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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 15 A 330/02
Rechtsgebiete: SGB VIII, SGB X


Vorschriften:

SGB VIII § 89a
SGB VIII § 89c
SGB X § 105
§ 105 SGB X begründet keine Kostenerstattungspflicht in dem Fall, dass sich ein Leistungsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit über eine abweichende Entscheidung eines anderen Sozialleistungsträgers hinwegsetzt.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 15 A 330/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erstattung von Jugendhilfekosten

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am VG ..., die Richterin am VG ..., die Richterin am VG ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

am 25.6.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.522,44 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Gegen die Klägerin ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar mit der Maßgabe, dass die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden kann, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die die Klägerin für Niels ..., den Beigeladenen, bzw. seine Mutter - Frau Maren ..., geleistet hat.

Der am 29.10.1989 geborene Niels ... ist der nichteheliche Sohn von Frau Maren ..., die das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn hat. Frau Maren ... leidet unter einer psychischen Erkrankung und hält sich seit dem Jahre 1991 in der Landeshauptstadt .... auf, zunächst in einer betreuten Wohngemeinschaft für psychisch Kranke und seit 1994 in einer unbetreuten Wohngemeinschaft in ..... Niels ... wurde seit Oktober 1990 von seinen Großeltern betreut, die von .... nach ... gezogen sind. Ab September 1995 gewährte die Klägerin für Niels zunächst Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 32 SGB VIII in einer Tageseinrichtung (Heilpädagogische Kindertagesstätte ...). Die diesbezüglichen Kosten wurden von der Beklagten erstattet. Im Jahre 1997 trennten sich die Großeltern, bei denen sich Niels aufhielt. Die Großmutter von Niels - Frau Edda ...- nahm Niels zu sich. Die Mutter des Kindes beantragte am 22.09.1997 bei der Klägerin insoweit Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Bescheid vom 19.11.1997 bewilligte die Klägerin gegenüber der Mutter des Beigeladenen die Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege in Form eines Pflegegeldes ab dem 22.09.1997. Auf ein Kostenerstattungsverlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 19.11.1997 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.1997 mit, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.1996 sei nicht ersichtlich, ob die Zahlung des Verwandtenpflegegeldes erforderlich sei. Mit Schreiben vom 08.06.1998 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Erklärung von Edda ..., der Großmutter von Niels, wonach sie auf die unterstützenden Mittel angewiesen sei. Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Großmutter nicht länger bereit sei, Niels unentgeltlich zu betreuen und zu versorgen. Dieses habe sich aus den bisherigen Kontakten mit Frau ... schon lange abgezeichnet, so dass die Verwandtenpflege im September 1997 auch ohne schriftliche Erklärung bewilligt worden sei. Die Beklagte wies den Antrag auf Kostenerstattung mit Schreiben vom 22.06.1998 erneut zurück, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, aus der Erklärung der Großmutter sei nicht ersichtlich, dass sie die Pflege von Niels einstellen würde, wenn kein Verwandtenpflegegeld gezahlt würde. Mit Schreiben vom 11.02.1999 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Erklärung von Edda ..., in der es heißt, ohne die gewährten Mittel wäre es ihr nicht möglich, dem besonderen erzieherischen Bedarf des Kindes gerecht zu werden. Sie lebe seit zwei Jahren getrennt von ihrem Ehemann und aus diesem Grunde seien ihre persönlichen Mittel sehr eingeschränkt. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.02.1999 mit, aus den hier vorliegenden Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, dass die Großmutter aus finanziellen Gründen auf die Zahlung des Verwandtenpflegegeldes angewiesen sei. Mit Schreiben vom 10.06.1999 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine von ihr vorbereitete Erklärung dahingehend, sie sei nicht bereit und in der Lage, den Enkel Niels ... ohne Hilfe zur Erziehung und ein entsprechendes Pflegegeld zu betreuen und zu versorgen. Über ihre finanzielle Lage wolle sie keine näheren Angaben machen, da hierzu keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 05.07.1999 mit, die beantragte Kostenerstattung würde weiterhin abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, dass es der Großmutter aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten sei, Niels zu betreuen. Insgesamt wendete die Klägerin für die Vollzeitpflege bei der Großmutter einen Betrag von 20.522,44 Euro auf.

