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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 K 1/01
Rechtsgebiete: KAG, AO, LandeswasserG


Vorschriften:

KAG § 3 Abs. 5
KAG § 4
KAG § 6
KAG § 6 Abs. 1
KAG § 6 Abs. 4 Satz 3 HS 2
KAG § 8 Abs. 4 S. 3
KAG § 11 S. 2
AO § 38
AO § 220
LandeswasserG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 22. Januar 2003

Aktenzeichen: 2 K 1/01

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit einer Beitrags- und Gebührensatzung

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

§ 12, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... vom 11. Dezember 1998 (Beitrags- und Gebührensatzung) sind nichtig.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Bestimmungen einer Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin betreibt nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 13. März 1998 zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers eine öffentliche Einrichtung, die als einheitliche öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs.1 Buchst. a) der Satzung die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Mischsystem über Klärteichanlagen umfasst. Gemäß § 1 Abs.1 Buchst. b) ist die Beseitigung des in den Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben) gesammelten Abwassers (dezentrale Abwasserbeseitigung) in den Außenbereichen gemäß § 4 Abs. 2 Amtsordnung als eine öffentliche Einrichtung dem Amt ... übertragen worden. Gemäß § 1 Abs.1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01. Dezember 1998 betreibt die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 13. März 1998 als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser und erhebt hierfür nach Maßgabe der Satzung gemäß § 1 Abs. 2 und den §§ 11 bis 16 Gebühren. Gemäß § 11 der Satzung werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.

Nach § 12 Abs.1 beträgt die Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück 25,00 DM monatlich. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird in den Fällen, in denen sich auf den angeschlossenen Grundstücken gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe, sonstige Einrichtungen oder Ferienwohnungen befinden, die die Abwasseranlage in Anspruch nehmen können, für jeden Betrieb oder jede Einrichtung eine Grundgebühr wie für eine Wohnung erhoben.

Nach § 12 Abs. 3 wird die Zusatzgebühr nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Gemäß Abs. 4 ist von den Abzügen nach Abs. 3 ausgeschlossen u.a. eine Wassermenge bis 8 cbm monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, das zur Speisung der Heizungsanlage verwendete Wasser, das für Schwimmbecken verwendete Wasser und das zur Sprengung von Gartenflächen verwendete Wasser, soweit die Sprengfläche 800 qm nicht übersteigt. Das zum Sprengen in gärtnerischen Betrieben verwendete und nicht durch Wasserzähler nachgewiesene Wasser ist nur insoweit zu berücksichtigen, dass im Halbjahr April bis September mindestens monatlich der 6. Teil der gebührenpflichtigen Wassermenge des Halbjahres von Oktober bis März verbleibt.

Gemäß § 14 Abs.1 entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr zu Beginn eines Kalenderjahres. Gemäß § 16 Abs. 2 wird die Gebühr in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Der Kläger hat am 15. Januar 2001 einen Antrag auf Normenkontrolle an das Oberverwaltungsgericht gestellt. Er trägt vor, die Antragsgegnerin betreibe die Abwasserbeseitigung nicht nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 13. März 1998. § 1 der zur Normenkontrolle gestellten Beitrags- und Gebührensatzung beschreibe eine andere Anlage, jedenfalls nicht die tatsächlich errichtete. Bei der errichteten Anlage handele es sich nicht um eine zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung, sondern um eine "dezentrale Anlage". Dabei erfolge die Abwasserbeseitigung derart, dass das auf den Grundstücken anfallende und in den Hauskläranlagen vorgeklärte Schmutzwasser zu insgesamt acht Klärteichen geleitet werde. Mithin erfolge eine sog. "Vorklärung" auf den jeweiligen Grundstücken durch sog. "Kleinkläranlagen", bevor anschließend die Nachklärung in insgesamt acht Klärteichen erfolge, zu denen einzelne Häusergruppen zusammengestellt worden seien. Diese Diskrepanz zwischen der in der Beitrags- und Gebührensatzung vorausgesetzten Anlage zur zentralen Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser und der tatsächlich errichteten dezentralen Anlage habe auch Auswirkungen auf die übrigen Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung, nicht zuletzt bezüglich der Kalkulation der Benutzungsgebühren durch Grundgebühren und Zusatzgebühren.

