Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 15 B 91/02
Rechtsgebiete: SGB 8, VwGO


Vorschriften:

SGB 8 § 27
SGB 8 § 34
SGB 8 § 35a
SGB 8 § 36
VwGO § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 15 B 91/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - am 8. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für den Besuch des Antragstellers des Jugendinternats der ab Antragstellung zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der am 28. November 2002 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Antragsstellers zu 1) des Jugendinternats der ......................zu übernehmen, ist zulässig und begründet.

Gem. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Eine solche Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder auch aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einerseits einen Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufige Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass er andererseits die Gründe glaubhaft macht, die die gerichtliche Entscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, denn die Mutter bzw. der Stiefvater des Antragstellers zu 1) können die Kosten für die Internatsunterbringung nicht länger zahlen und ohne Kostenübernahme seitens des Antragsgegners müsste dieser die Einrichtung verlassen.

Es besteht auch ein Anordnungsanspruch.

Ungeklärt ist bisher allerdings, wem dieser Anspruch zusteht. Nach § 34 Abs. 1 KJHG soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag oder Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch pädagogische und therapeutische Angebote in ihre Entwicklung fördern. Dieser Anspruch stünde der Antragstellerin zu 2) als Mutter des Antragstellers zu 1) zu. Nach § 35 a Abs. 1 KJHG haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dieser Anspruch stünde dem Antragsteller zu 1) zu. Bisher ist jedoch weder geklärt, ob der Antragsteller zu 1) zu dem Personenkreis nach § 35 a KJHG gehört noch ob die erzieherische Problematik in der Familie der Antragsteller so groß ist, dass eine Internatsunterbringung nach § 34 KJHG in Betracht kommt. Daher führt die Kammer beide möglicherweise Anspruchsberechtigten im Rubrum auf.

Voraussetzung für den begehrten Anspruch nach § 34 KJHG ist, dass eine Mangelsituation dergestalt festgestellt werden muss, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, also eine Lebenssituation des Kindes besteht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung nicht ausreicht, das Ziel der Erziehung zu erreichen. Voraussetzung nach § 35 a KJHG ist eine seelische Mangelsituation mit der Folge, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine derartige Beeinträchtigung droht. Dabei ist es jeweils unerheblich, ob die Mangelsituation auf das erzieherische Unvermögen der Eltern, Erziehungsschwierigkeiten des Kindes oder andere Faktoren wie Wohnverhältnisse, die wirtschaftliche Lage, die Einflüsse der Nachbarschaft und der Schule usw. zurückzuführen sind. Entscheidend ist, dass Faktoren festgestellt werden, die die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen belasten (vgl. Wiesner u. a. Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl., § 27 Rn. 21). Hier ist eine Mangelsituation bei dem Antragsteller zu 1) zu sehen. Er leidet nach der ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Frau , vom 8. Januar 2002 an einer "Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung". Im Schulbericht vom Dezember 2001 wird festgestellt, dass er lernbehindert sei. Er verhalte sich im Unterricht durchgehend destruktiv, lüge und betrüge und mache einen Unterricht in der Klasse unmöglich. Die Antragstellerin zu 2) berichtet, dass der Antragsteller zu 1) im elterlichen Hause nicht mehr lenkbar sei und jegliche Situation in Streit- und Kampfgespräch ausarte, so dass eine Erziehung der anderen beiden Kinder kaum noch möglich sei und auch sie selbst von dieser Situation aufgerieben werde.