Am 25.05.2000 entschied eine im Bereich der Klägerin durchgeführte Helferkonferenz, an der auch die Großmutter von Niels teilnahm, dass Niels nicht mehr bei der Großmutter verbleiben solle, sondern besser in der Einrichtung ... stationär untergebracht werden solle. Begründet wurde dies mit der Erwägung, die konsequente Zuwendung durch die Großmutter und das dazugehörige Familiengefüge hätten bei Niels eine stabile Bindung wachsen lassen, die auch als Voraussetzung für seine weitere Entwicklung zu sehen sei. Er habe jedoch mit vielen Problemen zu kämpfen und habe bei weitem nicht den altersentsprechenden Entwicklungsstand erreicht. In gründlicher Abwägung zwischen der bestehenden Sicherheit der Großmutter und dem ergänzenden weiterreichenden Angebot in einer stationären Einrichtung erscheine den Fachleuten jetzt der Zeitpunkt gegeben, sich für die zweite Möglichkeit zu entscheiden. Die hierüber informierte Beklagte trat daraufhin in eine Prüfung eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit ein (Schreiben vom 25.05.2000). Die Beklagte zog Unterlagen von der Klägerin bei, erörterte die Angelegenheit mit der Mutter von Niels und veranlasste diese dazu, am 13.07.2000 einen förmlichen Antrag auf familienergänzende Hilfen nach dem SGB VIII zu stellen. Die Beklagte zog ein Gutachten des Kinderarztes Dr. ... vom 18.07.2000 bei, das sich für eine Unterbringung von Niels im ... aussprach. Im Rahmen der bei der Beklagten durchgeführten Helferkonferenz vom 25.07.2000 wurde die Entscheidung getroffen, eine stationäre Unterbringung von Niels abzulehnen. Der jetzige Lebensrahmen bei der Großmutter solle aufrechterhalten werden. Die Schwierigkeiten im schulischen Bereich könnten mit einem geeigneten schulischen Rahmen bewältigt werden. In der Begründung heißt es, Niels habe bei seiner Großmutter den optimalen Rahmen für seine Entwicklung gefunden. Es werde davon ausgegangen, dass die derzeitige Hilfe gemäß § 33 SGB VIII fortgesetzt werde. Überdies bleibe im Falle des Scheitern des bestehenden Pflegeverhältnis vorbehalten, der Mutter eine angemessene Hilfe für sich und ihr Kind in örtlicher Nähe anzubieten. Die Klägerin wurde am 25.07.2000 telefonisch von der Beklagten über das Ergebnis der Helferkonferenz unterrichtet. Mit Bescheid vom 18.09.2000 lehnte die Beklagte gegenüber Frau Maren ... den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII für ihren Sohn Niels ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Hilfekonferenz am 25.07.2000 sei festgestellt worden sei, dass für die beantragte Hilfe kein erzieherischer Bedarf bestehe. Da eine Veränderung der Hilfe nicht nötig sei, solle Niels auch weiterhin bei der Großmutter in ... wohnen bleiben. Gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch eingelegt worden.

Am 09.09.2000 wurde Niels von der Klägerin im ... untergebracht.

Mit Bescheid vom 19.09.2000 bewilligte die Klägerin gegenüber Frau Maren ... Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII für eine Unterbringung von Niels ab 09.09.2000 im ... ...; hierfür erbrachte die Klägerin in dem Zeitraum vom 09.09.2000 bis zum 30.06. 2002 Leistungen in Höhe von insgesamt 72.117,82 €.

Ab dem 01.07.2002 gewährt die Beklagte Jugendhilfeleistungen für die Unterbringung von Niels im ....

Am 28.11.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Soweit die Klage ursprünglich auch auf Feststellung (zur Zuständigkeitsfrage) gerichtet war, ist sie im Rahmen des aktuellen Klagantrages (Schriftsatz vom 14.5.2003) nicht weiterverfolgt worden.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe einen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr in dem Zeitraum vom 22.09.1997 bis 30.06.2002 aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 92.640,26 €. Weiterhin könne die Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der im Zeitraum vom 09.09.2000 bis 30.06.2002 für Niels ... entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten beanspruchen.

Der Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die Vollzeitpflege bei der Großmutter in dem Zeitraum vom 22.09.1997 bis 08.09.2000 ergebe sich aus § 89 a Abs. 1 SBG VIII, da die personensorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten habe und die Beklagte ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständiger Jugendhilfeträger nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wäre. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der eingeschränkten Ansprüche von Großeltern bei der Pflege von Enkelkindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bei der Großelternpflege nur dann, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisteten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit seien. Diese Anspruchsvoraussetzungen würden hier erfüllt. Die Großmutter von Niels habe mit Schreiben vom 10.01.1999 mitgeteilt, ohne die gewährten Mittel sei es ihr nicht möglich, dem besonderen erzieherischen Bedarf des Kindes gerecht zu werden. Sie lebe seit zwei Jahren von ihrem Ehemann getrennt und aus diesem Grunde seien ihre persönlichen Mittel sehr eingeschränkt. In einer weiteren Erklärung der Großmutter vom 22.05.1999 heiße es, ihre Erklärung vom 10.01.1999 bitte sie dahingehend auszulegen, dass sie nicht bereit und in der Lage sei, ihr Enkelkind Niels ... ohne Hilfe zur Erziehung und ein entsprechendes Pflegegeld in ihrem Haushalt zu erziehen, zu betreuen und zu versorgen.

Trotz dieser Erklärungen habe die Beklagte eine Kostenerstattung mit dem Hinweis abgelehnt, dass weiterhin nicht ersichtlich sei, ob es der Großmutter aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten sei, Niels zu betreuen. Nachdem vom Pflegekinderdienst des Jugendamtes ... am 25.05.2000 festgestellt worden sei, dass Niels nicht mehr im Haushalt der Großmutter verbleiben könne, lägen ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht mehr vor, da das Pflegeverhältnis nicht mehr auf Dauer angelegt sei. Das Jugendamt ... leiste seit diesem Zeitpunkt die Hilfe gemäß § 86 c SGB VIII und habe die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2000 aufgefordert, den Hilfefall bis zum 31.08.2000 gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Gleichzeitig sei ein Erstattungsanspruch gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden.

