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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 1 B 23/01
Rechtsgebiete: MKS-Verordnung, TierSG


Vorschriften:

MKS-Verordnung § 2
TierSG § 79
TierSG § 23
Das Impfverbot in § 2 MKS-Verordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 B 23/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Seuchenrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 1. Kammer - am 9.4.2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, er ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine Regelung in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung setzt damit einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus.

Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Hinsichtlich des Maßstabes für die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die begehrte Regelung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig. Im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 123 RN 14 mwN.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen es einem Verwaltungsgericht eines Mitgliedssaates der EU möglich ist, vor einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die einen Beteiligten davon entbindet, sein Verhalten am Gemeinschaftsrecht auszurichten (vgl hierzu EuGH, Urteil vom 9.11.1995, BayVBl. 1996, 366, NJW 1996, 1333).

1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass das Impfverbot gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 1.2.1994, geändert durch Verordnung vom 27.3.1995 (MKS-Verordnung) vorläufig nicht beachtet werden muss.

Ein solcher Anordnungsanspruch besteht nicht.

a) Das Impfverbot des § 2 MKS-Verordnung ist als geltendes Recht von der Antragstellerin zu beachten. Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vorschrift hat das Gericht nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob überhaupt eine vorbeugende Feststellung im Eilverfahren in Betracht kommt und ob hier der richtige Antragsgegner gewählt wurde.

aa) Das Impfverbot in § 2 MKS-Verordnung findet eine dem Art 80 Abs. 1 GG entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 79 Abs. 1 Tierseuchengesetz iVm § 23 Tierseuchengesetz. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind in der gesetzlichen Grundlage der Verordnung hinreichend geregelt. Danach kann das zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 Tierseuchengesetz erlassen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein Impfverbot im Sinne von § 23 Tierseuchengesetz durch Rechtsvorschrift regeln. Aufgrund der klaren Gesetzesermächtigung teilt das Gericht die Bedenken der Antragsstellerin hinsichtlich der gewählten Handlungsform der Rechtsverordnung nicht; das Instrument der Rechtsverordnung bietet sich im Bereich der Seuchenbekämpfung geradezu an, da mit einer Änderung von Rechtsverordnungen schneller als im förmlichen Gesetzgebungsverfahren auf neue Erkenntnisse und Vorgaben reagiert werden kann.

Die MKS-Verordnung bietet auch in materiellrechtlicher Hinsicht keinen Grund zur Beanstandung. Sie ist nicht wegen Verstosses gegen höherrangiges Recht -insbesondere wegen Verstosses gegen Gemeinschaftsrecht, Grundrechte oder das Tierseuchengesetz - nichtig.

Mit dem Impfverbot des § 2 der MKS-Verordnung wird der Zweck verfolgt, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche umzusetzen und damit ein gemeinschaftsrechtskonformes MKS-Bekämpfungskonzept zu betreiben. Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Änderung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18.11.1985 durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26.6.1990 eine "Politik der Nichtimpfung" eingeführt, was die Maul- und Klauenseuche betrifft (vgl. hierzu Geissler-Rojahn-Stein, Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften, Band 1, B-6.1, Anm. 3a). Ließ die Richtlinie 85/511/EWG noch die -insbesondere von der Bundesrepublik früher verfolgte- Politik der Mitgliedstaaten für prophylaktische Impfungen unberührt, wurden die Mitgliedstaaten nun im Rahmen von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 90/423/EWG verpflichtet, spätestens zum 1.1.1992 den Gebrauch von MKS-Impfstoffen zu verbieten. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie sieht als Ergänzung des Instrumentariums zur Bekämpfung der MKS (Tötung der MKS-verdächtigen Tiere, unschädliche Beseitigung, Sperrbezirke etc) nur noch Notimpfungen vor, die für geographisch begrenzte Gebiete von der Kommission im Benehmen mit dem Mitgliedsstaat beschlossen werden können; zur Durchführung einer Notimpfung "im Umkreis des Krankheitsherdes" kann der Beschluß auch von dem betroffenen Mitgliedsstaat nach Unterrichtung der Kommission beschlossen werden.

Begründet wurde dieses Konzept u.a. damit, eine Studie der Kommission über die Bekämpfung der MKS habe ergeben, dass eine Politik der Nichtimpfung für die Gemeinschaft insgesamt einer Impfpolitik vorzuziehen sei. Wegen der möglichen Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen seien Virusmanipulationen in Laboratorien und die Verwendung von Impfstoffen, deren Unbedenklichkeit nicht durch Inaktivierung gewährleistet sei, riskant. In bezug auf die Impfpolitik habe die Kommissionsstudie unmißverständlich ergeben, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an ein amtliches Impfverbot eingeführt und gleichzeitig die Tötung und unschädliche Beseitigung der betroffenen Tiere vorgeschrieben werden sollte (Erwägungsgründe der Richtlinie 90/423/EWG).

Die Kammer hat keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des Art. 13 der Richtlinie 85/511/EWG. Die Antragstellerin trägt zwar erhebliche Argumente gegen die ausnahmslose Fortsetzung der Nichtimpfpolitik vor und verweist auf die zunehmende Kritik, die in Politik und Fachwelt insoweit erhoben wird. Vor diesem Hintergrund schildert sie auch nachvollziehbar ihre Befürchtungen, die sie angesichts der Seuchengefahr gerade für ihren besonders wertvollen Tierbestand hegt. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die dargestellte Richtlinie wegen eines Verstosses gegen Grundrechte oder den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von Anfang an unwirksam war, oder dass die Richtlinie aufgrund einer Änderung der Verhältnisse unbeachtlich geworden ist.

Die Prüfung, ob eine gemäß Art. 249 EG-V von Organen der EG erlassene Richtlinie wirksam ist, obliegt gemäß Art. 234 dem Europäischen Gerichtshof; er ist insoweit gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GG. Im Hauptsacheverfahren wären Zweifel an der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts dementsprechend in einem Vorabentscheidungsverfahren zu klären (zur Vorlagepflicht der Fachgerichte vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2001, 1 BvR 1036/99). Im Eilverfahren kann das Verwaltungsgericht derartige Fragen bei dringlichen Rechtsschutzbegehren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zwar ohne Vorabentscheidung inzident prüfen, dabei ist aber das Interesse der Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen; hierzu gehört, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes erheblich sein müssen, wenn hierauf eine einstweilige Anordnung gestützt werden soll (EuGH, U.v. 9.11.1995, aaO).

Solche erheblichen Zweifel an der Wirksamkeit der Richtlinie ergeben sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob das trotz aller staatlichen Schutzmechanismen zur Abwehr und Bekämpfung der MKS bestehende Restrisiko im vorliegenden Fall ausreicht, um die Zulassung weitergehenden Selbstschutzes (Impfungen) entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben als dringlich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ansehen zu können.

Das durch die genannte Richtlinie geregelte Impfverbot muss sich an den gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechten messen lassen, so wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK ergeben und damit als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten. Hierzu gehört auch der Schutz des Eigentums, auf den sich die Antragstellerin beruft. Soweit sich die Antragstellerin auch auf die Berufsausübungsfreiheit beruft, ist bereits der Schutzbereich des Grundrechtes nicht berührt. Jedenfalls aber sind für alle benannten Grundrechte die hierfür geltenden Schranken zu beachten. Es ist anerkannt, dass auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte nicht schrankenlos gelten, sondern durch gesetzmäßige Regelungen, die verhältnismäßig sind, eingeschränkt werden können (vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 6 EU-Vertrag, RN 16 ff.; EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601 ff). Dies kommt insbesondere auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18.12.2000 (Amtsblatt Nr. C 364 vom 18.12.2000, S. 0001-0022) zum Ausdruck. Gemäß Art. 17 der Grundrechtscharta kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Für dieses Grundrecht sowie das in Art. 15 der Charta geregelte Grundrecht der Berufsfreiheit ist ferner Art. 52 der Charta zu beachten, wonach jede Einschränkung eines Grundrechtes gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achten muß. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen .

In dem vorliegenden Eilverfahren haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass das Impfverbot die vorstehend dargelegten Schranken überschreitet. Das Tierseuchenbekämpfungskonzept der Gemeinschaft bezüglich der MKS -und in diesem Zusammenhang das Impfverbot- wurde auf die Regelungen betreffend eine gemeinsame Agrarpolitik gestützt (Art. 43 -frühere Numerierung- bzw. Art. 37 des EG-Vertrages). An der diesbezüglichen Regelungskompetenz der Gemeinschaft besteht kein Zweifel; es besteht auch kein Anlaß, einen Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bzw. einen sog. "ausbrechenden Rechtsakt" anzunehmen (vgl. hierzu BVerfGE 89, 155, 193 ff, Maastricht). Auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Maßnahme und der Verhältnismäßigkeit ergibt sich kein Anlaß zu erheblichen Zweifeln an der Übereinstimmung der Richtlinie mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Anerkannt ist, dass die Organe der EG im Bereich des Art. 43 EGV (frühere Numerierung) bzw Art. 37 EGV über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. nur EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601, 602). Dieser weite Gestaltungsspielraum besteht auch hinsichtlich des notwendigen Tierseuchenbekämpfungskonzeptes im vorliegenden Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund würde das Gericht in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Jahre 1990 einerseits auf Sachverständigenäußerungen gestützte, besonders aber auch auf wirtschaftlichen Erwägungen (Exportproblematik) beruhende Entscheidung des Rates für ein Impfverbot bezüglich MKS akzeptiert werden muß. Die Entscheidung des Rates wurde, wie aus den Erwägungsgründen deutlich wird, fachlich abgesichert, soweit sie auf epidemiologische Erwägungen gestützt wurde. In der Kommentarliterartur heißt es dazu, es sei unbestritten, daß vom epidemiologischen Standpunkt das von der Gemeinschaft gewählte System des Impfverbots den höherwertigen Standard darstelle (Geissler-Rojahn-Stein , aaO, F-17.3 Anm. 4). Hiervon ausgehend ist es auch nicht zu beanstanden, dass dabei nicht nur die Risiken von Impfungen, sondern auch Fragen der Vermarktbarkeit (Problem der Exportbeschränkungen) von Tierbeständen nach Impfaktionen innerhalb und außerhalb der EU berücksichtigt wurden. Solche wirtschaftlichen Belange gehören in das Abwägungsmaterial, das bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Tierseuchenbekämpfungskonzept der Gemeinschaft auf verhältnismäßigen Erwägungen des Allgemeinwohls beruht und die damit verbunden Einschränkungen des Eigentums und der Berufsausübung aufgrund der vorgenannten Schranken der betroffenen Grundrechte zu akzeptieren sind. Auch ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen, denn gerade angesichts der Risiken, die mit der Impfung (für das geimpfte Tier und andere Tiere) verbunden sind, steht ein Impfverbot nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Der Umstand, dass die Antragstellerin von der MKS aufgrund ihres hochwertigen Tierbestandes besonders hart getroffen würde, rechtfertigt nicht, in ihrem Fall andere Maßstäbe zugrunde zu legen.

Für die mit dem gemeinschaftsrechtlichen Impfverbot resultieren Einschränkungen gibt es damit eine einwandfreie gesetzliche Grundlage.

