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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 14 A 267/99
Rechtsgebiete: LVwG, HafenVO, LWG, WaStrG


Vorschriften:

LVwG § 219
LVwG § 230
LVwG § 234
LVwG § 238
LVwG § 262
LVwG § 271
HafenVO § 2
HafenVO § 3
LWG § 3
LWG § 108
LWG § 110
WaStrG § 1
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.

2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.

3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.

4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.

5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 267/99

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht , den Richter am Verwaltungsgericht und die Richterin am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 4.278,00 DM zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Ersatzvornahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung im Kommunalhafen H..

Am 14.02.1995 stellte die Wasserschutzpolizei H. entlang der Nordmole im Bereich des Fischereihafens im kommunalen Hafen H. in einer Breite von ca. 40 m einen Ölschaden fest. Sie unterrichtete das Amt für Land- und Wasserwirtschaft (ALW) Lübeck, den Rechtsvorgänger des hier klagenden Amtes, sowie den Leiter des Ordnungsamtes und die Feuerwehr der Stadt H.. Ein Mitarbeiter des ALW Lübeck veranlaßte zunächst zur Sicherung des Schadensbereichs das Ausbringen einer Ölsperre und benachrichtigte anschließend vorsorglich das Wasser- und Schiffahrtsamt (WSA) Lübeck; zugleich wurde die Fa. P. zur weiteren Schadensbekämpfung angefordert. Die Firma saugte die innerhalb der Ölsperre befindliche Ölphase auf und entsorgte das Ölwassergemisch, wofür sie dem ALW mit Rechnung vom 28.02.1995 Kosten in Höhe von 4.278,00 DM berechnete.

Die von der Wasserschutzpolizei durch den Gewässerschaden veranlaßten Ermittlungen ergaben nach ihrem Bericht vom 19.07.1995 einen Anfangsverdacht gegen einen Fischer, der sich allerdings nach der Untersuchung von Gewässer- und Ölproben nicht erhärten ließ. Auch nach den Feststellungen der Staatsanwaltsschaft bei dem Landgericht Lübeck ließ sich der anfängliche Verdacht nicht beweisen.

Daraufhin wandte sich das ALW Lübeck mit Schreiben vom 06.11.1995 an das WSA Lübeck mit der Bitte um Erstattung des Kostenaufwandes in Höhe der beigefügten Rechnung der Firma P., nachdem ein Verursacher nicht habe ermittelt werden können und deshalb die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Gewässerfläche die Kosten zu tragen habe. Das WSA Lübeck leitete die Angelegenheit weiter an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord, welche die Forderung schließlich mit Schreiben vom 27.03.1997 und 10.03.1998 zurückwies. Sie berief sich insbesondere darauf, daß die Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland unverhältnismäßig sei, weil ihr Eigentum an der Seewasserstraße von der Widmung für den Gemeingebrauch überlagert werde, so daß sie gar nicht in der Lage wäre, etwaigen Gefahren vorzubeugen, wie es ein anderer privater Eigentümer könnte. Hinzu komme, daß auf der fraglichen Wasserfläche ein kommunaler Hafen betrieben werde, was die Herrschaftsgewalt noch weiter reduziere. Es stelle daher eine unzumutbare Belastung dar, allein die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser formalen Eigentümerposition für die gesteigerten Risiken des Hafenbetriebs heranzuziehen. Zudem habe die Wasserbehörde das ihr zustehende Auswahlermessen unzureichend betätigt, da die Stadt H. nicht berücksichtigt worden sei und bei entsprechender Berücksichtigung vorrangig heranzuziehen gewesen wäre. Dies folge aus ihrer Zuständigkeit gemäß § 45 Abs. 4 WaStrG iVm der schl.-holst. HafenVO, wonach die Stadt H. als Hafenbehörde auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 219 Abs. 2 S. 1 LVwG sein müsse, weil sie aufgrund der genannten Vorschriften die Benutzung des gesamten Hafengebietes steuere und auch über entsprechendes Gerät zur Gefahrenabwehr verfüge. Als Betreiberin des Hafens sei sie zudem Zweckveranlasserin für die eingetretene Gefahr.