§ 12 Abs.1 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück mit 25,00 DM monatlich festgesetzt werde. Zwar gestatte § 6 Abs. 4 Satz 3 HS 2 KAG ausdrücklich, eine für alle Benutzer gleiche Grundgebühr zu erheben. Diese Regelung werde dem Sinn von Entgeltabgaben und den für sie geltenden Grundprinzipien jedoch nicht gerecht; die Vorschrift könne nur als Ausnahmeregelung für im Wesentlichen gleichartige Verhältnisse ausgelegt werden. Unzulässig sei auch die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3, nach der die Grundgebühr für jeden Industrie- oder Gewerbebetrieb so hoch sei wie für eine einzelne Wohneinheit. Der im Bereich der Antragsgegnerin bestehenden Verschiedenartigkeit der Verhältnisse werde nur eine Staffelung der Grundgebühr gerecht. Die existierende Regelung trage jedenfalls nicht hinreichend dem Umfang der Benutzungsmöglichkeit Rechnung.

§ 12 Abs. 3 und Abs. 4 verstoße bezüglich der Regelung der Zusatzgebühr gegen höherrangiges Recht. Da der Frischwassermaßstab die Wahrscheinlichkeit voraussetze, dass das bezogene Wasser nach Gebrauch grundsätzlich in die Kanalisation geleitet werde, müsse er, um dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu genügen, für die Fälle, bei denen diese Annahme nach der Lebenserfahrung nicht unterstellt werden könne, die Möglichkeit vorsehen, dass die nachweisbar nicht in die Kanalisation gelangten Wassermengen bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt würden. § 12 Abs. 4 verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, wenn eine Abzugsmenge von 8 cbm als Bagatellgrenze festgesetzt werde.

§ 16 der Beitrags- und Gebührensatzung verstoße bezüglich der Regelung zur Fälligkeit der Benutzungsgebühren gegen höherrangiges Recht. § 14 normiere, dass die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr zu Beginn eines Kalenderjahres entstehe. Von der Entstehung der Abgabenschuld sei die Fälligkeit zu unterscheiden. Der Fälligkeitszeitpunkt richte sich gemäß § 220 AO nach den für die einzelnen Abgaben geltenden Vorschriften. Der frühest mögliche Fälligkeitszeitpunkt sei bei Fälligkeitsabgaben der Zeitpunkt, in dem der Abgabenanspruch entstehe, bei Veranlagungsabgaben der Zeitpunkt, zu dem der Festsetzungsbescheid wirksam werde. Die Fälligkeit werde indes regelmäßig später eintreten. Nach der Formulierung des § 16 könne die Fälligkeit auch vor Bekanntgabe des Bescheides eintreten. Dies sei jedoch nicht möglich; § 16 verstoße deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die §§ 1,11,12, 14 und 16 der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... vom 11. Dezember 1998 (Beitrags- und Gebührensatzung) nichtig sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die Bezeichnung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage als zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage begegne keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gelte dafür, dass die Grundgebühr nach dem Wohneinheitenmaßstab bemessen werde. Einer weitergehenden Ausdifferenzierung bedürfe es angesichts der im Gemeindegebiet herrschenden tatsächlichen Verhältnisse nicht. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Regelung in § 12 Abs. 4 der Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung könne nicht festgestellt werden, dass die in der Satzung vorgesehenen Grenzwerte als sog. Bagatellgrenzen schlechterdings mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien. Auch gegen die Regelung in § 16 der Satzung sei im Ergebnis nichts zu erinnern. Er regele nichts anderes als die Veranlagung zur Gebühr und bestimme im Einzelnen, wann die Gebühr - im Ergebnis als Abschlagszahlung - zu leisten sei.

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass insbesondere die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung ausgewiesenen Gebührensätze inzwischen durch Änderungssatzungen neu bestimmt worden sind und deshalb keine aktuelle Geltung beanspruchen. Der Antragsteller ist auf der Grundlage der angefochtenen Satzung mit Bescheid vom 23. Februar 1999 zu Abwassergebühren herangezogen worden. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig; der Rechtsstreit ist vor dem Senat zum Aktenzeichen - 2 L 79/02 - anhängig.