Aus diesen Darstellungen folgt, dass eine Mangelsituation bei dem Antragsteller zu 1) vorhanden ist mit der Folge, dass das Jugendamt des Antragsgegners eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Behebung der Mangelsituation anbieten muss. Die Kammer hat nunmehr in wiederholten Entscheidungen (Beschluss vom 29.10.2002 - 15 B 52/02; Urteil vom 02.10.20002 - 15 A 19/01 -; Urteil vom 23.08.2002 - 15 A 28/01 -) festgestellt, dass es Aufgabe des Jugendamtes ist, die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach §§ 27 ff, § 35 a KJHG zu ermitteln, um im Sinne des Kindes oder des Jugendlichen die am besten geeignetste Hilfe anzubieten. In dem den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 14.08.2002 im Verfahren 15 B 51/02 hat das Gericht ausgeführt, dass der Antragsgegner selbst Bemühungen anzustellen hat, um das Ausmaß der Beeinträchtigungen und erzieherischen Defizite des Antragstellers festzustellen. Er hat die Voraussetzungen dafür festzustellen, um eine Entscheidung treffen zu können, welche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt und ob die Internatsunterbringung tatsächlich ungeeignet ist. Diese Auffassung vertritt die Kammer nach wie vor. Schließlich ist nach § 36 KJHG ein Hilfeplan aufzustellen, bei dem mehrere Fachkräfte mitwirken sollen bzw. bei Maßnahmen nach § 35 a KJHG die Hilfe eines Arztes hinzu zu ziehen ist. Somit ist es Aufgabe des Jugendamtes, das Ausmaß der Mangelsituation bei dem betroffenen Kind oder Jugendlichen festzustellen. Hierzu kann ggf. erforderlich sein, Fachärzte oder den Amtsarzt einzuschalten, sofern seitens des Betroffenen selbst oder der Eltern das nicht erfolgt. Keinesfalls kann das Jugendamt es dabei bewenden lassen, den Erkenntnisstand in die Entscheidung einfließen zu lassen, die seitens des Betroffenen selbst oder der Eltern beigebracht werden. Gibt es bei Letzteren aufgrund der Mangelsituation oder krankheitsbedingter Ursachen eine Blockade dahingehend, dass das betroffene Kind nicht zu Fachärzten geschickt wird und keine weiteren Untersuchungen angestellt werden, so verstößt das Jugendamt gegen seine Verpflichtungen aus dem KJHG, dem Kind oder Jugendlichen zu helfen, wenn es aufgrund dieser Blockade seine eigenen Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts einstellt. Daher sind der Ausgangsbescheid vom 22. November 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 bereits insoweit fehlerhaft, als sie die Kostenübernahme ablehnen mit der Begründung, die Antragsteller hätten keine medizinischen, psychologischen oder pädagogischen Gutachten zur Mangelsituation des Antragstellers zu 1) beigebracht. Hierzu war - wenn denn die Eltern oder das Kind dazu nicht in der Lage sind - das Jugendamt des Antragsgegners nämlich selbst verpflichtet. Erst aufgrund umfangreicher Feststellungen hinsichtlich der konkreten Mangelsituation kann nämlich über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme entschieden werden. Solange das nicht erfolgt ist, kann auch seitens des Gerichts insoweit keine Feststellung über die richtige Maßnahme getroffen werden.

Das Gericht kommt daher im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers zu 1) im Jungeninternat der zu übernehmen hat. Zwar ist nicht geklärt, ob diese Einrichtung geeignet ist. Einerseits spricht vieles dafür, dass nähere, auf das Krankheitsbild des Antragstellers zu 1) zugeschnittene Betreuung nicht stattfindet. Andererseits wird seitens des Internats und der Antragstellerin zu 2) ausgeführt, dass sich die Mangelsituation bei dem Antragsteller zu 1) wesentlich gebessert habe. Daher wäre es ungünstig für diesen, ihn aus der Einrichtung heraus zu nehmen, ohne zu wissen, was im Einzelnen für ihn erforderlich und geeignet ist und welche Maßnahmen getroffen werden müssten. Solange daher für den Antragsteller zu 1) die Voraussetzungen für eine erforderliche und geeignete Maßnahme nicht festgestellt worden sind und keine solche Maßnahme benannt worden ist, hat der Antragsgegner die Kosten der gegenwärtigen Unterbringung zu übernehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 1) ohne abschließende Abstimmung mit dem Jugendamt des Antragsgegners im Internat untergebracht worden ist. Das Jugendamt muss nämlich auch dann die Kosten für eine bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahme übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorliegen und die erforderliche Maßnahme nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, sondern von Dritten durchgeführt wurde. Dass die Erforderlichkeit und Geeignetheit der gegenwärtigen Maßnahme noch nicht geklärt ist, geht hier zu Lasten des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück