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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 1 LB 45/03
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6
Kein Abschiebungsschutz für Südosseten

1. Südossetische Volkszugehörige sind in Georgien nicht gruppenverfolgt.

2. Gegenüber Übergriffen Privater ist die Georgische Republik schutzbereit und -fähig.

3. Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.

4. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 LB 45/03

verkündet am 24.03.2005

In der Verwaltungsrechtssache

hat der Berichterstatter des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 14. Kammer - vom 08. April 2002 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige; sie erstreben die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 AufenthG (bisher: §§ 51, 53 AuslG).

Die 1963 geborene Klägerin zu 1) und der im selben Jahr geborene Kläger zu 2) sind Eltern der 1985 und 1995 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4). Der Kläger zu 1) ist ossetischer, die Klägerin zu 2) ist georgische Volkszugehörige. Die Familie war vor ihrer Ausreise aus Georgien in Tamaraschene in Süd-Ossetien wohnhaft. Die Klägerinnen zu 1) und 3) zogen Anfang 1991 nach Wladikawkas (Russland), wo sie bis Mai 1996 lebten. Der Kläger zu 2) folgte 1994 dorthin. Die Klägerin zu 4) wurde 1995 in Zchinvali (Georgien) geboren, nachdem die Familie dorthin zurückgekehrt war; anschließend zog die Familie zunächst wieder nach Wladikawkas, dann nach Tiflis und - im Juni 1998 - nach Duscheti (Georgien). Im August 1999 reiste die Familie mit dem Bus aus Georgien aus und gelangte nach Deutschland, wo sie am 25.08.1999 die Gewährung von Asyl beantragte.

Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte gab die Klägerin zu 1) an, ihre Tochter, die Klägerin zu 3), sei nach dem Krieg zwischen Osseten und Georgiern in der Schule häufig beleidigt und verspottet worden. Ihr Haus in Tamaraschene sei zerstört worden. Ihr Ehemann habe einem Kriegsverletzten nicht helfen können, der gestorben sei; dessen Bruder sei jetzt Führer einiger Osseten in der Stadt Zchinvali. Dieser habe sie später auch in Tiflis gefunden. Die Familie habe deshalb in großer Angst gelebt. Polizeilichen Schutz könnten Osseten in Georgien nicht erlangen. Ihr Ehemann sei von dem Bruder des verstorbenen Mannes mit dem Gewehr geschlagen worden. Aus Angst, dass man die Familie auch in Duscheti finden könne, hätten sie Georgien schließlich verlassen.

Der Kläger zu 2) gab an, Anfang der 90iger Jahre sei er im Zuge des Konfliktes zwischen Georgiern und Osseten wegen der Namensgleichheit mit einem Führer der Osseten (...) nach einer Verwandtschaft mit diesem gefragt worden. Seine Tochter sei am 13.12.1991 entführt und gegen 15.000,-- USD Lösegeld wieder freigelassen worden. Sein Vater sei in Tiflis wegen einer ihm "zugesteckten" Handgranate verhaftet worden. Davon sei im Fernsehen berichtet worden, so dass die Leute in Tamaraschene dies erfahren hätten. Nachbarn hätten ihren Hund getötet und die Tiere mitgenommen. Die Familie sei dann nach Zchinvali umgezogen; dort habe er erfahren, dass das Haus in Tamaraschene zerstört worden sei. Er habe sich dann an Kämpfen beteiligt. Von 33 Personen seien 19 am Leben geblieben. Die Familie eines Toten habe überall erzählt, dass er diesem wegen seiner Verletzungen nicht geholfen habe. 1992 habe es eine Amnestie gegeben und 1996 sei die Familie nach Tiflis gezogen. Dort sei es erst einmal ruhig gewesen. 1998 habe ihn der Bruder des verstorbenen Kämpfers gefunden und ihn beschuldigt, diesen getötet zu haben. Er sei mit einem Gewehr blutig geschlagen worden. Mit dem Familiennamen "..." sei in Georgien keine Hilfe zu erlangen. Nach dem Umzug nach Duscheti hätte die Familie dort ruhig bleiben können. Wegen der Beerdigung seines Vaters sei aber viel Besuch gekommen, so dass die Leute erfahren hätten, dass die Familie in Duscheti wohnt.

