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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.08.2003
Aktenzeichen: 14 A 54/01
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 10
1. Die zum Kurabgabensatz führenden kalkulatorischen Leitentscheidungen sind vom Satzungsgeber selbst zu treffen. Ist für den Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeindevertretung über die Kurgabensatzung keine existente Kalkulation zu ermitteln, führt dies zur Ungültigkeit des Abgabensatzes.

2. Der gemeindliche Gesamtaufwand zur Unterhaltung und Verwaltung von Kureinrichtungen darf nicht allein dem Kurabgabenhaushalt angelastet werden. Die nach Abzug etwaiger Einnahmen aus Gebühren, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen verbleibenden Restkosten sind vielmehr zwischen den Kur- und Feriengästen und dem allgemeinen Gemeindehaushalt aufzuteilen.

3. Kurabgabefähiger Aufwand und Gemeindeanteil sind vorab durch Satzung zu bestimmen. Ggf. reicht für das Bestreiten eines angemessenen Gemeindeanteils eine faktische Übernahme von Verlusten in den Gemeindehaushalt.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 54/01

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 04. August 2003 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Nordmann als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Die Klägerin mit Hauptwohnung in ... ist Eigentümerin der Wohnung Nr. ..., ... im Gebiet der Beklagten. Sie wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Jahreskurabgabe, die mit Bescheid vom 25.02.2000 für das Erhebungjahr 2000 für sie und ihren Mann in Höhe von jeweils 159,60 DM von der Beklagten festgesetzt worden ist.

Dagegen erhob die Klägerin am 10.03.2000 Widerspruch mit der Begründung, dass die der Abgabenerhebung zu Grunde liegende Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße, weil Ortsfremde und Ortsansässige für die gleiche Leistung unterschiedliche Gebühren zu zahlen hätten und es verschiedene Kurabgaben für die gleichen Leistungen gebe. Die Jahreskurabgabe werde im Voraus veranlagt, obwohl die Aufenthaltsdauer noch gar nicht feststehe und so die Nutzung von Tageskarten ausgeschlossen werde. Darüber hinaus seien Zweitwohnungsinhaber ordnungsgemäß in Westerland gemeldet und deshalb ortsansässig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus, dass eine Ungleichbehandlung von Ortsfremden und Ortsansässigen gerechtfertigt sei, weil die Kureinrichtungen vornehmlich für Gäste hergestellt und erhalten würden und die Einheimischen neben der konkret zu entrichtenden Benutzungsgebühr auch über Steuern u.a. Abgaben am Gemeindehaushalt beteiligt seien. Bei Inhabern von Ferienwohnungen im Stadtgebiet, die allenfalls mit einer Nebenwohnung gemeldet und deshalb auch ortsfremd seien, dürfe die Möglichkeit der Nutzung der Kureinrichtungen vermutet werden, wobei es zulässig sei, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer typisierend von einem 28-tägigen Aufenthalt auszugehen und diese im Voraus zu erheben.

Am 08.03.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Kurabgabe in der für sie geltenden Fassung rechtswidrig zustande gekommen und deshalb nichtig sei. Es sei nicht einzusehen, warum es einer Gemeinde gestattet sein solle, den Ehepartner zur Kurabgabe heranzuziehen, während dies bei einem nichtverheirateten Paar nicht so ist. Verheiratete würden so gegenüber nichtverheirateten Paaren benachteiligt. Die Satzung verstoße außerdem mit Blick auf die Gebührenpraxis gegenüber Tagesgästen und Einheimischen in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Gerichtsakte Bl. 3 verwiesen); darüber hinaus habe die Beklagte die Kurabgabe einerseits und die Strandbenutzungsgebühr andererseits zu hoch angesetzt, sodass die voraussichtlichen Erträge aus diesen beiden kommunalen Abgaben die Kosten für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der Kur- und Erholungseinrichtungen erheblich überstiegen. Ferner seien die Zuschüsse aus dem Gemeindehaushalt zu niedrig veranschlagt. Wenn die Gemeinde die Kurabgabe auf Ortsfremde beschränke, sei der Gemeindeanteil so hoch anzusetzen, wie die Gemeinde Einnahmen aus Kurabgaben erzielte, wenn alle ortsansässigen Bürger eine Jahreskurabgabe zahlten. Die sich aus der eingereichten Kalkulation ergebende Unterdeckung von ca. 1,5 Mio. DM dürfe daher nicht, wie die Beklagte in einem anderen Verfahren vorgetragen habe, aus anderen Einnahmen aus Kureinrichtungen finanziert werden, sondern müsse zusätzlich aus dem allgemeinen Haushalt der Beklagten kommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 25.02.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und reicht eine auf der Grundlage des Jahresabschlusses von 1999 basierende Kalkulation ein (Gerichtsakte Bl. 12, 12R). Auf richterlichen Hinweis (Gerichtsakte Bl. 24) wurden weitere Unterlagen übersandt (Gerichtsakte Bl. 25 ff).

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Westerland in der Fassung des 9. Nachtrages vom 20. Januar 2000 (KAS) i.V.m. § 10 KAG. Die Satzung ist zum 01.01.2000 in Kraft getreten. Abgabepflichtig sind gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KAS alle ortsfremden Personen. Ortsfremd sind Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, § 3 Abs. 1 S. 2 KAS. Befreit von der Kurabgabe sind u.a. gemäß § 4 Abs. 6 KAS Tagesgäste, die nicht im Erholungsgebiet übernachten. Die Kurabgabe beträgt ansonsten nach § 5 Abs. 1 KAS für jeden Tag Aufenthalt im Erholungsgebiet einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der Hauptkurzeit 5, 70 DM und die Jahreskurabgabe nach § 5 Abs. 2 KAS 159,60 DM (während die vorangegangene 8. Nachtragssatzung der Beklagten vom 18.12.1998 noch von einem Abgabesatz von 5,50 DM und einer Jahreskurabgabe von 154,- DM ausging). In § 5 Abs. 3 KAS ist bestimmt, dass Eigentümer von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe zu zahlen haben.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind ortsfremd i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 KAS; sie unterhalten ihre Hauptwohnung in ... und haben dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Im Stadtgebiet der Beklagten haben sie eine weitere Wohnung inne, die von ihnen auch tatsächlich genutzt wird; für das Erhebungsjahr 2000 ist die Klägerin von der Beklagten auch bestandskräftig zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden (...). An das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG Schleswig im Übrigen die widerlegliche Vermutung geknüpft, dass sich die Inhaber tatsächlich auch im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Diese Annahme ist erforderlich, weil die Kurabgabepflicht auch bei Inhabern von Ferienwohnungen nur an den tatsächlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet anknüpft - soweit § 3 Abs. 1 S. 3 KAS und § 10 Abs. 2 S. 2 KAG bestimmen, dass Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten als ortsfremd gelten, wenn und soweit sie sich dort überwiegend zu Erholungszwecken aufhalten, so haben diese Bestimmungen nur Relevanz für das Merkmal der "Ortsfremdheit", nicht jedoch für die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes im Erhebungsgebiet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25.06.1991 in Die Gemeinde 1991, 257; Urteil vom 04.10.1995 in Die Gemeinde 1996, 80 ff = KStZ 1996, 215 = SchlHA 1996, 50; Urteil vom 26.05.1999 in NordÖR 2000, 81). Ob und in welchem Umfang die Klägerin und ihr Mann die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist gemäß § 3 Abs. 2 KAS unerheblich.

Nicht zu beanstanden ist die in § 10 KAG und ihm folgend die in der Satzung vorgenommene Unterscheidung zwischen ortsfremden Gästen und ortsansässigen Gemeindebürgern. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid ausführt, haben zwar auch die Gemeindebürger die Möglichkeit, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen; ihre gesetzliche Befreiung von der Kurabgabepflicht findet aber ihre sachlich plausible Grundlage einerseits in dem Umstand, dass derartige Einrichtungen in besonderer Weise gerade für ortsfremde Gäste und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden, andererseits die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommens- und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 - in KStZ 1986, 134 und OVG Schleswig, Urteil vom 04.10.1995 a.a.O.).