Der Normenkontrollantrag ist auch zum Teil begründet.

Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die §§ 1 und 11 der Beitrags- und Gebührensatzung richtet und sich hierbei auf den Vortrag stützt, die Bestimmungen würden mit der Beschreibung als zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung den tatsächlichen Gegebenheiten im Gemeindegebiet nicht gerecht, hat der Normenkontrollantrag jedoch keinen Erfolg.

Die Überlegungen des Antragstellers beruhen auf einem Missverständnis der hier geltenden rechtlichen Vorgaben. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, die Einzelbereiche ihrer Abwasserbeseitigung durch die entsprechende satzungsrechtliche Bestimmung zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen.

Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (st. Rspr., vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.11.1975 - II A 203/74 -, E 31, 252; OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, Die Gemeinde 1990, 29 = NVwZ-RR 1990, 507 = NdsRpfl 1989, 185; Senatsurteile vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157 und vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239; vgl. auch Thiem/Böttcher, Rdn. 35 zu § 6 KAG) oder technisch selbständige Entwässerungssysteme als rechtlich selbständige Einrichtungen zu behandeln und unterschiedliche Abwasserabgaben zu erheben (OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde.

Eine satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme ist aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978 - 7 B 118-124/78 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 sowie Senatsurteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, a.a.O.). Dass dies im gegebenen Fall vorliegen soll, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die technisch unabhängigen Entwässerungssysteme arbeiten in gleicher Weise und mit vergleichbaren Ergebnissen.

Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, wenn er das Satzungswerk der Antragsgegnerin wegen angeblich fehlender hinreichender Bestimmtheit grundsätzlich in Frage zu stellen versucht; das gilt namentlich für die Zuständigkeit und eine eventuelle Aufgabenübertragung. Die Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes ... (Abwasseranlagensatzung/Klärschlammbeseitigung) vom 13. Dezember 1984 kann sich eine sachliche Geltung nur insoweit zusprechen, wie die Aufgabe dem Amt durch die Gemeinde entsprechend § 1 Abs. 1 lit. b) der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 13. März 1998 übertragen worden war. Dies ergibt sich überdies hinreichend deutlich aus § 1 Abs. 2 der Abwasseranlagensatzung/Klärschlammbeseitigung des Amtes.

Nicht zu folgen ist auch dem Vortrag, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern der Wasser- und Bodenverband ... für die Abwasserbeseitigung zuständig sei. Diese Rechtsansicht widerspricht der klaren Regelung in § 31 Landeswassergesetz.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller dagegen Satzungsbestimmungen zum Gebührenmaßstab, zur Entstehung der Gebührenpflicht sowie Heranziehung und Fälligkeit.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass eine Bemessung der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten oder die Verwendung eines Ersatzmaßstabes hierfür unstatthaft wäre (vgl. Senatsurteile v. 28.02.2001 - 2 K 13/99 - m.w.N. sowie v. 31.10.1994 - 2 K 6/94 -). Die Rechtslage zum Anschlussbeitragsrecht ist auf das Gebührenrecht insoweit nicht übertragbar. Die Unzulässigkeit des Wohneinheitenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157) beruht im Wesentlichen darauf, dass ein derartiger Maßstab nur den gegenwärtig vorhandenen Vorteil berücksichtigt und u.a. deshalb nicht verwandt werden darf, weil der Anschlussbeitrag einmalig erhoben wird und eine Nachveranlagung bei derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt kommt bei der hier in Rede stehenden Grundgebühr indes nicht zum Tragen, da es sich bei ihr um eine zeitabschnittsweise anpassbare und anzupassende Abgabe handelt (Senatsurteil v. 22.09.1994 - 2 L 93/03 -, Die Gemeinde 1994, 392 = GemHH 1995, 17 = SchlHA 1994, 311).

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum für die auf einem Grundstück befindliche erste Wohneinheit eine Grundgebühr von 25,-- DM pro Monat und für jede weitere Wohneinheit eine "zusätzliche" Grundgebühr von jeweils lediglich 12,50 DM erhoben wird. Der gewährte und durch die Grundgebühr abgegoltene Vorteil, die Vorhaltung der Leistungsbereitschaft, ist unabhängig davon, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Wohnung auf einem Grundstück handelt (vgl. Senatsurteil vom 31.10.1994 - 2 K 6/94 -).

Auch die in § 12 Abs. 2 der angegriffenen Satzung enthaltene Regelung über den Grundgebührenmaßstab verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher rechtswidrig. Bei der im Entsorgungsgebiet befindlichen Gastwirtschaft, die mit 150 Einwohnergleichwerten eingeplant worden ist, handelt es sich um eine abwasserproduzierende Einheit, die auch bei einer Gewichtung mit zwei Haushaltseinheiten derart unterbewertet ist, dass dies mit den Erfordernissen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr vereinbar ist. Die Antragsgegnerin geht dabei fehl in der Annahme, dass es sich bei dieser Gastwirtschaft um einen atypischen Sachverhalt handele, der bei der Maßstabsgestaltung vernachlässigt werden dürfe. Zutreffend mag sein, dass diese Gastwirtschaft einen Einzelfall und deshalb allein mit Blick auf die Anzahl der ca. 70 Abwasserproduzenten (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz v. 17.11.1999 im Verfahren - 2 L 79/02 - <4 A 55/99>, dort Bl. 36/37 der Gerichtsakte) insoweit eine vernachlässigbare Größe darstellen kann. Eine solche Sichtweise berücksichtigt jedoch nur unzulänglich, dass die Gesamtentwässerungsanlage auf die Entsorgung von 360 Einwohnergleichwerten ausgelegt ist und die Gastwirtschaft mit 150 Einwohnergleichwerten hiervon bereits 41,67 % ausmacht. Mit dieser Gewichtung ist jedoch die Annahme eines vernachlässigbaren Falles nicht mehr gerechtfertigt.

Dieses Ergebnis steht mit den Ausführungen des Senats im Normenkontrollurteil - 2 K 13/99 - nicht im Widerspruch. Im dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob im Rahmen der Wasserversorgung eine einheitliche Grundgebühr verlangt werden durfte oder ob diese nach der unterschiedlichen Leistung der Wasserzähler hätte gestaffelt werden müssen. Dort hatte der Senat auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass lediglich zwei der verwandten Wasserzähler eine von den anderen unterschiedliche Dimensionierung aufwiesen und dies angesichts der Zahlenverhältnisse (2 %) im Rahmen der Maßstabsgestaltung für einen atypischen und vernachlässigbaren Sachverhalt gehalten. Solche Überlegungen sind auf den gegebenen Fall jedoch nicht übertragbar. Die im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung maßgeblichen Einwohnergleichwerte stehen in einem gänzlich anderen Zahlenverhältnis zueinander.

Die Regelung über die Bemessung der Zusatzgebühr in § 12 Abs. 3 der Satzung ist dagegen nicht zu beanstanden. Gegen den sog. Frischwassermaßstab erhebt auch der Antragsteller keine Einwendungen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen die Regelungen über die Zulässigkeit des Nachweises der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge nicht zu einer unzulässigen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhaltung. Nach der hier zu überprüfenden Fassung der Satzung wird bei diesen Betrieben der Gebührenberechnung mindestens eine Abwassermenge von 45 cbm/Jahr je Person zugrunde gelegt. Der Nachweis einer weitergehenden Abzugsmenge ist mithin den Inhabern dieser Betriebe verwehrt. Die zu berechnende Mindestmenge trägt allgemeinen Erfahrungswerten über den durchschnittlichen Wasserverbrauch einerseits und schwer nachzuprüfenden Verhältnissen der Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe andererseits in hinreichendem Maße Rechnung.

§ 12 Abs. 4 der angegriffenen Satzung, mit dem die in Abs. 3 S. 3 angesprochene Abzugsmenge näher beschriebenen Beschränkungen unterworfen wird, hält in dieser Form den zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht stand und ist deshalb unwirksam.