Die auf die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 89, 155) gestützte Auffassung der Antragstellerin, wegen einer drohender Verletzung von Art. 12 und Art. 14 GG dürfe das EG-Recht nicht angewendet werden, ist unzutreffend. Wie vorstehend bereits ausgeführt, liegt ein "ausbrechender Rechtsakt" der EG nicht vor. Es kommt damit der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zum Tragen, der vom Bundesverfassungsgericht in seiner "Solange-II-Entscheidung" auch hinsichtlich der im Grundgesetz garantierten Grundrechte anerkannt wird (BVerfGE 73, 339, 375) Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst betont, dass die Ausführungen zu einem "Kooperationsverhältnis zum EuGH" und zur Überprüfung "ausbrechender Rechtsakte" im vorgenannten Maastricht-Urteil nicht als Abkehr von von der Solange-II-Rechtsprechung zu verstehen sind (BVerfG, B.v. 7.6.2000, 2 BvL 1/97).

Im übrigen würde sich auch bei einer Grundrechtsprüfung auf der Grundlage des Grundgesetzes kein anderes Ergebnis ergeben, da hinsichtlich Schutzbereich und Schranken der betroffenen Grundrechte hier keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Grundgesetz und dem Grundrechtsstandard der EU bestehen.

Aus diesem Grunde ist auch die nationale Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in § 2 MKS-VO als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 GG bzw. als Ausdruck der Schranken der Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in grundrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

bb) Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die seinerzeit dem Impfverbot zugrundegelegten Erkenntnisse überholt seien und jedenfalls angesichts des aktuellen Seuchengeschehens hieran aus Verhältnismäßigkeitsgründen und im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung nicht festgehalten werden könne.

Auch dieser Gesichtspunkt führt nicht zum Erfolg des Antrages. Zutreffend ist allerdings, dass es den Organen der Gemeinschaft obliegt, ihre Risikoentscheidungen zu überprüfen und gegebenfalls zu korrigieren, wenn aktuelle Entwicklungen zu verzeichnen sind, die die Grundlagen der Entscheidung berühren. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene von Bürgern ein Handeln der Organe auf dem Rechtsweg erstritten werden kann, ist bisher nicht geklärt; Art 232Abs. 2 EG-V kennt insoweit nur Unterlassungsklagen von Bürgern betreffend Rechtsakte, die an den Bürger zu richten wären, schließt eine Klage auf Erlass oder Änderung einer Richtlinie daher aus. Diese Problematik bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine Situation eingetreten ist, die aus Rechtsgründen evident eine Änderung des geltenden Impfverbots erfordert. Von einer diesbezügliche Reduzierung des Gestaltungsermessens des Rates bzw. der Kommission ist auch angesichts der aktuellen Situation und der von der Antragstellerin zitierten Stellen, die sich für Impfungen aussprechen, nicht auszugehen. Es trifft zwar zu, dass sich gerade angesichts der relativ erfolglosen MKS-Bekämpfung im Vereinigten Königreich immer mehr Stimmen dafür einsetzen, zu Impfungen überzugehen; hierzu hat die Antragstellerin auf aktuelle Stellungnahmen aus Wissenschaft und Politik hingewiesen. Dies reicht jedoch nicht aus, um im Rahmen eines Eilverfahrens die der Gemeinschaft obliegende aktuelle Risikobewertung zu ersetzen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass in der Fachwelt vorsorgliche Impfungen gegen MKS auch gegenwärtig keineswegs einhellig befürwortet werden, die Meinungen gehen vielmehr auseinander. So führt z.B. die Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der Tiere in einer Stellungnahme vom 26.3.2001 u.a. aus:

"Für den Einsatz des MKS-Impfstoffs müssen generell folgende Probleme benannt werden: Der Impfstoff besteht aus inaktiviertem Virus mit all den bekannten Nachteilen von Totvakzinen hinsichtlich Einsetzen, Dauer und Belastbarkeit des Impfsschutzes. Durch Vakzination kann bei keiner Tierart eine sterile Immunität hervorgerufen werden, d.h. eine Infektion wird nicht verhindert. Darüber hinaus wird auch nicht verhindert, daß vakzinierte Wiederkäuer zu Virusträgern werden und lange Zeit Virus ausscheiden können, d.h. die geimpften Tiere erkranken selbst nicht, sie verbreiten aber das Virus weiter und können andere Tiere infizieren. Das bedeutet, daß unter einer Impfdecke das Virus weiter zirkulieren kann. Solange es keinen verläßlichen Test zur Unterscheidung infizierter und vakzinierter Tiere gibt, kann eine MKS-Bekämpfung so nicht mehr durchgeführt werden...