Am 15.06.1999 hat das Land Schleswig-Holstein - nunmehr vertreten durch das Staatliche Umweltamt - Klage zum Verwaltungsgericht auf Zahlung der geltend gemachten Kosten erhoben. Zur Begründung wird angeführt, daß die Beklagte als Eigentümerin der Gewässerfläche auch Zustandsstörerin im Sinne des § 219 LVwG sei und deshalb die Kosten für die erfolgte Ersatzvornahme zu tragen habe. Auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme und einen etwaigen Schutz aus Art. 14 GG könne sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht berufen. Die Stadt H. komme als weitere Zustandsstörerin nicht in Betracht, weil sie keine besonders qualifizierte Beziehung zu der Sache "Gewässer" habe, die die Einwirkungsmöglichkeit eines jeden anderen - einschließlich des Eigentümers - so weitgehend ausschließe. Zudem sei der Kommunalhafen gerade dem Gemeingebrauch gewidmet. Die tatsächliche Gewalt über die Sache ergebe sich auch nicht aus der Kompetenz als Hafenbehörde, weil dies keine Aussage über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erlaube. Schließlich könne auch nicht von einer Zweckveranlassereigenschaft ausgegangen werden, weil insofern der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der aufgetretenen Ölverschmutzung und dem Betreiben des Hafens nicht festzustellen sei.

Das klagende Land beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von DM 4.278,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und trägt auf Nachfrage durch das Gericht ergänzend vor, daß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zwischen der Beklagten und der Stadt H. keine vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Nutzung des Gewässers durch die Stadt H. bestanden hätten. Der Betrieb des kommunalen Hafens durch die Stadt sei lediglich geduldet worden. Die Befugnis und die Möglichkeit, über das Hafengewässer die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ergebe sich aus dem Gesetz und der HafenVO, wonach die Hafenaufsicht für Verkehrshäfen Ländersache sei und demgemäß allein im Landesrecht näher geregelt werde. Aus den Vorschriften der HafenVO ergebe sich, daß den Bürgermeistern der Städte die tatsächliche Gewalt über die Hafenwasserfläche zugeordnet sei. Sie allein seien befugt, über die Nutzung des Gewässers innerhalb des Hafens zu bestimmen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des klagenden Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist das hierfür erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes käme für einen Träger öffentlicher Verwaltung wie das klagende Land in Frage, wenn dieser, statt eine Leistungsklage zu erheben, auch einen Leistungsbescheid erlassen könnte. Dies gilt jedoch vornehmlich im Bereich des klassischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Behörde und Bürger, weil sich der geltend gemachte Anspruch dann ggf. auch ohne gerichtliche Hilfe durch Vollstreckung des Leistungsbescheides durchsetzen ließe (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., vor § 40, Rn. 37, 48, 50). An einem solchen Verhältnis fehlt es hier, da die Beklagte ihrerseits Trägerin öffentlicher Verwaltung ist. Ungeachtet der Frage, ob das beklagte Land ihr gegenüber auch einen Leistungsbescheid über die geforderte Summe hätte erlassen können und die Beklagte diesen Bescheid hätte bestandskräftig werden lassen, wäre auf jeden Fall die Vollstreckung eines solchen Bescheides problematisch.