Rechtlich bedenkenfrei ist es zwar, dass die Antragsgegnerin in § 12 Abs. 3 S. 3 der Satzung vorsieht, dass als Abwassermenge lediglich die aus Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweisbar auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge zu gelten habe. Da der Frischwassermaßstab die Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass das bezogene Wasser nach Gebrauch grundsätzlich in die Kanalisation geleitet wird, muss er, um dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu genügen, für die Fälle, bei denen diese Annahme nach der Lebenserfahrung nicht unterstellt werden kann, die Möglichkeit vorsehen, dass die nachweisbar nicht in die Kanalisation gelangten Wassermengen bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden (Thiem/Böttcher, Rdnr. 386 zu § 6 KAG). Die Regelungen in Abs. 4 lit. a) und e) begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da sie die Anerkennung von Abzugsmengen von der Überschreitung von Grenzwerten abhängig machen, deren Festsetzung nicht gerechtfertigt ist.

Satzungsregelungen, mit denen eine sog. Bagatellgrenze bestimmt und damit bewirkt wird, dass auch nachweisbar nicht in die Kanalisation eingeleitetes Frischwasser nur insoweit bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleibt, wie die nachgewiesene Menge diesen Grenzwert überschreitet, waren von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit in gewissem Umfange unbeanstandet geblieben. So sind Satzungsregelungen gebilligt worden, die den Grenzwert für die nicht abzugsfähige Wassermenge auf 60 cbm im Jahr (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1974 - VII B 89.73 -, KStZ 1974, 171 = VerwRspr. 26, 87; VGH BW, Urt. v. 10.07.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93; OVG NW Urt. v. 06.02.1986 - 2 A 2306/82 -, ZMR 1986, 335 = DWW 1986, 321 = DÖV 1986, 888) oder auch 8 cbm pro Monat "für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke" (Senatsurteil v. 02.02.1993 - 2 L 312/91 -) festgelegt hatten.

Mit Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 - (Die Gemeinde 1995, 243 = DÖV 1995, 826 = NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 = ZKF 1995, 205 = DWW 1995, 289 = DÖV 1995, 826) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Abwassersatzung, die die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz dann unvereinbar sei, wenn sie die Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 60 cbm übersteigen. Der 60 cbm-Grenzwert beschreibe im Hinblick auf die gestiegenen Abwassergebühren keine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze mehr. Der Frischwasserbezug als grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abwassergebühren beziehe seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens müsse davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die Entwässerungseinrichtung eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspreche, zweitens müsse angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken verbrauchte, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich sei und - falls ein Grenzwert festgelegt werde - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibe. Unabhängig von den Auswirkungen im Einzelfall sei der Frischwasserbezug danach nur dann ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehe, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkomme.

An diesen Vorgaben gemessen hält die in § 12 Abs. 4 lit. a) der Satzung getroffene Regelung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist kein Erfahrungswert ersichtlich, aus dem heraus geschlossen werden könnte, dass im Abrechnungsgebiet in allen Haushalten und gleichgestellten Einheiten eine Abzugsmenge von etwas unter dem Grenzwert von 8 cbm anfällt. Allein dies hätte jedoch zur Folge, dass die Auswirkungen der Ungleichbehandlung der einzelnen Benutzer gering wären und durch Überlegungen zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden könnten.

