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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 14 B 79/01
Rechtsgebiete: VwGO, BBodSchG, WHG, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 10
BBodSchG § 13 Abs. 1
BBodSchG § 13 Abs. 5
WHG § 1a Abs. 1
BImSchG § 3
Weder das Wasserrecht noch das Bundesbodenschutzgesetz sehen einen Drittschutz zu Gunsten potentieller Trinkwasserkonsumenten vor gegen eine behauptete Grundwasserverunreinigung (hier im Zusammenhang mit einer behördlich abgestimmten Altlastensanierung).

Wegen etwaiger Luftverunreinigungen können sich die Nachbarn des Sanierungsgrundstückes auf drittschützende Normen des Bundesimmissionschutzgesetzes berufen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 14 B 79/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Bodenschutzrecht

- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - am 25. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die zur Zeit noch laufenden Boden- und Geländearbeiten zwecks Altlastensanierung auf einem seit ca. 100 Jahren als Industriestandort genutzten Gelände in L. ...S. ..., welches im Norden von der T. ... begrenzt wird. Die industrielle Nutzung (Holzimprägnierung) erfolgte bis etwa Mitte der `90er Jahre, 1998 erwarb die Beigeladene, eine 99 %ige Eigengesellschaft der Antragsgegnerin, dieses Grundstück. Der Antragsteller ist Betriebsleiter und Firmeninhaber einer in S. ... ansässigen GmbH, die in einer Entfernung von 1,2 km Luftlinie in der Hauptwindrichtung des Sanierungsgebietes liegt.

Im Rahmen von Gefahrerforschungsmaßnahmen wurde seit 1995 festgestellt, dass sich auf dem Grundstück diverse Boden- und Grundwasserbelastungen befinden; es wurden u.a. Teeröle, Quecksilber, Phenol, BTEX, MKW, Arsen und Chrom im Boden nachgewiesen. Am 25.11.1999 wurde ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebener Sanierungsplan erstellt und dieser mit der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde der Antragsgegnerin und mit dem Landesamt für Natur und Umwelt (LANU) abgestimmt. Das grundsätzliche Einvernehmen mit dem Sanierungsplan wurde behördlicherseits mit Schreiben vom 20.12.1999 im Wesentlichen bestätigt. Der Hauptbelastungsschwerpunkt der Altlast (Zentralschaden mit massiven Teerölkontaminationen), wurde im Bereich der ehemaligen Imprägnierhalle festgestellt. An dieser Stelle ist gemäß Sanierungsplan ein sogenannter "Trog" vorgesehen, für den rund um den Zentralschaden Dichtwände gezogen wurden, die mit einer Gesamttiefe von ca. 15 Metern unter der Geländeoberkante durch den ersten Grundwasserleiter bis in die darunterliegende Mergel-/Schluffschicht (Stauer) hineinragen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin gehen dabei aufgrund der eingeholten Gutachten davon aus, dass die Mergel-/ Schluffschicht den Trog nach unten hin ausreichend abdichtet, so dass die vorhandenen Kontaminationen nicht in den darunterliegenden Hauptgrundwasserleiter gelangen können. Der Sanierungsplan sieht weiter vor, dass nach Errichtung der Dichtwände die Grundwassersanierung erfolgt. Innerhalb des eingekapselten Bereichs soll das Grundwasser abgesenkt werden, um ein hydraulisches Gefälle nach innen zu erzeugen. Der durch die Restdurchlässigkeit der Dichtwandfläche und der Oberflächenabdichtung bedingte Zustrom soll durch eine kontinuierliche Entnahme und Reinigung des Grundwassers ausgeglichen werden. Außerhalb der Dichtwände soll das verunreinigte Grundwasser abgepumpt und über eine Aufbereitungsanlage gereinigt werden. Laut Gutachten standen bei der Auswahl für die Sanierung dieses Zentralbereichs vier verschiedene Verfahren zur Verfügung, wobei ein Aushub des gesamten kontaminierten Materials mit anschließender Entsorgung/Verwertung oder eine Quellenbeseitigung (Aushub bis zur Grundwasseroberfläche) mit anschließender Grundwasserreinigung für die Erreichbarkeit des Sanierungsziels als voll geeignet und mit einer unbegrenzten Wirkungsdauer der Maßnahme bewertet wurden. Für das Einkapselungsverfahren wurde nur eine begrenzte Haltbarkeit der Dichtwände festgestellt, was eine Langzeitüberwachung mit Dichtigkeitskontrolle und Grundwasserüberwachung sowie gegebenenfalls eine Nachbesserung erforderlich macht. Bei der vergleichenden Bewertung kamen die Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass kein Grund zum Ausschluss des Einkapselungsverfahrens bestehe, sondern dieses mittelfristig die kostengünstigste Lösung sei.