Nach Auffassung des Schl.-Holst. OVG wäre ein solcher Leistungsbescheid gegenüber der Beklagten aufgrund der Regelungen der heutigen §§ 234, 262 LVwG mangels besonderer rechtlicher Befugnis nicht vollstreckbar (Urteil v. 30.04.1992 -2 L 258/91- Umdruck S. 23 = VkBl. 1992, 432 ff). § 234 LVwG steht im IV. Abschnitt des LVwG bei den Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen und bestimmt, daß ein Vollzug gegenüber Trägern öffentlicher Verwaltung ausdrücklich zugelassen sein muß. Ob er auf den Fall einer Vollstreckung von Geldforderungen gegen Träger der öffentlichen Verwaltung Anwendung findet, ist zu bezweifeln. Die alleinige Möglichkeit, ihn über die Verweisung des § 262 Abs. 2 LVwG anzuwenden, würde bedeuten, daß Vorschriften für ein spezielles Zwangsverfahren auf den Bereich eines anderen, ebenso speziellen Zwangsverfahrens übertragen würden, obwohl die einschlägigen Vorschriften des V. Abschnitt des LVwG mit § 271 LVwG eine Vorschrift enthalten, die sich zur Frage der Vollstreckung von Geldforderungen gegenüber Trägern der öffentlichen Verwaltung durchaus äußert - sich dabei allerdings auf die Vollstreckung gegenüber Gemeinden, Kreisen und Ämtern (Abs. 1 bis 3) sowie dem Land (Abs. 4) beschränkt und sich zur Vollstreckung gegenüber dem Bund gerade nicht äußert. Da die Zulassung einer solchen Vollstreckung aber zumindest dem in § 5 VwVG und § 255 Abs. 1 AO (letztlich auch dem in § 234 LVwG) zum Ausdruck kommenden, verallgemeinerungsfähigen Gedanken zuwiderliefe, wonach eine Vollstreckung von Geldforderungen gegenüber dem Bund (und den Ländern) grundsätzlich und unabhängig von der Art der Forderung nicht zulässig sein soll, um zu vermeiden, daß eine staatliche Stelle gegen eine andere staatliche Stelle mit Zwangsmaßnahmen vorgeht (Tipke/Kruse, AO/FGO Bd. II, § 255 AO Rd. 2), kann auf keinen Fall angenommen werden, daß die Vollstreckung gegenüber dem Bund nach dem Willen des Landesgesetzgebers vorliegend ohne weiteres zulässig sein soll. Immerhin fordert § 271 LVwG für seinen Regelungsbereich ein aufsichtsbehördliches bzw. ministerielles Mitwirken. Ob bzw. wie die dem LVwG unterliegenden Behörden etwaige Geldforderungen im Ergebnis gegenüber dem Bund vollstrecken könnten, kann hier aber offen bleiben, da die Vollstreckung eines Leistungsbescheides nach alledem auf jeden Fall kein einfacheres Mittel zur Erreichung des Rechtsschutzes darstellen kann.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem klagenden Land die Kosten zu erstatten, die ihm im Rahmen der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahme wegen der am 14.02.1995 erfolgten Gewässerverunreinigung im Heilgenhafener Hafen entstanden sind. Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung der Beklagten folgt aus der landesgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit des Eigentümers für seine Sachen, aus der sog. Zustandsstörerhaftung. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung sind die §§ 238, 230, 219, 249 LVwG iVm §§ 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 Nr. 8 VVKO für eine Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Abs. 1, 110 LWG.

Das damalige ALW Lübeck war für die von ihm veranlaßten Maßnahmen gemäß § 108 Nr. 1a LWG (Landeswassergesetz) als untere Wasserbehörde zuständig, da es sich bei dem fraglichen Gewässer um eine Gewässer erster Ordnung - nämlich eine Bundeswasserstraße im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a LWG handelt. Zu den Bundeswasserstraßen zählen gemäß § 1 Abs. 2 WaStrG auch die Seewasserstraßen als die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Nicht dazu gehören Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- und beidseitig begrenzt sind. Hafeneinfahrten und Häfen gehören danach zur Seewasserstraße, wenn sie in offener Verbindung mit der Seewasserstraße stehen und mit ihr eine natürliche bzw. räumliche Einheit bilden; auf die vom Hafenträger festgelegte Hafengrenze oder die grundbuchrechtliche Eigentumslage kommt es dabei nicht an (Kollmann, Kommentar zum LWG, § 1 Erl. 5.2 und § 91 Erl. 2; Friesecke, Kommentar zum WaStrG, § 45 Rn. 5). Auf der Grundlage dieser Kriterien wird auch der H.er Binnensee einschließlich des Kommunalhafens der Stadt H. als Teil der Seewasserstraße definiert (Kollmann a.a.O., § 91 Erl. 3). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die hier betroffene Gewässerfläche zum Kommunalhafen und damit zu einem Gewässer erster Ordnung gehört, so daß die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben war.