Für den Zeitraum vom 09.09.2000 bis zum 30.06.2002 könne die Klägerin die Erstattung der für die stationäre Unterbringung von Niels ... aufgewendeten Kosten von insgesamt 72.117,82 € von der Beklagten beanspruchen. Dieser Erstattungsanspruch ergebe sich nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Betreuungssituation für das Kind und der erzieherische und therapeutische Bedarf hätten sich so entwickelt, dass das Kind am 09.09.2000 im ... ... gemäß den §§ 27, 35 und 36 SGB VIII habe untergebracht werden müssen, weil die Beklagte nicht hilfegewährend tätig geworden sei, obwohl die Zuständigkeit der Beklagten nach diesem Zeitpunkt eindeutig bei ihr gelegen habe. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, die Leistungen gemäß § 86 c SGB VIII weiter zu erbringen und habe insoweit gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Darüber hinaus könne die Klägerin ein zusätzliches Drittel gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen, weil die Beklagte pflichtwidrig gehandelt habe. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.09.2000 sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin auch nicht vorsätzlich über Zuständigkeitsvorschriften hinweggesetzt habe, sondern in der Krisensituation rechtmäßig gehandelt habe. Sollte gleichwohl von einer Nichtanwendbarkeit der §§ 86 c oder 86 d SGB VIII ausgegangen werden, so bestehe zumindest der Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 rechtswidrig sei, weil die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Auch aus der Retrospektive ergebe sich, dass die Heimerziehung objektiv notwendig geworden sei, weshalb der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden müsse, auch wenn er bestandskräftig geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Jugendhilfeaufwendung für Niels ... im Zeitraum vom 22.09.1997 bis 30.06.2002 in Höhe von 92.640,26 € nebst 4 % Prozesszinsen seit dem 28.11.2000 zu erstatten, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der im Zeitraum vom 09.09.2000 bis 30.06.2002 für Niels ... entstandenen Kosten (23.798,00 €) zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Voraussetzungen für Leistungen zur Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei der Großmutter hätten nicht vorgelegen, denn die Großmutter sei unterhaltspflichtig und habe die Unterhaltsleistungen durch Naturalleistungen erfüllt. Die Klägerin sei verpflichtet, ihre Anspruchsberechtigung darzulegen und zu belegen. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.1997 (5 C 11.96) und vom 12.09.1996 (5 C 31/95) bestehe ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisteten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit seien. Ob die erstgenannte Voraussetzung erfüllt sei, sei von der Klägerin nicht geprüft und nicht belegt worden.

Es werde von der Beklagten nicht bestritten, dass sie ab dem 25.05.2000 örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe sei. Die Mutter von Niels habe mit Schreiben vom 13.07.2000 Hilfe zur Erziehung gemäß § 35 SGB VIII beantragt und dieser Antrag sei mit Bescheid vom 18.09.2000 abgelehnt worden. Hiergegen sei kein Widerspruch eingelegt worden. Da die Beklagte seit September 2000 weder von der Mutter, noch von der Großmutter, noch von der Klägerin eine Nachricht erhalten habe, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Es stelle sich hier die Frage, ob die Mutter von Niels bei der Klägerin einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt habe. Der Kostenerstattungsanspruch wegen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter sei mit Schreiben vom 19.11.1997 geltend gemacht worden. Der Kostenerstattungsanspruch wegen der Heimunterbringung sei dagegen erst mit Schreiben vom 17.06.2002 geltend gemacht worden. Es werde noch einmal betont, dass der Beklagten erst durch das Telefonat mit der Mutter am 17.12.2001 die Unterbringung von Niels im ... bekannt geworden sei. In dem Gespräch am 25.07.2000 sei dies nur angedroht worden, die Unterbringung sei der Beklagten nicht mitgeteilt worden.

Der Beigeladene, der keinen Sachantrag stellt, trägt vor:

Die Großmutter des Beigeladenen sei tatsächlich nicht leistungsfähig gewesen, denn sie habe vom Großvater des Niels ... getrennt gelebt und habe von diesem monatlich von seiner Rente 3.000,00 DM erhalten. Die Miete habe allein 1.470,00 DM ausgemacht. Vermögen sei nicht vorhanden. Beim Großvater sehe die Situation gleichermaßen aus. Von daher sei keine Leistungsfähigkeit der Großeltern gegeben und die Großeltern konnten für die Heimkosten nicht aufkommen. Die Kindesmuter sei infolge eigener psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Betreuung in der Lage. Der Beklagten sei sehr wohl durch den Schriftverkehr bekannt gewesen, dass der Beigeladene seit September 2000 sich in der Einrichtung ... aufhalte und die Stadt ... bezahle.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Klägerin und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages) war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Die zulässige Leistungsklage ist insoweit begründet, als die Klägerin eine Kostenerstattung in Höhe von 20.522,44 € für die Leistungen beansprucht, die im Rahmen der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII in dem Zeitraum vom 22.09.1997 bis zum 08.09.2000 für die Vollzeitpflege bei der Großmutter aufgewendet wurden. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

1.) Für den Zeitraum vom 22.09.1997 bis zum 08.09.2000 hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, sind danach von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Vorliegend wäre in dem in Rede stehenden Zeitraum die Beklagte der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 2 SGB VIII gewesen, da die allein personensorgeberechtigte Mutter von Niels ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte und hat. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit der Klägerin ergab sich hier allein aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII, da damals ein dauerhafter Verbleib von Niels ... bei seiner Großmutter im Bereich ... zu erwarten war. Hieran anknüpfend ergibt sich die Kostenausgleichsverpflichtung aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum Kosten von insgesamt 20.522,44 € aufgewendet hat, ist unstreitig; die Klägerin hat hierzu eine substantiierte Kostenaufstellung vorgelegt, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die Erstattungsforderung ein, die Voraussetzungen für die Leistung eines Pflegegelds an die Großmutter von Niels ... seien anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Problematik nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass die Frage eines Bedarfs an Jugendhilfeleistungen kritisch zu überprüfen ist, wenn Großeltern die Betreuung von Enkelkindern übernehmen Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen der Entscheidungen vom 12. September 1996 (5 C 31/95) und 04.09.1997 (5 C 11/96) den zutreffenden Standpunkt vertreten, dass ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf scheitere, wenn ein Verwandter in Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich decke. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern bestehe nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisteten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit seien. Begründet wird diese Auffassung damit, die Großeltern seien zur Pflege und Erziehung ihrer Enkel zwar weder verpflichtet noch - ohne Einwilligung der Eltern auch nur berechtigt, jedoch seien sie als Verwandte in gerader Linie gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Enkelkindern (nachrangig nach deren Eltern) zum Unterhalt verpflichtet. Würden sich die Großeltern angesichts einer Leistungsunfähigkeit der Kindeseltern dazu entscheiden, im Interesse des Kindes und/oder aus Gründen der Kostenersparnis (zur Erfüllung der Unterhaltspflicht) das Kind selbst zu versorgen und zu erziehen, könnten sie hierfür kein Entgelt verlangen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Klägerin der Kindesmutter vorliegend Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Klägerin zwar keine konkreten Erkenntnisse vor ihrer Entscheidung erzielt, jedoch verweist die Klägerin insoweit nachvollziehbar auf das Dilemma, dass darin besteht, dass eine durchsetzbare Auskunftsverpflichtung der Großeltern zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass sich die Klägerin ohne weitere Ermittlungen auf die Angaben der Großmutter verlassen hat, sie sei ohne wirtschaftliche Jugendhilfe nicht dazu in der Lage, die Erziehung und Versorgung von Niels zu übernehmen. Anders ließ sich eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung hier nicht verwirklichen. Angesichts der Angaben, die der Beigeladene zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Großmutter gemacht (Schriftsatz vom 18.07.2002) ist diese Einschätzung auch im Ergebnis plausibel, denn angesichts eines Bruttoeinkommens von 3000,- DM bei einer Miete von 1470,- DM ist die von der Großmutter dargelegte Einstellung nachvollziehbar, wonach sie sich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sah und die Aufnahme des Kindes von Jugendhilfeleistungen abhängig machte. Soweit die Großmutter von Niels mit ihren Erklärungen vom 22. Mai 1999, 10.01.1999 und 08.03.1998 deutlich gemacht hat, dass sie zu einer unentgeltlichen Erziehung und Versorgung von Niels nicht bereit und in der Lage sei, besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass es sich lediglich um "Lippenbekenntnisse" handelt; vielmehr zeigt der Umstand, dass die Großmutter von Niels im Mai 2000 dann einer Heimunterbringung von Niels zustimmte, dass eine solche Lösung wahrscheinlich schon früher notwendig geworden wäre, wenn der Großmutter von Niels kein Pflegegeld bewilligt worden wäre. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die mit Bescheid vom 19.11.1997 bewilligten Jugendhilfeleistungen (Vollzeipflege bei der Großmutter) als Hilfe zur Erziehung rechtmäßig waren und dementsprechend von der Beklagten zu ersetzen sind. Zu erstatten sind sämtliche bis zum 8.9.2002 angefallenen Kosten. Am 8.9.2000 -mit Beendigung des Aufenthaltes von Niels bei der Großmutter- endete gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeit der Klägerin und entstand -anknüpfend an den Wohnsitz der Kindesmutter in ...- die örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Ginge man -wie die Beteiligten- von einem Zuständigkeitswechsel bereits am 25.5.2000 aus, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Falle wäre davon auszugehen, dass die Klägerin insoweit gemäß § 86 c SGB VIII zunächst zur Fortgewährung der Leistung verpflichtet gewesen wäre und einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte hätte. Diesbezüglich lag vor dem Auslaufen dieser Leistung im September 2000 auch weder eine Fortsetzung der Leistung durch die Beklagte noch eine förmliche Ablehnung einer weiteren Leistungsgewährung vor. Im Gegenteil ist festzustellen, dass im Rahmen des Hilfeplanes der Beklagten vom 25.07.2000 davon ausgegangen wurde, dass die "derzeitige Hilfe gem. § 33 SGB VIII fortgesetzt" werde. Eigene Hilfsangebote in ... -nahe der Kindesmutter- wurden lediglich für den Fall des Scheiterns dieser Option erwogen, aber nicht in die Tat umgesetzt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, entsprechende Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 25.5.2000 bis zum 8.9.2000 zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Prozesszinsen waren insoweit gemäß § 291 ZPO zuzusprechen.