Die Klägerin zu 3) gab an, in der Schule in Tiflis beleidigt und bespuckt worden zu sein. In Wladikawkas habe es solche Probleme nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 13. September 1999 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert; zugleich wurde ihnen die Abschiebung nach Georgien angedroht.

Die dagegen gerichtete Klage ging am 16. September 1999 beim Verwaltungsgericht ein. Die Kläger haben geltend gemacht, ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Georgien politische Verfolgung. Die Klägerin zu 1) begab sich ab Anfang 2002 in psychotherapeutische Behandlung; als Diagnosen wurden "posttraumatische Belastungsstörung" und eine "mittelgradige depressive Episode" angegeben.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.1999 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 14. Kammer - hat der Klage nach Anhörung der Kläger durch Urteil vom 08. April 2002 hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kläger seien vorverfolgt aus Georgien ausgereist. Zwar seien Osseten in Georgien nicht gruppenverfolgt, doch lägen individuelle Verfolgungsmaßnahmen vor. Diese hätten mit der Entführung der Klägerin zu 3) und der Zerstörung des Hauses begonnen. Die Vorfälle hätten sich in Tiflis fortgesetzt, als die Nachbarn von der ossetischen Volkszugehörigkeit erfahren hätten. Diese Vorfälle führten zu einer ausweglosen Situation; sie knüpften an die Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) an. Die Geschehnisse seien dem georgischen Staat zuzurechnen. Die georgische Polizei zeige gegenüber Osseten eine parteiische Einstellung. Nach einer Rückkehr seien - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - Übergriffe gegen die Kläger nicht auszuschließen. Der Kläger zu 2) laufe Gefahr, dass seine Beteiligung an den Kämpfen zwischen Osseten und Georgiern bekannt werde. Ihm würden insoweit politisch begründete Straftaten vorgeworfen. Er müsse auch befürchten, dass er von dem Bruder des getöteten Osseten an die georgischen Behörden denunziert werde. Die gesamte Familie sei der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. In Süd-Ossetien sei die Familie nicht hinreichend sicher, denn dort sei sie den Nachstellungen des Bruders des getöteten süd-ossetischen Kämpfers ausgesetzt. Ob die Erkrankung der Klägerin zu 1) ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstelle, könne offen bleiben.

Gegen dieses, ihm am 31.05.2002 zugestellte Urteil hat der beteiligte Bundesbeauftragte am 10.06. 2002 die Zulassung der Berufung beantragt; diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 02. April 2003 entsprochen.

Der Berufungskläger ist der Ansicht, die einzelnen, jeweils für sich die asylerhebliche Schwelle nicht übersteigenden Beeinträchtigungen könnten auch in ihrer Gesamtheit keine hinreichende - schutzbegründende - Eingriffsintensität erreichen. Eine "Summierung" einzelner nicht hinreichend intensiver Eingriffe sei unzulässig. Die Annahme, der georgische Staat gehe nicht oder unzureichend gegen Übergriffe Privater vor, lasse sich nicht hinreichend auf die im erstinstanzlichen Urteil verwertete oder auf die übrige Quellenlage stützen. Von einer generellen Schutzbereitschaft Georgiens sei auszugehen, so dass politische Verfolgung selbst dann ausscheiden müsse, wenn es im Einzelfall zu einschlägigen Übergriffen komme. Es sei nicht erkennbar, dass der georgische Staat heute noch solche Übergriffe anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme.

Der Beteiligte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 2) leide an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Gericht hat den Kläger zu 2) im Berufungsverfahren informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.07.2003 und vom 24.03.2005 (Bl. 176-177, 255 d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat zu den Fragen, ob georgische Staatsangehörige ossetischer Nationalität gegen Übergriffe Privater Schutz durch georgische Sicherheitsorgane erlangen können und ob dies davon abhängig ist, ob die Betroffenen sich als Osseten bzw. Anhänger der ossetischen Separatismusbewegung zu erkennen geben, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, die mit Schreiben vom 15.08.2003 (Bl. 186/187 d.A.) erteilt wurde.