Eine binnen- oder seeschiffahrtspolizeiliche Zuständigkeit des Bundes kommt in diesen Fällen der Gewässerverunreinigung daneben oder stattdessen nicht in Betracht. Die durch die Ölverunreinigung verursachte Gefahr kann nicht mehr in den erforderlichen Zusammenhang mit den zuständigkeitsbegründenden Anforderungen gestellt werden, die ihrerseits an die Schiffe und deren Betrieb zur Verhütung von Gefahren für die Reinheit des Wassers zu stellen sind (BVerwGE 87, 181, 185; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 30.04.1992 a.a.O.). Ebenso wenig kam eine ordnungsbehördliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt H. als Hafenbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (HafenVO v. 13.02.1976, GVOBl. S. 66) in Frage. Dessen Aufgaben sind in § 3 Abs. 2 HafenVO abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen sowie um die Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen aus dem Zustand, der Benutzung oder dem Betrieb des Hafens oder einzelner Hafenanlagen drohen. Auch diese ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Hafenbehörde muß von der des Landes abgegrenzt werden. Selbst wenn die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen gemäß § 1 Abs. 3 HafenVO zum Gebiet eines öffentlichen Hafens zählen, kann daraus keine Zuständigkeit der Hafenbehörde für die Fälle abgeleitet werden, in denen das Wasser bereits verunreinigt ist und sich kein unmittelbarer Zusammenhang zum Zustand, zur Benutzung oder zum Betrieb des Hafens mehr herstellen läßt.

Gemäß § 110 Abs. 1 LWG treffen die unteren Wasserbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht und zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer, wobei ergänzend die Verfahrensvorschriften des LVwG heranzuziehen sind. Dies gilt - wie das BVerwG und das Schl.-Holst. OVG (a.a.O.) klargestellt haben - auch im Bereich von Bundeswasserstraßen und selbst dann, wenn der Bund auf dieser Grundlage als zustandsverantwortlicher Eigentümer der Seewasserstraße herangezogen wird, da seine hoheitlichen Aufgaben und Pflichten als Träger öffentlicher Verwaltung im Bereich der Bundeswasserstraßen hiervon unberührt bleiben (so schon BVerwG, Urt. v. 29.10.1982 - 4 C 4/80 -, NVwZ 1983, 474; vgl. auch Kollmann a.a.O., § 88 Erl. 2; Friesecke a.a.O., Einleitung Rn. 21.).

Die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches liegen ebenfalls vor. Gemäß §§ 230, 238 LVwG ist der sofortige Vollzug im Wege der Ersatzvornahme zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnis handelt. Die vorgefundene Ölverschmutzung stellte eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil von ihr schädliche Wirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers und Gefahren für die Gewässer und die Umwelt ausgingen. Auf andere Weise als durch die erfolgte Aufnahme der Ölverschmutzung und deren ordnungsgemäßer Entsorgung ließ sich die Gefahr nicht beseitigen. Insbesondere waren auch Maßnahmen gegen Pflichtige nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich, da ein Verhaltensverantwortlicher weder zu diesem Zeitpunkt noch später zu ermitteln war. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hat, daß sie als Eigentümerin bekannt gewesen sei und die Wasserbehörde sich deshalb an sie hätte wenden müssen, so ist mit dem Schl.-Holst. OVG (a.a.O.) darauf hinzuweisen, daß zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des behördlichen Tätigwerdens keineswegs feststand, ob die Beklagte als Zustandsstörerin oder ein etwa noch zu ermittelnder Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen wäre. Hinzu kommt, daß die Beklagte auch im Nachhinein ihre Verantwortung für die Ölbeseitigung stets abgelehnt hat und wegen des dringenden Handlungsbedarfs kein Raum für langwierige rechtliche Erörterungen bestand.

Als Eigentümerin der Seewasserstraße (dazu Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21.05.1951, BGBl. S. 352) ist die Beklagte auch Eigentümerin solcher Hafenflächen, die mit der Seewasserstraße eine natürliche Einheit bilden (vgl. Friesecke a.a.O., § 45 Rn. 7), so daß die Beklagte auch Zustandsstörerin im Sinne des § 219 Abs. 1 LVwG und damit zugleich nach § 249 Abs. 2 LVwG kostenpflichtig ist. Etwaige Eigentumsrechte der Stadt H. als Betreiberin des kommunalen Hafens bestehen nicht. Insbesondere kommt hier die gesetzliche Eigentumsregelung des § 91 LWG nicht in Frage, da der kommunale Hafen, wie bereits dargelegt, Teil der Seewasserstraße ist; eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung von Seiten der Beklagten besteht nach deren Vortrag ebenfalls nicht.