2.) Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die Heimerziehungsmaßnahme gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in dem Zeitraum vom 09.09.2000 bis zum 30.06.2002 ist die Klage dagegen unbegründet, da insoweit kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht. Auch die Voraussetzungen eines Zuschlages wegen Pflichtwidrigkeit (§ 89c Abs. 2 SGB VIII) liegen nicht vor.

a) Ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII besteht hinsichtlich der Heimunterbringung im .... in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht. Gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall hat zwar die örtliche Zuständigkeit am 9.9.2000 gewechselt, nachdem die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII entfallen sind und damit die Beklagte als örtliche Trägerin der Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII für Jugendhilfeleistungen im vorliegenden Fall zuständig geworden ist. Eine fortdauernde Leistungsverpflichtung der Klägerin nach § 86 c SGB VIII bestand jedoch deshalb nicht, weil die Beklagte schon im Juli 2000 erkennbar die Bearbeitung der Angelegenheit übernommen hat und den in Rede stehenden Anspruch auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für eine stationäre Unterbringung im . geprüft und letztlich dann mit Bescheid vom 18.09.2000 abgelehnt hat; zum Zeitpunkt dieser Regelung durch Verwaltungsakt war die Beklagte auch zweifelsfrei für eine Sachentscheidung zuständig geworden. Dieser Bescheid, der mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden ist, entfaltet Tatbestandswirkung und bindet auch die Klägerin. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt, dass zur Leistungsfortsetzung im Sinne des § 86c SGB VIII lediglich gehört, dass der zuständige Träger den Hilfefall in seine Zuständigkeit übernimmt; dies kann auch durch Ablehnung der Leistung geschehen (BVerwG, U.v. 14.11.2002, ZFSH/SGB 2003, 287, 291). Soweit die Klägerin gleichwohl danach, am 19.09.2000, eine abweichende Entscheidung traf, ist entscheidend, dass § 86 c SGB VIII den unzuständigen Jugendhilfeträger nicht dazu ermächtigt, Leistungen nur deshalb fortzusetzen (letztlich auf Kosten des zuständigen Trägers), weil er eine (aus Sachgründen ablehnende) Entscheidung des seine Zuständigkeit anerkennenden neuen Jugendhilfeträgers nicht akzeptieren mag. Wenn er sich über die Entscheidung des zuständigen Jugendhilfeträgers hinwegsetzt, kann er jedenfalls keine Kostenerstattung beanspruchen. Soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat, sie habe keine Kenntnis von dem Bescheid vom 18.09.2000 gehabt, ist entscheidend, dass der Klägerin jedenfalls am 25.07.2000 telefonisch das Ergebnis der Helferkonferenz im Bereich der Beklagten vom 25.07.2000 mitgeteilt worden ist und sie deshalb positive Kenntnis darüber hatte, dass die Beklagte konkret die Bearbeitung des Falles übernommen hatte und die in Rede stehenden Maßnahme ablehnte. Wenn sie gleichwohl - ohne erneut Rücksprache mit dem zuständigen Träger der Jugendhilfe zunehmen - eine positive Entscheidung zu der fraglichen Maßnahme traf, so tat sie dies gewissermaßen "sehenden Auges" und kann hierfür keine Kostenerstattung beanspruchen. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, der Versagungsbescheid sei aus ihrer Sicht rechtswidrig, denn entscheidend für die hier maßgebende Tatbestandswirkung ist, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Da letztlich eine Güterabwägung zwischen zwei grundsätzlich in Betracht kommenden Lösungen zu treffen war (Vollzeitpflege bei Großmutter/Heimunterbringung), war die fachliche Entscheidung der Helferkonferenz der Beklagten auch in der Sache jedenfalls nicht greifbar falsch. Eine nachträgliche Aufhebung des Bescheides kann die Klägerin nicht beanspruchen, vielmehr muss sie die Entscheidung der Beklagten respektieren.