Der Senat hat nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Höhe eine hinsichtlich der Abzugsmenge satzungsrechtlich bestimmte Bagatellgrenze rechtlich unbedenklich wäre. Das OVG NW hat in verschiedenen Urteilen eine Bagatellgrenze von 20 cbm jährlich für gerechtfertigt gehalten (hiervon veröffentlicht: Urt. v. 10.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl 1997, 422). Das OVG Lüneburg hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, der Satzungsgeber sei nach niedersächsischen Landerecht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, einen Grenzwert von 20 cbm jährlich für zu hoch gehalten (Urt. v. 13.02.1996 - 9 K 1853/96 -, E 46, 334 = NdsVBl 1996, 255). Hierbei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Fälle, in denen eine Abzugsmenge von weniger als 20 cbm jährlich in geforderter Form nachgewiesen werden, sehr selten sein werden. Dies hat seinen Grund darin, dass derjenige, der eine Abzugsmenge geltend machen will, den Nachweis dafür auf eigene Kosten zu führen hat (Senatsurteil v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, Die Gemeinde 1992, 48 = NVwZ-RR 1993, 158 = SchlHA 1992, 156) und dass die Beschaffungs-, Einbau- und Unterhaltungskosten eines gesonderten Frischwasserzählers angesichts des Zwanges zur turnusmäßigen Erneuerung durch einen geeichten Zähler die Gebührenersparnis bei derart geringen Abzugsmengen sehr bald aufzehren, wenn nicht sogar überschreiten werden. Auf der anderen Seite wird zu bedenken sein, dass die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis der Wasserbezugs- und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe ist und das Ablesen der zusätzlichen Wasserzähler bei besonders darstellbarem Verwaltungsaufwand und entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage zum Erheben einer eigenen Verwaltungsgebühr berechtigt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 391 zu § 6 KAG). Aus Rechtsgründen wird einer gänzlichen Abschaffung eines Grenzwertes als sog. Bagatellgrenze jedenfalls nichts entgegenstehen (so auch BVerwG, Beschl. v. 28. 03. 1995 - 8 N 3/93 -, a.a.O.).

Da sich hiernach wesentliche Grundlagen für die Kalkulation von Grundgebühr und Zusatzgebühr als rechtsfehlerhaft erweisen, sind auch die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Satzung ausgewiesenen Gebührensätze rechtswidrig.

Angesichts dieser rechtlichen Mängel stellen sich die übrigen Regelungen des § 12 der Satzung als funktionsloser Torso dar, der einer Unwirksamkeitserklärung der Vorschrift in Gänze nicht entgegensteht. Deshalb und wegen des hier vorhandenen Mischsystems brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob auch die Bestimmungen des Abs. 4 lit. d) des § 12 Rechtsbedenken ausgesetzt ist, wonach "das für Schwimmbecken verwendete Wasser" von der Geltendmachung als Abzugsmenge von vornherein ausgeschlossen ist. Im Falle einer Trennkanalisation setzte eine solche Bestimmung nämlich voraus, dass der jeweilige Grundstückseigentümer in der Pflicht stünde, dieses Wasser der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen. Dies ist indes nicht der Fall. Gemäß Tz. 2.1 der "Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" (Bekanntmachung des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 25. November 1992 - XI 440/5249.529 -, Amtsblatt S. 829) darf "Wasser aus Schwimmbadentleerungen" mit dem Regenwasser abgeleitet werden.

Die in § 12 Abs. 4 lit. e) der Satzung enthaltene Bestimmung über das Sprengen von Gartenflächen verwendete Wasser ist aus verwandten Überlegungen unwirksam. Es ist kein sachlich rechtfertigender Grund erkennbar, aus dem heraus die Begrenzung der Abzugsmenge auf das für eine Sprengfläche von mehr als 800 m2 verwandte Wasser zu billigen wäre. Die für eine solche Fläche in der Fachliteratur veranschlagten Wassermengen liegen je nach Nutzungsart zwischen ca. 100 cbm (Rasenfläche) und mehr als 200 cbm (z.B. Moorbeetpflanzen; vgl. die Angaben und Nachweise bei Schremmer, KStZ 1982, 21, 22). Schon angesichts der absoluten Größen dieser Wassermengen kann nach den ausgeführten Grundsätzen von einer "Bagatell"-Grenze nicht mehr gesprochen werden. Die Spreizung der Werte bei unterschiedlicher gärtnerischer Nutzung ließe davon unabhängig zudem eine hier nicht vorgenommene weitere Differenzierung fordern.

Der Antragsteller rügt schließlich auch zu Recht, dass § 14 und § 16 der Satzung insoweit rechtswidrig und damit unwirksam sind, als § 14 Abs. 1 bestimmt, dass die Gebührenpflicht zu Beginn eines Kalenderjahres entstehe, und § 16 Abs. 2 daran anknüpfend bestimmt, dass die Gebühr in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig wird. Diese Satzungsbestimmungen verstoßen gegen höherrangiges Recht.