Hinsichtlich der Höhe der Kurabgabepflicht kann gemäß § 5 Abs. 3 KAS anstelle einer nach Tagen berechneten Kurabgabe unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer eine Jahreskurabgabe erhoben werden. § 5 Abs. 3 KAS fingiert insoweit unwiderleglich die Dauer eines (unwiderlegt) vermuteten oder positiv festgestellten (eingeräumten) Aufenthaltes im Erhebungsgebiet. Die Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zu dieser pauschalen Jahreskurabgabe hält sich im Rahmen des durch § 10 Abs. 1 KAG eröffneten Rechtssetzungsermessens des Satzungsgebers. Derartige Typisierungen sind bei auswärtigen Inhabern von Wohneinheiten aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung zulässig, da die Feststellung, an wieviel Tagen sich die Wohnungsinhaber im Kurgebiet tatsächlich aufhalten, mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und kaum nachweisbar wäre, da diese anders als andere Kurgäste keinen weiteren Meldepflichten unterliegen (vgl. VG Schleswig, Urteil v. 26.09.1996 - 6 A 390/94 -; Urteil v. 04.10.1999 - 14 A 160/99 -; OVG Schleswig, Urteil v. 04.10.1995 a.a.O.; Urteil vom 25.08.1999 in NVwZ-RR 2000, 635). Bei der Heranziehung zu einer Jahreskurabgabe ist es einem Zweitwohnungsinhaber deshalb grundsätzlich verwehrt, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Wohnung aufgehalten. Andererseits ergibt sich aus dieser Typisierung zwangsläufig ein Vorteil derjenigen, die sich länger als 28 Tage im Kurgebiet aufhalten und ein Nachteil derjenigen, die sich über einen kürzeren Zeitraum dort befinden, da die Letztgenannten sich im Hinblick auf die Höhe der von ihnen geschuldeten Kurabgabe nicht darauf berufen können, sie hätten sich weniger als 28 Tage im Kurgebiet aufgehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Nr. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.1991 - 2 L 203/91 -).

Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass es sich bei ihrer Zweitwohnung um eine reine Kapitalanlage handelt und sie die Wohnung tatsächlich nicht genutzt haben bzw. sich ausschließlich und im Rahmen eines steuerunschädlichen Umfangs nur zur Durchführung von Reparaturarbeiten oder Inspektionszwecken darin aufgehalten hätten, so dass sowohl nach der Neufassung des § 5 Abs. 3 KAS - Jahreskurabgabe ist u.a. nur dann zu entrichten, wenn sich die Inhaber tatsächlich zu Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufgehalten haben oder aufhalten werden - als auch nach der Rechtsprechung die vorstehenden Erwägungen zur Typisierung gerade nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden könnten, dass sich die Wohnungsinhaber im Durchschnitt 28 Tage im Kurgebiet aufhalten (dazu VG Schleswig, Urteil v. 11.11.2002 - 14 A 322/99 - m.w.N.).

