober 1998 veräußerte die Klägerin die Grundstücke an das Amt zu einem Kaufpreis von 2,9 Mio. DM. Die Käuferin hat das Gelände erworben, um es als Naturschutzgebiet zu nutzen.

Ende August 1999 machte die Klägerin auf der Grundlage von § 42 LNatSchG einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.098.500,- DM nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten geltend. Sie berief sich dabei auf ihr ehemaliges Eigentum an den oben aufgeführten Grundstücken. Durch in der Naturschutzverordnung vom 15. Dezember 1997 enthaltene Verbote sei eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke gar nicht und eine forstwirtschaftliche Nutzung nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Deshalb sei eine nicht unerhebliche Verkehrswertminderung der betroffenen Flächen eingetreten. Einem Verkehrswert ohne die Unterschutzstellung von 3.998.500,- DM stehe ein lediglich erreichter Kaufpreis von 2.900.000,- DM gegenüber, was zu der geltend gemachten Entschädigungsforderung führe.

Mit Bescheid vom 06. Januar 2000 - der Klägerin am 11. Januar 2000 zugegangen - lehnte der Beklagte den Entschädigungsantrag ab. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass der Klägerin als Gebietskörperschaft die Entschädigungsansprüche nach §§ 42, 43 LNatSchG nicht zustehen könnten. Dies ergebe sich daraus, dass beide Anspruchsgrundlagen Folge der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie seien. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten sich nicht auf dieses Grundrecht berufen und seien von daher nicht entschädigungsberechtigt.

Die Klägerin legte am 9. Februar 2000 Widerspruch ein und widersprach der Rechtsauffassung des Beklagten. § 42 LNatSchG unterscheide nicht zwischen dem Eigentum in privater und öffentlicher Hand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne sich mangels Grundrechtsfähigkeit nicht auf § 42 LNatSchG berufen. Ferner lägen auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Die Klägerin sei durch die Erklärung ihrer ehemaligen Grundstücke zum Naturschutzgebiet nicht unzumutbar betroffen. Als von Art. 14 GG unabhängiger Entschädigungsanspruch komme zwar die Härtefallregelung des § 43 LNatSchG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm lägen allerdings ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin hat am 21. Juni 2000 Klage erhoben:

