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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 11 A 320/98
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG a.F. § 13 Abs. 3
BBesG n.F. § 13 Abs. 2
Kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage, wenn Beamter (lediglich) aus seinem Amt im funktionellen Sinn ausscheidet.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 11 A 320/98

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Gewährung einer Ausgleichszulage

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2001 durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine vom Kläger begehrte Ausgleichszulage.

Der Kläger wurde im April 1979 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe im Namen des Landes Schleswig-Holstein zum Richter ernannt. Nach dreijähriger Tätigkeit erfolgte am 18.08.1982 die Ernennung zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In den Jahren 1982 und 1986 nahm er im Nebenamt Lehraufträge an der Verwaltungsfachhochschule in ... im Bereich der Polizei wahr. 1993 wechselte der Kläger in den Geschäftsbereich der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages und wurde zum Ministerialrat ernannt sowie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO eingewiesen. Dort nahm er die Aufgaben eines Referenten beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wahr.

Unter dem Datum vom 31.01.1996 schrieb der Beklagte im Fachbereich Polizei vier Stellen für Dozenten aus, die aufgrund stark gestiegener Einstellungszahlen zu besetzen waren. Eine der Stellen sollte möglichst zum 01.08.1996, also zum Beginn des neuen Studienjahres für das Lehrgebiet "Öffentliches Recht" mit den Schwerpunkten Strafrecht/Datenschutzrecht besetzt werden. Mit Schreiben vom 05.02.1996 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Aus diesem Grunde beantragte er im März 1996 unter Wahrung des Besitzstandes die Beurlaubung aus dem Landesdienst zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis zum 31.07.2002 bei der Beklagten. Zugleich beantragte er die Anordnung der Fortdauer seines Beamtenverhältnisses zum Land Schleswig-Holstein gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Diesen Anträgen wurde im Juni 1996 entsprochen. Im Juli 1996 wurde die Lehrbefähigung des Klägers gemäß § 107 Abs. 3 HSG anerkannt.

Mit Wirkung vom 01.08.1996 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Regierungsdirektor an einer Fachhochschule, der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in ..., ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingewiesen. Zugleich wurde ihm eine monatliche Lehrzulage in Höhe von DM 100,00 gewährt.

Unter dem Datum vom 23.11.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 3 BBesG a.F. Den Antrag begründete er damit, dass die Vorschrift ausdrücklich der Besitzstandswahrung diene und verhindern solle, dass ein Beamter durch freiwillige Übernahme eines geringer besoldeten Amtes Verluste erleide. Diese Situation liege bei ihm vor. Er sei aus seinem alten, nach BesGruppe A 16 eingestuften Amt für sechs Jahre ausgeschieden, um in dieser Zeit ein neues, nur nach BesGruppe A 15 dotiertes Amt zu übernehmen. Seine alte Planstelle sei neu besetzt, sein altes Beamtenverhältnis ruhe. Auch erhalte er vom Land keinerlei Zahlungen.

Mit Bescheid vom 26.05.1998 lehnte der Beklagte die Gewährung der Ausgleichszulage ab. Zur Begründung führte er aus, dass für die Gewährung der Ausgleichszulage ein Ausscheiden des Beamten aus dem bisherigen Amt zur Übernahme des neuen Amtes erforderlich sei. Die Regelung des § 13 Abs. 3 a.F. greife nur, wenn ein Beamter aus einem statusrechtlichen Amt in ein anderes statusrechtliches Amt übertrete. Ein Ausscheiden aus einem Amt und die Übernahme eines anderen - niedriger besoldeten - Amtes in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn dies innerhalb desselben Beamtenverhältnisses geschehe oder ein neues Beamtenverhältnis an die Stelle des früheren trete. Der Kläger sei jedoch nicht aus dem Beamtenverhältnis zum Land Schleswig-Holstein ausgeschieden, sondern lediglich für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses beurlaubt worden. Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei ausdrücklich angeordnet worden. Die Rückkehr in den Landesdienst sei grundsätzlich jederzeit möglich. Auch der § 13 BBesG in der seit dem 01.07.1997 gültigen Fassung komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Bestimmungen des § 13 BBesG in der alten Fassung gälten gem. Artikel 14 § 2 des Reformgesetzes vom 24.02.1997 nur fort, soweit die am Tage vor In-Kraft-Treten des Reformgesetzes geltenden Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG n.F. scheide aus, da das maßgebliche Ereignis in den Zeitraum vor dem 01.07.1997, nämlich auf den 01.08.1996 falle.