Zur Frage, ob und ggf. woran die Klägerin zu 1) psychisch erkrankt ist und inwieweit sie in Georgien ärztlich und medikamentös versorgt werden kann, sind Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (einschl. Patientenakte) vorgelegt und des Kreisgesundheitsamtes Ostholstein sowie Auskünfte des DRK und der ZRS Südbayern eingeholt worden; zu den genannten Fragen hat die gerichtlich beauftragte Sachverständige Hein-Damdounis im Verhandlungstermin am 24.03.2005 schriftlich und mündlich Stellung genommen (S. 3 ff. der Verhandlungsniederschrift).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A), die Patientenakte der Klägerin zu 1) (Beiakte B) sowie auf die im vorliegenden Verfahren vorgelegten (weiteren) Auskünfte sowie auf die Erkenntnismittel, die in der (terminsvorbereitend übersandten) Liste - Stand 18.02.2005 - und in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2005 (Bl. 2/3 des Protokolls) angegeben sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die zugelassene Berufung konnte der Berichterstatter des Senats entscheiden, nachdem alle Beteiligten dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben (Schriftsatz der Beklagten v. 14.05., der Kläger v. 23.05. und des beteiligten Bundesbeauftragten v. 23.05.2003; §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).

Die Berufung des Bundesbeauftragten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu Feststellungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich aller Kläger verpflichtet und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 1999 zu Unrecht aufgehoben.

Gegenstand der Berufung ist nicht nur das Schutzbegehren der Kläger nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG), sondern auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (bisher § 53 AuslG). Im angefochtenen Bescheid vom 13. September 1999 hat die Beklagte auch eine Entscheidung zu § 53 AuslG getroffen (Ziff. 3 des Bescheidtenors); die Kläger haben auch dies (hilfsweise) angegriffen. Das Verwaltungsgericht brauchte, weil es dem Hauptantrag auf Schutzgewährung nach § 51 AuslG entsprochen hat, über den Hilfsantrag in Bezug auf § 53 AuslG nicht zu entscheiden. Durch das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ist der Hilfsantrag hinsichtlich des Schutzbegehrens nach § 53 AuslG ohne weiteres in der Berufungsinstanz angefallen (Urt. des Senats v. 25.11.2004, 1 LB 6/04, m.w.N.).

Die Kläger können Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG) nicht beanspruchen (unten 1.). Ihnen steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (bisher: § 53 AuslG) zu (unten 2.); insbesondere kann der Klägerin zu 1) im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung kein Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung zuerkannt werden (unten 3.).

1. Die Beklagte hat die (rechtlichen) Voraussetzungen und Maßstäbe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG) im angefochtenen Bescheid vom 13. September 1999 (S. 3/4) zutreffend zusammengefasst; darauf wird Bezug genommen. Die Kläger könne weder aus individuellen Gründen noch wegen der ossetischen Volkszugehörigkeit (Kläger zu 2)) bzw. Ehe (Klägerin zu 1)) oder Abstammung (Klägerinnen zu 3) und 4)) mit bzw. von einem ossetischen Volkszugehörigen Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG) beanspruchen.

Die persönlichen Bedrängnisse, die der Kläger zu 2) und die Klägerinnen zu 1) und zu 3) vor ihrer Ausreise aus Georgien erlitten haben, sind nicht als Vorverfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.

Der Kläger zu 2) macht selbst nicht geltend, dass er wegen seiner Kampf-Aktivitäten auf ossetischer Seite von georgischen Staatsorganen verfolgt worden sei; es besteht kein Ansatzpunkt für die Annahme, dass dies den genannten Organen überhaupt bekannt war (bzw. ist). Der Kläger zu 2) bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine 1992 erlassene Amnestie. Zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht hat er sich - bisher - durchweg auf seine Befürchtung bezogen, Nachstellungen des Bruders eines ums Leben gekommenen ossetischen Kämpfers ausgesetzt zu sein. Diesen Nachstellungen sei er mangels wirksamen Schutzes durch die georgische Polizei - auch wegen seines Familiennamens - ausgeliefert.

Eine ("ausweglose") Verfolgungssituation ergibt sich daraus nicht. Ossetischen Volkszugehörigen werden in Georgien die gleichen staatlichen Schutzmaßnahmen zuteil wie anderen georgischen Staatsangehörigen auch. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Polizeiorgane zum Schutz von ossetischen Volkszugehörigen in Georgien im Zeitraum Juli / August 1995 (vor Ausreise des Klägers zu 2)) bzw. gegenwärtig nicht eingreifen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat v. 15.08.2003). Damit ging bzw. geht von den (unterstellten) Nachstellungen des Bruders eines ums Leben gekommenen Osseten keine dem georgischen Staat zurechenbare Gefährdung des Klägers zu 2) aus. Dies lässt sich auch nicht aus dessen Familiennamen ableiten, der in Georgien bekannt ist, weil er mit einem als Separatisten bekannt gewordenen Freistilringer gleichen Namens assoziiert wird; auch ein südossetischer Minister (?) trägt diesen Namen (DW-Radio v. 12.08.2004). Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Familienname des Klägers in Georgien und - insbesondere - in Ossetien - nicht selten ist. Die Annahme, dass alle Träger dieses Namens in Georgien (besonders) gefährdet sind bzw. auf fehlende oder mangelnde Schutzbereitschaft von Polizeiorganen treffen, muss als spekulativ bezeichnet werden.

Die gegen die Klägerin zu 3) gerichteten Übergriffe - ihre Entführung 1991 bzw. die Beleidigungen und Schikanen während der Schulzeit - sind rechtswidrigen Handlungen Einzelner zuzuschreiben; eine direkte oder - wegen unzureichender Schutzgewährung - indirekte Verantwortlichkeit des georgischen Staates dafür ist nicht festzustellen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 15.08.2003). Entsprechendes gilt auch für die Klägerin zu 1).

Andere - individuell zuzuordnende - Gefährdungsmerkmale für die Kläger bestehen nicht. Eine - irgendwie geartete - Sippenhaftgefährdung ist aus Georgien bislang nicht bekannt geworden (vgl. Erkenntnisse des Bundesamtes / Georgien, August 2000). Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass eine "Summierung" einzelner - für sich betrachtet nicht schutzbegründender - Beeinträchtigungen nicht zum Erfolg des Schutzbegehrens führen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass ossetische Volkszugehörige in Georgien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (S. 8 des Urteils), nicht gegeben. Die dazu beigezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere der (jüngste) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2004, ergeben keinerlei Ansatzpunkte für die Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung ossetischer Volkszugehöriger in Georgien. Dort leben insgesamt ca. 160 000 Osseten, 64 000 davon im Gebiet Südossetien. Die ab Herbst 1989 bekannt gewordenen (gewalttätigen) Konflikte zwischen Osseten und Georgiern, die (insbesondere) Anfang 1991 eskalierten und erst Mitte 1992 (durch russische Intervention) beendet wurden, sind zum Erliegen gekommen. In Südossetien ist eine russisch-/ ossetisch-/ georgische Friedenstruppe unter gemeinsamem russischen Kommando im Einsatz. Die OSCE versucht zu vermitteln (vgl. dazu ausführlich: Bischof, Georgienstudie, 1995).

Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Presseberichte (insbesondere "Der Spiegel" 30/2004, S. 94 - 95, SZ, 14.07.2004, S. 8, DW-Radio, 12.08.2004) über eine Eskalation des georgisch-südossetischen Konfliktes und über Kämpfe (u.a.) im Heimatort der Kläger Tamaraschene begründen keine abweichende Beurteilung der Gefährdungen, die - dem georgischen Staat zurechenbar - ossetischen Volkszugehörigen bzw. deren Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Georgien (generell) drohen. Die Presseberichte lassen erkennen, dass die Entwicklung durch Bemühungen des neuen georgischen Präsidenten Saakashvili entstanden sind, die staatliche Kontrolle über Südossetien zurückzuerlangen und den dort praktizierten Schmuggel zu unterbinden. Ein Verständigungsprozess setzte ab Juli 2004 ein. Am 19. August 2004 kam es zu einem Waffenstillstand und am 05. November 2004 wurde in Sochi eine Vereinbarung über die Demilitarisierung der Konfliktzone zwischen dem georgischen Premierminister Zhvania und dem südossetischen Führer Kokoity unterzeichnet (vgl. ICG - Report v. 26.11.2004, S. 2). In Anbetracht dieser Sachlage und der (o. g.) Gesamt-Bevölkerungszahl der Osseten in Georgien (auch außerhalb von Südossetien) ist nicht festzustellen, dass südossetische Volkszugehörige oder ihre Familienangehörigen in Georgien (generell) einer Gefährdung in den durch § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG) geschützten Rechtsgütern ausgesetzt sind.