Die Herstellung solcher Mengen von Impfstoff, die bei MKS immer das Arbeiten mit großen Mengen von nicht attenuiertem, also hochvirulentem Virus beinhaltet, birgt jederzeit das Risiko einer akzidentiellen Erregerverteilung, trotz aller technischen Sicherheitsvorkehrungen (siehe MKS-Ausbruch 1988 in Deutschland). Zwischen 1977 und 1987 waren in der damaligen EG 39 % der MKS-Ausbrüche "hausgemacht.""

Die von der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der Tiere (BFAV) in dieser aktuellen Stellungnahme dargelegten Nachteile von Impfungen gegen MKS stimmen -nach wie vor- im wesentlichen mit den Erwägungen überein, die 1990 für die Umstellung der Impfpolitik der Gemeinschaft angeführt wurden.

Diese Ausführungen eines unabhängigen, besonders sachkundigen Instituts geben Anlaß zu Zweifeln an der Auffassung der Antragstellerin, dass die Entscheidung für vorbeugende Impfungen gegenwärtig die allein vertretbare Lösung ist (vgl. auch den auf diese Probleme hinweisenden Bericht im Bauernblatt vom 10.3.2001 "MKS - Wieso wird nicht geimpft?").

Die Antragstellerin ist der Auffassung der BFAV zwar entgegengetreten und hat hierzu Stellungnahmen von Wissenschaftlern eingereicht, die einen anderen Standpunkt vertreten (insbesondere Zitat Prof. Kaaden aus dem Magazin "stern"; Zitat Prof. Thein aus der Süddeutschen Zeitung; Stellungnahme Dr. Schmidt, Gesamthochschule Kassel, vom 6.4.2001; Stellungnahme Prof. Pfister, Universität Köln, vom 6.4.2001; Stellungnahme Prof. Lorenzen, Universität Kiel, vom 4.4.2001). Auch unter Berücksichtigung dieser fachlichen Stellungnahmen kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das vorstehend von der BFAV beschriebene Risiko von Impfungen heute völlig ausgeschlossen ist. Wie die unterschiedlichen Risiken der Impfung und der Nichtimpfung zu gewichten sind, ist eine andere Frage. Dies wird besonders deutlich in der Stellungnahme von Prof. Pfister, der in seiner Stellungnahme ausdrücklich ausführt, alle im BFAV-Gutachten genannten Fakten zu Vor- und Nachteilen der MKS-Impfungen seien zu bestätigen, er gewichte die Argumente jedoch anders. Die Gewichtung der Risiken obliegt in rechtlicher Hinsicht den mit der Problematik betrauten Behörden. Die bisher vorliegenden Sachverständigenäußerungen sind uneinheitlich und ergeben keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine einstweilige Anordnung.

Im übrigen ist bei der Würdigung der Richtlinie zu berücksichtigen, dass sie in Art. 13 Abs. 3 Vorkehrungen für den Fall vorsieht, dass MKS-Fälle festgestellt werden. Es kann danach bei bestätigtem MKS-Befund beschlossen werden, Notimpfungen durchzuführen; in diesem Zusammenhang treten bestimmte Restriktionen in Kraft. Die Richtlinie selbst sieht damit Ausnahmen vor, die dem Erfordernis eines effektiven Tierseuchenschutzes Rechnung tragen. Dies wird vom Antragsgegner unter Hinweis auf das konkrete Vorgehen in den Niederlanden zu Recht hervorgehoben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Kommission werde rechtsfehlerhaft einen Impfschutz versagen oder zu spät bewilligen, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrages. Der Antragsgegner hat im Einzelnen geschildert, wie die Entscheidungsfindung auf der Ebene der Mitgliedsstaaten und der Kommission abläuft. Auf das einvernehmliche Vorgehen von Regierung und Kommission in den Niederlanden wurde hingewiesen. Danach liegt die Annahme nahe, dass sich die Kommission unter Hinzuziehung des Ständigen Veterinärausschusses mit den Anträgen und fachlichen Einwänden befaßt und zum Gegenstand ihrer Entscheidungen macht. Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihrer kritischen Einschätzung dagegen nur Vermutungen vorgetragen, die keine tragfähige Grundlage dafür sein können, in das gegenwärtige Krisenmangement einzugreifen.