Die geltend gemachte Entschädigung stehe ihr zu. Sie sei generell anspruchsberechtigt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Entschädigungsanspruch allein dem Eigentümer zustehen solle. Wer als Eigentümer anzusehen sei, werde in dieser Norm allerdings nicht ausdrücklich klargestellt. Der Beklagte verneine die Anspruchsberechtigung der Klägerin wegen fehlender Grundrechtsfähigkeit. Selbst wenn man dieses Normverständnis zugrundelege, sei zu überprüfen, ob die bislang vorherrschende Interpretation der Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach wie vor aufrechterhalten werden könne. Die Trennlinie zwischen der öffentlichen Verwaltung und privaten Rechtssubjekten verliere zunehmend an Schärfe. Auf diese Frage komme es jedoch letztlich nicht an, weil § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG den Entschädigungsanspruch gerade nicht auf diejenigen Rechtssubjekte beschränke, die zugleich den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genössen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, Eigentumsschutz auch den Trägern öffentlicher Verwaltung zuzuerkennen. Eine solche Erweiterung gegenüber dem verfassungsrechtlichen Schutz sei mit § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG vorgenommen worden. Dies ergebe sich daraus, dass im Wortlaut dieser Bestimmung der Kreis der Anspruchsberechtigten gerade nicht auf Grundrechtsträger begrenzt worden sei. Es habe einer ausdrücklichen Beschränkung der durch § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG Anspruchsberechtigten bedurft, wenn der Landesgesetzgeber trotz Unterlassens der Bezugnahme auf die Enteignung im Wortlaut dennoch die Anspruchsberechtigung mit der Grundrechtsberechtigung habe deckungsgleich halten wollen. Dies werde durch den systematischen Zusammenhang mit § 43 LNatSchG unterstrichen. Diese Norm löse sich mit der Beschreibung der Anspruchsberechtigung aus der engen Verwurzelung des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 GG, indem sie auch "andere Berechtigte" einbeziehe. Dies müsse aufgrund des engen Zusammenhangs auch für § 42 LNatSchG gelten. Weiter spreche auch die Einheit des einfach gesetzlichen Eigentums für die vertretene Ansicht. Die von dem Beklagen angeführten besonderen Pflichten der Klägerin als Trägerin der öffentlichen Verwaltung aus §§ 3, 3 a LNatSchG und § 3 BNatSchG führten zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften hätten eher einen programmatischen Charakter und könnten andere einfachgesetzliche Ansprüche nicht beschneiden.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs lägen vor. Durch die Naturschutzverordnung sei eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG unterbrochen worden, weil die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nach der Unterschutzstellung nicht mehr habe fortgesetzt werden können und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen erheblich beschränkt worden sei. Die forstwirtschaftliche Nutzung sei noch bis in die jüngste Vergangenheit erfolgt und nunmehr nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Diese Nutzung sei gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung von vornherein auf eine auf den Schutzzweck ausgerichtete Nutzung beschränkt. Für Bruch- und Sumpfwald seien zudem die Einschränkungen des § 15 a LNatSchG zu beachten. Die landwirtschaftliche Nutzung sei in den vergangenen Jahrzehnten zwar durch die militärische Nutzung der Flächen unterbrochen worden. Aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG ergäbe sich aber nicht, dass die Nutzung zwingend bis unmittelbar vor Inkrafttreten des beschränkenden Rechtsaktes fortgesetzt worden sein müsse. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung enthalte erhebliche Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten. Zumindest werde eine noch nicht ausgeübte Nutzung im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG unterbunden, nämlich diejenige als Acker- und Grünland. Eine solche Nutzung biete sich objektiv an. Die geologischen und geophysischen Gegebenheiten der Grundstücke legten eine solche Nutzung nahe.

Schließlich sei die Klägerin durch die Unterschutzstellung der Grundstücke auch erheblich und unzumutbar betroffen. Dies ergebe sich bereits aus der Verkehrswertminderung um 25 %. Die mit der Klage geltend gemachte Entschädigungsforderung sei in Höhe von 5 % ab dem 16. Dezember 1997 zu verzinsen.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 06. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2000 aufzuheben und das beklagte Landesamt zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in Höhe von 561.654,13 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1997 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Klägerin nicht zum durch § 42 LNatSchG geschützten Personenkreis gehöre. Schon die Terminologie dieser Bestimmung, die sich eng an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 14 GG anlehne, mache deutlich, dass der Gesetzgeber hier lediglich der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung einer Entschädigung habe nachkommen wollen, um so die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Inhaltsbestimmung zu vermeiden. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass ausschließlich alle - im Sinne von Art. 14 GG - eigentumsberührenden Maßnahmen hätten erfasst werden sollen. Diese Auslegung des § 42 LNatSchG werde zudem durch §§ 3, 3 a LNatSchG und § 3 Abs. 2 Satz 1, § 28 BNatSchG gestützt, die eine Art Vorbildfunktion der öffentlichen Hand im Bereich des Naturschutzes geböten.