Wie das BVerwG und das Schl.-Holst. OVG (a.a.O.) weiter ausführen, geben auch die das privatrechtliche Eigentum überlagernden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Veranlassung für eine Einschränkung der ordnungsrechtlichen Verantwortung der Beklagten. Weder die Widmung der Bundeswasserstraße für den allgemeinen Verkehr noch die Tatsache, daß der hier fragliche Teil der Bundeswasserstraße zugleich im Bereich eines kommunalen Hafens liegt, vermag an der Zustandsverantwortlichkeit im Sinne des § 219 Abs. 1 LVwG etwas zu ändern, da diese allein an die formale Eigentümerstellung anknüpft und im übrigen in Schleswig-Holstein keine gesetzliche Bestimmung existiert, nach der insbesondere dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wasserstraßen von der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen wären. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hier auf die ausführliche Auseinandersetzung mit der dazu bestehenden Literatur und Rechtsprechung durch das Schl.-Holst. OVG in dem oben genannten und den Beteiligten bekannten Urteil zu verweisen (entspr. gilt für den Bereich des Straßenrechts: vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 20.08.1996 -3 A 333/95-; bestätigt vom Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 03.04.1998 -4 L 433/96-). In seinem Urteil vom 29.10.1982 hat das BVerwG sogar darauf verwiesen, daß die Verantwortlichkeit auch dann nicht ausgeschlossen sein müsse, wenn der Eigentümer aus rechtlichen Gründen daran gehindert wäre, der Gefahr durch eigene Vorsorgemaßnahmen vorzubeugen (NVwZ 1983, 474, 476).

Schließlich vermag die Beklagte auch nicht mit der Überlegung durchzudringen, daß ihre Zustandsverantwortlichkeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit restriktiv auszulegen sei, um sie nicht mit Beseitigungskosten zu belasten, die im Vergleich zum Wert bzw. der Verfügbarkeit ihres Eigentums unverhältnismäßig hoch wären. Diese insbesondere in der verwaltungsrechtlichen Literatur vertretene Einschränkung der Zustandsstörerhaftung ist verfassungsrechtlich begründet und besagt, daß eine aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herrührende Inanspruchnahme nicht mehr verhältnismäßig sei, wenn sie zu einem Sonderopfer im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG führe. Diese Erwägungen müssen schon deshalb unerheblich bleiben, weil sie im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG wurzelt und die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sich hierauf ebenso wenig berufen kann wie auf andere Grundrechte (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 03.04.1998 -4 L 133/96- Umdruck S. 23 m.w.N.).

Die Wasserbehörde war schließlich auch nicht deshalb an der Durchführung der Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges gehindert, weil es sich bei der Beklagten um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt, gegen den gemäß §§ 230 Abs. 3, 234 LVwG der (Sofort-) Vollzug nur zulässig ist, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist. Insoweit ist zunächst mit dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Schl.-Holst. OVG (v. 30.04.1992 a.a.O. m.w.N.) darauf zu verweisen, daß auch eine - hier nur gedachte - Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger zulässig wäre, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt (vgl. auch Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., Rn. 238 ff). Dieser Gedanke muss konsequenterweise auch für den Bereich des (Sofort-) Vollzuges des eine bestimmte Handlung gebietenden Verwaltungsaktes gelten. Die Intention des § 234 LVwG, nämlich zu verhindern, daß die vollziehende Behörde eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwangs gegen einen anderen Hoheitsträger durchsetzt, wird deshalb nur relevant, wenn dadurch tatsächlich auch in hoheitliche Kompetenzen eingegriffen würde. Dies ist aber - wie dargelegt - gerade nicht der Fall, da die Beklagte hier "nur" wie jeder andere Eigentümer in Anspruch genommen wird, ohne daß ihre schiffahrtspolizeilichen Kompetenzen tangiert würden (so i.E. auch VG Kassel, NJW 1980, 305, 307; Hess. VGH, NVwZ 1997, 304; Hess. VGH, Beschl. v. 25.07.1997 -14 TZ 1755/97- nach juris).