Rechtswidrig ist hingegen die von der Beklagten geltend gemachten Jahreskurabgabe für den Ehemann der Klägerin. Dieser könnte zwar nach den bisherigen Ausführungen ebenfalls zur Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn er (Mit-) Inhaber der hier in Rede stehenden Ferienwohnung ist und sich im Erhebungszeitraum auch darin aufgehalten hat. In diesem Falle bestünde aber eine eigene Abgabeschuld, für die er auch persönlich in Anspruch zu nehmen wäre und für die die Klägerin nicht ohne weiteres herangezogen werden kann. Dies ermöglicht insbesondere auch nicht die Regelung des § 9 Abs. 2 KAS, wonach die Klägerin als unmittelbare Besitzerin der Wohneinheit und Beherbergerin im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG verpflichtet ist, die Kurabgabe ihrer Familienmitglieder einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Zu der Möglichkeit der Heranziehung eines Zweitwohnungsinhabers für die Kurabgabeschuld seines Ehegatten als Entrichtungspflichtigem hat das OVG Schleswig in seinem bereits zitierten Urteil vom 25.08.1999 (a.a.O.) grundlegend und unter Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die diesbezügliche Entrichtungspflicht des Beherbergers auf die Weiterleitung bereits einbehaltenen Vermögens der Familienangehörigen gerichtet und zugleich beschränkt ist. "Die Weiterleitung (Abführung) fremden Vermögens ist aber erst dann möglich, wenn der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete Vermögen einbehalten oder eingezogen hat. Der Wohnungsgeber kann kein Vermögen eines Dritten zur Abführung als Kurabgabe von vornherein einbehalten. Er muß es erst einziehen. ... Verweigert der Kurabgabeschuldner die Zahlung an den Wohnungsgeber oder unterläßt der Wohnungsgeber die Einziehung, besteht (noch) keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Weiterleitung. In Betracht kommt nur die Geltendmachung eines Haftungsanspruches gegenüber dem Einziehungsverpflichteten, der vom Entrichtungsanspruch zu unterscheiden ist." Für diese Haftung ist jedoch zunächst ein Verstoß des Wohnungsgebers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung. Ein solcher kann angenommen werden, wenn der Entrichtungspflichtige nicht einmal versucht hat, die Kurabgabe von seinem Ehegatten einzuziehen. Allerdings steht der Haftungsanspruch im pflichtgemäßen Ermessen des Kurabgabegläubigers, während die Geltendmachung der Abführungsverpflichtung zwingend ist, so dass auch eine Umdeutung der Festsetzung einer fremden Abgabeschuld gegenüber dem Entrichtungspflichtigen in einen Haftungsbescheid an § 115a Abs. 3 LVwG scheitert, der eine solche Umdeutung untersagt. Weder der hier angegriffene Bescheid noch der dem Gericht vorgetragene Sachverhalt lassen erkennen, dass die Klägerin die von ihrem Ehemann geschuldete Kurabgabe bislang eingezogen hätte, so dass sie nunmehr zur Abführung verpflichtet werden könnte. Darüber hinaus ist der Bescheid weder als Haftungsbescheid überschrieben noch lässt er erkennen, dass die Beklagte ein entsprechendes Ermessen ausgeübt hätte. Die Geltendmachung der fremden Jahreskurabgabe kommt deshalb vorliegend in dieser Form nicht in Betracht.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Annahme der Klägerin, Ehepartner dürften aus Gleichbehandlungsgründen ebensowenig wie nichteheliche Partner zur Kurabgabe des anderen Partners als Entrichtungspflichtige herangezogen werden, rechtlich nicht zutrifft; hierauf hat die Beklagten bereits ausführlich hingewiesen.

Die Inanspruchnahme der Klägerin zur Jahreskurabgabe für das Erhebungsjahr 2000 ist des weiteren insgesamt rechtswidrig, weil die Kurabgabesatzung in der hier vorliegenden 9. Nachtragsfassung vom 20.01.2000 nicht in rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist und deshalb keine gesetzmäßige Rechtsgrundlage für Kurabgabebescheide der Beklagten darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Klägern in der Klageschrift im einzelnen aufgeführten Aspekte eines Vergleichs bei der Heranziehung von einheimischen Gemeindebürgern einschließlich ihrer Besucher und Tagesgäste gemäß Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Strandanlagen und Kureinrichtungen (auf der Grundlage des § 6 KAG) einerseits und kurabgabepflichtigen Übernachtungsgästen und Wohnungsinhabern zu Benutzungsgebühren nach § 6 KAG und / oder Kurabgabe nach § 10 KAG andererseits dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht oder aus den jeweiligen kommunalabgabespezifischen Voraussetzungen heraus zu erklären sind.

Zur Bestimmung eines rechtmäßigen Abgabensatzes ist es nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig erforderlich, dass die zum Abgabensatz führenden kalkulatorischen Leitentscheidungen vom Satzungsgeber selbst - hier der Stadtvertretung der Beklagten -getroffen werden, da anderenfalls später nicht nachvollzogen werden kann, ob er die ihm zustehenden Entscheidungsspielräume bei der Bestimmung des zu deckenden Aufwandes und der konkreten Abgabenhöhe ermessensgerecht wahrgenommen hat. Hieraus folgt, dass die Kalkulation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest existent gewesen sein, sie den Gemeinde- bzw. Stadtvertretern bei der Beschlussfassung aber nicht zwingend auch vorgelegen haben muss; insoweit lässt es das OVG ausreichen, dass sich der Satzungsgeber die Kalkulation mit dem Beschluss jedenfalls zu eigen gemacht hat. Ist für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Kalkulation zu ermitteln, führt dies zur Ungültigkeit des Abgabensatzes, selbst wenn im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer später erstellten Kalkulation der Nachweis gelingen sollte, dass die gefundenen Sätze (zufällig) nicht aufwandsüberschreitend sind. Maßgeblich ist insoweit, dass sich der Satzungsgeber ein solches nachträgliches Rechenwerk nicht rückwirkend zu eigen machen kann (Urteile vom 02.12.1998 - 2 L 70/96 - in NordÖR 1999,321 < zur Abfallgebührenberechnung> und vom 23.08.2000 - 2 L 226/98 - < zur Fremdenverkehrsabgabe> in NordÖR 2001, 221; i.E. zustimmend Elmenhorst, KStZ 2001, 164, 170).