Die vorangegangenen Gefahrerforschungsmaßnahmen hatten weiter ergeben, dass sich an der westlichen Grundstücksgrenze im Boden und im Grundwasser eine Arsenschadstoffverbreitung befindet. Dieser Schaden soll im Zusammenhang mit der in Ausführung befindlichen Sanierung des zentralen Schadensbereiches beseitigt werden. Zu diesem Zweck hat die Beigeladene ein ergänzendes Sanierungskonzept in Auftrag gegeben, welches am 12.12.2000 in Form eines Gutachtens erstellt wurde. Mit Schreiben vom 21.12.2000 bestätigte die Untere Wasserbehörde/Bodenschutz wiederum ihr Einvernehmen mit diesem ergänzenden Konzept. Die Arsenbelastung des Bodens besteht laut Konzept bis zu ca. 5 m unter der Geländeoberkante. Die beiden Belastungszentren weisen eine Größe von ca. 60 m x 30 m sowie von 30 m x 15 m auf. Von ihnen geht laut Gutachter aufgrund der hohen Schadstoffgehalte und deren hoher Mobilität eine latente und dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwassers aus. Das Sanierungskonzept sieht vor, die Fläche innerhalb des im Zentralbereich erstellten Troges bis in eine Tiefe von ca. 1,50 m unter der ursprünglichen Geländeoberkante zu befreien, im Bereich der Arsenkontaminationen die Schadstoffquelle mittels Bodenaushub vollständig zu entfernen, den minder belasteter Boden direkt in den Zentralbereich umzulagern und schließlich die hoch belasteten Bodenmassen dort verdichtet einzubauen und mittels Einarbeitung von Spezialadditiven horizontal abzudichten. Die so umgelagerte Schicht soll insgesamt ca. 0,55 m stark sein, wovon 0,30 m vermörtelt sind, um den Trog nach oben hin abzudichten. Im Bereich der Dichtwand soll der Abstand des eingebauten arsenbelasteten Bodens vom Wasser ca. 1,45 m betragen, um so eine gesicherte Trennung sicherzustellen.

Hinsichtlich des Aushubs des arsenverseuchten Bodens empfiehlt das Gutachten einen Bodenaustausch im Schutz eines Verbausystems, bei dem beide Belastungszentren von einer Spundwand umschlossen werden und diese jedenfalls an der westlichen Grundstücksgrenze bis in den Stauer und damit ca. 15 m unter der Geländeoberkante geführt werden muss. Zur Sicherung des sanierten Geländes soll die Spundwand in diesem Bereich dauerhaft verbleiben. Die ausgekofferten Bodenmassen werden je nach Belastungsfund entweder direkt umgelagert oder auf eine herzustellende Bereitstellungsfläche verbracht und dort beprobt. Parallel zum Bodenaustausch werden Maßnahmen zur Entwässerung der Baugrube und zur Sanierung des Grundwassers vorgenommen. Die aus der Baugrube entnommenen Wassermassen werden zwecks Absenkung des Wasserspiegels über eine Aufbereitungsanlage geleitet, so dass die Grundwassersanierung schon während der Baumaßnahme sichergestellt ist. Die Sicherung der verbleibenden Restkontamination im Grundwasser soll durch eine Grundwasserentnahme und -reinigung erfolgen, indem drei Entnahmebrunnen errichtet werden. Die alternativ geprüfte Variante, den Bodenaustausch im Schutz verrohrter Großbohrungen vorzunehmen, wurde aus Zeit- und Kostengründen zurückgestellt. Vorteil dieser Variante wäre allerdings laut Gutachten gewesen, dass Immissionen deutlich minimiert würden und eine Wasserhaltung sowie -aufbereitung nur in deutlich eingeschränkter Form notwendig geworden wäre.

Nachdem der Dichtwandtrog im Bereich des Zentralschadens bereits bis Ende 2000 fertiggestellt war, gab die Untere Wasserbehörde der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 01.08.2001 gemäß § 10 Abs. 1 iVm §§ 4 und 13 Abs. 5 BBodSchG sowie i.V.m. § 5 der BBodSchV auf, die Sanierung des Arsenschadens ausschließlich entsprechend des mit Gutachten vom 12.12.2000 vorgelegten Sanierungskonzeptes durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Sanierungskonzept im Einvernehmen zwischen der Beigeladenen, dem LANU und der Unteren Wasserbehörde der Antragsgegnerin erstellt worden sei und vorsehe, den arsenverunreinigten Boden bis zu einem Grenzwert von 150 mg/kg auszukoffern, in den zur Sanierung des Hauptschadens erstellten Dichtwandtrog zu verbringen und mittels Vermörtelung der Oberfläche mit Spezialadditiva einzukapseln. Solle ausgehobenes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben Altlast eingebracht werden, seien gemäß § 5 Abs. 6 BBodSchV die Anforderungen des § 4 Abs. 3 BBodSchG zu erfüllen. Dieses Ziel werde mit der Verfolgung des Sanierungskonzeptes erreicht. § 13 Abs. 5 BBodSchG verdränge daher § 27 Abs. 1 S. 1 des Krw-/AbfG. Am 13.08.2001 wurde mit den Arbeiten zur Sanierung des Arsenschadens begonnen.

Am 20.08.2001 hat der Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, um alle derzeitig durchgeführten Boden- und Geländearbeiten bzw. Bau- oder Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu stoppen.

Am 24.08.2001 hat die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der an sie gerichteten Sanierungsverfügung vom 01.08.2001 beantragt, welche am 28.08.2001 entsprechend von der Antragsgegnerin erlassen wurde. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass diese Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 S. 4 VwGO sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liege.