Am 11.06.1998 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und begründete diesen unter dem 13.10.1998 damit, dass ihm nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG n.F., nach der ein Beamter immer dann eine Ausgleichszulage erhalte, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen verringerten, wegen Vorliegens dieser Voraussetzungen eine solche Zulage zustünde. Art. 14 § 2 des Reformgesetzes entfalte keine "Sperrwirkung", was schon aus dem Wortlaut der Überschrift "Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften" hervorgehe. Die Vorschrift diene lediglich dazu sicherzustellen, dass eine Schlechterstellung derjenigen verhindert werde, die bereits nach den bisherigen Vorschriften eine Ausgleichszulage erhielten. Die Rechtsstellung derjenigen, die nach den bisherigen Vorschriften noch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage hätten, solle jedoch nicht perpetuiert werden. Aber auch nach der alten Fassung des § 13 Abs. 3 BBesG stünde ihm eine Ausgleichszulage zu. Voraussetzung sei zwar das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt zur Übernahme des neuen Amtes, dieses müsse jedoch nicht dauerhaft geschehen. Auch das OVG Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 18.11.1994 - Az 2 A 11008/94 - zur Gewährung einer Ausgleichszulage bei vorübergehender Feuerwehrdienstunfähigkeit ausgeführt, die Zulage nach § 13 Abs. 5 BBesG sei materiell ein Ersatz für die ruhegehaltfähige Stellenzulage und zähle daher zum Grundgehalt; Rechtsfolge sei die Ablösbarkeit des Beamten aus der zulageberechtigten Verwendung ohne dessen Zustimmung. Diese Überlegungen seien nicht nur auf einen dauerhaften, sondern ebenso auf einen nur vorübergehenden Tätigkeitswechsel des Beamten zu beziehen. Da bzgl. des Ausscheidens der Wortlaut des Absatz 5 a.F. mit dem des Absatz 3 a.F. identisch sei, gälten diese Ausführungen für den letzteren entsprechend.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.1998 zurück. Er begründete dies unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid vom 26.05.1998 und führte darüber hinaus aus, dass es dahinstehen könne, ob ein dienstlich bedingter Verwendungswechsel im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG n.F. vorliege, denn dieser sei auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, da die Vorschrift keine Rückwirkung entfalte.

