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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 1 L 121/00
Rechtsgebiete: BauGB, WaldG-SH


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 125 Abs. 3
WaldG-SH § 2
WaldG-SH § 12 Abs. 1
Von einer bewusst und gewollt getroffenen Regelung im Bebauungsplan darf keine Befreiung erteilt werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Planungsentscheidung nicht maßgeblich geändert hat. Eine solche, dem erklärten Willen des Satzungsgebers entgegenstehende Befreiung, würde die Grundzüge der Planung berühren und wäre zudem ermessensfehlerhaft.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Zur Zustellung beschlossen am: 30. Mai 2001

Aktenzeichen: 1 L 121/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bauvorbescheid

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Norderstedt auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ........, den Richter am Oberverwaltungsgericht ....., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ..... und den ehrenamtlichen Richter .......... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer - vom 29. Juni 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses am ............. (Flurstück .......).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. .... (............./............) vom 09. März 1972 (Satzungsbeschluss) in der Fassung der 4. Änderung vom 29. August 1995 (Satzungsbeschluss). Wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers der ursprünglichen Satzung wurde der Bebauungsplan am 16. Dezember 1998 erneut vom Bürgermeister ausgefertigt und am 06. Januar 1999 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Ausnahme des nördlichen Teils ist das gesamte Plangebiet als bebaubar ausgewiesen (überwiegend Reihenhausbebauung). Im Norden des Plangebietes sind öffentliche Parkanlagen und Spielplätze vorgesehen. Dazu gehört auch das Grundstück des Klägers, das mit seinem nördlichen Teil inmitten der für öffentliche Parkanlagen und Spielplätze vorgesehenen Flächen liegt. Der südliche Teil des Grundstücks verjüngt sich auf eine Breite von ca. 45 bis 50 m und wird im Westen durch eine Garagenanlage und im Osten durch ein mit einem älteren Wohnhaus bebautes Grundstück begrenzt. Im Süden grenzt es an den rundum bebauten ..........................

Das gesamte Grundstück des Klägers ist seit Jahrzehnten als nicht bebaubar ausgewiesen. Bereits im Durchführungsplan Nr. 4 der Gemeinde ........... (Rechtsvorgängerin der Beklagten) aus dem Jahre 1958 war dieses Grundstück von der Bebauung ausgenommen. Östlich angrenzend war ein Kindergarten vorgesehen. Diese Planung wurde mit dem Bebauungsplan im Jahre 1972 im Wesentlichen übernommen. Der vom Kläger jetzt für die Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks ....... war zum Teil als Grünfläche mit der Pflicht zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen (westlicher Teil); der östliche Teil des Grundstücks war mit dem östlich angrenzenden Flurstück ....... für die Bebauung mit einer Kindertagesstätte vorgesehen. Das bereits damals vorhandene Haus auf dem Flurstück 68/18 war als künftig wegfallend gekennzeichnet. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes betrifft neben anderen Grundstücken nur den südöstlichen Teil des Grundstücks des Klägers, der bisher - gemeinsam mit dem Flurstück ...... - für die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen war. Dieser Teil des klägerischen Grundstücks ist nunmehr als öffentliche Grünfläche/Parkanlage vorgesehen. Das östlich angrenzende Flurstück ....... ist jetzt als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die im Planungsverfahren erhobene Bitte des Klägers, ihm auf seinem Grundstück ein Baurecht für ein Einfamilienhaus zu ermöglichen, wies die Stadtvertretung u.a. mit folgender Begründung zurück:

"Es ist richtig, dass im Rahmen der jetzt geplanten 4. (vereinfachten) Änderung der zu erhaltende Grünbereich sogar noch ausgedehnt worden ist. D.h., in Ost-West-Richtung sind die überbaubaren Flächen zu Gunsten des Grünerhalts reduziert, dagegen in südlicher Richtung zu den Parkplatzflächen und dem Spielplatz hin erweitert worden.

Einer Ausdehnung der Wohnbauflächen zu Lasten des Grünbestandes kann nicht gefolgt werden. Dies würde die Grundzüge der Planung berühren und kann daher im Rahmen dieser vereinfachten Änderung und ohne Ausgleichsbilanzierung nicht durchgeführt werden."