b) Auch ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII iVm § 86 d SGB VIII besteht nicht. Eine Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Jugendhilfeträger tätig wird, weil die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn für die Klägerin bestand bereits im Juli 2000 kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihre örtliche Zuständigkeit anerkannte bzw. bei Beendigung der Unterbringung von Niels bei der Großmutter anerkennen würde. Die Klägerin hatte ferner keinen Anlass, davon auszugehen, dass der zuständige örtliche Träger nicht tätig war bzw. untätig bleiben würde; der Klägerin war vielmehr bekannt, dass zu der fraglichen Maßnahme eine Helferkonferenz am 25.07.2000 im Bereich der Beklagten durchgeführt wurde und in diesem Rahmen eine Sachentscheidung getroffen wurde. Mit einem Bescheid vom 18.09.2.2000 wurde der Antrag der Mutter von Niels förmlich (negativ) beschieden. Vor diesem Hintergrund bestand am 19.09.2000 für die Klägerin kein Anlass zum vorläufigen Tätigwerden iSv § 86 d SGB VIII.

c) Auch die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig für Leistungen, die ein unzuständiger Leistungsträger erbracht hat, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift begründet keine Erstattungspflicht für den Fall, dass sich ein Leistungsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit über eine abweichende Entscheidung eines anderen Sozialleistungsträgers hinwegsetzt (so zutreffend z.B. Giese, SGB X, Rn 5). So liegt der Fall hier. Der Konflikt hätte hier von der Mutter des Beigeladenen gegebenenfalls mit der Beklagten als der zuständigen Trägerin der Jugendhilfe ausgetragen werden müssen, nötigenfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Dagegen war die Klägerin nicht berechtigt, sich über die ihr bekannte Entscheidung der zuständigen Trägerin der Jugendhilfe hinwegzusetzen. Soweit § 105 Abs. 1 SGB X eine Leistungsverpflichtung des zuständigen Leistungsträgers für den Fall verneint, dass er bereits selbst geleistet hat, ist dies entsprechend für den Fall anzuwenden, dass der zuständige Leistungsträger eine entsprechende Leistung abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und § 188 VwGO a.F.. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 124 a Abs. 1 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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