Am 02.12.1998 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, er habe sowohl nach § 13 Abs. 3 BBesG a.F. als auch aufgrund der durch das Reformgesetz neu gefassten Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Für den Anspruch nach § 13 Abs. 3 BBesG a.F. sei das dauerhafte Ausscheiden im Sinne der Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses keine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage. Anknüpfungspunkt sei die Verwendung des Beamten, also der bei der Beschäftigungsbehörde übertragene Dienstposten, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinn. Selbst bei Zugrundelegung der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, nach der § 13 Abs. 3 BBesG a.F. nur greife, wenn ein Beamter aus einem statusrechtlichen Amt in ein anderes statusrechtliches Amt übertrete, sei der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 BBesG a.F. eröffnet, da unter Amt im statusrechtlichen Sinn die durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe, die besoldungsrechtliche Einstufung, insbesondere das Endgrundgehalt und die durch die Amtsbezeichnung charakterisierte Rechtsstellung des Beamten zu verstehen und ihm durch Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Beklagten ein Amt im statusrechtlichen Sinn verliehen worden sei, so dass er aus einem in ein anderes statusrechtliches Amt übergetreten sei. Der Kläger sei aus seinem alten Amt auch ausgeschieden. Ein solches sei bereits dann gegeben, wenn der Beamte eine andere als die bisherige Tätigkeit wahrnehme. § 13 Abs. 3 BBesG a.F. stelle vom Wortlaut her nur auf das Ausscheiden aus einem Amt ab. Aus dem Wortlaut sei auch nicht ersichtlich, dass eine restriktive Auslegung im Sinne eines dauerhaften Ausscheidens gefordert werde. Auch gebe es zu dem Begriff "Ausscheiden" i.S.d. § 13 Abs. 5 BBesG a.F. eine als gefestigt anzusehende Auslegung, die angesichts des im Wesentlichen identischen Regelungsgehaltes der Norm auch auf Abs. 3 des § 13 BBesG a.F. anzuwenden sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein dauerhaftes Ausscheiden nicht erforderlich sei. Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 BBesG a.F. sei eine solche Einschränkung nicht ersichtlich, auch enthalte die Vorschrift keine Anhaltspunkte für eine dann notwendige Abgrenzung zwischen dauerhaftem und nur vorübergehendem Ausscheiden. Es werde jede Art der Entbindung vom bisherigen Aufgabenkreis erfasst. Das Ausscheiden werde stets nur auf den Fortfall des ursprünglichen konkret-funktionellen Amtes bezogen. Eine solche Auslegung sei im Übrigen auch aus teleologischen Gesichtspunkten heraus sachgerecht. § 13 Abs. 3 BBesG a.F. verfolge einen umfassenden Besitzstandsschutz und solle jegliche Abweichung des Grundgehaltes zu Ungunsten des Beamten abfedern. Die aktuelle Einkommenssituation des Beamten solle geschützt und von abrupten Veränderungen des Grundgehalts verschont bleiben. Das Regelungssystem des § 13 BBesG a.F. habe das einmal erreichte Bezügeniveau anerkannt und schütze den Beamten weitgehend bei Übernahme einer anderen Tätigkeit. Zweck der Regelung sei darüber hinaus die Förderung der Mobilität von Beamten und die vermehrte Akzeptanz personalwirtschaftlicher Maßnahmen. Dies könne nur erreicht werden, wenn eine Auslegung Platz greife, die diesem Ziel Rechnung trage. Schließlich spreche auch die neue Regelungskonzeption des § 13 BBesG, die sich nun stärker an dem Ausgleich finanzieller Einbußen aufgrund eines Verwendungswechsels orientiere, für diese Auslegung.