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlichen Teil seines Grundstücks. Die dort zuvor vorhandenen Fichten hatte der Kläger aufgrund einer Abholzungsgenehmigung des Forstamtes ............. vom 24. Juli 1997 beseitigt. Durch die Abholzungsgenehmigung wird der Kläger verpflichtet, die Fläche mit standortgerechten Laubbaumarten wieder aufzuforsten; dies ist zwischenzeitlich auch geschehen.

Durch Bescheid vom 20. Oktober 1998 versagte die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Sie wies darauf hin, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Aus landschaftsplanerischer Sicht seien die Waldumwandlung und die Bebauung des Grundstückes nicht vertretbar. Das gesamte Waldgrundstück liege auf dem Niveau der ............, während die Straße, der Garagenhof und die anschließende Wohnbebauung ca. 2 m höher lägen. Im Übrigen habe zwar auf dem betroffenen Grundstück eine Abholzung der geschädigten Fichten stattgefunden. Hierbei habe es sich aber um eine forstwirtschaftliche Maßnahme (Entfernung geschädigter Bäume und anschließende Neuaufforstung mit heimischen Laubbäumen) und nicht um eine Abholzung zwecks Waldumwandlung gehandelt. Das vom Kläger einer Bebauung zuzuführende Grundstück sei von seiner Höhenlage und vom Landschaftseindruck her dem ......... zuzuordnen und nicht dem bebauten Innenbereich. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 12. April 1999 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Grundstück des Klägers werde aus dem Zusammenhang der umgebenden Bebauung geradezu ausgegrenzt. Da das Grundstück sehr groß sei, könne die Belegenheit des Einfamilienhauses so gewählt werden, dass den öffentlichen Interessen in großem Umfang Rechnung getragen werde. Die Beklagte könne und müsse eine Befreiung erteilen, um die ungereimte und widersprüchliche Planung zu korrigieren. Die Beklagte habe den westlichen Teil des klägerischen Grundstücks aus dem räumlichen Geltungsbereich der 4. Änderung ausgeklammert und damit verhindert, dass die Interessen des Klägers hinsichtlich dieses Grundstücksteils überhaupt in eine Abwägung einbezogen worden seien. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der vorhandene Fichtenbestand bereits seit 1996 krank gewesen sei. Wäre ihr dieser Zustand bekannt gewesen, so hätte kein rechtlich relevanter Grund bestanden, den streitbefangenen Grundstücksteil aus den bebaubaren Teilen des Bebauungsplanes auszugrenzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1999 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in ........, ...... ..... zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage für unbegründet gehalten.

