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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 11 B 24/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 11 B 24/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Aufenthaltserlaubnis, Antrag nach § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - am 12. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag, der - sinngemäß - darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht durchzuführen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Zwar ist ihm in dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleich vom 29.01./08.02.1990 eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis gewährt worden, die ihm dann auch unter dem 15.02.1999 erteilt worden ist. Nach seinem Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis am 08.02.2000 galt sein Aufenthalt im Bundesgebiet über die Vorschrift des § 69 Abs. 3 AuslG (Aufenthaltserlaubnisfiktion) (zunächst) weiterhin als erlaubt. Auch die Antragsgegnerin geht ausweislich ihrer Antragserwiderung davon aus, dass diese Fiktion für den Antragsteller weiter galt, unbeschadet der Frage, ob er diese bei seiner Vorsprache am 13.07.2001 verlängern konnte oder nicht.

Mit der Antragsgegnerin ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass diese Aufenthaltserlaubnisfiktion in analoger Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist und damit der Antragsteller sich nicht mehr auf einen erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet berufen kann. Nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung dann, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die entsprechend anwendbar ist auf die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG (vgl. Hailbronner, AuslR § 44 Rn. 1) sind erfüllt. Der Antragsteller hat sich nach seiner Auslieferung nach Italien am 12.09.2001 länger als sechs Monate dort aufgehalten und ist innerhalb dieser Zeit nicht wieder ins Bundesgebiet eingereist. Diese Sechsmonatsfrist ist auch nicht von der Antragsgegnerin verlängert worden. Dies ist - soweit ersichtlich - auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt seine Auslieferung nach Italien auch einen (Unter-)Fall der "Ausreise" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dar. Nr. 3 stellt nicht auf den Ausreisegrund ab, er betrifft sämtliche Ausreisen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländerrecht 1991; GK-AuslR § 44 Rn. 42). Bereits die Verwendung des Plurals des Begriffs "Ausreise" zeigt, dass es mehrere Arten der "Ausreise" gibt Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Ausreise" auch im Ausländergesetz sowohl für das freiwillige als auch für das zwangsweise Verlassen des Staatsgebietes verwendet wird. Das belegt die Vorschrift des § 49 Abs. 2 AuslG. Sie verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der "Ausreise" nicht - wie der Antragsteller meint - nur für Fälle, in denen der Ausländer freiwillig ausreisen will bzw. ausreist, sondern für die Fälle, wonach die Ausreise eines Ausländers der Überwachung bedarf. Überwachungsbedürftig ist die Ausreise unter anderem dann, wenn der Ausländer sich in Haft oder öffentlichem Gewahrsam befindet. Der Grund für die Haft ist unerheblich. Die Maßnahme muss nur richterlich angeordnet sein. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob der Ausländer wegen einer Straftat in Untersuchungshaft genommen worden ist oder sich in Abschiebe- oder Auslieferungshaft befindet. In allen diesen Fällen ist eine freiwillige Ausreise des Ausländers gerade nicht sichergestellt, so dass seine "Ausreise", worunter auch (die zwangsweise) Auslieferung und Abschiebung fallen, einer besonderen Kontrolle bedarf.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Bestimmung des § 62 AuslG verfängt nach Auffassung der Kammer nicht, insbesondere stellt sie nach ihrem Inhalt keine Legaldefinition der "Ausreise" dar. In ihrem Absatz 1 heißt es lediglich, dass Ausländer aus dem Bundesgebiet frei ausreisen können. Damit ist aber lediglich (spezial)gesetzlich festgelegt, was ohnehin im Rahmen der in Art. 2 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch für Ausländer gilt, möglich ist. Nur unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen kann gem. Abs. 2 dieser Bestimmung einem Ausländer die (freie) Ausreise verwehrt werden und ihm ein Ausreiseverbot auferlegt werden. Die Vorschrift gibt insoweit nichts dafür her, dass mit dem in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG verwendeten Begriff der Ausreise nur das freiwillige Verlassen des Bundesgebiets gemeint ist.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach seiner Auslieferung nach Italien auch nicht schutzlos gestellt war. Denn § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, dass die Ausländerbehörde die vorgegebene sechsmonatige Wiedereinreisefrist verlängern kann. Dem Antragsteller war es somit unbenommen, über seinen (früheren) - ihn im Bundesgebiet weiterhin vertretenden - Rechtsanwalt (vgl. Bl.303 der Beiakte B ) eine entsprechende Verlängerung bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen bzw.unmöglich gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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