b) Der von der Antragstellerin begehrten Anordnung zu 1. steht ferner entgegen, dass im Falle der von ihr angenommenen Unanwendbarkeit von § 2 MKS-Verordnung das gemeinschaftsrechtliche Impfverbot gemäß Art 4 und Art 13 der Richtlinie 9090/423/EWG unmittelbar gelten würde. Wenn die MKS-Verordnung unwirksam wäre, so wäre die an die Bundesrepunblik Deutschlang gerichtete Verpflichtung zur Einführung eines Impfverbotes nicht bis zu dem in der Richtlinie bestimmten Zeitpunkt (1.1.1992) umgesetzt worden. In diesem Falle lägen angesichts des unbedingten und genauen Inhalts der das Impfverbot betreffenden Bestimmungen alle Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung dieser EG-Richtlinie vor (zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien vgl. Callies/Reuffert, aaO, Art 249 EG-Vertrag, RN 73ff). Zwar kann eine Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH nicht selbst Verpflichtungen für private Gemeinschaftsbürger begründen (vgl. Callies/Ruffert, aaO, RN 78 ff). Das Gericht als staatliches Organ hat die als rechtmäßig zu erachtende Richtlinie jedoch als unmittelbar wirksames Recht zu beachten, so dass auch aus diesem Grunde der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt, die dazu beiträgt, dem gemeinschaftsrechtlichen Impfverbot zuwiderzuhandeln.

2. Mit dem Antrag zu 2. begehrt die Antragstellerin nach der Klarstellung im Schriftsatz vom 5.4.2001 die Verpflichtung des Antragsgegners, der Firma Bayer zu gestatten, Impfstoff zur Impfung gegen den Virus "01 Manisa" an einen von ihr zu benennenden Tierarzt zwecks Impfung der im Bestand der Antragstellerin gehaltenen Rinder gegen die MKS herauszugeben.

Auch dieser Antrag kann mangels eines Anordnungsanspruches aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner entgegen dem geltenden Recht eine vorbeugende Impfung eines einzelnen Rinderbestandes gestattet bzw. daran mitwirkt. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 3 MKS-VO liegen nicht vor, da es hier nicht um Impfstoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche geht. Auch ein Anspruch auf Entscheidung des Antragsgegners für eine Gebietsimpfung nach § 11a MKS-VO liegen ersichtlich nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt drittschützend ist, ob also die Antragstellerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte. Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebietsimpfung nach § 11a MKS-VO nicht vor, die sich bei einer Berücksichtigung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 90/423/EWG ergeben. Danach setzt die von einem Mitgliedsstaat in eignener Regie beschlossene Notimpfung voraus, dass in diesem Mitgliedsstaat ein Krankheitsherd besteht. Das Gemeinschaftsrecht sieht nämlich vor, dass von dem "betroffenen" Mitgliedsstaat eine Notimpfung "im Umkreis des Krankheitsherdes" beschlossen werden kann. Es steht den Mitgliedsstaaten bzw. einem Bundesland eines Mitgliedsstaates also nicht frei, unabhängig vom Bestehen eines Krankheitsheitsherdes zu einem System vorbeugender Impfungen zurückzukehren. Da gegenwärtig kein MKS-Fall in Schleswig-Holstein oder in Gebieten in der unmittelbaren Nähe von Schleswig-Holstein festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Gebietsimpfung nach § 11a MKS-VO in Schleswig-Holstein gegenwärtig nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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