Ein Anspruch ergäbe sich auch dann, wenn man die Neuregelung für anwendbar hielte, da eine Verringerung des Endgrundgehaltes aufgrund dienstlicher Gründe vorliege. Die Voraussetzung des dienstlichen Grundes sei weit auszulegen. Das Vorliegen eines dienstlichen Grundes bleibe unberührt, wenn das Ausscheiden zugleich einem persönlichen Wunsch des Beamten entspreche. Letzterer lasse den dienstlichen Grund nur dann in den Hintergrund treten, wenn ausschließlich persönliche Gründe für den Verwendungswechsel maßgebend gewesen seien. Vor diesem Hintergrund seien in seinem Falle vorwiegend oder wenigstens gleichwertige dienstliche Gründe für den Verwendungswechsel maßgeblich gewesen. Der Beklagte habe den durch die vermehrten Neueinstellungen ausgelösten Bedarf an hauptamtlichen Lehrkräften zu decken gehabt, um einen einwandfreien Ausbildungsbetrieb gewährleisten zu können. Da der Beklagte nicht selbst über nachwachsende Kapazitäten verfüge, sei er darauf angewiesen, den Bedarf mit Beamten aus anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu decken, wobei vorzugsweise nebenamtlich tätig gewesene Lehrbeauftragte in Betracht kämen, zu welchen gerade er gehört habe. Dass er sich eigeninitiativ auf die Stelle beworben habe, ändere daher nichts.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26.05.1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.11.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Ausgleichszulage zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt er zu dem von ihm verneinten Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 BBesG a.F. aus, dass es nicht auf die Änderung der bisherigen Verwendung des Beamten, also das Amt im konkret-funktionellen Sinn ankomme, sondern auf das Ausscheiden aus dem Amt als Landesbeamter im statusrechtlichen Sinn. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu § 13 Abs. 5 BBesG a.F. könne nicht zur Beurteilung des Anspruchs nach § 13 Abs. 3 BBesG a.F. herangezogen werden, da ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 BBesG a.F. lasse nur die von ihm vorgenommene Auslegung zu, was sich bereits aus der sprachlichen Unterscheidung zwischen Amt und Verwendung in den verschiedenen Absätzen ergebe, die andernfalls sinnlos wäre. Auch folge dies aus der Gesetzessystematik. Bei Gesamtbetrachtung des § 13 BBesG a.F. falle auf, dass Abs. 5 auf das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung, Abs. 3 auf das aus dem bisherigen Amt abstelle. Diese Differenzierung entspreche auch insoweit der Gesetzessystematik, als Abs. 3 eine Ergänzung der Regelungen der Abs. 1 und 2 beinhalte und damit einen Auffangtatbestand darstelle. Konsequenterweise knüpften die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 - 4 BBesG a.F. an die durch das Ausscheiden aus dem Amt aufgrund § 19 BBesG unmittelbar eintretende Folge der Verringerung des Grundgehaltes an, während die Ausgleichszulage nach Abs. 5 die aufgrund des Ausscheidens aus einer zulageberechtigten Verwendung eintretende Verringerung des Grundgehaltes zum Bezugspunkt habe. Da Verwendung nur das konkret-funktionelle Amt meinen könne, verbliebe für den Begriff Amt als Gegensatz nur das statusrechtliche Amt. Dieses Ergebnis stimme auch mit dem Wortlaut der Abs. 1 und 2 überein, die ohne jeden Zweifel vom Amt im statusrechtlichen Sinn ausgingen, was sich aus der Formulierung "Amt mit geringerem Endgrundgehalt" ergebe. Für diese Auslegung spreche auch eine Gesamtbetrachtung allein der Voraussetzungen des Absatzes 3. Neben dem Ausscheiden aus dem Amt sei kumulativ eine Verringerung des Grundgehaltes Voraussetzung; eine solche als Folge eines Funktionswechsels sei aber stets mit statusrechtlichen Folgen verbunden. Mit einer Änderung des konkret-funktionellen Amtes im Rahmen des § 13 Abs. 3 BBesG a.F. sei damit immer auch eine Änderung des Status dieses Amtes verbunden - mit Ausnahme des Doppelbeamtenverhältnisses. Die Auffassung des Klägers führte so dazu, dass der vorliegend strittige Fall des Doppelbeamtenverhältnisses der einzig denkbare Anwendungsfall einer solchen weiten Gesetzesinterpretation wäre. Dies sei jedoch nicht zulässige Auslegung, sondern allenfalls Analogie, deren Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke aufgrund der in sich schlüssigen Gesetzessystematik nicht vorliege. Desweiteren sei die klägerische Auslegung mit der weiteren Voraussetzung des "Übertritts" nicht vereinbar. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt und schließe folglich die Anwendung des Abs. 3 auf das Doppelbeamtenverhältnis aus. Aufgrund des Nebeneinanders zweier Beamtenverhältnisse könne von einem Übertritt nicht die Rede sein. Auch sonst knüpfe keine gesetzliche Regelung durch die Bezeichnung Übertritt Rechtsfolgen an die Veränderung des konkret-funktionellen Amtes, Regelungsgegenstand seien stets Fälle, die Statusänderungen bewirkten oder verhinderten. Hinzu komme noch, dass für den Übertritt auf der einen Seite das konkret-funktionelle Amt und auf der anderen Seite das statusrechtliche Amt - wegen der gesetzlichen Verknüpfung mit dem geringeren Grundgehalt - stände. Für eine solche - vom Kläger vorgenommene - Auslegung fänden sich keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Gesetzeszwecks sei darauf hinzuweisen, dass kein umfassender Besitzstandsschutz verfolgt werde und kein Ausgleich für Bezügeverminderungen jeder Art geschaffen werden solle. Dies ergebe sich schon aus der sehr differenzierten bereits erläuterten Regelung, die nicht eine Zulagengewährung in allen Fällen vorsehe. Auch die neue Regelung bestätige dieses, da diese nicht einmal alle Fälle erfasse, da sie an dienstliche Gründe anknüpfe. Auch sei es nach der Gesetzesbegründung gerade Zweck der Neuregelung, Einkommenseinbußen, die nach der alten Regelung häufiger aufgetreten seien und die damit verbundenen Schwierigkeiten, Personal kurzfristig einer neuen Verwendung zuzuführen, zu beseitigen. Ziel einer Auslegung der alten Vorschriften könne nicht die Anpassung an die neuen Vorschriften sein. Die Motive der Neuregelung könnten auch nicht für eine extensive Auslegung der alten Regelung herangezogen werden. Sie ergäben vielmehr nur dann Sinn, wenn die alte Vorschrift restriktiv verstanden werde. Die vom Kläger desweiteren geltend gemachte Besitzstandswahrung sei bereits insoweit gewährleistet, als er aufgrund der Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses zum Land und der gleichzeitigen Beurlaubung nach Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einer freigehaltenen Planstelle A 16 weiter verwendet werden könne - dies habe der Kläger gerade auch zur Wahrung seines Besitzstandes beantragt. Grundsätzlich sei Folge der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG die Entlassung kraft Gesetzes, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Entlassung gestellt worden sei. In beiden Fällen komme es jedoch zu einer Aufgabe des bisherigen Beamtenverhältnisses. Der weniger einschneidende Fall des Klägers rechtfertige die Nichtgewährung der Ausgleichszulage. Auch liege beim Kläger keine abrupte Bezügeverminderung vor, da der Kläger sich freiwillig auf die Stelle, die als A 15-Stelle ausgeschrieben war, beworben habe. Die Betrachtung der Gesetzeshistorie stütze ebenfalls seine Auffassung. Der von dem Kläger angeführte Zweck der Förderung der Mobilität der Beamten und der vermehrten Akzeptanz personalwirtschaftlicher Maßnahmen sei nicht Zweck der alten, sondern der neuen Fassung des § 13 BBesG gewesen, die alte Fassung des § 13 BBesG sei Gegenstand des "Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern" gewesen, dessen Ziel nur die Vereinheitlichung des Besoldungsrechts gewesen sei unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Kostenneutralität. Gerade Schwierigkeiten bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen führten erst später mehrmals zu Änderungen des § 13 BBesG. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der kostenneutralen Zielsetzung sei eine restriktive Auslegung vorzunehmen. Letztlich führe auch die zu § 13 Abs. 5 BBesG a.F. zitierte Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis. Die entschiedenen Fälle beträfen nicht eine statusrechtliche Änderung, nur den Wegfall einer Stellenzulage als Folge der Nichtwahrnehmung einer bestimmten Funktion. Gegenstand der Entscheidungen sei ausschließlich das Ausscheiden aus der Verwendung, also aus dem konkret-funktionellen Amt. Das sich davon unterscheidende Ausscheiden aus dem statusrechtlichen Amt bedürfe einer eigenen rechtlichen Bewertung.

Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F. stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dieser sei auf den Fall nicht anwendbar, da maßgeblich die Rechtslage sei, die zum Zeitpunkt der die Gewährung der Ausgleichszulage auslösenden Maßnahme der Bezügeverminderung bestanden habe. Dies sei die alte Fassung des § 13 BBesG, da die zum 01.07.1997 in Kraft getretene Neufassung nur für Fälle gelte, die ab diesem Datum entstanden seien.

Mit Beschluss vom 03.08.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Ausgleichszulage durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat weder nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. (dazu 1.) noch nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F. (dazu 2.) einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage.

1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. erhält ein Beamter, der in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und Abs. 2 des § 13 BBesG a.F. aus seinem Amt ausscheidet, um ein anderes Amt zu übernehmen, eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand, wenn sich durch den Übertritt sein Grundgehalt verringert. Dabei darf nach Satz 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger ist nicht aus seinem bisherigen Amt eines Ministerialrates - Besoldungsgruppe A 16 - im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. ausgeschieden, um das Amt eines Regierungsdirektors - Besoldungsgruppe A 15 - bei dem Beklagten für eine Zeit von sechs Jahren zu übernehmen. Es kommt für die Gewährung der geltend gemachten Ausgleichszulage nicht maßgeblich auf ein Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung, also des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, sondern auf ein Ausscheiden aus dem Amt im statusrechtlichen Sinn an (Richter/Struckmann, Besoldungsrecht, 5. Auflage, S. 39). Insoweit hält das Gericht an seiner im Hinweis vom 22.04.1999 dargelegten Auffassung nicht mehr fest.