Im Übrigen lägen auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 LNatSchG nicht vor. Auf dem ehemaligen Grundstück der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung keine rechtmäßig ausgeübte Nutzung mehr stattgefunden, die nicht mehr habe fortgesetzt werden können. Die landwirtschaftliche Nutzung sei nach dem Vortrag der Klägerin Jahrzehnte lang durch die militärische Nutzung unterbrochen und zuletzt in den 30er Jahren ausgeübt worden. Selbst wenn man eine Forstwirtschaft auf dem Gelände unterstelle, sei diese durch die Unterschutzstellung jedenfalls nur unwesentlich beschränkt worden. Es liege zudem auch keine noch nicht ausgeübte Nutzung vor, die sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke objektiv anbiete oder auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch habe. Die Flächen wiesen eine mindere Qualität für die Land- und Forstwirtschaft auf, wie sich bereits aus der Wertberechnung der Klägerin ergebe. Die Naturschutzverordnung ermögliche ferner zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen, und schließlich reiche eine Kaufpreisminderung von etwa 25 % angesichts der Situationsgebundenheit der Grundstücke und der besonderen gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin für den Naturschutz nicht aus, um eine unzumutbare Betroffenheit der Klägerin anzunehmen.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen Härteausgleich nach § 43 LNatSchG. Bereits die in dieser Norm angeführten "besonderen Lebensumstände" zeigten, dass die öffentliche Hand nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören könne. Zudem bedeute es für die Klägerin keine besondere Härte, ein Grundstück für den Naturschutz zur Verfügung zu stellen. Letztlich sei auch die Höhe der begehrten Entschädigung nicht zutreffend berechnet worden. Zinsen könnten nicht ab der Unterschutzstellung, sondern erst vom Tage des Abschlusses des Kaufvertrages an begehrt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für die Nutzungsbeschränkungen ihrer ehemaligen Grundstücke. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG (1) noch aus § 43 LNatSchG (2).

1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung, Satzung oder Maßnahme

"1. eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes nicht nur unwesentlich beschränkt wird oder

2. eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes objektiv anbietet oder auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird und der Eigentümer dadurch erheb- lich und unzumutbar betroffen wird."

Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift oder Maßnahme getroffen hat (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG).

a) Der Klägerin steht schon deshalb kein Anspruch nach dieser Vorschrift zu, weil sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig ist, und § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, dass sich der Anspruchsteller auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.

aa) Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese befinden sich regelmäßig nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage und sind von daher nicht grundrechtsschutzbedürftig (vgl. BVerfGE 61, 82 <101 f.> std.Rspr.). Auch wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Aufgabenerfüllung zunehmend privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bedient, ändert dies nichts an ihrer grundsätzlich fehlenden Grundrechtsfähigkeit, weil es dafür nicht auf die Rechtsform des staatlichen Handelns ankommt (vgl. BVerfGE 75, 192 <197>). Ein Ausnahmefall, der der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG ermöglichen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. zu den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen Antoni, in: Seifert/Hömig, GG, 6. Aufl. 1999, Art. 19 GG Rdnr. 8).

bb) Der Anspruchsberechtigte wird im Wortlaut des § 42 Abs. 1 LNatSchG nicht aufgeführt. Aus der Nennung des Eigentümers in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie in § 42 Abs. 2, 4 und 5 LNatSchG ist allerdings zu schließen, dass Eigentümer anspruchsberechtigt sind, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG vorliegen. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich keine Differenzierung in grundrechtsfähige und nicht grundrechtsfähige Eigentümer. Der Gesetzgeber wäre auch befugt, Rechtsträgern, die sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BVerwGE 87, 332 <391 f.>). Dies ist mit § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG allerdings nicht erfolgt. Bereits der Wortlaut des § 42 LNatSchG deutet auf eine enge Verbindung der Anspruchsnorm zu Art. 14 GG hin. Dort ist in Absatz 1 Satz 2 von der "enteignenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme" die Rede. Absätze 2, 4 und 5 dieser Vorschrift stellen auf den "Enteignungsbegünstigten" ab. Auch die Systematik des Gesetzes spricht für eine Orientierung des Gesetzgebers an Art. 14 GG. In § 41 ist die Enteignung geregelt, § 42 normiert eine Entschädigungspflicht bei bestimmten Fallgruppen, denen nach dem Wortlaut des Gesetzes eine "enteignende Rechtsvorschrift oder Maßnahme" zugrunde liegt. § 43 LNatSchG regelt hingegen einen Härteausgleich nach Ermessen, der auf die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen abstellt und subsidiär gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 LNatSchG ist.