Durch Urteil vom 29. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages habe. Dem Vorhaben stünden zwar die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 entgegen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplanes bestünden nicht. In Betracht käme aber die Erteilung einer Befreiung. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor. Das Vorhaben sei städtebaulich vertretbar im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Nach den tatsächlichen Verhältnissen stelle sich das klägerische Grundstück als eine Baulücke dar, die von drei Seiten von Wohnbebauung oder Garagen umgeben sei, so dass Festsetzungen, die eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit Wohngebäuden vorsehen würden, im Einklang mit dem insgesamt auf die Förderung des Wohnungsbaus ausgelegten Bebauungsplankonzept stünden. Durch die Zulassung des Wohnungsbauvorhabens auf dem klägerischen Grundstück würden auch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der ursprünglich vorgesehene Zweck, den von dem geplanten Kindergarten ausgehenden Lärm gegenüber der übrigen Wohnbebauung abzuschirmen, sei entfallen. Es könne nur vermutet werden, dass das Grundstück deshalb nicht einer Bebauung zugänglich gemacht worden sei, weil dort schon ein kleiner Mischwald mit Fichten und Eichen bestanden hätte. Im Übrigen erscheine die gewählte Überplanung des Grundstücks im Verhältnis zu den unmittelbaren Nachbargrundstücken willkürlich. So sei nicht nachvollziehbar, warum keine Erhaltung der vorhandenen Bäume, sondern ein Anpflanzgebot geregelt worden sei. Da die Festsetzung mit der für den nördlich angrenzenden Spielplatzbereich identisch sei, liege die Vermutung nahe, dass eher versehentlich das Anpflanzen statt des Erhaltens festgeschrieben worden sei. Auch dies spreche letztlich dagegen anzunehmen, dass diese Festsetzung auf einem tragenden Gesichtspunkt der seinerzeitigen Planung bestehe. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich um eine zufällige, wenn nicht gar irrtümliche Ausweisung als Nebenprodukt der Spielplatzplanung gehandelt habe. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor. Nach der seit dem 01. Januar 1998 geltenden Fassung des § 31 Abs. 2 BauGB komme es nicht mehr darauf an, ob ein atypischer Sachverhalt zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht führt dies im Einzelnen aus. Den Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil die Erteilung einer Befreiung im Ermessen der Beklagten stehe. Gründe, die eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor, denn durch die Zulassung eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück des Klägers würden die Grundzüge der Planung berührt. Sie wiederholt und vertieft die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte und weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei der Abholzung lediglich um eine forstwirtschaftliche Maßnahme gehandelt habe und nicht um eine Waldumwandlung. Die in Ost-West-Richtung verlaufende Grünfläche sei gemäß Landschaftsplan ....... eine westliche Teilfläche des geplanten .............. Dieser Grünzug sei mit seiner Anbindung an das Wohngebiet .......... auch aus heutiger Sicht unverzichtbar und Teil des im neuen Landschaftsplan darzustellenden "grünen Leitsystems". Das zum Bau vorgesehene Grundstück sei von seiner Höhenlage und vom Landschaftseindruck her dem .......... zuzuordnen und nicht dem bebauten Innenbereich.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat das zum Bau vorgesehene Grundstück sowie die Umgebung in Augenschein genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Die Beklagte hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt, denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist gemäß § 30 BauGB zu beurteilen, denn das zum Bau vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht haben keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit geäußert. Auch der Senat hält den Bebauungsplan für wirksam. Im Hinblick auf das - in anderem Zusammenhang - geäußerte Vorbringen des Klägers sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen für den westlichen Teil des klägerischen Grundstücks (nicht unmittelbar von der 4. Änderung betroffen) nicht durch die im Rahmen der 4. Änderung erfolgte Streichung des Kindergartens und die Abholzung der Fichten funktionslos geworden sind. Die Abschirmung des Kindergartens durch den Gehölzstreifen war nicht der Hauptzweck dieser Festsetzung, sondern lediglich ein bei der Planung des Kindergartens als positiv hervorgehobener Nebeneffekt. Dies wird aus der Vorlage des Planungsausschusses vom 04. November 1971 (Bl. 45 BA B) deutlich. Dort heißt es:

"... Einen Kindergarten einem Gewerbegebiet gleichzustellen, ist abwegig. Im Übrigen wird der Kindergarten durch einen 30 m breiten Grünstreifen und den jetzt schon bestehenden Garagenhof abgeschirmt."

Hauptzweck war es offensichtlich, den bereits damals bewaldeten Grünstreifen als Bestandteil der nördlichen Grün- und Spielplatzfläche zu erhalten. Diese Funktion ist auch durch die Abholzung der Fichten nicht entfallen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Kläger zur Wiederaufforstung verpflichtet worden ist. Dies ist auch bereits geschehen. Die ursprüngliche Funktion dieses Gehölzstreifens ist also bestehen geblieben.

Ob die Erweiterung der Grünflächenfestsetzung gen Osten im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes abwägungsfehlerfrei geschehen ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn auch bei einer Nichtigkeit der 4. Änderung stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner bisherigen Fassung dem Vorhaben entgegen; im Übrigen könnte das Vorhaben auf diesem schmalen Streifen nicht verwirklicht werden.

Das Vorhaben ist nicht gemäß § 30 BauGB zulässig, denn es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die vom Kläger begehrte Befreiung darf nicht erteilt werden. Die Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) liegen nicht vor.