Schließlich vermag die Kammer auch keine Ermessensfehler bei der Heranziehung der Beklagten zu den Kosten der Ersatzvornahme festzustellen. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lübeck ließ sich die Verhaltensverantwortlichkeit einer dritten Person nicht erweisen. Ebensowenig mußte die Wasserbehörde mit Blick auf die Stadt H. eine Störerauswahl treffen, da diese weder als Verhaltens- noch als Zustandsverantwortliche in Frage gekommen ist.

Die allenfalls infolge mittelbarer Verursachung in Frage kommende Verhaltensverantwortlichkeit gemäß § 218 LVwG nach den Grundsätzen der sog. Zweckveranlassung käme nach allgemeiner Auffassung nur dann in Frage, wenn nach einer wertenden Betrachtung zwischen der Gefahr und dem zu prüfenden Verhalten ein derartiger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, daß eine Zurechnung gerechtfertigt erschiene. Gemeinhin wird insofern eine natürlich Einheit zwischen Handlung und Erfolg gefordert (zum Stand in Rspr. und Lit.: Schl.-Holst. VG, NVwZ 2000, 464, 465). Eine solche Annahme kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ursache des Schadens bis heute nicht feststeht und sich insofern auch der gebotene Zusammenhang nicht prüfen läßt.

Eine Zustandsverantwortlichkeit der Stadt H. soll sich nach Auffassung der Beklagten gemäß § 219 Abs. 2 S. 1 LVwG aus dem Innehaben der tatsächlichen Gewalt über das Gewässer ergeben. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift setzt die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und damit einen entsprechenden Herrschaftswillen über die jeweilige Sache voraus, wobei die Rechtfertigung der Polizeipflicht in der rein tatsächlichen Beziehung zu der störenden Sache besteht und von gewisser Dauer und Festigkeit sein muß. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist in der Regel der unmittelbare Besitzer aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Befugnis oder aber der weisungsgebundene Besitzdiener. Dabei kommt es allerdings nur auf die rein tatsächliche Beziehung an und nicht auf einen Rechtstitel. Da aber andererseits von niemandem etwas rechtlich unmögliches verlangt werden darf, ist insbesondere dann, wenn es an einem Rechtstitel fehlt, weiter zu prüfen, ob allein aufgrund des tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses auch eine Befugnis zu der abzuverlangenden Gefahrbeseitigung bestünde (Götz, a.a.O. Rn. 216; Friesecke a.a.O., § 25 Rn. 28, 29).

Eine Zustandsverantwortlichkeit in diesem Sinne läßt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst nicht aus der ordnungsrechtlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt H. als Hafenbehörde gemäß § 3 HafenVO herleiten, auch wenn diese Zuständigkeit für den Bereich eines in der Seewasserstraße gelegenen Hafens gemäß § 45 Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 3 WaStrG gilt und parallel neben der schiffahrtspolizeilichen Zuständigkeit des Bundes besteht (dazu näheres bei Kollmann a.a.O., § 137, Erl. 7 und §§ 142, 143, Erl. 2 und 3; Friesecke a.a.O., § 45 Rn. 6). Die Hafenaufsicht umfaßt gemäß § 3 Abs. 2 HafenVO die Aufgabe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit Bezug auf den Hafenverkehr und den Hafenbetrieb zu treffen und Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand des Hafens herrühren oder die diesen Zustand beeinträchtigen (Friesecke a.a.O., § 24 Rn. 22). Diese Kompetenzbestimmung zugunsten des Organs einer Kommune besagt nichts über eine etwaige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Kommune für den Zustand des Gewässers, in dem der Hafen liegt. Als juristische Person und Trägerin öffentlicher Verwaltung steht die Kommune mehr oder weniger zufällig hinter dem ordnungsrechtlich zuständigen Organ. Ihre Verantwortlichkeit muss sich allein aus einer sachenrechtlichen Beziehung im Sinne einer Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeit an der störenden Sache ergeben und kann auch nicht davon abhängig sein, wie weit die hafenpolizeilichen Befugnisse ihres Organs im einzelnen gehen, denn deren Inhalte und Intensität sind wiederum allein an der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur effektiven Gefahrenabwehr auszurichten. Weder aus der HafenVO noch aus den ihr zugrundeliegenden Vorschriften lassen sich Aussagen über die für die Verantwortlichkeit maßgeblichen sachenrechtlichen Verhältnisse ableiten. Umgekehrt hängt auch die ordnungsrechtliche Zuständigkeit des Organs der Kommune nicht vom Eigentum oder einem sonstwie gearteten Nutzungsrecht der Kommune an den Hafenanlagen und dem im Hafen befindlichen Gewässer ab. Ebenso wie bei der Beklagten muß vielmehr auch bei der Stadt H. danach unterschieden werden, ob sie als Hoheitsträger ordnungsrechtlich zuständig oder als Eigentümerin ordnungsrechtlich verantwortlich ist.