Nachdem der Antragsteller im Rahmen des anhängig gemachten Rechtsschutzverfahrens Kenntnis von der Ordnungsverfügung vom 01.08.2001 erlangt hatte, hat er am 03.09.2001 bei der Antragsgegnerin Widerspruch hiergegen erhoben. Zur Begründung seines Eilantrages macht er im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den genannten Arbeiten um dauerhafte und irreversible Veränderungen auf dem stark kontaminierten Gelände direkt am Ostufer der T. ... handele. Es sei zu befürchten, dass nunmehr durch Verfestigung bzw. Vermengung hoch kontaminierter, u.a. arsenverseuchter Böden eine ca. 100 x 100 x 1,5 m mächtige Platte erzeugt werden solle, um damit im Zentralschadensbereich der ehemaligen Imprägnierhalle einen Trog fertigzustellen. Damit würde eine endgültige Voraussetzung für den Verbleib des kontaminierten Bodens innerhalb des Troges geschaffen, was den Schutzinteressen des zentralen L. ... Trinkwasserreservoirs zuwiderlaufe. Weder die eingebrachten Dichtwände noch die den Trog nach unten horizontal abschließende Schluff-/Mergelschicht seien so beschaffen, dass langfristig kein Austrag von Kontaminationen zu befürchten sei. Neuere Gutachten belegten, dass jedenfalls nicht von einer hydraulischen Sperrwirkung des Stauers ausgegangen werden könne. Das Bauverfahren entbehre zudem einer wissenschaftlich abgesicherten Datenbasis. Während der gesamten Baumaßnahme würden keine entsprechenden Beprobungen oder Messungen im Sinne eines begleitenden Monitoring durchgeführt. Solange der Zentralschaden nicht dekontaminiert werde, könne die gesamte Sanierungsmaßnahme nicht als sachgerecht bezeichnet werden. Hinsichtlich des an der westlichen Grundstücksgrenze zu sanierenden Arsenschadens hätte im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zugleich das ebenfalls kontaminierte Nachbargrundstück einbezogen werden müssen. Durch den Einbau der Spundwände komme es zu zusätzlichen Gefährdungen für das Grundwasser auf dem Nachbargrundstück als Teil eines Landschaftsschutzgebietes und zu erhöhten Einträgen in die T. .... Er selbst sei von diesen Maßnahmen direkt betroffen, soweit er täglich das Trinkwasser in S. ... nutze.

Schließlich befürchtet der Antragsteller durch die Art und Weise der Behandlung des arsenverseuchten Bodens bis zum Wiedereinbau bzw. bis zu dessen Entsorgung Gefahren für seine persönliche Gesundheit aufgrund von Luftimmissionen und der Lage seines Arbeitsplatz in der Hauptwindrichtung des Geländes. Die Erdbewegungen würden ohne Schutzabdeckungen durchgeführt, so dass mit Verwehungen kontaminierter Stäube jederzeit zu rechnen sei. Für die auf dem Gelände tätigen Arbeitnehmer seien keine Schutzvorrichtungen vorgesehen.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches wiederherzustellen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, alle derzeitig durchgeführten Boden- und Geländearbeiten bzw. Bau- oder Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen in L. ..., ... , zu stoppen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle, weil er die Gefahr einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung gemäß Art. 2 GG nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Durch die Nutzung des Trinkwassers könne er schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil das Wasserwerk S. ... gemäß der geltenden Trinkwasserverordnung nur aufbereitetes Wasser in die Haushalte abgebe und dieses den in der Trinkwasserverordnung genannten Grenzwerten entspreche. Eine Verwehung von kontaminiertem Bodenstaub sei über die Distanz von 1,2 km Luftlinie ausgeschlossen, da zum einen die Bodenarbeiten entsprechend dem Arbeitssicherheitskonzept und gemäß dem erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan der Baufirma erfolgten und demgemäß die Haufwerke aus verunreinigtem Boden mit Schutzfolie abgedeckt würden. Die Arbeiten am westlichen Grundstücksteil würden zudem erdfeucht durchgeführt. Auch die bisher durchgeführten Messungen im Rahmen des Arbeitsschutzes hätten diesbezüglich keine relevanten Ergebnisse erbracht, zuletzt habe das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA) mit Schreiben vom 30.08.2001 bestätigt, dass die Baustelle seit Ende Mai 2000 viermal aufgesucht und dabei festgestellt worden sei, dass die zulässigen Grenzwerte bei weitem unterschritten sind. Zudem habe die mit der Sanierung des Arsenschadens beauftragte Firma für die Arbeiten im Umgang mit einer Arsenverunreinigung am 10.08.2001 einen speziellen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt. Die Sanierung des Arsenschadens solle durch Luftgütemessungen dokumentiert werden. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet, weil die eingeholten Gutachten und der erstellte Sanierungsplan einschließlich des ergänzenden -konzeptes keine ernsthafte Gefährdung für das Grundwasser oder die Gesundheit der Anwohner bedeute. Zuletzt habe das LANU mit Schreiben vom 05.09.2001 zu den erhobenen Bedenken Stellung genommen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und beschränkt sich auf Nachfrage durch das Gericht auf die Mitteilung, dass die Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen gemäß dem vorgelegten Bauzeitenplan durchgeführt würden. Nachdem an der westlichen Grundstücksgrenze die Oberflächenentsiegelung und der Voraushub von Boden zur Herstellung der Baugrubenumschließung außerhalb des arsenbelasteten Bereichs am 04.09.2001 beendet worden sei, habe man im Anschluss daran bis zum 18. bzw. 23.09.20001 die Spundwände hergestellt. Die Baustelleneinrichtung zur Wasserhaltung in den beiden Baugruben und die Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage sei gemäß Bauzeitenplan in der Zeit vom 13. bis 21.09.2001 durchgeführt worden. Der Beginn des Aushubs des arsenbelasteten Bodens solle laut Bauzeitenplan am 24.09.2001 erfolgen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von der Antragsgegnerin beigezogenen Unterlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, soweit der Antragsteller sich gegen den Aushub des arsenverseuchten Bodens an der westlichen Grundstücksgrenze wendet und in diesem Zusammenhang geltend macht, durch etwaige Verwehungen kontaminierten Staubes an seinem Arbeitsplatz einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig.

Unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens ist das Begehren des Antragstellers gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahin auszulegen, dass er sowohl nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als auch nach § 123 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht. Obwohl § 123 Abs. 5 VwGO bestimmt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO nicht in Betracht kommt, sind beide Anträge ausnahmsweise nebeneinander statthaft, weil der Antragsteller nur so erreichen könnte, dass die gegenwärtigen Sanierungsarbeiten tatsächlich zum Stillstand kommen.

Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten durch die Beigeladene ist einerseits die an sie gerichtete konkrete Sanierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.8.2001 und andererseits ihre sich bereits aus dem Gesetz ergebende Sanierungspflicht als Grundstückseigentümerin gemäß § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG v. 17.03.1998, BGBl. S. 502). Die Verfügung beruht auf § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 5 BBodSchG i.V.m. § 5 Abs. 6 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV v. 12.07.1999, BGBl. 1554) und gibt der Beigeladenen auf, die Sanierung des Arsenschadens ausschließlich entsprechend dem mit Gutachten vom 12.12.2000 vorgelegten und behördlicherseits abgestimmten Sanierungskonzept vorzunehmen. Das Konzept sieht vor, den arsenverunreinigten Boden bis zu einem gewissen Kontaminationsgrad auszukoffern, den Aushub nach bestimmten Kriterien und Verfahren in den Dichtwandtrog einzubringen und dort einen Teil davon mittels Vermörtelung der Oberfläche einzukapseln. Die Annahme einer daneben bestehenden gesetzlichen Sanierungspflicht ergibt sich aus dem Konzept der "Verfahrensprivatisierung" im Bundesbodenschutzgesetz, welches davon ausgeht, dass nicht erst die Ausführung, sondern schon die Planung der Sanierung unmittelbar dem Sanierungspflichtigen übertragen wird und dieser sich hierzu ggf. eines Sachverständigen bedient. Die Sanierungspflicht des § 4 Abs. 3 BBodSchG muss also nicht erst konstitutiv durch eine behördliche Anordnung begründet werden, sondern ergibt sich hinreichend konkret direkt aus dem Gesetz. Eine behördliche Sanierungsanordnung nach § 10 BBodSchG ist (nur) dann notwendig, wenn der Verpflichtete den ihm durch das Gesetz auferlegten Grundpflichten zum Bodenschutz nicht oder nicht genügend nachkommt bzw. nicht nachkommen kann (vgl. Begr. in BT-Drs. 13/6701 S. 34; Frenz, Bundesbodenschutzgesetz, Kommentar, vor § 4 Rd. 3 und § 10 Rd. 15 f; Schink, DÖV 1999, S. 797 f). Im Falle "qualifizierter Altlasten" wird sie an Stelle der mit Hilfe eines Gutachters eigenverantwortlich geplanten und durchgeführten Sanierung nur dann in Frage kommen, wenn die Sachlage trotz des besonderen Gefährdungspotentials aufgrund besonderer Umstände hinreichend klar ist (Diehr, UPR 1998, 128, 131). Demgemäß ist auch hier nach den Sanierungsuntersuchungen ein Sanierungsplan (mit ergänzendem -konzept) erstellt worden, der statt einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsaktes im behördlichen Einvernehmen Grundlage der Sanierung sein soll. Die hier zusätzlich erlassene Verfügung macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme.Sie "begleitet" die Sanierung insofern, als sie die im Sanierungskonzept vorgesehene Entnahme und Umlagerung des arsenverseuchten Bodens auf demselben Grundstück gemäß § 13 Abs. 5 BBodSchG verfahrensmäßig erleichtern soll. Ohne diese Verfügung würde nämlich § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG vorschreiben, dass Abfälle - hier der auszuhebende kontaminierte Boden - zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürften; hiervon wiederum wäre gem. § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG behördlicherseits nach pflichtgemäßen Ermessen eine - widerrufliche - Ausnahme zu erteilen, bevor der als Abfall anzusehende Boden umgelagert und als Deckel des Dichtwandtroges wieder eingebaut werden dürfte.

Hieraus ergibt sich für den Antragsteller in Anbetracht seines Begehrens die Notwendigkeit, sowohl die Aussetzung der Vollziehung der Sanierungsverfügung vom 1.8.2001 zu betreiben als auch über eine einstweilige Anordnung zu erreichen, dass die Beigeladene mit der Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten - hier der Sanierung gemäß einvernehmlich erstelltem Sanierungskonzept - anhält oder das Konzept zumindest ändert. Seinem Begehren, die gegenwärtig laufenden Maßnahmen auf dem Grundstück, insbesondere die Vorbereitungsmaßnahmen im Bereich des Arsenschadens, den Aushub des kontaminierten Bodens sowie vor allem die Verwendung des arsenverseuchten Bodens als Deckel des Dichtwandtroges zu stoppen, stehen sowohl die Verfügung als auch das Sanierungskonzept entgegen.

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 VwGO ist auch insofern zulässig, als der Antragsteller gegen die Verfügung vom 01.08.2001 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung hatte die Antragsgegnerin zuvor bereits auf Antrag der Beigeladenen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Ein vorangehender Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde ist trotz des Wortlauts des § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO nicht erforderlich (Kopp/Schenke § 80 a Rd. 10, 21; VGH Mannheim NVwZ 1995,17 und 292, m.w.N.).

Beide Anträge sind im Übrigen aber nur dann zulässig, wenn der Antragssteller auch eine entsprechende Antragsbefugnis geltend machen kann. Hieran fehlt es, soweit er sein Rechtsschutzbegehren darauf richtet, die Sanierung wegen der vorgetragenen Grundwassergefährdung zu stoppen.

Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO müsste der Antragsteller darlegen können, dass er durch die angefochtene Sanierungsverfügung bzw. die Umsetzung des Sanierungskonzeptes in seinen Rechten verletzt wird. Als außen stehender Dritter müsste er sich auf die Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht nur zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sind, sondern daneben zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind; dabei muss der Kreis der geschützten Personen hinreichend klar bestimmt und von der Allgemeinheit abgrenzbar sein. Handelt es sich um die räumlichen Auswirkungen eines Vorhabens, ist der Kreis der geschützten Betroffenen häufig durch den Nachbarbegriff definiert, der je nach Rechtsmaterie unterschiedlich weit gefasst ist. Eine Umweltbelastung können auch Mieter oder Pächter eines Grundstücks oder solche Personen geltend machen, die ihren Arbeitsplatz im Immissionsbereich haben; ein nur vorübergehender (Besuchs-) Aufenthalt reicht dafür aber nicht (Kopp/ Schenke,VwGO Kommentar, § 42 Rd. 83 ff, 104 m.w.N.).

Als drittschützende Norm anzuerkennen ist § 4 Abs. 3 BBodSchG, der dem Pflichtigen aufgibt, die Sanierung so vorzunehmen, dass von der zu sanierenden Bodenverunreinigung dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Für den speziellen Fall, dass entnommenes Bodenmaterial vor Ort wieder eingebracht werden soll, verweist § 5 Abs. 6 der BBodSchV nochmals auf § 4 Abs. 3 BBodSchG und "prolongiert" damit dessen Anforderungen "auf ortsgebundene Sanierungsvorgänge" (Frenz a.a.O. § 4 Rd. 138). Der Schutz des Einzelnen beschränkt sich dabei auf den Schutz von Individualrechtsgütern wie Gesundheit und Eigentum (Frenz a.a.O. § 4 Rd. 109,189), während das Interesse der Allgemeinheit im Bereich des Bodenschutzrechtes darauf gerichtet ist, die natürlichen Bodenfunktionen in ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen (Frenz a.a.O. § 2 Rd. 70 m.w.N.). Für den Antragsteller heißt dies, dass er sich auf § 4 Abs. 3 BBodSchG allenfalls insoweit berufen kann, wie er durch bzw. infolge der Sanierung unmittelbare Beeinträchtigungen seiner Gesundheit zu befürchten hätte. Soweit er hingegen aufgrund unzulänglicher Sanierung eine Grundwasserverunreinigung besorgt, geht es allein um den Schutz von Allgemeininteressen, den er auch nur als Teil der Allgemeinheit einfordern könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem insoweit vorrangig anzuwendenden Wasserrecht (zum Verhältnis Bodenschutz- und Wasserrecht vgl. § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG; Frenz / Sieben, ZfW 2001, S. 152; Frenz a.a.O. § 4 Rd. 166; Schink, DÖV 1999, S. 797, 806 f; Holzwarth u.a., § 4 Rd. 118). Die Vorschriften über die Gewässernutzung und -bewirtschaftung dienen in erster Linie dem Wohl der Allgemeinheit und hier vornehmlich der Wasserwirtschaft, insbesondere der Wasserversorgung und -reinhaltung. Hierzu gehört auch der Schutz der Wasserverbraucher vor gesundheits- oder seuchenpolizeilich bedenklichem Wasser (Czychowski, § 1a WHG Rd. 5; § 6 Rd. 21), dies aber nur hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen (vgl. auch den Allgemeinwohlbegriffs in § 2 Abs. 1 und § 9 Nr. 1 LWG ). Soweit etwa § 1a Abs. 1 S. 2 WHG vorschreibt, dass die Gewässerwirtschaft dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen müsse, wird hierzu ausgeführt, dass dies nur der Vorsorge und der Begrenzung von Emissionen gelte und es insoweit nur um "ungezielte" Vermeidungen ohne bestimmte Qualitätsziele oder einzelne Begünstigte gehe. Dieser Bewirtschaftungsauftrag sei daher ebensowenig nachbarschützend wie das vorsorgerechtliche Vermeidungsverbot, "weil eine "ungezielte" Begrenzung bestimmter Schadstofffrachten allein im Interesse der Allgemeinheit liegen könne, nicht einzelner Begünstigter" (Anm. Salzwedel zu BVerwG, ZfW 1988, 341 ff). Auch wenn das Wasserrecht nicht nur dem öffentlichen Interesse diene, sondem auch Belange Dritter anerkenne, ergebe sich daraus noch kein dritt- oder nachbarschützender Charakter. Hierfür sei nämlich erforderlich, dass der Inhalt der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers in Form eines bestimmten Gebotes zumindest auch einem gezielten lndividualzweck diene und sich gegen eine bestimmte Art der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsgutes oder Individualinteresses richte. Diese Voraussetzungen erfüllt § 1a Abs. 1 WHG nach h.M. nicht (Czychowski WHG § 1a Rd. 9 m.w.N.; so auch VG Berlin Beschl. v. 22.7.1999 - 1 A 116/99 - in juris).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch im Wasserrecht "nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen" (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 337 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 unter Verweis auf BVerwGE 41, S. 58, 63 und Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1). Hiervon ausgehend lässt sich aber weder aus der Grundnorm des § 2 WHG, die jeden Zugriff auf ein Gewässer von einer behördlichen Zulassung abhängig macht (sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, Czychowski § 2 WHG Rd. 2, 3), noch aus den Erlaubnis- oder Bewilligungstatbeständen eine Antragsbefugnis für den Antragsteller herleiten.