Eine Verfolgungsgefährdung der Kläger i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach alledem nicht festzustellen.

2. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 6 AufenthG (bisher: § 53 Abs. 1 bis Abs. 5 AuslG) liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Für den Kläger zu 2) und die Klägerinnen zu 3) und 4) liegt auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG (bisher: § 53 Abs. 6 AuslG) vor.

3. Die gesundheitliche Verfassung der Klägerin zu 1) begründet ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG (bisher: § 53 Abs. 6 AuslG). Nach dieser Vorschrift ist - rechtlich - zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Nur für letztere ist die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Die Gefahr, dass sich die Krankheit einer ausreisepflichtigen Ausländerin in ihrem Heimatstaat verschlimmert, weil dort unzureichende Therapiemöglichkeiten vorhanden sind, ist dem Schutzbereich des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzuordnen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.07.2003, 1 LB 38/03, n. v.). Anders liegt es bei solchen krankheitsbedingten Gefahren, die sich allein als Folge einer Abschiebung oder im Zusammenhang damit ergeben und die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung stehen. Derartige Gefahren wären von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999; 9 C 2.99, Urt. v. 21.09.1999, 9 C 8.99, NVwZ 2000, 206; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.1999, 11 L 4582/98, AuAS 1999, 100 ff).

Das Gericht ist im Anschluss an die vorgelegten ärztlichen Berichte bzw. Befunde (v. 18.01., 14.03.2002, 30.06.2003, 03.11.2004, 18.02., 10.03.2005) und die Patientenakte der Frage weiter nachgegangen, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungshindernis besteht (§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, 1 C 15.03, DVBl. 2005, 317; OVG Münster, Beschl. v. 24. 01.2005, 8 A 159/05.A, AuAS 2005, 93). Dies ist - einerseits - durch nochmalige diagnostische Klärung (Stellungnahmen Fachdienst Gesundheit / Kreis Ostholstein v. 22.11.2004, schriftliche und mündliche Stellungnahme Hein-Damdounis in der mündlichen Verhandlung v. 24.03.2005) erfolgt und - andererseits - durch Aufklärung der in Georgien bestehenden Therapie- und Medikationsmöglichkeiten (Auskunft Deutsche Botschaft v. 10.05.2001 an BAFl; Erkenntnisse des Bundesamtes / Georgien, August 2000; AA-Lagebericht, a.a.O., zu IV 3; Auskunft ZRS Südbayern v. 12.01.2005; Auskunft DRK v. 14.12.2004).

In diagnostischer Hinsicht kann danach eine mittelgradige depressive Episode als gesichert angesehen werden. Dies hat die gerichtlich hinzugezogene Sachverständige Hein-Damdounis, die beruflich mit Fällen der vorliegenden Art befasst ist, in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen überzeugend erläutert (S. 2 und 4 der schriftlichen Stellungnahme, S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung v. 24.03.2005). Hinsichtlich der in den vorgelegten Arztberichten daneben angesprochenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erscheint die Diagnostik nach Beurteilung der Sachverständigen nicht als endgültig gesichert; die in den Arztbriefen dazu angegebenen Symptome werden als "nicht unbedingt PTBS-spezifisch" bezeichnet (a.a.O. S. 2; vgl. zur kritischen Würdigung solcher Diagnosen OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2002, 4 L 200/02, NVwZ 2003, Beil. Nr. I 10, 86 f. = NordÖR 2003, 331 [Ls.] sowie OVG Münster, Beschl. v. 05.01.2005, 21 A 3093/04.A, NVwZ-RR 2005, 358 f.). Als Hauptdiagnose und "ganz eindeutig" im Vordergrund stehende Krankheit wird die mittelgradige depressive Episode erkannt. Diese kann - so die Sachverständige - im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Verstärkung führen mit der Folge eines erhöhten Suizidrisikos, das - empirisch - für 15 bis 20% aller Fälle angenommen wird. Das Suizidrisiko könne "... unter gut vorbereiteten Bedingungen (Perspektiventwicklung, Abbau von Ängsten)" deutlich gemildert werden; einen Schutz böten insoweit auch die Kinder (a.a.O. S. 5). Eine extreme Erhöhung dieses Risikos sei andererseits im Falle erneuter Bedrohungen in Georgien zu erwarten.