Schließlich ergibt sich für die Annahme einer ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit nichts anderes daraus, daß die Stadt H. den Hafen als kommunale Einrichtung betreibt. Eine öffentliche Einrichtung gilt allgemein als Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zu einer organisatorischen Einheit und zu bestimmten Zwecken. Sie wird von einer kommunalen Körperschaft im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben zur Daseinsvorsorge bereitgestellt. Nicht erforderlich ist, daß die Kommune auch Eigentümerin der einzelnen Grundstücke und Anlagen ist, die zur Einrichtung gehören. Die Bereitstellung erfolgt durch ausdrückliche oder konkludente Zweckbestimmung (Widmung) des Trägers der Einrichtung (Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rn. 29, 33, 35,). Dabei kann ein Hafen insbesondere auch dann als öffentliche Einrichtung betrieben werden, wenn das Gewässer des Hafens zu einer Seewasserstraße gehört (Thiem/Böttcher a.a.O. Rn. 490).

Unstreitig ist nicht die Betreiberin des Hafens, sondern die Beklagte Eigentümerin des in Rede stehenden Gewässers. Die verbleibende Widmung von bestimmten Sachmitteln als organisatorische Einheit "Hafen" ist nach Auffassung der Kammer hingegen nicht geeignet, die erforderliche tatsächliche Sachherrschaft an dem Gewässer anzunehmen. Insoweit kann schon bezweifelt werden, ob das Gewässer überhaupt als zum Hafen gehörend zu betrachten ist, da es nicht notwendiger Bestandteil derjenigen schutzbietenden Anlage ist, die gemeinhin den Hafen als solchen erst charakterisiert. Zum anderen hat der Träger eines solchen Hafens etwa bei der Erhebung kommunaler Abgaben für die Nutzung desselben zu berücksichtigen, daß die Gebühren nicht für die Benutzung des Eigentums, sondern für die Benutzung der Einrichtung erhoben werden, was zur Folge hat, daß allein das Befahren des Hafengebietes noch keine gebührenpflichtige Leistung des Trägers darstellt, sondern erst das Vorhalten bestimmter Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen für die Schiffe beim Anlegen oder Ankern im Hafen (Thiem/Böttcher a.a.O. Rn. 490, 491 m.w.N.). Schließlich wird auch im Bereich der Abwasserbeseitigung kontrovers diskutiert, inwieweit ein Gewässer, in welches eingeleitet wird, Bestandteil der Einrichtung "Entwässerung" sein kann. Richtigerweise wird dies nur dann bejaht, wenn es "technisch in die kommunale Anlage einbezogen, in gewisser Weise "eingebaut" ist, etwa derart, daß der Wasserlauf verrrohrt und der Kläranlage zugeführt wird", nicht hingegen ein offener Wasserlauf, der das Schmutzwasser lediglich aufnimmt und dem natürlichen Wasserkreislauf zuführt, hier wird der Wasserlauf lediglich für Zwecke der kommunalen Einrichtung benutzt (Thiem/Böttcher a.a.O. Rn. 37 m.w.N.).

Dies alles spricht dafür, das Gewässer der Seewasserstraße nicht zur Einrichtung "Hafen" dazuzählen, so daß die Stadt H. im Ergebnis nach keiner der vorgetragenen Aspekte als weitere Gefahrenverantwortliche in Betracht kam und sich das klagende Land zu Recht ausschließlich an die Beklagte gehalten hat.

Ende der Entscheidung

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