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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 1 O 25/04
Rechtsgebiete: GKG, LBO SH


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1
GKG § 51 Abs. 1
LBO SH § 72
1) Der Streitwert für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären soll, ist in der gleichen Höhe festzusetzen, wie für Klagen auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn allein die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens streitig ist und nach deren Klärung die Erteilung der Baugenehmigung nur noch "Formsache" ist.

2) Der "Streitwertkatalog" (Ziff. II 7.2 a.F.; Ziff. 9.6 n.F.) schließt es nicht aus, den Streitwert nach Ziff. 1 zu bemessen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 O 25/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Vorbescheid für 33 Reihenhäuser

hier: Streitwert

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 01. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer - vom 06. September 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (a.F.) auf (33 x 11.250,-- Euro =) 371.250,-- Euro festgesetzt.

Die von der Klägerin begehrte Herabsetzung des Streitwerts um die Hälfte - auf 185.625,-- Euro -, weil Gegenstand des Klageverfahrens nicht die Erteilung einer Baugenehmigung für 33 Reihenhäuser, sondern - nur - die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides gewesen sei, kommt nicht in Betracht. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für Klagen auf Erteilung eines Vorbescheides, mit denen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt werden soll, jedenfalls dann auf dieselbe Höhe fest wie für Klagen auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung, wenn - wie hier - allein die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens streitig ist und die Erteilung der Baugenehmigung nach positiver Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nur noch eine "Formsache" wäre; denn in diesen Fällen ist für den jeweiligen Kläger die Bedeutung einer Vorbescheids-Klage nicht geringer als die der Baugenehmigungs-Klage. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 1996), auf den sich die Klägerin beruft, schließt - abgesehen davon, dass der Senat daran nicht gebunden ist - für diese Fälle eine identische Streitwertfestsetzung nicht schlechthin aus: Darin - unter Ziff. II 7.2 - heißt es nicht, dass der Streitwert bei Klagen auf Erteilung eines Vorbescheides "stets" auf die Hälfte des Ansatzes für die entsprechende Baugenehmigung festzusetzen sei, sondern dort wird "mindestens" die Hälfte für angemessen erachtet (was die Möglichkeit offen lässt, die Hälfte mehr oder weniger zu überschreiten oder sogar den Ansatz für die Baugenehmigung zugrundezulegen.

Warum sich die Tatsache, dass das Verfahren nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von der Klägerin, einer Projektentwicklungsgesellschaft als der potentiellen Bauherrin, betrieben worden ist, streitwertmindernd auswirken sollte, erschließt sich dem Senat nicht und ist von der Klägerin auch nicht begründet worden.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er in seinem Beschluss vom 29. März 2004 - 1 LA 164/03 -, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt hatte, den Streitwert ebenfalls auf 371.250,-- Euro festgesetzt hatte.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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