Eine solche Kalkulation, die den Rechengang zu dem mit der 9. Nachtragssatzung neu festgelegten Abgabensatz von 5,70 DM pro Tag nachvollziehbar ausweist und die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in dieser Form auch existierte, konnte der Vertreter der Beklagten trotz zuvor erfolgten Hinweises auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen. Er erläuterte vielmehr mündlich, dass der für den Kurmittelhaushalt zuständige Tourismus-Service der Beklagten in der Regel alle zwei Jahre die Aufwandsdeckung überprüfe und dass dies erst wieder im März 2001 anhand der Zahlen aus dem Jahresabschluss 1999 der Fall gewesen sei. Bei der Beschlussfassung des Tourismus-Ausschusses am 15.12.1999 und der durch die Stadtvertretung am 20.01.2000 habe diese Berechnung noch nicht zur Verfügung gestanden. Demgemäß heißt es auch in der eingereichten Beschlussvorlage vom 07.12.1999 lediglich, dass eine Erhöhung der Kurabgabe ab 2000 nach der Finanzsituation des Tourismus-Service nicht zu vermeiden sei. Diesen Angaben kann nicht entnommen werden, dass der Stadtvertretung eine den o.g. Anforderungen entsprechende Kalkulation des neu zu beschließenden Abgabensatzes von 5,70 DM vorgelegen hätte oder dass eine solche wenigstens schon existierte, so dass im Ergebnis die Ungültigkeit des Abgabensatzes in der Satzung vom 20.01.2000 festzustellen ist.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten und entgegen der o.g. Rechtsprechung des OVG die nachträglich erstellte Kalkulation von März 2001 insoweit ausreichen lassen wollte und dabei die einzelnen Aufwandspositionen von Inhalt und Umfang her als zutreffend unterstellt, beanstandet aber der Kläger-Vertreter zu Recht einen unzureichenden finanziellen Gemeindeanteil am errechneten Gesamtaufwand der Beklagten zur Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Da auch die einheimischen Gemeindebürger die Möglichkeit haben, die genannten öffentlichen Einrichtungen zu Erholungszecken zu nutzen, dürfen die dadurch entstehenden Kosten nicht allein dem Kurabgabenhaushalt angelastet werden. Der Entgeltcharakter der Kurabgabe und das Äquivalenzprinzip fordern vielmehr, dass "die nach Abzug etwaiger Einnahmen aus Gebühren und Eintrittgeldern verbleibenden Restkosten in einen dem Kreis der Kur- und Feriengäste und einen der Einwohner zuzurechnenden Anteil aufgeteilt werden. Nur der den Kur- und Feriengästen zuzurechnende Kostenanteil kann dann in den kurabgabefähigen Aufwand einbezogen werden; der den Einwohnern zuzurechnende Anteil muß aus allgemeinen Deckungsmitteln bestritten werden, soweit er nicht durch spezielle Entgeltabgaben der Einwohner zu decken ist" (zit. aus dem Urteil des OVG Schleswig vom 04.10.1995 a.a.O.). Um zunächst den kurabgabefähigen Aufwand (und mit ihm sodann die Höhe des Abgabensatzes) bestimmen zu können, muss der Anteil des durch die Kurabgabe zu deckenden Gesamtaufwandes in der Satzung bezeichnet sein, wenn derselbe gemeindliche Aufwand - wie hier - über unterschiedliche Abgaben / Entgelte finanziert wird (OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 - in NVwZ-RR 2000, 635 = KStZ 2000, 55). Darüber hinaus wird aber auch gefordert, dass die Gemeindevertretung auch den Gemeindeanteil durch Satzung vorab bestimmt - wenn nicht in der Kurabgabesatzung, so doch wenigstens in der jeweiligen Haushaltssatzung der Gemeinde (Riehl in Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum KAG, § 10 Rd. 134 und Rd. 221).