Im Bereich des Bodenschutzrechtes kann auf eine wasserrechtliche Zulassung unter den Vorgaben des § 13 Abs. 6 S. 2 bzw. § 16 Abs. 2 BBodSchG verzichtet werden, wenn statt dessen das wasserbehördliche Einvernehmen mit dem Sanierungsplan bzw. mit einer einzelnen Sanierungsverfügung hergestellt wird. In beiden Fällen hat die Wasserbehörde das "materielle Entscheidungsprogramm" insbesondere der §§ 4 und 6 WHG zu beachten. Zu dem allein als drittschützende Norm in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 WHG führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Rahmen von wasserrechtlichen Gestattungen auch auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen sei und dieses Gebot insoweit Drittschutz vermittele, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Dies könnten alle rechtmäßigen Wasserbenutzer sein sowie diejenigen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen würden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden sei. Als weiteres Merkmal der Qualifizierung komme die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu (BVerwG v. 3.7.1987 -4 C 41.86- in ZfW 1988, 327 und BVerwG v. 15.7.1987 -4 C 56.83- in ZfW 1988, 271 mit Verweis auf BVerwGE 52, 122, 129 und v. 19.9.1986 -4 C 8.84- in Buchholz 406.19 Nr. 71).

An einer solchen qualifizierten und individualisierten Betroffenheit fehlt es vorliegend. Auch wenn das Grundwasser in seiner Funktion als Trinkwasserquelle betroffen ist, bleibt es doch ein Bestandteil der Umwelt und damit ein Gut der Allgemeinheit. Die Art und Weise seiner Benutzung könnte dem individuellen Rechtsgüterschutz nur dann zugänglich sein, wenn sich daraus für einen Dritten auch unmittelbare individuelle Auswirkungen ergäben, weil er z.B. seinerseits einer erlaubten Gewässerbenutzung nachginge (vgl. Beispiele bei Czychowski § 1a WHG Rd. 8). Im Zusammenhang mit der Frage einer zulässigen Grundwasserbenutzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 15.7.1987 a.a.O.) und ihm folgend das OVG Lüneburg (ZfW 1997, S. 249 zu §19g Abs. 2 WHG) die Klagebefugnis bisher nur für einen Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung bejaht, weil dieser auch wasserwirtschaftliche Belange des Gemeinwohls wahrzunehmen hat. Im Übrigen könnte der Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und eine dadurch bedingte Grundwasserverschmutzung immer nur mittelbar zu einer individuellen Rechtsbeeinträchtigung in Form von gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, wenn dadurch die lokalen Trinkwasserbrunnen betroffen wären und das Trinkwasser durch die verantwortlichen Wasser- oder Stadtwerke nur mangelhaft aufbereitet würde. Allerdings ließe sich der Kreis der Betroffenen nicht in der gebotenen Weise eingrenzen, so dass den genannten Anforderungen eindeutig nicht Genüge getan ist. Auch der Antragsteller könnte von einer rechtswidrigen Grundwasserbenutzung immer nur als Teil der Allgemeinheit betroffen sein. Dabei wird nicht verkannt, dass die Normen zum Schutze der Belange der Allgemeinheit zwar gerade dazu da sind, die Interessen jedes einzelnen Bürgers zu schützen; dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass auch jeder Einzelne die Verletzung dieser Normen auf dem Rechtsweg rügen können muss (vgl. BVerwGE 52, 122, 128 f zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot).

Sollte es schließlich rechtswidriger Weise an einer wasserbehördlichen Gestattung oder dem entsprechenden Einvernehmen fehlen oder würde der Sanierungsplan gegen wasserrechtliche Gebote verstoßen, müsste die zuständige Wasserbehörde gem. § 110 Abs. 1 LWG prüfen, ob sie einschreitet. Auch insoweit könnte der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung nur dann geltend machen, wenn er sich auf die Verletzung drittschützender Normen im o.g. Sinne berufen kann. Dies ist aus den schon genannten Gründen zu verneinen. Im Übrigen wäre die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben wie z. B. die Durchführung eines Erlaubnis-, Bewilligungs- oder Planfeststellungsverfahrens sowie etwa auch der Vorgaben aus § 13 Abs. 6 S. 2 bzw. § 16 Abs. 2 BBodSchG nur eine Frage des objektiven Rechts, dessen Verletzung der Antragstellers nicht zu seinen Gunsten geltend machen könnte (vgl. Beschluss der 1. Kammer v. 27.3.2000 -1 B 4/00- Drittschutz gegen Deponiearbeiten).

Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Grundwassergefährdung auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung der 1. Kammer vom 19.1.1998 (Az. 1 A 104/94, veröff. in NuR 1998, 443), da es dort nicht um den Schutz eines Allgemeingutes wie die Natur oder das Grundwasser ging, sondern um die individualisierbare und in diesem Falle durch Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes geschützte Gesundheit einzelner Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Hochspannungserdkabel.

Der Schutz individueller Rechte des Antragstellers kann demgemäß nur insoweit in Frage kommen, wie es zusätzlich um die Frage gehen soll, ob von dem auszuhebenden, kontaminierten Boden Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen ausgehen, die sich aufgrund der Lage seines Arbeitsplatzes auf seine Gesundheit schädlich auswirken können. An dieser Stelle ist das Bundesimmissionschutzgesetz zu berücksichtigen, das den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu Gunsten der Allgemeinheit und der Nachbarschaft bezweckt und hier auch nicht durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 BBodSchG ausgeschlossen ist (eine Konkurrenz zum Bundesbodenschutzgesetz kann nur aufkommen, soweit es um Emissionen geht, die schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG verursachen).

