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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 1 MB 19/05
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 212 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
BauGB § 30 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3
BauNVO § 11 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80 a Abs. 3
Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen Lebensmittelmarkt

1. Lärmimmissionen können im Innenbereich dazu führen, dass sich ein Vorhaben nicht "einfügt", und im "Außenbereich im Innenbereich" einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB begründen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können Lärmimmissonen gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verstoßen. (hier verneint)

2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (Nachbar-)Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen.

3. Eine unzulässige "Vorfestlegung" liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Bauleitplanung auf die Ansiedlung von sog. Lebensmitteldiscountern bezieht.

4. Der Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen muss nicht in jedem Fall durch planerische Festsetzungen erfolgen, wenn sich dieses Ziel auch durch den Planvollzug - insbes. durch Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen oder Verkehrsregelungen - erreichen lässt.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 19/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht (Ordnungsmaßnahme)

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 12. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 04. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 16. März 2005 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen gemeinschaftlich begangenen Telefonmobbings von November 2004 bis Januar 2005 einen schriftlichen Verweis verbunden mit einem achttägigen Ausschluss vom Unterricht. Unter dem 06. April 2005 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte, den Verweis aufzuheben. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheides an, soweit dieser sich auf den achttägigen Ausschluss vom Unterricht bezieht.

Am 26. April 2005 hat der Antragsteller Klage mit dem Antrag erhoben, den schriftlichen Verweis vom 16. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben (9 A 97/05).

Gleichzeitig hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04. Mai 2005 abgelehnt.

Die vom Antragsteller am 09. Mai 2005 eingelegte Beschwerde ist darauf gerichtet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 wiederherzustellen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 16. März 2005 nur hinsichtlich des achttägigen Ausschlusses vom Unterricht angeordnet hat, bedarf es auch nur insoweit einer gerichtlichen Überprüfung des nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Diesem Rechtsschutzbegehren ist bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Klage des anwaltlich vertretenen Antragstellers - wie bereits sein Widerspruch - sich nicht auf den Ausschluss vom Unterricht bezieht, sondern allein auf die Aufhebung des "schriftlichen Verweises" gerichtet ist. Doch selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass seine Klage sich gegen die angefochtenen Bescheide insgesamt richtet, ergibt sich kein für ihn günstigeres Ergebnis. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 zu Recht abgelehnt. Insoweit verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses:

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die (lediglich formalen) Begründungsanforderungen der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend beachtet hat. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass sie die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheides erst im Widerspruchsbescheid angeordnet hat. Dies spricht nicht gegen die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene besondere Dringlichkeit der in Frage stehenden Ordnungsmaßnahme. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmaßnahme vor Widerspruchseinlegung nicht hat vollzogen werden können, weil sie zwei Schultage vor Beginn der Osterferien erfolgt ist und der Antragsteller zwei Schultage nach Ende der Osterferien Widerspruch erhoben hat.

Es erscheint zweifelhaft, ob der Antragsteller sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzuges hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls rechtfertigen die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände - soweit das Verwaltungsgericht sich hiermit nicht bereits sachlich auseinandergesetzt hat - keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Sachverhalt jedenfalls insoweit fest, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, bei summarischer Überprüfung spreche "Überwiegendes" dafür, dass der achttägige Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht sich im Klageverfahren 9 A 97/05 als rechtmäßig erweisen werde. Dieses folgt bereits daraus, dass der Antragsteller die in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Geschehnisse und sonstigen tatsächlichen Umstände sowie den prozessualen Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Schüler T.H. bei seiner Befragung am 17. Februar 2005 zugegeben hat, dass die von ihm mit Frau H. geführten nächtlichen Telefonate "sexuelle Belästigungen" gewesen seien. Nach der gleichfalls am 17. Februar 2005 erfolgten Aussage des Schülers T.B. hat der Schüler T.H. vor jedem neuen Anruf gefragt, ob er anrufen solle. Die Gruppe, wozu auch der Antragsteller gehört habe, habe zugestimmt. Nach dem gegenwärtigen Akteninhalt hat der Senat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen. Ein Anlass hierzu besteht auch nicht deshalb, weil der Antragsteller selbst sich bei seiner Befragung am 17. Februar 2005 auf die Aussage beschränkt hat, was T.H. gesagt habe, sei für die Gruppe lustig gewesen und von "uns" als amüsant empfunden worden; T.H. habe sich bestärkt gefühlt.

Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung auch unschädlich, dass die Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden keine konkrete Norm der Schulordnung benannt hat, gegen die der Antragsteller verstoßen haben könnte. Dass hier ein Verstoß gegen die "ungeschriebene" Schulordnung gegeben ist, liegt nicht zuletzt deshalb auf der Hand, weil Frau H. durch die nächtlichen Telefonanrufe in ihrer Privatsphäre ganz erheblich beeinträchtigt und der Schulfrieden schwer gestört worden ist.

Der Unterrichtsausschluss erscheint auch nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr reichen die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 (Seite 2, Absatz 3) angestellten Erwägungen nach dem gegenwärtigen Aktenstand bei kursorischer Prüfung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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