Entscheidend für die Beschränkung des Anspruchs auf Grundrechtsträger ist die Entstehungsgeschichte des § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG. Diese Norm ersetzt § 45 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) in der Fassung vom 19.11.1982 (GVOBl. Sl.-H., S. 256). § 45 Abs. 1 Satz 1 LPlegG regelte, dass dann, wenn eine Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschrift oder die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall enteignende Wirkung hat, derjenige zu entschädigen ist, der durch die Enteignung in seinem Recht beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz trägt § 42 LNatSchG der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur salvatorischen Entschädigungsklausel Rechnung. Danach müsse der Gesetzgeber festlegen, wann eine Enteignung vorliege, die eine Entschädigungspflicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG auslöse. Die Zielsetzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bedinge, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass das Gesetz enteignend wirke oder es im Wege der Ermächtigung der Exekutive eine Enteignung zulasse, gleichzeitig eine Regelung über Art und Ausmaß der hierauf bezogenen Entschädigung treffe. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber selbst entscheiden müsse, ob ein Eingriff enteignende Qualität im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG besitze (vgl. LTDrs. 13/27, S. 135 f.). Nach der Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes und des Gesetzgebungsdienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 17. Dezember 1992 an den Vorsitzenden des Umweltausschusses sollen die Fallgruppen in § 42 Abs. 1 des Gesetzentwurfes definieren, ob und inwieweit Nutzungen des Eigentums eine enteignungsfähige Rechtsposition darstellten. Bei der Bildung der Fallgruppen habe offensichtlich die Rechtsprechung Pate gestanden (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 13/421, S. 65 f.).

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt sich somit, dass sich der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet sah, bestimmte als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG angesehene entschädigungspflichtige Tatbestände zu normieren. Er wollte die Vorgängerregelung in § 45 LPflegG der neuen Judikatur anpassen, um sie "verfassungsfest" zu machen. Auch wenn der Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nach neuerer Erkenntnis einen Ausgleich für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (vgl. OVG Schleswig, AgrarR 1998, S. 383 <388 f.>; siehe auch BVerfG, NJW 1998, S. 367; BVerwGE 94, 1), ist aus der Gesetzesbegründung zu schließen, dass der Gesetzgeber nur seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen und nicht über den Kreis der aus Art. 14 GG Anspruchsberechtigten hinaus einfach-gesetzliche Entschädigungsansprüche schaffen wollte.

Dafür spricht auch § 3 a LNatSchG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung haben ökologisch bedeutsame Grundflächen im Eigentum des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Zielen des Naturschutzes zu dienen. Andere geeignete Grundflächen dieser juristischen Personen sollen in angemessenem Umfang für Zwecke des Naturschutzes bereitgestellt werden. Nach § 3 a Abs. 2 LNatSchG sollen die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Nutzung oder Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in vorbildlicher Weise verwirklichen. Diese Vorschriften nehmen öffentliche Grundeigentümer besonders für den Naturschutz in die Pflicht. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser "Vorbildfunktion" der öffentlichen Verwaltung eine Entschädigungsmöglichkeit für naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen der Grundflächen in öffentlicher Hand gewollt hätte, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich zu regeln, was indessen nicht erfolgt ist.

Einer Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann auch nicht entgegengehalten werden, dass damit eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Aufspaltung des "Eigentumsbegriffes" stattfände. Der Inhalt des Privateigentums wird durch eine solche Auslegung des § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nicht betroffen. Die Verfügungsbefugnisse des Privateigentümers bleiben durch diese Norm unberührt. Sie regelt vielmehr einen Entschädigungsanspruch für ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und beschränkt den Anspruch dabei auf Träger des Eigentumsgrundrechtes. Dass diese Anspruchsbeschränkung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, ist weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich.

b) Ein Anspruch der Klägerin nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG scheitert zudem daran, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen.

aa) § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG greift nicht ein. Bezüglich der vormaligen landwirtschaftlichen Nutzung der ehemaligen Grundstücke der Klägerin folgt dies bereits daraus, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG zur Voraussetzung hat, dass eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr "fortgesetzt werden kann". Die landwirtschaftliche Nutzung ist aber jahrzehntelang durch die militärische Inanspruchnahme der Flächen abgelöst worden und wurde auch zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die Naturschutzverordnung noch nicht wieder ausgeübt. Es fehlt deshalb insoweit an der vom Gesetz vorausgesetzten Kausalität der naturschutzrechtlichen Beschränkungen für das Ende der landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Nutzung ist vielmehr aus anderen Gründen schon viele Jahre vor der Naturschutzverordnung aufgegeben worden.