Das Bundesimmissionschutzgesetz gilt u.a. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Hierzu zählen auch Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Zu den Emissionen zählen auch Luftverunreinigungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 3 BImSchG). Die emissionsträchtigen Tätigkeiten müssen im Rahmen der Zweckbestimmung des Grundstücks liegen. Als Beispiele werden Mülldeponien, Kohlenhalden, Lagerplätze oder Baustellen genannt (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 Teil 1 § 3 Anm. 14). So liegen auch hier die in Rede stehenden Luftverunreinigungen im Rahmen der gegenwärtigen Zweckbestimmung des Grundstücks, welches sich gegenwärtig in einer Sanierungsphase befindet. Die Anlage ist so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Dauer und Ausmaß geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 5 Abs. 1 (genehmigungspflichtige Anlage) bzw § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG (sonstige Anlage). Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 BImSchG zählen zu den Immissionen auch Luftverunreinigungen, die auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder andere hier geschützte Rechtsgüter einwirken. Als Luftverunreinigungen gelten nach § 3 Abs. 4 BImSchG auch Stäube, da sie die natürliche Zusammensetzung der Luft verändern. Soweit es also nicht von vorne herein ausgeschlossen erscheint, dass im Rahmen der anstehenden Bodenarbeiten arsenbelasteter Staub entsteht und dieser geeignet ist, Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für den Antragsteller hervorzurufen, ist der Antragsteller auch antragsbefugt.

Der nach alledem hinsichtlich des Aushubs des arsenverseuchten Bodens an der westlichen Grundstücksgrenze und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz durch etwaige Verwehungen kontaminierten Staubes zulässige Antrag ist aber sowohl als Antrag nach § 80a Abs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 1 und iVm § 80 Abs. 5 VwGO als auch nach § 123 VwGO unbegründet.

Die auf Antrag der Beigeladenen gesondert angeordnete sofortige Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet, ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung setzt voraus, daß die Vollziehungsanordnung konkret auf den Einzelfall eingeht und schlüssig begründet wird. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen genügen nicht. Zur Begründung dieses besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (vgl. im Einzelnen Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 23.08.1991 - 4 M 115/91 - in SchlHAnz. 1992, 96 f). Die Anordnung benennt in hinreichend konkreter und ausführlicher Weise das überwiegende Interesse an der nicht verzögerten Sanierung des Arsenschadens, indem dieses sowohl mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung eines weiteren Schadstoffaustrags begründet wird als auch mit dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Aspekte einer weiteren Verzögerung.

Nach § 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung wiederherstellen. Gegenstand der Abwägung ist das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Läßt sich bei der summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung, die eine Berücksichtigung der Folgen erfordert, die einerseits einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte und die andererseits einträten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluß vom 06.08.1991 -4 M 109/91- in SchlHAnz. 1991, 220 und vom 02.12.1992 -4 M 126/92-).

Nach diesem Maßstab erweist sich das Begehren des Antragstellers nach vorläufigem Rechtsschutz gegenüber der die Umsetzung des Sanierungskonzeptes anordnenden Verfügung als unbegründet, weil sowohl das öffentliche Interesse als auch das der Beigeladenen an deren Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an ihrer Aussetzung deutlich überwiegt. Dabei ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und die Berücksichtigung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers nur in den Grenzen der festgestellten Antragsbefugnis möglich, da nur insoweit eine subjektive Rechtsverletzung denkbar ist. Erweist sich die Verfügung als objektiv rechtswidrig, ohne dabei Rechte des Antragstellers zu verletzen, kann dies nicht zum Erfolg des Antrages führen. Die hier nur mögliche summarischen Prüfung ergibt insoweit aber auch nicht, dass der Antragsteller durch den im Sanierungskonzept vorgesehenen Aushub des arsenverseuchten Bodens und den Umgang damit in unzumutbarer Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Es spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er mit seinem Rechtsbehelf aller Voraussicht nach in der Hauptsache nicht obsiegt.

Eine auf den genannten Rahmen beschränkte Prüfung ergibt, dass die angegangene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie bereits in der Zulässigkeit ausgeführt, beschränkt sich ihre Funktion darauf, die Vorschrift des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG verfahrensmäßig zu suspendieren. Da der Sanierungsplan und das ergänzende -konzept nicht für verbindlich erklärt worden sind, bedurfte es gemäß § 13 Abs. 5 BBodSchG einer zusätzlichen Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4, um sicherzustellen, dass bei der Entnahme und Umlagerung des kontaminierten Bodens das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nichts Anderes folgt aus dem Abfallrecht. Als Maßstab für die rechtliche Befugnis zum Wiedereinbau des Bodens ist auch nach § 27 Abs. 2 i.V. m. § 10 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG nur das Wohl der Allgemeinheit und nicht die Rücksichtnahme auf einzelne Nachbarn geboten. Eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen.

Auch unter Berücksichtigung der individuellen Rechte des Antragstellers ergibt sich nichts Anderes. Zunächst ist die Verfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie oder auch das in Bezug genommene Sanierungskonzept keine Regelung immissionschutzrechtlicher Art zum Schutze der Nachbarschaft beinhalten. Sollte dies überhaupt für erforderlich gehalten werden, ist ergänzend auf den bereits 1999 erstellten Sanierungsplan zu verweisen, der für die gesamte Altlastensanierung grundlegende Bestimmungen auch hinsichtlich der zu treffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen enthält (Anlage 7.1 zum Sanierungsplan vom 25.11.1999) und von daher auch für die erst später ergänzend konzeptionierte Arsensanierung an der westlichen Grundstücksgrenze gilt. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwieweit durch den mit dem Sanierungskonzept rechtlich zugelassenen Aushub und Zwischenlagern des arsenkontaminierten Bodens bis zum Wiedereinbau schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Schutzbestimmungen der bereits zitierten §§ 3, 5 und 22 BImSchG zum Nachteil des Antragstellers hervorgerufen werden könnten.