Für ein solches Verständnis spricht zunächst bereits der Wortlaut des § 13 BBesG a.F. Dieser unterscheidet die Begriffe Amt und Verwendung, indem er in den Absätzen 1 bis 4 an das Amt, in Absatz 5 an die Verwendung anknüpft, was auf eine entsprechend gewollte rechtliche Differenzierung hinweist.

Auch die Gesetzessystematik weist in die genannte Richtung. Bei Gesamtbetrachtung des § 13 BBesG a.F. ergibt sich das Verständnis des Amtes in Abs. 3 als solches im statusrechtlichen Sinn. Abs. 3 stellt eine Ergänzung der Regelungen der Abs. 1 und 2 des § 13 BBesG a.F. dar für Fälle des freiwilligen Übertritts in ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt, in denen die Abs. 1 und 2 nicht eingreifen (Schwegmann/Summer, BBesG, Ordner 1, Stand Mai 1996, § 13 Rdnr. 8), stellt also einen Auffangtatbestand zu den vorstehenden Absätzen dar. Die danach zu gewährenden Ausgleichszulagen knüpfen sämtlichst - also Abs. 1 bis 4 - an die durch das Ausscheiden aus dem Amt aufgrund des § 19 BBesG a.F. als unmittelbar eintretende Folge der Verringerung des Grundgehaltes an, wonach sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes richtet. Die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 BBesG a.F. hingegen bezieht sich auf die aufgrund des Ausscheidens aus einer zulageberechtigten Verwendung eintretende Verringerung des Grundgehaltes. Dabei bezieht sich der Begriff der Verwendung eben gerade auf das konkret-funktionelle Amt, so dass im Gegensatz dazu das "Amt" das im statusrechtlichen Sinn meinen muss. Insbesondere stellen die Abs. 1 und 2 unter Anknüpfung an das "Amt mit geringerem Endgrundgehalt" eindeutig auf das statusrechtliche Amt ab, mit denen Abs. 3 wie dargelegt im Zusammenhang zu sehen ist.

Auch eine an der Systematik orientierte Auslegung allein des Abs. 3 in sich führt zu der Annahme des Begriffes "Amt" als solches im statusrechtlichen Sinn. Abs. 3 fordert neben dem Ausscheiden aus dem Amt zugleich, dass sich das Grundgehalt verringert. Wie der Beklagte richtig darlegt, ist eine Verringerung des Grundgehaltes als Folge eines Funktionswechsels jedoch stets mit statusrechtlichen Folgen verbunden - mit Ausnahme des Doppelbeamtenverhältnisses. Bei einer derartigen Regel wäre dann nicht verständlich, dass mit Amt dann doch das konkret-funktionelle gemeint sein soll und nicht das statusrechtliche im Sinne des Regelanwendungsfalles. Einziger Anwendungsfall einer weiten Auslegung des Begriffes Amt in § 13 Abs. 3 BBesG a.F. im Sinne des konkret-funktionellen Amtes wäre damit das Doppelbeamtenverhältnis. Die Einbeziehung desselben in die Regelung könnte bei dieser Lage jedoch nur im Wege der Analogie erfolgen, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der § 13 BBesG a.F. stellt eine differenzierte, in sich schlüssige Regelung dar, die keinen Raum für eine analoge Anwendung bietet.

Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 13 Abs. 3 BBesG a.F. oder die Gesetzeshistorie zu einem Verständnis des Begriffes "Amt" im Sinne der konkreten Verwendung. Zwar diente, wie der Kläger richtig darlegt, die alte Fassung des § 13 Abs. 3 BBesG der Besitzstandswahrung (Clemens/Millack/Lautermann/Engelking/Henkel, BesoldR des Bundes u. der Länder, Stand: März 2001, § 13 Anm. 1; Adolf/Durner, Gesetz zur Reform des öff. DienstR, S. 92 Anm. 3.6). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Minderung des Grundgehaltes ausgeglichen und der Beamte von jeglicher negativen Abweichung seines Grundgehaltes freigestellt werden sollte. Gerade der Abs. 3 zeigt, dass ein solch umfassender Schutz nicht gewollt war. Er garantiert z.B. nicht eine dauerhafte Anerkennung des einmal erreichten Bezügeniveaus, sondern wird durch jeden im neuen Amt gewährten Erhöhungsbetrag abgebaut (Clemens/Millack pp., aaO.). Im Falle des Doppelbeamtenverhältnisses, wie es beim Kläger vorliegt, führt dies auch nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung. Ihm bleibt das ursprüngliche statusrechtliche Amt für die Zukunft erhalten. Eine vorübergehende Minderung seines Grundgehaltes trifft ihn also nicht dauerhaft. Zwar kann dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Besitzstandswahrung im Sinne des § 13 Abs. 3 BBesG a.F. angesehen werden. In dieser Vorschrift geht es um den finanziellen Ausgleich, dieser ist jedoch mit Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und daraus folgendem Erhalt der ursprünglichen Stelle für den Kläger nicht gegeben. Zweck einer Besitzstandswahrung wäre auch, ab dem Zeitpunkt der Verringerung des Grundgehaltes zu wirken, nicht erst bei Wiederaufnahme der Tätigkeit des ursprünglichen Amtes, also im Falle des Klägers nach Ablauf der sechs Jahre des Zeitbeamtenverhältnisses. Jedoch liegt im Falle des Doppelbeamtenverhältnisses mit Erhalt des ursprünglichen Beamtenverhältnisses ein die Ungleichbehandlung zu den Fällen der Beendigung des ursprünglichen Beamtenverhältnisses rechtfertigender Grund vor. Der Vergleich mit der Neuregelung des § 13 BBesG, insbesondere mit Abs. 2, zeigt, dass die alte Fassung des § 13 Abs. 3 BBesG keinen Besitzstandsschutz in jeglichen Fällen darstellte. Zweck der Neuregelung ist es gerade, Einkommenseinbußen, die nach der alten Regelung in diversen Fällen auftraten, und die damit verbundenen Schwierigkeiten, Personal kurzfristig einer neuen Verwendung zuzuführen, zu beseitigen (Gesetzesbegründung in BR-Drs. 885/95, S. 62 ff.). Damit sollte die Mobilität des Personals gefördert werden (BR-Drs., aaO). Dies war entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht Zweck der alten Regelung, die im Rahmen des derzeitig verfolgten Ziels der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geschaffen und bei der stets auch das Ziel der Kostenneutralität in den Vordergrund gestellt wurde (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 7/1906, S. 1 ff., S. 75 ff.). Von Förderung der Mobilität der Beamten und vermehrter Akzeptanz personalwirtschaftlicher Maßnahmen war derzeit noch nicht die Rede. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass nicht einmal die Neuregelung, die die soeben genannten Ziele im Gegensatz zu der alten Regelung ausdrücklich verfolgt, in allen Fällen eine Ausgleichszulage gewährt. Nur bei Maßnahmen aus dienstlichen Gründen, die eine Verringerung der Dienstbezüge zur Folge haben, wird eine Ausgleichszulage nach Abs. 2 gewährt.

Schließlich spricht für die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs "Amt" im Sinne der konkreten Verwendung auch nicht die durch den Gesetzgeber in Gestalt des Reformgesetzes vorgenommene neue Regelungskonzeption des § 13 BBesG. Dass die Neuregelung ausdrücklich an den finanziellen Ausgleich aufgrund eines Verwendungswechsels anknüpft, führt nicht notwendig dazu, dass auch schon die alte Regelung den Verwendungswechsel stets als Anknüpfungspunkt sehen wollte. Ziel der Auslegung der alten Regelung kann es nicht sein, sie der Neuregelung anzunähern oder anzupassen. Zwar kann Zweck einer Neuregelung sein, den bereits in der alten Regelung enthaltenen Inhalt konkreter und präziser zu formulieren. Sie kann aber gerade auch geschaffen werden, um Schwachstellen der alten Regelung zu beseitigen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Motive und Begründungen der Neuregelung zeigen, wie bereits dargelegt, dass die mit der alten Regelung noch nicht in hinreichendem Maße erreichte Mobilität der Beamten und Förderung personalwirtschaftlicher Maßnahmen aufgrund fehlender hinreichender finanzieller Absicherung der Beamten in möglichst vielen Fällen durch die Neuregelung erleichtert und gefördert werden sollten. Diese Ziele der Neuregelung sprechen eher für ein restriktives Verständnis der alten Regelung. Andernfalls wäre kein Erfordernis einer Neuregelung gegeben gewesen.