Die Ausführungen der Sachverständigen sind sorgfältig und überzeugend aus den vorliegenden Befunden und der Patientenakte abgeleitet und in der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes Ostholstein vom 22.11.2004 liegt im Wesentlichen auf der gleichen Linie. Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen (medizinischen) Beurteilung bestehen nicht. Ausgehend davon ergibt sich für die Klägerin zu 1) keine - überwiegend wahrscheinliche - existentielle Gefahr als Folge ihrer psychischen Erkrankung und einer Rückkehr nach Georgien. Die - letztlich nicht völlig auszuschließenden - Risiken, die in dieser Hinsicht verbleiben, begründen keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

In rechtlicher Hinsicht folgt dies daraus, dass Gefahren nach dieser Vorschrift nur schutzbegründend sind, wenn ihr Eintritt beachtlich, d. h. überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.12.2003, 3 LB 11/02, juris [Tz. 31]; OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2004, 13 A 1250/04.A, juris, m. w. N.). Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen, die sowohl die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos als auch den Rang des gefährdeten Rechtsguts berücksichtigt. Im Falle einer (durch eine Erkrankung bedingten) Leibes- und Lebensgefahr muss geprüft werden, mit welchem Gewissheitsgrad damit zu rechnen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen - auch im Hinblick auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung - in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 115, 338 ff.; Beschl. des Senats vom 29.12.2004, 1 LA 129/04, n. v.).

Die "beachtliche Wahrscheinlichkeit" einer existenziellen (zielstaatsbezogenen) Gefahr erfordert mehr, als dass eine solche - erhebliche - Verschlechterung (nur) im Bereich des Möglichen liegt; diese muss im Einzelfall zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die dafür sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1990, 2 BvR 938/89 u. a., InfAuslR 1990, 165).

Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht schon aus fehlenden oder unzureichenden Heilungsmöglichkeiten oder aus der Befürchtung einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands im Herkunftsland des Betroffenen abzuleiten. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (bisher: § 53 Abs. 6 AuslG) soll dem Ausländer nicht eine Heilung seiner Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (so OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2004, a.a.O.). Schutz kann erst beansprucht werden, wenn "sehenden Auges" mit dem Eintritt außergewöhnlich schwerer (irreversibler) gesundheitlicher Schäden oder Gefahren gerechnet werden muss (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 02.04.2003, 3 Bs 439/02, NordÖR 2003, 414 ff.). Dazu kann auch eine infolge krankheitsbedingten Verlustes der Selbststeuerungsfähigkeit entstehende Suizidgefahr gehören. Eine solche Gefahr muss - ebenso wie die Gefahr einer anderen wesentlichen und schweren Verschlechterung einer Erkrankung - auch unter Berücksichtigung der "stabilisierenden" Umstände, des zeitlichen Abstandes, des familiären und sozialen Umfeldes und der (möglicherweise begrenzten) Therapiemöglichkeiten im Heimatland des Betroffenen beurteilt werden. In medizinischer und therapeutischer Hinsicht muss sich ein Betroffener grundsätzlich auf den allgemein üblichen Standard seines Heimatlandes verweisen lassen (Beschluss des Senats vom 29.12.2004, a.a.O.). Der - befürchtete - Eintritt einer existenziellen Gefahr muss "alsbald" nach Rückkehr des Betroffenen in seinem Herkunftsland - anknüpfend an die dortigen Gegebenheiten - zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 25.11.1996, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist - in tatsächlicher Hinsicht - mit einem Eintritt von Umständen, die nach einer Rückkehr nach Georgien im Falle der Klägerin zu 1) zu existenziellen Gefahren führen würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Die Gefahr erneuter Übergriffe oder Bedrängnisse, die nach der Beurteilung der Sachverständigen als risikoerhöhend anzusehen wären, ist nicht völlig auszuschließen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieser Gefahr ist aber nicht festzustellen. Die Klägerin zu 1) hat die Möglichkeit, bis zur Durchführung der Rückführung nach Georgien weitere Hilfen (u. a. der ZRS) in Anspruch zu nehmen, die ihren Gesundheitszustand weiter stabilisieren und festigen. Unabhängig davon kehrt sie zusammen mit ihrer Familie zurück und kann als georgische Volkszugehörige auch außerhalb von Südossetien leben, wie dies auch vor der Ausreise zeitweise der Fall war.