Hinsichtlich einer - unterstellten - forstwirtschaftlichen Nutzung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG ebenfalls nicht vor. Diese Nutzung kann noch fortgesetzt werden, wenn auch nur noch eingeschränkt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 NaturschutzVO). Die bloße Beschränkung einer vorhandenen Nutzungsart reicht für einen Anspruch nach dieser Norm indes nicht aus. Sie ist aus Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstückes entschädigungslos hinzunehmen. Nur die vollständige Unterbindung einer Nutzungsart ist unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm entschädigungspflichtig (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.01.1997 - 1 A 4/96 -).

bb) Auch § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG greift zugunsten der Klägerin nicht ein. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich die von der Klägerin geltend gemachte landwirtschaftliche Nutzung nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes objektiv anbietet. Es fehlt jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung dieser Vorschrift. Die Klägerin wird durch die Unterbindung einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht erheblich und unzumutbar betroffen. Sie macht eine Wertminderung ihrer Grundstücke von etwa 25 % geltend, die sie aus der Differenz des ihrer Ansicht nach objektiven Grundstückswertes und des Kaufpreises errechnet hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Berechnung zutreffend ist, reicht eine solche Wertminderung für eine erhebliche und unzumutbare Betroffenheit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LNatSchG nicht aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Kaufpreismindererlöse von 25 % im Vergleich zum objektiven Verkehrswert bei dem Verkauf eines Grundstückes je nach Marktlage vorkommen können. Sie bewegen sich nicht außerhalb jeglichen vom Verkäufer in die Rechnung zu stellenden Kaufpreisrisikos. Hinzu kommt, dass der Eigentümer von naturschutzrechtlich wertvollen Grundflächen von vornherein mit der besonderen Situationsgebundenheit seiner Grundstücke "belastet" ist. Ein Kaufpreiserlös von 75 % des angenommenen objektiven Verkehrswertes ohne die naturschutzrechtlichen Beschränkungen kann nicht als unzumutbare Betroffenheit gewertet werden, sondern ist als Ausdruck dieser besonderen Situationsgebundenheit entschädigungslos hinzunehmen. Bei der Klägerin ist weiter zu berücksichtigen, dass sie nach §§ 3, 28 BNatSchG und § 3 a LNatSchG besondere Verpflichtungen gegenüber dem Naturschutz hat. Die Schwelle einer unzumutbaren Betroffenheit erhöht sich dadurch gegenüber dem grundrechtsfähigen Privateigentümer, den solche besonderen Verpflichtungen nicht treffen. Ab wann bei der Klägerin insoweit von einer unzumutbaren Betroffenheit auszugehen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da eine Wertminderung von 25 %, wie auch bei einem sonstigen Eigentümer, nicht als unzumutbar gewertet werden kann.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 43 LNatSchG. Danach kann dem Betroffenen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, wenn durch Maßnahmen des Naturschutzes dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt wird, der für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 42 LNatSchG eine Entschädigung zu leisten ist. Diese Vorschrift stellt auf die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen ab. Dies lässt erkennen, dass auch hier - unabhängig von ihrer Grundrechtsfähigkeit - öffentlich-rechtliche juristische Personen nicht anspruchsberechtigt sein können. Im Übrigen liegt aus den oben unter 1 b bb genannten Gründen keine besondere Härte im Sinne dieser Norm vor. Der geltend gemachte Wertverlust ist der Klägerin zumutbar. Der Beklagte hat deshalb zu Recht bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 LNatSchG verneint und keine Ermessenserwägungen angestellt.

3. Mangels Anspruchs auf die Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zinsen nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung könnte zwar der Frage zukommen, ob § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Anspruchsberechtigung verleiht. Da der Anspruch der Klägerin aber auch aus anderen Gründen zu verneinen war, käme dieser Frage im Berufungsverfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.



Ende der Entscheidung

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