Aus dem so verstandenen Amt eines Ministerialrates - Besoldungsgruppe A 16 - als Beamter des Landes Schleswig-Holstein im statusrechtlichen Sinn ist der Kläger nicht ausgeschieden. Ein Ausscheiden aus dem statusrechtlichen Amt setzt eine Beendigung desselben voraus. Unabhängig davon, ob dies dauerhaft erfolgt oder der Beamte später wieder - durch z.B. Beförderung o.Ä. - in das Amt zurückgelangt, ist ein Ausscheiden aus dem statusrechtlichen Amt nicht ohne Beendigung desselben denkbar. Das statusrechtliche Amt des Klägers endete jedoch nicht mit Ernennung und Einweisung des Klägers im Rahmen des Zeitbeamtenverhältnisses. Während des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Ausbildungszentrum für Verwaltung wurde er lediglich aus dem Landesdienst beurlaubt. Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses des Klägers zum Land Schleswig-Holstein wurde nach § 41 Abs. 3 Satz 2 LBG ausdrücklich angeordnet mit der Folge des Entstehens eines Doppelbeamtenverhältnisses. Beide Ämter im statusrechtlichen Sinne bestanden und bestehen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nebeneinander.

Auf eine entsprechende Anwendung der zu § 13 Abs. 5 BBesG a.F. ergangenen Rechtsprechung kommt es nach alledem nicht an. § 13 Abs. 5 BBesG a.F. knüpft, wie bereits erwähnt, an das konkret-funktionelle, nicht an das statusrechtliche Amt - wie Abs. 3 - an.

2. Auch nach der neuen Fassung des § 13 BBesG, dessen Abs. 2 im vorliegenden Falle einschlägig wäre, steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage nicht, auch nicht für den zeitlichen Abschnitt ab dem 01.07.1997, zu.

Zwar läge entgegen der im Ausgangsbescheid des Beklagten vertretenen Auffassung die Voraussetzung eines dienstlichen Grundes für den Verwendungswechsel des Klägers vor. Der Kläger hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst beworben, um den entstandenen Bedarf an hauptamtlichen Lehrkräften bei dem Beklagten zu decken. Bei Ausschreibung einer Stelle im öffentlichen Dienst liegt ein dienstlicher Grund vor (Clemens/Millack/Lautermann/Engelking/Henkel, BesoldR des Bundes u. der Länder, Stand: März 2001, § 13 Anm. 4.1). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Wechsel zugleich einem persönlichen Wunsch des Beamten entspricht (Clemens/Millack pp., aaO.; BVerwG, ZBR 1995, S. 375 (376)) oder dass der Beamte durch seine Bewerbung - wie hier durch den Kläger vorgenommen - die Initiative ergreift (BVerwG, aaO.). Auf das Vorliegen dienstlicher Gründe kommt es jedoch nicht an. Die Neuregelung ist nicht einschlägig.

Maßgeblich ist im vorliegenden die Rechtslage, welche zum Zeitpunkt der die Gewährung der Ausgleichszulage auslösenden Maßnahme der Bezügeminderung bestanden hat. Dies ist die bis zum 30.06.1997 geltende alte Fassung des § 13 BBesG. Auslösende Maßnahme war die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Beklagten, welches mit Wirkung vom 01.08.1996 zustande kam. Die Neufassung trat gemäß Art. 15 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 erst zum 01.07.1997 in Kraft und gilt somit erst für ab dem 01.07.1997 entstehende Ausgleichsfälle (Schwegmann/Summer, BBesG, § 13 Rdnr. 1). Das Reformgesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung. Lediglich in Art. 14 § 2 des Reformgesetzes ist festgelegt, dass für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weitergelten. Die Voraussetzungen lagen beim Kläger jedoch gerade nicht vor. Hätte der Reformgesetzgeber gewollt, dass in einem solchen Fall dem Beamten wenigstens ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Reformgesetzes eine dann günstigere Regelung zugute kommen soll, so ist vor dem Hintergrund, dass er für den Fall des Art. 14 § 2 des Reformgesetzes eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, davon auszugehen, dass er dies dann auch für den hier fraglichen Fall getan hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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