Das Gericht geht - unabhängig davon - auch davon aus, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) in Georgien zumindest in dem Umfang therapierbar ist, dass existenziellen Gefahren entgegengewirkt werden kann. Dabei ist - generell - zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) in Georgien in ihrer Muttersprache therapiert werden könnte, so dass Einschränkungen, die durch Verständigungsschwierigkeiten entstehen und die auch durch einen Sprachmittler nicht völlig abzubauen sind, entfallen werden. Weiter folgt das Gericht der Beurteilung der Sachverständigen in der Einschätzung, dass die Klägerin zu 1) bisher - auch infolge der bisherigen Flüchtlingsberatung - in der "Perspektive einer Integration in Deutschland gelebt hat und eine andere Perspektive nicht hat aufbauen können" (s. Protokoll v. 24.03.2005, S. 4). Daraus folgt, dass jedenfalls diejenigen Ängste und Stressfaktoren, die sich (aktuell) aus einer mangelnden Rückkehrperspektive ableiten, durch gezielte Hilfen bis zur tatsächlichen Rückkehr (Rückführung) Georgien abgebaut werden können.

Soweit danach ein Behandlungsbedarf besteht, gilt Folgendes: In Georgien bestehen medizinische Behandlungsmöglichkeiten; für psychiatrische Erkrankungen sind diese in schweren Fällen kostenlos (Auskunft der Botschaft Tiflis v. 10.05.2001 an BAFl., Lagebericht, a.a.O.). Auch wenn im Falle der Klägerin zu 1) kein "schwerer" Fall angenommen wird, ist wegen der ambulanten bzw. medikamentösen Hilfemöglichkeiten (vgl. Auskunft ZRS vom 12.01.2005) eine - i. S. d. obigen Maßstäbe - "wesentliche" Verschlimmerung ihrer Erkrankung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. In ihrem bisherigen Krankheitsverlauf hat die Klägerin zu 1) eine verhaltens- oder gesprächstherapeutische Therapie nicht in Anspruch genommen; konkrete Ansatzpunkte dafür, dass sie einer solchen zur Abwendung einer existenziellen Gefahr in Georgien bedürfen wird, bestehen nicht. Die medikamentöse Versorgung in Georgien ist - hinreichend - gegeben: Das bisher verordnete Medikament "Sepram" ist in Georgien nicht erhältlich, wohl aber das wirkstoffgleiche Medikament Citalopram (Auskünfte DRK v. 14.12.2004, ZRS v. 12.01.2005). Das Neuroleptikum Dipiperon ist in Georgien nicht erhältlich; dieses Neuroleptikum ist nach der fachlichen Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen aber durch ein anderes Neuroleptikum substituierbar. Soweit in der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2005 Zweifel an der "Bezahlbarkeit" der erforderlichen Medikament erhoben werden, sind diese von der Klägerin zu 1) selbst nicht aufgegriffen worden. Da eine Rückkehr der Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer Familie zugrunde zu legen ist, können die erforderlichen Mittel für die Medikamente innerhalb der Familie aufgebracht werden. Konkrete Zweifel an einer solchen Selbsthilfemöglichkeit sind weder im bisherigen Verfahren noch in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht worden.

Eine existenzielle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG ist im Falle der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Georgien nach alledem nicht anzunehmen.

Der Berufung des Bundesbeauftragten ist somit unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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