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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 14 A 345/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art 16 a Abs 1
AuslG § 51 Abs 1
Anhand der bestehenden Auskunftslage lässt sich nicht feststellen, dass ein aus dem Pankisi-Tal stammender Georgier bereits im Juni 2000 einer vom georgischen Staat ausgehenden politischen Verfolgung wegen Unterstützung tschetschenischer Rebellen unterlegen haben könnte.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 345/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anerkennung als Asylberechtigter, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Nordmann als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand: Der am ... geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im September 2000, reiste mit einem Zwischenaufenthalt in der Russischen Föderation am 07.03.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.03.2001 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger im Wesentlichen an, väterlicherseits georgischer, mütterlicherseits kistischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er sei in ... geboren und nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1980 mit seinem Vater zu den Großeltern in den Bezirk Ahmeta in den Norden Georgiens gezogen. Dort habe er im Dorf ... gelebt und im Nachbardorf Duissi die Schule besucht. Sein Vater sei beruflich viel unterwegs gewesen und habe bis 1995 in Grosny gelebt. Er habe eine Frau aus Inguschetien geheiratet und mit ihr in Nasran gelebt. Seit Ende 1997 gelte er als verschwunden. Die Großmutter des Klägers sei im Februar 1998 verstorben. Der Kläger habe weiter Landwirtschaft und Schafzucht betrieben und sich im Sommer auf einer niedrig gelegenen Ecke um ... herum mit den Schafen aufgehalten. Da sein Vater recht gutes Geld verdient habe, habe der Kläger schließlich 3.800 $ angespart. Er sei weder politisch aktiv gewesen noch vorbestraft oder sonst von der georgischen Polizei oder den Sicherheitskräften vorgeladen, verhört oder inhaftiert worden.

Schon im Jahre 1998 hätten Flüchtlinge aus Tschetschenien in seiner Heimatregeion Zuflucht gesucht. In den letzten zwei Jahren seien neben Älteren und Kindern auch zunehmend sogenannte Boiwiken, tschetschenische Kämpfer, gekommen. Sie seien zunächst in das Dorf Pankisi gegangen, einem Gebirgsteil, in denen Kisten lebten. Im Juni 2000 sei der Kläger wie üblich in den Bergen bei den Schafen gewesen. Ältere Kisten seien zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob Verwandte aus Tschetschenien in seinem Haus wohnen könnten. Er habe ihnen das Haus zur Verfügung gestellt, da er selbst nur alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen sei. In dieser Zeit hatten Truppen des Innenministeriums die Häuser der Einwohner in dieser Gegend kontrolliert und sie gewarnt, Kämpfer aus Tschetschenien bei sich aufzunehmen. Er wisse nicht mehr genau wann es gewesen sei, aber an einem Tag sei der Kläger morgens von Nachbarskindern informiert worden, dass Polizei und Truppen des Innenministeriums sein Haus umstellt hätten und dass es zu einem Schusswechsel gekommen sei, bei dem eine Frau und drei Männer getötet, sechs bis sieben Personen verletzt worden und drei Tschetschenen geflohen seien. Später habe den Kläger die Nachricht erreicht, dass die Kisten wütend auf ihn seien, weil sie ihn verdächtigten, als Informant gearbeitet und den Behörden verraten zu haben, dass tschetschenische Flüchtlinge in seinem Haus lebten. Er habe sich deshalb in einem Nachbarort versteckt und von einem Freund des Vaters erfahren, dass sein Haus in Brand gesetzt worden sei. Letzteres habe er mit einem Fernglas von den Bergen aus beobachtet. Es könnten Kisten und Flüchtlinge gewesen sein oder auch Angehörige der Sicherheitstruppen. Bei dem Brand habe er alles verloren. Außerdem habe er gehört, dass auf seinen Kopf 5.000 $ ausgesetzt worden seien. Daraufhin habe er sich im nächsten Dorf versteckt und seinen Freund gebeten, seine Schafe auf einer Auktion zu verkaufen. Wie er erfahren habe, sei dieser Freund aber von Leuten des Sicherheitsdienstes nach Tiflis mitgenommen und dort nach dem Kläger befragt, verhört und zusammengeschlagen worden. Dies wisse der Kläger von Leuten, die seinetwegen unter Druck gesetzt worden seien. Nachdem er dies erfahren habe, sei er in die Berge gegangen und mit dem Pkw nach Omalo gefahren. Von dort aus seien sie mit Pferden weiter nach Tatuscheti, einem Dorf Nahe der Grenze zu Russland, wo er sich einen Monat lang versteckt habe. Sodann sei sein Freund freigelassen worden. Von diesem habe man wissen wollen, wer im Haus des Klägers gewesen sei und wer die Waffen dort hingebracht habe. Er sei bei den Verhören unter Strom gesetzt, gefoltert und zusammengeschlagen worden, habe den Behörden aber nichts über den Kläger sagen können. Er habe zwei Wochen lang das Bett hüten müssen. Vielleicht hätten sie ihm geglaubt, dass er nichts wusste und deswegen laufen lassen. Er sei zusammen mit dem Gastgeber des Klägers aus einem anderen Dorf zum Kläger gekommen und gemeinsam seien sie weiter über die georgisch-russische Grenze gegangen. In der Russischen Föderation habe sich der Kläger zunächst drei Monate lang bei zwei befreundeten Brüdern in Wladikawkas aufgehalten und sodann bei deren Freund in der Provinz Kalkuga, Bezirk Kirow. Sodann habe er ein Angebot bekommen, für 2.000 $ nach Skandinavien oder Deutschland gebracht zu werden. Deshalb sei er am 02.03.2001 in Moskau in einen Lkw geklettert und mit diesem vier Tage unterwegs gewesen, bis er in Hamburg wieder habe aussteigen können.

Mit Bescheid vom 24.09.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 24.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Der Bundesbeauftragte hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Asylantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zutreffend stellt das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass eine Asylanerkennung schon an der Einreise auf dem Landweg und damit durch einen sicheren Drittstaat scheitert, Art. 16a Abs. 2 GG iVm. § 26a AsylVfG (vgl. zur Einreise per Lkw: BVerwG, DVBl. 1998, 273).

Die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG scheitert an der fehlenden Glaubhaftmachung einer politischen Verfolgung im Heimatstaat.

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm politische Verfolgung droht. Dabei ist die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter einer politischen Verfolgung aufweisen, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie bei Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, EZAR 231 Nr. 3). So bietet § 51 Abs. 1 AuslG Schutz vor der Verfolgung durch die Staatsgewalt, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine gezielte Rechtsverletzung in diesem Sinne liegt nicht vor bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatort zu erleiden hat wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. "Politisch" ist eine Verfolgung nur dann, wenn sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Dies ist anhand der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst, nicht subjektiv anhand der Motive des Verfolgers zu beurteilen. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das somit erforderliche Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, es muss vielmehr der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht prägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315, 335).

Für die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten ist. Grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein soll. "Glaubhaftmachung" besagt nur, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das gilt auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des im vorstehenden Sinn glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrenbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose politischer Verfolgung die "volle richterliche Überzeugung" erlangt haben muss (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, BVerwGE 71, 180 f. = NVwZ 1985 S. 658).

Zur Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der um Asyl Nachsuchende die Umstände und Ereignisse, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland getrieben haben und auf die er sich beziehen will, gleich zu Beginn des Verfahrens in allen Einzelheiten und ohne wesentliche Widersprüche so ausführlich schildert, dass das Gericht auf den Wahrheitsgehalt und gegebenenfalls eine politische Verfolgung schließen kann.

Stellt eine Person, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, einen Asylantrag, so hängt die Asylgewährung davon ab, dass nach dem gewonnenen Erkenntnisstand an einer Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylbewerber zuvor noch keine politische Verfolgung erlitten, so ist darauf abzustellen, ob ihm im Fall der Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, 315, 334; BVerwGE 70, 169 ff., BVerwG InfAuslR 1988, 194, 196).

Nach diesen Grundsätzen vermochte sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Zustand politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen hätte und dass ihm heute im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine politische Verfolgung drohen könnte.

Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat somit nicht die Gelegenheit wahrgenommen, sein Verfolgungsschicksal dem Gericht persönlich darzulegen und zu substantiieren. Dass er die Versäumung des Gerichtstermins nicht zu vertreten hätte, ist nicht ersichtlich.

Werden neue Gesichtspunkte in der Sache nicht vorgetragen, kann aus dem bisherigen Vorbringen beim Bundesamt nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit auf den Tatbestand einer politischen Verfolgung geschlossen werden. Der Kläger behauptete selbst nicht, vor seiner Ausreise aus Georgien eine solche politische Verfolgung erlitten zu haben. Im Übrigen bleibt sein Vorbringen auch zu lückenhaft und unsubstantiiert, als dass daraus auf den Tatbestand einer zumindest unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung zu schließen wäre.

Zur Begründung berief sich der Kläger ausschließlich auf Mitteilungen und Berichte Dritter, die er auf den verschiedensten Wegen erhalten und aus denen er gefolgert haben will, dass staatliche Organe Georgiens nach ihm gesucht hätten: Während er selbst sich außerhalb seines Heimatdorfes aufhielt, sollen andere Dorfbewohner tschetschenische Kämpfer in seinem Haus einquartiert haben. Von Nachbarskindern habe er erfahren, dass es dort eine Schießerei gegeben habe. Ein Freund habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sein Haus in Brand gesteckt worden sei. Über einen anderen Freund habe er erfahren, dass der erstgenannte Freund von den Sicherheitsbehörden mit nach Tiflis genommen worden sei; dieser habe nach seiner Freilassung von Verhören und Folteranwendung berichtet, um etwas über den Kläger zu erfahren. Von Bekannten, die unter Druck gesetzt worden seien, weil man nach ihm gefragt habe, habe er erfahren, dass von offizieller Seite nach ihm gesucht werde. Darauf hin habe er sich versteckt gehalten und sodann sein Heimatland verlassen. Gegenstand eigener Wahrnehmung war nach alledem allein das Niederbrennen des eigenen Hauses, ohne dass der Kläger sagen kann, wer es in Brand gesteckt hat und aus welchen Gründen.

Auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden soll, dass jemand von Dritten erfährt, Objekt einer politischen Verfolgung zu sein und sich darauf hin in einer ausweglosen Lage sieht, die ihn zur Flucht veranlasst, so hätte es vorliegend jedoch zumindest einer Substantiierung und näheren Glaubhaftmachungen im Rahmen einer Anhörung durch das Gericht bedurft, um mit der erforderlichen Gewissheit auf den Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrages schließen zu können oder ggf. Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung zu erhalten. Einer solchen Aufklärung hätte es aller Voraussicht nach auch dann bedurft, wenn der Kläger im Termin erschienen und seinen bisherigen Vortrag bestätigt hätte. Nach der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunftslage und den Pressemeldungen ergibt sich für den hier relevanten Zeitraum nämlich folgendes Bild:

Das etwa 200 km nördlich von Tiflis gelegene Pankisi-Tal ist etwa 30 km lang und 3 km breit. Es liegt an der Quelle des Argunflusses, ca. 70 km vor der Grenze zur Russischen Föderation. Zentrum im Pankisi-Tal ist der Ort Duissi mit ca. 3.500 Einwohnern. Im gesamten Tal leben in 17 Dörfern ca. 7.000 Nachkommen der Kisten, ein mit den Tschetschenen verwandtes Volk, die Anfang des 19. Jahrhunderts aus dem russischen Gebiet hierher flohen. Sie haben den selben Glauben und teilen die selben Sitten und Bräuche wie die Tschetschenen. Diese haben im Pankisi-Tal viele Verwandte und Freunde; viele der Kisten orientieren sich eher nach Grosny als nach Tiflis (Erkenntnisse des Bundesamtes zum Herkunftsland Georgien von Oktober 2001; FR vom 01.03. und 31.07.2002; Der Spiegel vom 11.03.2002). Nach Ausbruch des zweiten Tschetschenien-Krieges kamen die ersten Flüchtlinge aus Tschetschenien Ende 1999 in das Pankisi-Tal. Der georgische Staat entschloss sich noch im Dezember 1999, diese als Flüchtlinge aufzunehmen (Erkenntnisse des Bundesamtes a.a.O.; NZZ vom 12.11.1999). Die Zahl der Flüchtlinge stieg schnell auf 7.000 bis 8.000, wobei die meisten bei Verwandten oder Bekannten im Pankisi-Tal Unterschlupf fanden. Schon bald wurde der georgische Staat von Moskau verdächtigt, Waffen an tschetschenische Rebellen zu liefern und im Pankisi-Tal tschetschenische Versorgungsstützpunkte zu dulden. OSZE-Beobachter fanden aber bis Anfang Mai 2000 keine Anzeichen für eine solche Unterstützung. Vielmehr wurde berichtet, dass die georgischen Behörden und Sicherheitskräfte entweder nicht Willens oder nicht in der Lage wären, sich um die Situation im Pankisi-Tal zu kümmern und insbesondere die sich dort entwickelnden kriminellen Verhältnisse in den Griff zu bekommen. Banditen handelten mit Drogen und den gesandten Hilfssendungen, das Tal wurde zu einem "Hort der Gesetzlosigkeit". Die Bewohner bildeten Bürgerwehren, um sich gegen kriminelle Banden zu schützen, Entführungen waren an der Tagesordnung. Die georgische Regierung und die Polizei soll selbst dann noch weggesehen haben, als dann tatsächlich tschetschenische Kämpfer ins Tal kamen. Insgesamt sollen sich die christlichen Georgier erstaunlich langmütig mit den moslemischen Tschetschenen gezeigt haben und beispielsweise auch die Familie des Tschetschenienpräsidenten Masradov unbehelligt durchreisen lassen. In Tiflis wird mit Wissen der georgischen Regierung eine inoffizielle tschetschenische Vertretung betrieben. Präsident Schewardnadse traf sich in Tiflis mit dem von Moskau gesuchten Warlord Russland Gelajev, den er als einen normalen und gebildeten Mann bezeichnete (NZZ vom 12.11.1999; Focus vom 08.05.2000; NZZ vom 07.12.2000; Der Spiegel vom 26.11.2001; FAZ vom 19.02. und dpa von 20.02.2002; Die Welt vom 28.02. und FAZ vom 07.03.2002). Erst Anfang 2002 gab der georgische Staat dem Druck Moskaus nach und errichtete an der Zufahrtsstrecke von Tiflis in das Pankisi-Tal diverse Kontrollposten. Ab August 2002 kündigte er weitere Maßnahmen an. Bis dahin soll der georgische Staat im Pankisi-Tal nur mit einer Handvoll eingeschüchterter Polizisten präsent gewesen und die Kontrolle über das Tal längst verloren haben (SZ vom 06.03.2002; Spiegel vom 11.03.2002; NZZ vom 14.05.2002; FAZ vom 31.07.2002 sowie SZ vom 26., 27. und 28.08.2002).

Hiervon ausgehend könnte dem Kläger nicht ohne Weiteres geglaubt werden, dass bereits im Juni 2000 georgische Sicherheitskräfte im Pankisi-Tal präsent gewesen und solche drastischen Maßnahmen vorgenommen haben sollen, wie sie vom Kläger behauptet werden. Auch die Aussetzung eines "Kopfgeldes" von Seiten georgischer Sicherheitsbehörden erscheint sehr zweifelhaft. In Anbetracht der zitierten Auskunftslage erscheint es naheliegender, dass die Flucht des Klägers auf asylfremden und ganz anderen als den geschilderten Gründen beruhte; möglicherweise sind etwaige Schwierigkeiten des Klägers in seiner Heimatregion mit den sich zu dieser Zeit dort ausbreitenden und nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden kriminellen Aktivitäten zu erklären, so dass eine etwaige Verfolgung des Klägers jedenfalls nicht dem georgischen Staat zugerechnet werden könnte.

Aus den vorgenannten Gründen lässt sich aber auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG nicht feststellen, da die tatsächlichen Ausreisegründe nicht zuverlässig ermittelt werden konnten, so dass damit auch die Abschiebungsandrohung nach Georgien rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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