Der Erteilung der Befreiung steht entgegen, dass die Gemeindevertretung der Beklagten den zum Bau vorgesehenen Teil des Grundstücks des Klägers bewusst und gewollt als nicht bebaubar ausgewiesen und dass sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass der letzten Planungsentscheidung nicht maßgeblich geändert hat. Trotz der vom Kläger im Planverfahren erhobenen Bedenken hat sie auch im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes daran festgehalten und den nicht bebaubaren Grünbereich sogar noch erweitert. Dass die Abholzung und der Verzicht auf die Errichtung des Kindergartens keine maßgebliche Veränderung der Sachlage darstellen, wurde bereits oben dargelegt. In einer derartigen Situation ist die Erteilung einer Befreiung nicht möglich (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG Lüneburg, Urt. v. 12.10.1994 - 1 L 555/93 -, NVwZ 1995, 914).

Auch nach dem Wegfall des Einzelfallerfordernisses ist es weiterhin lediglich Zweck der Befreiung, bestimmten Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, die bis zum Erlass der Rechtsnorm nicht oder nicht so vorhersehbar waren (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand Nov. 2000, § 31 Rn. 10). Die Befreiung darf nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Entscheidung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, ZfBR 1999, 283). Eine solche, dem erklärten Willen des Satzungsgebers entgegenstehende Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren. Den Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB erläutert das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

"Nach dieser Vorschrift bleibt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage durch die Abweichung von einer Festsetzung des Bebauungsplans unberührt, wenn die Abweichung ... 'mit den Grundzügen der Planung' vereinbar ist. Gemeint sind damit Abweichungen, die deshalb von minderem Gewicht sind, weil sie nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsgehalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Solche Abweichungen von minderem Gewicht sollen die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nicht beseitigen, ebenso wie ihretwegen planungsrechtlich nur ein vereinfachtes Planänderungsverfahren stattzufinden braucht (§ 13 Abs. 1 BauGB) und bebauungsrechtlich die Erteilung einer Befreiung in Betracht kommt (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ob eine Abweichung von in diesem Sinne minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte."

Diese Grundsätze gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht hat, gleichermaßen für den Begriff der Grundzüge der Planung in § 31 Abs. 2 BauGB (so auch Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 38 sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 21 ff.).

Die Erteilung der begehrten Befreiung wäre auch mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht im Wesentlichen demjenigen der Berührung der Grundzüge der Planung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 55). Eine Befreiung ist umso eher nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift (BVerwG, Urt. v. 09.06.1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150). Die Existenz des Waldes auf dem Grundstück des Klägers war - auch nach der planerischen Konzeption der Beklagten - ein wesentlicher öffentlicher Belang. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG galt die Fläche auch nach der Abholzung weiterhin als Wald. Im Übrigen ist der abgeholzte Bereich erneut - jetzt mit Laubbäumen - bestockt worden und stellt somit gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG wiederum einen Wald dar, der als Laubwald unter Naturschutzgesichtspunkten sogar erheblich schützenswerter ist als der frühere Fichtenwald. Eine Umwandlung der Waldfläche bedürfte gemäß § 12 Abs. 1 LWaldG einer vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Bauplanungsrechtlich kann dieser absolut - und auch nach der planerischen Konzeption der Beklagten - wichtige Belang nur durch eine Planungsentscheidung, in der die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen sind, überwunden werden. Die Erteilung einer Befreiung ist bei einer derartigen Sachlage auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig.

Selbst wenn die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen, dürfte dem Kläger die begehrte Befreiung nicht gewährt werden. Die Erteilung einer Befreiung steht gemäß § 31 BauGB im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen dürfte - selbst wenn die Befreiungsvoraussetzungen zu bejahen wären - nicht zu Gunsten des Klägers ausgeübt werden. Das Ermessen ist hier dergestalt reduziert, dass nur eine Ablehnung der begehrten Befreiung in Betracht kommt: Die Baugenehmigungsbehörde hat zu respektieren, dass die Stadtvertretung der Beklagten das Grundstück des Klägers bewusst und gewollt als nicht bebaubar ausgewiesen und dass sich die Sach- und Rechtslage nach der letzten Planungsentscheidung nicht maßgeblich geändert hat (s.o.). Bei einer derartigen Sachlage darf die Baugenehmigungsbehörde sich nicht über den Willen des Plangebers hinwegsetzen. Bewusst und gewollt vom Satzungsgeber getroffene Regelungen dürfen jedenfalls dann nicht im Wege einer Befreiung umgangen werden, wenn sich die Sachlage - wie hier - nicht maßgeblich geändert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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