Der Gebührenanspruch entsteht, da die Befugnis für eine hier gesetzesabweichende Regelung den Gemeinden nicht gegeben ist (vgl. Senatsurteil zur Zweitwohnungssteuer vom 18.10.2000 - 2 L 112/99 -, SchlHA 2001, 48) und mangels sondergesetzlicher Regelung in den §§ 4 und 6 KAG gemäß der allgemeinen Bestimmung nach § 11 S. 2 KAG i.V.m. § 38 AO mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 521 zu § 6 KAG). Dies ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 KAG die Benutzung der Einrichtung, d.h. nach der hierfür maßgeblichen Bestimmung in § 1 Abs. 2 lit. b) der Satzung die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 41 zu § 6 KAG). Hierbei ist zwischen der Grundgebühr und der Zusatzgebühr zu unterscheiden. Die Grundgebühr ist dazu bestimmt, den Vorteil abzugelten, der durch die Vorhaltung der Leistungsbereitschaft geboten wird (Senatsurteil vom 31.10.1994 - 2 K 6/94 -). Dieser Gebührentatbestand wird somit mit dem Eintritt in den Leistungszeitraum verwirklicht.

Anders verhält es sich jedoch mit der in § 12 Abs. 5 der Satzung festgelegten Zusatzgebühr. Die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, die sie zum Entstehen bringt, ist das Einleiten der entsprechenden Menge Abwasser. Diese Inanspruchnahme findet erst im Verlaufe des Jahres statt und lässt den Gebührenanspruch dementsprechend im Verlaufe des Jahres entstehen. Da nach § 15 der Satzung Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist und die Daten zur Bemessung der Gebühr der Antragsgegnerin somit erst zum Jahresende zur Verfügung stehen, folgt daraus, dass eine Gebühr auch erst am Endes des Jahres abschließend festgesetzt werden kann.

Da die in § 16 Abs. 2 S. 1 der Satzung festgelegten Fälligkeitstermine an die in § 12 Abs. 1 getroffene Regelung anknüpfen, ist auch diese Bestimmung rechtswidrig. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Heinrichs, Rdn. 1 zu § 271 BGB); ihr Eintritt setzt deshalb das Entstehen des Anspruchs voraus.

Schon angesichts der Formulierung des § 16 Abs. 2 S. 1 der Satzung bestand kein Anlass, in Überlegungen darüber einzutreten, ob die Antragsgegnerin befugt wäre, auf die zum Jahresende entstehende Gebührenschuld bereits im Jahresverlauf Abschlagszahlungen zur jeweiligen Quartalsmitte verlangen zu dürfen. Für eine hierzu berechtigende satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage fehlt zudem die wiederum erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 S. 3 KAG sieht § 6 KAG die Möglichkeit von Vorausleistungen auf die künftig entstehende Abgabenschuld nicht vor. Eine "antizipierte Gebührenerhebung" ist deshalb unzulässig (Thiem/Böttcher, Rn 525 zu § 6 KAG).

Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 S. 3 KAG kommt angesichts der gesetzgeberischen Entwicklung ebenso wenig in Betracht wie eine Duldung einer geübten Verwaltungspraxis. Der Landesgesetzgeber hat in Reaktion auf das Senatsurteil v. 18.10.2000 (- 2 L 112/99 - , SchlHA 2001, 48) dem Kommunalabgabengesetz durch Änderungsgesetz vom 06.02.2001 (GVOBl S. 14) einen § 3 Abs. 5 beigefügt, mit dem bestimmt wurde, dass in den Fällen, in denen eine Steuer als Jahressteuer erhoben wird, durch Satzung festgelegt werden kann, "dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird". Angesichts dessen, dass seitdem eine Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung von Vorauszahlungen mit Blick auf die Beiträge in § 8 Abs. 4 S. 3 KAG und mit Blick auf die Steuern in § 3 Abs. 5 KAG bereitgehalten wird und nicht unterstellt werden kann, dass dem Landesgesetzgeber eine hinsichtlich der kommunalen Standardabgaben nunmehr allein bei § 6 KAG verbliebene Regelungslücke entgangen ist, ist einer richterrechtlichen Fortbildung des Rechts insoweit der Boden entzogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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