Selbst wenn man entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass eine Verwehung von arsenhaltigem Staub über eine Distanz von etwa 1,2 km nach Art, Ausmaß oder Dauer überhaupt noch zu Gefahren oder erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen einzelner Anwohner / Nachbarn führen kann, so vermag die Kammer jedenfalls in Anbetracht der von der Antragsgegnerin dargelegten Sicherheitsmaßnahmen und nicht zuletzt wegen der gegenwärtigen Witterungsverhältnisse keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesundheitsgefahr während der veranschlagten Dauer der hier in Rede stehenden Bodenarbeiten zu erkennen. Dies gilt selbst dann, wenn man sich bei der Bewertung nicht nur auf die gestern angelaufenen Aushubarbeiten beschränkt, sondern gemäß dem Bauzeitenplan von einer Gesamtdauer der Erdbaumaßnahmen von 37 Tagen (30.08. bis 19.10.2001) ausgeht.

Die Antragsgegnerin legt unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen dar, dass die ausführenden Firmen bei der Umsetzung des Sanierungsplans bzw. -konzeptes Regelungen zur Vermeidung von Luftkontaminationen während der Baumaßnahmen getroffen haben, die geeignet sind, gesundheitsgefährdende Emissionen zu verhindern. So sind sowohl in der Anlage zum Sanierungsplan (a.a.O.) als auch in der Betriebsanweisung der Fa. ... als technische Schutzmaßnahmen vorgesehen, dass der sog. Schwarzbereich (kontaminierter Bereich) für den Zutritt Unbefugter abzugrenzen, nur über eine Dekontaminationsschleuse zu erreichen und mit der erforderlichen Sicherheitskennzeichnung zu versehen ist. Arsenbelasteter Boden ist zu befeuchten bzw. feucht zu halten, belastete Haufwerke und Container sind durch Abdeckungen gegen Verwehungen zu schützen. Ausweislich eines Bestätigungsschreibens des mit der Sanierungsplanung beauftragten Gutachters vom 30.08.2001 hat die Beigeladene eine "baubegleitende Luftgütemessung zur Bestimmung des Staub- und Arsengehaltes bei der Sanierung des Arsenschadens" bestellt, in deren Rahmen insgesamt vier Messkampagnen durchgeführt werden sollen, um zu dokumentieren, inwieweit die Umgebungsluft durch die Baumaßnahme mit Arsen verunreinigt wird. Dass solche Messungen in Abstimmung mit dem LGA und den Berufsgenossenschaften durchgeführt werden, ist ebenfalls in Anlage 7.1 des Sanierungsplans vorgesehen.

Ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Schutzmaßnahmen unzulänglich wären, nicht eingehalten werden oder die Einhaltung nicht ausreichend überwacht würde, bestehen nicht. Wie ein Bestätigungsschreiben der Fa. ... an die Beigeladene vom 30.08.2001 nebst eidesstattlicher Versicherung des Verfassers dieses Schreibens belegt, wurden auch im Rahmen der Abbruch- und Entsorgungsarbeiten an der Imprägnierhalle einschließlich der Tanks und Becken im Juli vergangenen Jahres Messungen der Luft durchgeführt. Etwaige Emissionen, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen bedingt hätten, seinen nicht nachgewiesen worden. Dabei war auch das LGA beteiligt. Die zuletzt vom Antragsteller eingereichte Fotografie vom 05.09.2001 verbunden mit dem Hinweis auf ungeschützte Erdbauarbeiten bleibt letztlich ohne Aussagekraft, da nicht belegt ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits arsenkontaminiertes Erdreich ausgehoben wurde. Nach dem Bauzeitenplan und der Stellungnahme der Beigeladenen spricht vielmehr Einiges dafür, dass es sich dabei noch um den Voraushub handelte, um außerhalb des arsenbelasteten Bereichs die temporäre Spundwand einzulassen.

Sollten sich im Rahmen der begleitenden Messungen oder sonst - etwa durch Nichteinhaltung des Sanierungskonzepts - Anhaltspunkte für die Gefahr einer schädlichen Umwelteinwirkung zu Lasten Dritter ergeben oder sich extrem windige und trockene Wetterverhältnisse entwickeln, die ein vermehrtes Staubaufkommen befürchten lassen, wäre es Sache der Antragsgegnerin, eine - ggf. auf Antrag und zeitlich befristete - Untersagung der Erdbaumaßnahmen anzuordnen, wenn anders unzumutbare Beeinträchtigungen von Nachbarn nicht unterbunden werden können.

Bleibt der Antrag gem. § 80a Abs. 3 VwGO gegen die Vollziehung der Sanierungsverfügung vom 01.08.2001 mithin ohne Erfolg, kann im Ergebnis nichts anderes für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gelten. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen vermag. Gefahren oder erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen auf Grund schädlicher Umwelteinwirkung in Form von Luftverunreinigungen im Zusammenhang mit den gegenwärtig laufenden Erdbaumaßnahmen zwecks Sanierung des Arsenschadens lassen sich in Anbetracht der aufgeführten Umstände und der Witterungsverhältnisse nicht feststellen.

Der Antrag ist nach alledem insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen käme nach § 162 Abs. 3 VwGO nur aus Billigkeitsgründen in Frage, die hier nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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