Diesen Anforderungen wird das Satzungsrecht der Beklagten nicht gerecht. Während in § 1 Abs. 3 KAS noch bestimmt ist, dass die Kurabgabe rd. 50 % der Gesamtkosten abdecken soll, fehlt es an einer satzungsmäßigen Festlegung des gebotenen Gemeindeanteils. Gemäß der nachträglichen Kalkulation von März 2001 ist ein solcher Gemeindeanteil auch garnicht vorgesehen, weil die Beklagte meint, dass er durch die von den Einwohnern und deren Besuchern entrichteten Gebühren in Form von Einwohner- und Besucherkarten (gemäß der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Strandanlagen und Kureinrichtungen) in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Diese Annahme ist allerdings mit den o.g. Grundsätzen unvereinbar. Ausdrücklich hat das OVG klargestellt, dass die nach Abzug etwaiger Einnahmen aus Gebühren, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen verbleibenden Restkosten zwischen den Kur- und Feriengästen einerseits und dem Gemeindehaushalt (...) andererseits aufzuteilen sind - weil von den speziellen Entgelten in Form von Benutzungsgebühren oder privatrechtlichen Eintrittsgeldern durch Einheimische sowie deren Besucher einerseits und den ortsfremden Gästen andererseits gerade noch keine anteilsmäßige und jeweils vollständige Kostendeckung zu erwarten ist. In einer anderen Entscheidung hat das OVG explizit darauf hingewiesen, dass bei der Finanzierung der gemeindlichen Aufwendungen kein Vorrang der Einnahmen aus Gebühren und privaten Entgelten besteht, sondern dass diese gleichrangig neben den Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen zur Verfügung stehen (Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 134/98 - in Die Gemeinde 2000, 198 = SchlHA 2000, 92). Eine entsprechende Gleichrangigkeit muss zwischen den Gebühren und privaten Entgelten und dem Gemeindeanteil bestehen, sodass die eine Finanzierungsquelle die andere in der Regel nicht ersetzen oder mit abdecken kann. Entsprechend wird für die Bestimmung des Gemeindeanteils deshalb auch ausgeführt (Riehl a.a.O. Rd. 133), dass dieser nicht gesondert für jede Einrichtung errechnet werden muss, sondern sich auch pauschal in der Weise ergeben kann, dass durch die Festlegung des durch die Kur- und durch die Fremdenverkehrsabgabe zu deckenden Kostenanteils auch nach Abzug des Anteils der Kosten, der durch spezielle Entgelte gedeckt wird, keine vollständige Kostendeckung erfolgt.

Schließlich wäre zwar denkbar, dass der gebotene Gemeindeanteil jedenfalls faktisch durch Übernahme von Verlusten in den Gemeindehaushalt erbracht wird (OVG Schleswig vom 04.10.1995 a.a.O.), doch kann davon vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die in der Kurabgabenkalkulation von März 2001 ausgewiesene "Unterdeckung nach Tourismus- und Kurabgabe" von ca. 1,5 Mio. DM findet sich weder in den vorgelegten Bilanzen des Tourismus-Service von 1999 und 2000 wieder noch ist sonst dargelegt, dass sie aus allgemeinen Deckungsmitteln geleistet worden wären. Ganz im Gegenteil sind die eingereichten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert worden, dass der Tourismushaushalt jährlich fortgeschrieben und ggf. in unregelmäßigen Abständen vom Gemeindehaushalt ausgeglichen werden solle. Damit ist auch der Vortrag der Kläger, die Unterdeckung werde nicht aus dem Gemeindehaushalt, sondern aus den Einnahmen von Kureinrichtungen finanziert, nicht widerlegt.

Schon aus diesen Gründen fehlt es den angefochtenen Abgabebescheiden an einer mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Rechtsgrundlage. Ob die Satzung einschließlich ihrer Kalkulation darüber hinaus und insgesamt als rechtmäßig anzusehen ist (ob etwa die Freistellung der Tagesgäste in § 4 Abs. 6 KAS dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit entspricht; vgl. dazu Riehl a.a.O. Rd. 90, 117, 127, 233), wird ausdrücklich offen gelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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